Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
155 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
08.06.17, 11:00
Aktualisiert
08.06.17, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 732 /X.L.
Datum: 06.06.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.06.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
27.06.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.07.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Änderung des Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
a) zur Anlegung einer Schwimmbadanlage mit Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 187 die planerischen Festsetzungen im
Einfachen Bebauungsplan T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße, auf diesem
Grundstück in Bezug auf die überbaubare Fläche sowie der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der 1. Änderung dieses Bebauungsplanes zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst.
b) Des Weiteren wird beschlossen, dass Verfahren zur 1. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen.
c) Zur Durchführung des Verfahrens ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB sowie der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.
d) Nach Einholen eines entsprechenden Honorarangebotes ist mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens das Planungsbüro Lanzerath, Euskirchen, zu
beauftragen. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens sind dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen.
Begründung:
Der Eifelgemeinde Nettersheim liegt ein Antrag auf Errichtung einer Schwimmbadanlage mit Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr.
187 vor. Eine Teilfläche dieses Grundstückes in einer Tiefe von 40 m befindet sich
innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Einfachen Bebauungsplanes T 1,
Tondorf, im Teilbereich der Akazienstraße. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage bebaut. Der Eigentümer beabsichtigt, im östlichen
Grundstücksbereich eine Schwimmbadanlage mit Nebengebäuden zu errichten,
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wobei diese bauliche Anlage bis an die östliche Grundstücksgrenze heranragen
soll. Eigentümer des benachbarten Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr.
133 ist die Eifelgemeinde Nettersheim. Mit dem Kreisbauamt Euskirchen wurde
abgestimmt, dass eine Grenzbebauung möglich ist, sofern die Eifelgemeinde
Nettersheim eine entsprechende Baulast übernimmt. Da sich dieses Grundstück
im Außenbereich befindet und darüber hinaus hier das Regenrückhaltebecken
eingebaut ist, wird eine anderweitige bauliche Nutzung nicht erfolgen, so dass
einer Baulastübernahme zugestimmt werden sollte.
Der Einfache Bebauungsplan T 1 legt eine hintere Baugrenze nach 25 m, ausgehend von der Erschließungsstraße fest. Des Weiteren ist für das Grundstück Nr.
187 festgesetzt, dass an der nordöstlichen Seite des Grundstückes, ausgehend
von der Akazienstraße eine 50 cm breite Buchenhecke entlang der Grundstücksgrenze in einer Länge von 17 m, anschließend ein privater Grünstreifen gem. § 9
Abs. 1 Nr. 25 BauGB bis zu einer Tiefe von 50 m anzulegen ist.
Des Weiteren sind auf den 10 m breiten, privaten, rückwärtigen Grünstreifen
Pflichtanpflanzungen – pro 100 qm Pflanzfläche mindestens 4 Bäume und 46
Sträucher vorzunehmen.
Auch sind Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auf
dem hinteren, 10 m breiten Grünsteifen nicht zulässig.
Durch die Schwimmbadanlage mit Nebenanlagen sollen sowohl die hintere Baugrenze überbaut, als auch der östliche Pflanzstreifen teilweise in Anspruch genommen werden.
Folgende Änderungen sollen im Rahmen der 1. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes T 1 vorgenommen werden:
1. Aufheben der rückwärtigen Baugrenze
Durch die Schwimmbadanlage sowie die Nebenanlagen werden die verschiedensten Teilbereiche des Grundstückes Nr. 187 in rückwärtigen Bereich bebaut, so dass eine klare Definition einer Baugrenze nicht mehr möglich ist. Die
im Einfachen Bebauungsplan T 1 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 soll
beibehalten werden.
2. Neufestsetzung der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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Die im Einfachen Bebauungsplan T 1 festgesetzten ökologischen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der abschließend zu versiegelnden Flächen neu zu ermitteln und im rückwärtigen Teilbereich des
Grundstückes, der nicht mehr vom Bebauungsplan tangiert ist, auszugleichen.
Es wird empfohlen, auf dieser Grundlage ein Honorarangebot beim Planungsbüro
Lanzerath, Euskirchen, anzufordern und das Verfahren zur 1. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße, wie im Beschlussentwurf dargestellt einzuleiten. Die Bauleitplanungskosten gehen zu Lasten des einzig begünstigten Grundstückseigentümers.
Das von der Änderung betroffene Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 187
ist aus dem beigefügten Planauszug ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister