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Beschlussvorlage (Neuordnung des kleinparzellierten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Gemeinde Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
226 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
02.06.17, 08:29
Aktualisiert
02.06.17, 08:29
Beschlussvorlage (Neuordnung des kleinparzellierten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Neuordnung des kleinparzellierten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Gemeinde Nettersheim) Beschlussvorlage (Neuordnung des kleinparzellierten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Gemeinde Nettersheim)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Vorlage 184 /X.L. Z.3 Datum: 02.06.2017 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 06.06.2017 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 27.06.2017 Gemeinderat Sitzungstag: 04.07.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuordnung des kleinparzellierten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Gemeinde Nettersheim Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt den Sachstand zur Neuordnung des kleinparzellierten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zur Kenntnis. Begründung: In der 9. Sitzung des Ausschusses für Forst- und Landwirtschaft am 07.03.2017, Punkt 9 wurde zuletzt beraten, dass die Gemeinde zur Vermarktung der kleinparzellierten Grundstücke im Gemeindegebiet einen Hinweis im Gemeindeblatt aufnimmt. Die Bevölkerung wurde zwischenzeitlich durch einen Aufruf im Gemeindeblatt informiert. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 24.03.2015 und am 23.06.2015 (Vorlage 184/X.L. und Vorlage 184/X.L. Z.1) folgenden Beschluss gefasst: „Der Gemeinderat beschließt zur Neuordnung des kleinparzellierten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, die folgende Vermarktungslinie: 1. Interessenaufruf im Gemeindeblatt 2. Kontaktaufnahme mit den Eigentümern angrenzender Flächen 3. Involvieren der Pächter gemeindlicher Nutzflächen im Bereich Forst- und Landwirtschaft 4. Beteiligung der Akteure aus Forst- und Landwirtschaft 5. Öffentlichkeitsarbeit über neue Medien 6. Beteiligung der unteren Landschaftbehörde und der Biostation im Kreis Euskirchen e.V. 7. Beteiligung und Einbindung der Jagdpächter Auf dieser Grundlage wird der Bürgermeister die Verhandlungen führen, damit der Gemeinderat im Anschluss die erforderlichen Einzelbeschlüsse fassen kann.“ 3 Aufgrund des vorgenannten Beschlusses hat die Gemeinde alle Fachbehörden (Biologische Station im Kreis Euskirchen, Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Untere Landschaftsbehörde Kreis Euskirchen) beteiligt, um die vordergründigen Belange des Naturschutzes zu überprüfen. Die Anfrage an den Landesbetrieb Wald und Holz NRW ergab, dass die Einholung von Kaufangeboten für kommunale land- und forstwirtschaftliche Flächen zum einen nicht der Satzung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW entspricht und zum anderen nicht ohne entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig ist. Mit der unteren Landschaftbehörde und der Biostation im Kreis Euskirchen e.V. wurden erste Einzelparzellen bewertet. Einige Flächen sind im KULAP (Kulturlandschaftsprogramm) und im Vertragsnaturschutz zu sehen und sollen im Eigentum der Gemeinde bleiben. Daher sollte nur im Einzelfall auf Anfragen von Interessenten der Verkauf einer Parzelle geprüft werden, da der ökologische Wert der Flächen nicht unerheblich ist. Aufgrund der aktuellen Baulandentwicklung ist ein neues Flächenmanagement im Hinblick auf die Ersatzflächenverfügbarkeit, Baulandverfügbarkeit und unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte zu betreiben. In der Neuentwicklung des Flächennutzungsplans können die Parzellen als biologische Ausgleichsflächen zum Ausgleich für Siedlungsbereiche dienen. Der Schwerpunkt der Immobilienvermarktung liegt derzeit in der Baulandentwicklung, so dass ein ökologischer Ausgleich durch die Vorhaltung von Ersatzflächen erfolgen muss. Daher wird derzeit keine Bewerbung des Verkaufs von Parzellen durch die Gemeinde bevorzugt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister