Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
175 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
31.08.17, 09:00
Aktualisiert
31.08.17, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
SFB Soziales Br/NP
Vorlage 721 /X.L.
Datum: 31.08.2017
An den
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag:
05.09.2017
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
12.09.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
19.09.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
26.09.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass einer Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von
Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde beschließt die „Satzung über die Errichtung, Unterhaltung
und Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen in der Gemeinde Nettersheim“ entsprechend dem beigefügten
Entwurf zum 01. Januar 2018.
Gleichzeitig setzt er die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Übergangsheimes“ vom 17. Dezember 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Anlass und Begründung:
Ausgangslage:
Die Bundesrepublik Deutschland, so auch die Gemeinde Nettersheim (Gemeinde), sehen sich seit September 2015 mit einem erheblichen Zustrom ausländischer Flüchtlingen konfrontiert.
Derzeit sind insgesamt 107 Menschen in den elf gemeindlichen Unterkünften untergebracht.
Angesichts der verbreiteten weltpolitischen Unsicherheit und der dadurch weiterhin bedingten Flüchtlingsströme ist derzeit nur schwer absehbar, in welchem Umfang ab sofort und künftig zusätzliche Unterbringungskapazitäten benötigt werden.
In zunehmendem Maße sind nicht nur Menschen aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes, sondern auch und vor allem Flüchtlinge aus dem Geltungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unterzubringen. Dies sind
Menschen mit einer vorübergehenden Bleibeperspektive.
Bundesweit, vor allem im ländlich strukturierten Raum, ist das Wohnungsangebot
am freien Wohnungsmarkt für Menschen mit Migrationshintergrund derzeit leider
nicht ausreichend. Dies hat zur Folge, dass diese zur Vermeidung der Obdachlosigkeit vorübergehend noch in gemeindlichen Unterkünften untergebracht werden
müssen.
Diese Situation verlangt im Sinne der Rechtssicherheit aller Beteiligten nach
ebenso klaren, allseits nachvollziehbaren und dabei leicht zu verwaltenden Regelungen über die Unterbringung und die (mindestens anteilige) Abgeltung der, von
der Gemeinde aufzuwendenden, Kosten.
Die sozialhilferechtliche Angemessenheit nach den einschlägigen Regelungen,
hier insbesondere des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ist hierbei hinreichend zu berücksichtigen.
Die Unterbringung von Spätaussiedlern/innen und obdachlosen Menschen ohne
Migrationshintergrund spielt derzeit in der Gemeinde Nettersheim eine untergeordnete Rolle. Dennoch sind deren Rechte und Pflichten und deren Rechtsverhältnis zu der Gemeinde hinsichtlich der Notunterbringung in der gebotenen Form
ebenfalls zu regeln.
3
Geltung von Vorschriften; Anlass der Rechtsänderung:
Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1996 letztmals
eine Anpassung der satzungsrechtlichen Regelungen, seinerzeit ausschließlich
ausgerichtet auf Menschen im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und
orientiert an der damaligen Rahmenvorschriften, erlassen.
Durch eine deutliche Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, aber auch – wie vorab bereits beschrieben - des Kreises der bedürftigen Personen, ist eine Neufassung der Satzung einer Fortschreibung und
Änderung des bisherigen Rechts vorzuziehen.
Der Satzungsentwurf bildet strukturell und wirtschaftlich grundlegend das Verfahren ab, das bereits seit dem 01. Januar 2017 im weitest gehendem Einvernehmen der Beteiligten und mit den jeweils zuständigen Sozialleistungsträgern –
abweichend vom derzeit geltenden Ortsrecht - in der Gemeinde praktisch gelebt
wird.
Erläuterung einzelner Neuregelungen:
Aufsichtsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 sind beispielsweise das Bauaufsichtsamt oder Gesundheitsamt.
Bei der Unterbringung werden im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 3 ethnische, religiöse
und persönliche Beweggründe, soweit aufgrund der vorhandenen Unterbringungskapazitäten möglich, angemessen berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht indes
nicht.
Bei der Ausführung des § 4 werden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Baurechts, des Rechts über den Brandschutz und der Vorschriften über die
Seuchenhygiene einschließlich der dazu im Kreisgebiet Euskirchen erlassenen Richtlinien
und Anweisungen angewandt.
Der Verlust der Ansprüche auf Unterbringung nach den jeweiligen Einzelbestimmungen
nach § 5 vollzieht sich in abgestufter Form und führt letztlich niemals zu Fallkonstellationen, in denen Menschen, die diesen Umstand nicht schuldhaft herbei gefügt hätten (§ 3
Absatz 5), in eine rechtlich unzulässige Wohnungslosigkeit verfallen.
Zur Förderung des sorgsamen und pfleglichen Umgangs mit den überlassenen Unterkünften und Ausstattungsgegenständen empfiehlt sich die Festsetzung und Erhebung von
Kautionen und Pfandleistungen nach Teil A der Anlage zu §§ 3, 4 und 7 der Satzung.
Die Benutzungsgebühren nach Teil B der Anlage zu §§ 3, 4 und 7 der Satzung sind
durch eine Gebührenbedarfsberechnung nach dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein Westfalen hinterlegt, die aus einem dreijährigen Betrachtungszeitraum nach dem Haushalt der Gemeinde Nettersheim hergeleitet sind. Auf die Ausführungen und Berechnungen
zu Vorlage 752 wird verwiesen.
Außerdem berücksichtigen die angewandten Gebührensätze die individuelle Belastbarkeit
der Benutzer/innen und die Höchstgrenzen der sozialhilferechtlichen Angemessenheit
nach den einschlägigen Leistungsbestimmungen, hier insbesondere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Stromkosten sind von allen Leistungsempfänger/innen aus dem gesetzlichen Regelbedarf
zu erbringen und werden daher in der Darstellung der Gebührensätze jeweils getrennt
ausgewiesen.
4
Sofern im Entwurf der Satzung von „beauftragten Dritten“ die Rede ist, sind hiermit
vor allem speziell geschulte und kompetente Ehrenamtliche (z. B. Hauspaten/innen) gemeint.
Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt:
Da, wie schon beschrieben, das durch den Entwurf der Satzung reglementierte, Verfahren
bereits seit dem 01. Januar 2017 praktisch gelebt wird, werden sich im Haushaltsjahr
2018 durch den Satzungsbeschluss keine, deutlich spürbaren, finanzwirtschaftlichen Veränderungen ergeben.
Gleichwohl erfolgt die notwendige rechtliche Absicherung gegenüber dem Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Sozialleistungsträger.
Abstimmung mit den Sozialhilfeträgern:
Zur rechtlichen Absicherung der Angemessenheit der angewandten Gebührensätze als
Kosten der Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne ist eine vorherige Abstimmung mit
den zuständigen Stellen (Kreis Euskirchen und Geschäftsleitung Jobcenter EU-aktiv)
sinnvoll, auch wenn diese rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Auf diesem Wege wird eine Anerkennung der Gebühren als Kosten der Unterkunft der
Bedürftigen durch die Sozialleistungsträger gewährleistet, was letztlich vor allem die Ertragssicherheit der Gemeinde begünstigt.
Die Vorlage an die zuständigen Stellen wurde bereits veranlasst mit dem Ziel, spätestens
zur Ratssitzung eine verlässliche Stellungnahme zu erhalten.
Da sich die kalkulierten Werte in einem Bereich bewegen, der an anderer Stelle bereits
anerkannt worden ist, wird die Zustimmung der Sozialhilfeträger vorausgesetzt.
Es wird vorgeschlagen, die formulierten Beschlüsse zu fassen.
gez. Pracht
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Bürgermeister