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Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
173 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
31.08.17, 09:00
Aktualisiert
31.08.17, 09:00
Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER SFB Soz. – Br/NP Vorlage 752 /X.L. Datum: 31.08.2017 An den Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag: 05.09.2017 Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 12.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 19.09.2017 Gemeinderat Sitzungstag: 26.09.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlosen, Spätaussiedler/innen und sonstigen berechtigten Personen in der Gemeinde Nettersheim für das Jahr 2018 gemäß Anlage. Begründung: Dem Rat liegt der Entwurf der o. g. Satzung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Satzungsentwurf umfasst nach § 7 in Verbindung mit der Anlage hierzu auch die Erhebung von Benutzungsgebühren. Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken (§ 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen – KAG NW -). Kosten im Sinne der Vorschrift sind die, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen, Kosten. Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (§ 6 Absatz 3 KAG NW). Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6 Absatz 3 KAG NW). Die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung folgt diesen Grundsätzen. Die Vorgehensweise bei der Kalkulation wird wie folgt beschreiben: Die Kalkulation für die, ab dem 01. Januar 2018 gültigen, Gebührensätze beruht auf den realen Ergebnissen der Jahresrechnungen zum 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 (lineare Ergebnisprognose), ergänzt um eine Prognose für das laufende Rechnungsjahr 2018, diese wiederum abgeleitet aus den Rechnungsergebnissen 2016 und 2017. Soweit bereits erkennbar, werden, im Jahr 2018 zwingend anstehende, Sanierungsbedarfe – soweit sie sich deutlich aus der mittelfristigen Betrachtung abheben – ebenfalls als notwendige Kosten mit berücksichtigt, um eine Nachkalkulation und Gebührenanpassung im laufenden Gebührenjahr tunlichst zu vermeiden. So werden vor allem Instandhaltungsrückstellungen für dringend notwendige Sanierungen bei Heizungsanlagen und anderer Gebäudesubstanz einiger Unterkünfte gebildet. Derzeit beherbergt die Einrichtung folgende Personenkreise in folgenden Unterkünften (Stand: 28. August 2017): 3 Unterkünfte der Einrichtung Bouderath, Münstereifeler Str. 15 Frohngau, Hornstr. 4 Holmülheim, Erftstr. 38 Marmagen, Buschgasse 15 Nettersheim, Blankenheimer Str. 1 Nettersheim, Rosenthalstr. 11 Roderath, Hilbergartenstr. 3 Tondorf, Euskirchener Str. 19 Tondorf, Euskirchener Str. 24 Tondorf, Euskirchener Str. 26 Zingsheim, Weidenstr. 14 Summe: Personenzahl/Personenkreis 21 (Flüchtlinge) 10 (Flüchtlinge) 14 (Flüchtlinge) 9 (Flüchtlinge) 14 (Flüchtlinge) 6 (Flüchtlinge) 5 (Flüchtlinge) 7 (Flüchtlinge) 4 (Flüchtlinge) 8 (Flüchtlinge) 9 (Flüchtlinge) 107 (Flüchtlinge) Der Personenkreis der Flüchtlinge setzt sich zusammen aus 56 Personen im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a des Satzungsentwurfs), 50 Personen im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§ 1 Absatz 1 Buchstabe b des Satzungsentwurfs) und 1 Person im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Unterkunftsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c (Spätaussiedler/innen) oder § 1 Absatz 1 Buchstabe d (sonstige Berechtigte) sind derzeit nicht untergebracht. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuweisung von Asylflüchtlingen, deren Fluktuation durch Umzug in eigene Wohnungen, freiwillige Heimreise oder Abschiebungen und der langjährigen Erfahrungen mit der mittel- und langfristigen Aufnahme von Spätaussiedlern/innen und sonstigen berechtigten Personen werden für das Jahr 2018 jahresdurchschnittlich folgende Kapazitätsanforderungen an Wohnraum zugrunde gelegt: Leistungsempfänger/innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsempfänger/innen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Spätaussielder/innen und sonstige Berechtigte Kapazität Unterkunftsplätze: 65 (Flüchtlinge) 60 (Flüchtlinge) < 1 Person 125 Die Gebührenbedarfsberechnung folgt dem Ziel, für die betroffenen Zielgruppen nach Größe und Ausstattung angemessene Unterkünfte bereitzustellen. Angestrebt wird eine dauerhafte Bereitstellung von mindestens 10 bis 12 m² Unterkunftsfläche pro Benutzer/in. Bei einer verfügbaren Gesamtunterkunftsfläche von 1.537 m² beträgt die durchschnittliche Pro – Kopf – Unterkunftsfläche 2018 jahresdurchschnittlich voraussichtlich 12,3 m² pro Person. Die Mindestfläche pro Person nach der Rahmenhygienerichtlinie liegt derzeit bei 4 6 m² pro Unterkunftsplatz. Die Ansätze für Personalkosten beziehen sich ausschließlich auf die Instandhaltung, Unterhaltung und den Betrieb der Unterkünfte und berücksichtigen auch die anstehenden Sanierungsbedarfe angemessen. Die übrigen Ansätze leiten sich aus der Haushalts- und Rechnungssystematik her. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister