Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
173 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
31.08.17, 09:00
Aktualisiert
31.08.17, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB Soz. – Br/NP
Vorlage 752 /X.L.
Datum: 31.08.2017
An den
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag:
05.09.2017
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
12.09.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
19.09.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
26.09.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und
Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Gebührenbedarfsberechnung zur Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen,
Obdachlosen, Spätaussiedler/innen und sonstigen berechtigten Personen in der
Gemeinde Nettersheim für das Jahr 2018 gemäß Anlage.
Begründung:
Dem Rat liegt der Entwurf der o. g. Satzung zur Beratung und Beschlussfassung
vor.
Der Satzungsentwurf umfasst nach § 7 in Verbindung mit der Anlage hierzu auch
die Erhebung von Benutzungsgebühren.
Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend dem
Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll
die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel
decken (§ 6 Absatz 1 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein –
Westfalen – KAG NW -).
Kosten im Sinne der Vorschrift sind die, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen, Kosten. Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum
von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden Zu den Kosten gehören auch
Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach
der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei
der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte
Eigenkapitalanteil außer Betracht (§ 6 Absatz 3 KAG NW).
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6
Absatz 3 KAG NW).
Die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung folgt diesen Grundsätzen.
Die Vorgehensweise bei der Kalkulation wird wie folgt beschreiben:
Die Kalkulation für die, ab dem 01. Januar 2018 gültigen, Gebührensätze beruht
auf den realen Ergebnissen der Jahresrechnungen zum 31. Dezember 2016 und
31. Dezember 2017 (lineare Ergebnisprognose), ergänzt um eine Prognose für
das laufende Rechnungsjahr 2018, diese wiederum abgeleitet aus den Rechnungsergebnissen 2016 und 2017. Soweit bereits erkennbar, werden, im Jahr
2018 zwingend anstehende, Sanierungsbedarfe – soweit sie sich deutlich aus der
mittelfristigen Betrachtung abheben – ebenfalls als notwendige Kosten mit berücksichtigt, um eine Nachkalkulation und Gebührenanpassung im laufenden Gebührenjahr tunlichst zu vermeiden. So werden vor allem Instandhaltungsrückstellungen für dringend notwendige Sanierungen bei Heizungsanlagen und anderer Gebäudesubstanz einiger Unterkünfte gebildet.
Derzeit beherbergt die Einrichtung folgende Personenkreise in folgenden Unterkünften (Stand: 28. August 2017):
3
Unterkünfte der Einrichtung
Bouderath, Münstereifeler Str. 15
Frohngau, Hornstr. 4
Holmülheim, Erftstr. 38
Marmagen, Buschgasse 15
Nettersheim, Blankenheimer Str. 1
Nettersheim, Rosenthalstr. 11
Roderath, Hilbergartenstr. 3
Tondorf, Euskirchener Str. 19
Tondorf, Euskirchener Str. 24
Tondorf, Euskirchener Str. 26
Zingsheim, Weidenstr. 14
Summe:
Personenzahl/Personenkreis
21 (Flüchtlinge)
10 (Flüchtlinge)
14 (Flüchtlinge)
9 (Flüchtlinge)
14 (Flüchtlinge)
6 (Flüchtlinge)
5 (Flüchtlinge)
7 (Flüchtlinge)
4 (Flüchtlinge)
8 (Flüchtlinge)
9 (Flüchtlinge)
107 (Flüchtlinge)
Der Personenkreis der Flüchtlinge setzt sich zusammen aus 56 Personen im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a
des Satzungsentwurfs), 50 Personen im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (§ 1 Absatz 1 Buchstabe b des Satzungsentwurfs) und 1 Person
im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Unterkunftsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c (Spätaussiedler/innen)
oder § 1 Absatz 1 Buchstabe d (sonstige Berechtigte) sind derzeit nicht untergebracht.
Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuweisung von Asylflüchtlingen, deren
Fluktuation durch Umzug in eigene Wohnungen, freiwillige Heimreise oder Abschiebungen und der langjährigen Erfahrungen mit der mittel- und langfristigen
Aufnahme von Spätaussiedlern/innen und sonstigen berechtigten Personen werden für das Jahr 2018 jahresdurchschnittlich folgende Kapazitätsanforderungen
an Wohnraum zugrunde gelegt:
Leistungsempfänger/innen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsempfänger/innen nach dem
Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Spätaussielder/innen und sonstige Berechtigte
Kapazität Unterkunftsplätze:
65 (Flüchtlinge)
60 (Flüchtlinge)
< 1 Person
125
Die Gebührenbedarfsberechnung folgt dem Ziel, für die betroffenen Zielgruppen
nach Größe und Ausstattung angemessene Unterkünfte bereitzustellen. Angestrebt wird eine dauerhafte Bereitstellung von mindestens 10 bis 12 m²
Unterkunftsfläche pro Benutzer/in.
Bei einer verfügbaren Gesamtunterkunftsfläche von 1.537 m² beträgt die durchschnittliche Pro – Kopf – Unterkunftsfläche 2018 jahresdurchschnittlich voraussichtlich 12,3 m² pro Person.
Die Mindestfläche pro Person nach der Rahmenhygienerichtlinie liegt derzeit bei
4
6 m² pro Unterkunftsplatz.
Die Ansätze für Personalkosten beziehen sich ausschließlich auf die Instandhaltung, Unterhaltung und den Betrieb der Unterkünfte und berücksichtigen auch
die anstehenden Sanierungsbedarfe angemessen.
Die übrigen Ansätze leiten sich aus der Haushalts- und Rechnungssystematik her.
gez. Pracht
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Bürgermeister