Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1 Stellungnahmen_Abwägungen_Beschlüsse)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
494 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
01.09.17, 11:59
Aktualisiert
01.09.17, 11:59

Inhalt der Datei

Eifelgemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, 31.08.2017 Fb III – M/Kur Anlage 1 zur Vorlage 748 / X.L. 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim sowie Neuaufstellung des Bebauungsplanes F 7, Marmagen, „Die Acht Morgen“ im Parallelverfahren Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB Lfd.- Betroffener BürNr. ger/Behörde, Träger öffentlicher Belange Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen Abwägung der Gemeinde Beschluss 24 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Kenntnis nehmen. Ein entsprechender Hinweis wird ergänzt. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Mail vom 11. Juli 2017 Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Abwägung der Gemeinde: Ein entsprechender Hinweis zu Kampfmitteln wird in den textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen ergänzt. Seite 1 25 Landschaftsverband Rheinland, LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom 05.07.2017 Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vor und daher werden keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert. Kenntnis nehmen. 26 Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 05.07.2017 Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Kenntnis nehmen. 27 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 14.07.2017 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Kenntnis nehmen. 28 PLEDOC GmbH, Mail vom 10.07.2017 und vom 20.07.2017 In dem angefragten Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigkeitund Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Kenntnis nehmen. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: Open Grind Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Seite 2 Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Abwägung der Gemeinde: Da es sich bei den externen Flächen um die Extensivierung einer Grünlandfläche handelt, sind Versorgungsleitungen nicht betroffen. 29 Geologischer Dienst NRW, Mail vom 10.07.2017 Zum jetzigen Zeitpunkt der Planung sind meinerseits keine weiteren Hinweise oder Anmerkungen notwendig. Ich möchte allerdings darum bitten, den Geologischen Dienst im Verfahrensablauf weiter zu beteiligen. Insbesondere die noch näher zu beschreibenden Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an schutzwürdigen Böden (Entsiegelung und Extensivierung, siehe LBP) sind für uns von besonderem Interesse. Abwägung der Gemeinde: Am 14.07.2017 wurden die um die Ausgleichsmaßnahmen ergänzten Unterlagen an den Geologischen Dienst NRW übersendet. Schreiben vom 28.07.2017 Kenntnis nehmen. Kenntnis nehmen. Zu o.g. Planfläche werden nachfolgenden Anregungen übermittelt: - Baugrund und Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit Die Ausführungen in Kap. 5.3. zur Beurteilung der Versickerungsfähigkeit im Hinblick auf die Bauausführung sind zu beachten gemäß dem Geotechnischen Bericht zu o.g. Bauvorhaben durch das Ingenieurbüro Bernd Harth, geotechnik west, Stand: 15.06.2017. Kenntnis nehmen. Seite 3 - Erdbebengefährdung Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. o Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 und geologischer Untergrundklasse R zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. Abwägung der Gemeinde: Ein entsprechender Hinweis zur Erdbebenzone ist in der Begründung zum Bebauungsplan F 7, Marmagen „Die Acht Morgen“ unter Punkt 6.5 aufgenommen. Zusätzlich ist ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. 30 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 10.07.2017 Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen. Ein entsprechender Hinweis ist in der Planfassung zu ergänzen. Auf die Stellungnahme vom 19.04.2017 wird verwiesen. - Besondere Bedeutung kommt am Knoten L 204/ Eifelhöhenklinik/ Wirtschaftsweg den einzuhaltenden Sichtdreiecken zu, insbesondere die fußläufige Verbindung zur Klinik und zur Bushaltestelle ist von Hindernissen freizuhalten. Der Nachweis nach Richtlinie für die Anlage von Landesstraßen wurde bereits angefordert. Fehlende Sichtverhältnisse sind durch die Baulastträger der einmündenden Straße herzustellen und gehören nicht zu den Obliegenheiten des Landesbetriebes. Evtl. Regressansprüche bei Nichteinhaltung behalte ich mir vor. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wirtschaftsweg nicht –wie bereits heute- als Schleichweg für Kfz genutzt wird. Schadensereignisse im Einmündungsbereich gehen nicht zu Lasten des Landesbetriebes. Sollten weitere Maßnahmen für eine regelrechte Fußgängerverbindung in Richtung Bushaltestelle oder „Eifelhöhenklinik“ erforderlich Seite 4 werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Gemeinde: Vorgesehen ist, dass lediglich eine Fußwegeverbindung aus dem Plangebiet in Richtung L 204 angelegt wird. Der eigentliche Kreuzungsbereich befindet sich überwiegend außerhalb des Plangebietes. Der Bebauungsplan enthält in Richtung Kreuzung keine Festsetzungen, die die Sicht beeinträchtigen könnten. Die bestehende Situation des Wirtschaftsweges wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zunächst nicht geändert. Die Detailplanung des anzuschließenden Fußweges auch in Verbindung mit dem Wirtschaftsweg erfolgt im nachfolgenden Verfahren, an dem der Landesbetrieb umfassend beteiligt wird. Im Rahmen der Detailplanung werden auch die Sichtverhältnisse über Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) nachgewiesen. Kosten für evtl. weitere Maßnahmen, Kreisverkehrsplatz gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Die Errichtung und Gestaltung des Kreisverkehrsplatzes wird im Rahmen des Interkommunalen Entwicklungskonzeptes mit aufgenommen. - Anbindungen an die L 204 sind auszuschließen (Bereiche ohne Zufahrt). Abwägung der Gemeinde: Es sind keine Anbindungen an die L 204 vorgesehen. - Kenntnis nehmen. Durch die Bebauung dürfen keine Erschwernisse hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten an Straßenbestandteilen oder der im Straßeneigentum befindlichen Baumreihe werden. Regressansprüche der Anwohner sind auszuschließen. Abwägung der Gemeinde: Da keine Zufahrten/Ausfahrten von Grundstück Nr. 317 erfolgen, werden keine Erschwernisse herbeigeführt. - Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in der nachfolgenden Planung zu beachten. Kenntnis nehmen. Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren Seite 5 Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung! Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Abwägung der Gemeinde: Die Forderung wird zurück gewiesen, da in den textlichen Festsetzungen bereits aufgenommen wurde, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig sind. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Der Anregung ist daher bereits in der Offenlagefassung ausreichend Rechnung getragen worden. Ergänzend ist unter den Hinweisen aufgenommen, dass Anlagen der Außenwerbung bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung. - Die Forderung wird zurückgewiesen. Es ist auch heute sicherzustellen, dass keine Werbeanlagen an der freien Strecke angebracht werden. Abwägung der Gemeinde: Der Hinweis wird zurück gewiesen, da in den textlichen Festsetzungen bereits Hinweise zu Werbeanlagen aufgenommen wurden. Im Übrigen wird im Rahmen der Genehmigung von Werbeanlagen entlang der freien Strecke der Landesbetrieb beteiligt. Der Hinweis wird zurückgewiesen. 31 Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 06.07.2017 Die vorgenannte Bauleitplanung kann gem. § 2 Abs. 2 BauGB als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten. Kenntnis nehmen. 32 Industrie- und Handelskammer Aachen, Schreiben vom 12.07.2017 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Be- Kenntnis nehmen. Seite 6 denken. 33 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 – Obere Wasserbehörde, Mail vom 17.07.2017 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Neuaufstellung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Dezernates 54 – Obere Wasserbehörde –keine Bedenken. Kenntnis nehmen. 34 Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 17.07.2017 Zu dem Entwurf der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Entwurf des Bebauungsplanes F 7 Marmagen, wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. Kenntnis nehmen. 35 Wasserverband Oleftal, Schreiben vom 18.07.2017 Bezüglich der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Marmagen „Die Acht Morgen“ sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes F 7 Marmagen „Die Acht Morgen, verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 20. April 2017 aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Kenntnis nehmen. Nochmals mit der Bitte, beteiligen Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung zur Erschließung des Baugebietes, damit wir ggfls. unseren Leitungsbau mit Ihren Arbeiten koordinieren können. Abwägung der Gemeinde: In die weitere Erschließungsplanung wird der Wasserverband Oleftal rechtzeitig einbezogen. Die Anregungen sind in der weiteren Erschließungsplanung zu berücksichtigen. 36 Erftverband, Schreiben vom 18.07.2017 Gegen die vorgenannten Planungen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken (s. Schreiben vom 20.04.2017) Kenntnis nehmen. 37 Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 26.07.2017 Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert. Kenntnis nehmen. 38 e-regio, Mail vom 07.08.2017 Bezüglich o.g. Vorhaben teilen wir Ihnen als Eigentümerin des ErdgasVersorgungsnetzes mit, dass unsererseits gegen die beabsichtigten Verfahren keine Bedenken bestehen. Innerhalb des Planbereiches sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgasversorgung nicht vorhanden. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches kann das Erdgas-Versorgungsnetz –den Bedürfnissen entsprechend- von der bestehenden Versorgungsanlage in der Seite 7 Steinfelder Straße und / oder der Straße Im Wiesengrund aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein Nahwärmekonzept denkbar. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterbreiten Ihnen auch ein entsprechendes Angebot. Hinweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen: Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten. Hinweis zu Baumstandorten / Bepflanzungen: Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW 125, erschienen im März 2016. Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigten. 39 Kreis Euskirchen, Schreiben vom 14.08.2017 Abwägung der Gemeinde: Im Plangebiet ist die Versorgung mit Erdgas vorgesehen. Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt, bei der die Anregungen Berücksichtigung finden. Ein entsprechender Absatz wird in der Begründung ergänzt. Die Anregungen sind in der weiteren Erschließungsplanung zu berücksichtigen, die Begründung wird entsprechend ergänzt. Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes die nachfolgend aufgeführten Bedenken. Ich bitte die weiteren Stellungnahmen und Anregungen der Fach- Kenntnis nehmen. Seite 8 abteilungen bei der Festsetzung der Pläne ebenfalls zu berücksichtigen. 39.1 Untere Wasserbehörde Gegen die Aufstellung des o.g. B-Plan bestehen aus abwassertechnischer Sicht vorerst Bedenken, da die Entwässerung nicht zweifelsfrei geklärt ist. Kenntnis nehmen. Grundsätzlich sind die Niederschlagswässer bei Eignung gem. § 44 LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß dem beigefügten geotechnischen Bericht (orientierendes Boden- und Versickerungsgutachten des Büro Geotechnik West v. 27.04.2017, AZ 17 05 001) ist eine Versickerung nur eingeschränkt möglich. Falls eine Versickerung tatsächlich angedacht werden sollte, sind hier noch weitere Untersuchungen und Abstimmungen erforderlich. Bei einer Versickerung gem. § 44 LWG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8,9 und 10 WHG zu beantragen. Grundsätzlich wird der B-Plan-Bereich durch den Marmagener Bach tangiert, so dass sich hier die Einleitung in diesen anbietet. Die Einleitung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. den §§ 8,9 und 10 WHG und ist im Weiteren mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist an den RW-Kanal anzuschließen. Abwägung der Gemeinde: Eine Versickerung der Niederschlagswässer innerhalb des Plangebietes ist nicht vorgesehen. Unter den Hinweisen der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan F7 wird aufgenommen: „Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung wird empfohlen, bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und – nutzung (z.B. Anlagen von Gründächern, Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z.B. in Zisternen o.ä.) vorzusehen.“ Vorrangig wird eine Entwässerung im Trennsystem angestrebt. Eine Einleitung in den Marmagener Bach könnte sich hierzu anbieten. Im Rahmen der Weiteren Entwässerungsplanung wird dies entsprechend mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt und eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. den §§ 8,9 und 10 WHG beantragt. Die Hinweise sind soweit noch nicht berücksichtigt in der weiteren Entwässerungsplanung bzw. durch die erforderlichen Anträge nach § 57 Abs. 1 LWG bzw. gem. § 8,9 und 10 WHG in der nachgelagerten Erschließungsplanung/Entwässerungsplanung zu berücksichti- Die Hinweise sind aufzunehmen. Die Hinweise sind soweit noch nicht berücksichtigt in der weiteren Entwässerungsplanung zu berücksichtigen. Seite 9 gen. Das Schmutzwasser ist dem vorhandenen Schmutzwasserkanal zuzuführen. Abwägung der Gemeinde: Das Schmutzwasser wird entsprechend dem vorhandenen Mischwasserkanal zugeführt. Kenntnis nehmen. Das Entwässerungssystem inkl. seiner Bauwerke muss hydraulisch in der Lage sein, die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein. Einer Versickerung über Sickerschächte kann im Plangebiet nicht zugestimmt werden. Abwägung der Gemeinde: Die hydraulische Prüfung des Entwässerungssystems erfolgt im Rahmen der weiteren Entwässerungsplanung. Der Hinweis ist in der weiteren Entwässerungsplanung zu berücksichtigen. Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers, vor Einleitung in die Kanalisation, bleibt vorbehalten. 39.2 Straßenverkehrsamt Abwägung der Gemeinde: Im Mischgebiet sind die ansonsten nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Nr. 3 (Einzelhandelsbetriebe), Nr. 5 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke), Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind) gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Die weiteren Nutzungen nach Nr. 3 (Schank- und Speisewirtschaften, betriebe des Beherbergungsgewerbes) sind allgemein zulässig. Sollte ein Gewerbe mit besonderem gewerblichen Schmutzwasser errichtet werden, sind vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation gem. der Abwasserordnung ggf. eine Vorbehandlung erforderlich. Dies ist durch den jeweiligen Antragsteller dann im Zuge des Baugenehmigungsverfahren bzw. im Entwässerungsgesuch nachzuweisen. Dem Hinweis der UWB zu diesem Punkt wird somit in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren bei der Umsetzung des Bebauungsplanes Rechnung getragen. Der Hinweis ist in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken, auch der Aufstellung eines Bebauungsplanes steht aus verkehrsrechtlicher Sicht nichts entgegen. Kenntnis nehmen. Seite 10 Da keine direkte Anbindung an die L 204 vorgesehen ist, muss mit einem deutlich ansteigenden Verkehrsaufkommen für das gesamte Wohngebiet am Steinfelder Weg und im Wiesengrund gerechnet werden, einschließlich Baustellenverkehr während der Erschließung und der Bauausführungen. Abwägung der Gemeinde: Das geplante Wohngebiet umfasst ca. 40 Grundstücke. Mit der Begrenzung auf Einzelhäuser und der Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten ist keine unverhältnismäßige Verdichtung verbunden. Eine Verkehrszunahme in den Bestandsgebieten wird naturgemäß stattfinden. Da das Baugebiet über 2 Anliegerstraßen erschlossen wird, wird sich das geringfügig höhere Verkehrsaufkommen jedoch auf die beiden Straßen „Steinfelder Weg“ bzw. „Im Wiesengrund“ verteilen. Ziel ist es jedoch auch, Baugebiete die am Rande einer Ortslage liegen, ins Dorfzentrum zu führen, so dass eine örtliche Verbundenheit entsteht. Um fußläufig in die landschaftliche Umgebung zu gelangen werden für die Bewohner des Baugebietes und des gesamten Ortes fußläufige Verbindungen aus dem Baugebiet in die Landschaft geschaffen. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7 wurden bereits frühzeitig die öffentlichen Behörden, u.a. der Landesbetrieb Straßenbau.NRW, Euskirchen am Verfahren beteiligt. Dieser hat bereits frühzeitig gefordert, Einzelzufahrten von Wohngrundstücken zur L 204 (Marmagen – Bahrhaus) nicht zuzulassen und dafür Sorge zu tragen, dass die fußläufigen Verbindungen nicht durch motorisierte Fahrzeuge genutzt werden. Aufgrund des Bedarfs an Wohngrundstücken, der ordnungsgemäßen Abwicklung der Neuverkehre, der städtebaulich und erschließungstechnisch geeigneten Lage des Plangebietes und der Planungsabsicht, mit Entwicklung eines Wohngebietes auch die bestehende Infrastruktur langfristig halten zu können, wird daher an der Planung weiterhin festgehalten. Ein schlüssiges Konzept für den Baustellenverkehr unter Berücksichtigung der angrenzenden Bereiche wird im Rahmen der Straßenentwurfsplanung erstellt. Der Hinweis wird zurückgewiesen, die Begründung um entsprechende Ausführungen ergänzt. Die künftigen Stichwege zwischen der künftigen Ringstraße und dem Steinfelder Weg bzw. dem Wirtschaftsweg weisen mit einer geplanten Breite von 3,50 m nur eine geringe Breite auf und sind für Begegnungsverkehr nicht geeignet. Hier muss künftig eine Verkehrsregelung erfolgen. Entweder werden diese beiden Verbindungswege nur für Radfahrer und Fußgänger freigegeben und ggf. zur Akzeptanz dieser Nutzung mit Pfosten u.ä. gesperrt oder es müssen Fahrtrichtungen vorgegeben werden. Der angrenzende Weg wird als „Wirtschaftsweg" benannt, die Nutzung ist jedoch nicht begrenzt; er steht allen Verkehrsteilnehmern uneingeschränkt Seite 11 zur Verfügung. obwohl seine Breite und der Gesamtzustand nur dem eines Wirtschaftsweges entspricht. Aus verkehrsrechtlicher Sicht sollte keine Anbindung an diesen Weg erfolgen, ausgenommen Rad- und Fußgängerverkehr. Dagegen wird eine Anbindung an den Steinfelder Weg befürwortet, damit das Wohngebiet für den Notfall oder bei Sperrungen innerhalb des Gebietes eine 2. Anbindung hat. Diese muss dann aber geeignet sein, zumindest im Ausnahmefall den Verkehr des Wohngebietes aufzunehmen. Abwägung der Gemeinde: Folgendes Erschließungskonzept liegt dem Bebauungsplanentwurf zugrunde: Der 3,50 m breite Verbindungsweg zwischen der geplanten Verlängerung Steinfelder Weg und neuer Ringstraße soll im Einrichtungsverkehr (Richtung Osten) ausgebaut werden, eine Befahrung bei Sperrungen oder im Notfall für Rettungsfahrzeuge ist somit möglich. Die detaillierte Ausgestaltung ist jedoch nicht Inhalt der vorliegenden Bauleitplanung und wird auf Ebene der nachfolgenden Erschließungsplanung geregelt. Der Bebauungsplan sichert lediglich die hierfür erforderliche Gesamtfläche. Der Stichweg in Richtung Norden der Verlängerung Steinfelder Weg dient lediglich der hier vorgesehenen 2 Grundstück. Wie der Planzeichnung zu entnehmen ist, erfolgt die Weiterführung Richtung Norden (Kreuzungsbereich L 204/ Dr.-Konrad-Adenauer-Straße) als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fuß- und Radweg. Eine Unterbindung der Durchfahrbarkeit ist daher bereits auf BP-Ebene gegeben. Die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen sind auf Ebene der nachfolgenden Erschließungsplanung festzulegen und sind auf BP-Ebene nicht regelbar. Auch die Anbindung zwischen Ringerschließung und nördlich verlaufenden Wirtschaftswegs ist durch entsprechende Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fuß- und Radweg, begrenzt. Die Anregungen des Straßenverkehrsamtes sind daher bereits berücksichtigt. Die Anregungen sind ausreichend berücksichtigt und sind daher zur Kenntnis zu nehmen. Aus verkehrlicher Sicht sind 1,5 Stellplätze je Wohneinheit nicht ausreichend. Jede Wohneinheit ist i.d.Regel mit mindestens 2 Fahrzeugen bestückt, so dass mit ruhendem Verkehr in den öffentlichen Verkehrsflächen zu rechnen ist. Abwägung der Gemeinde: Der Bebauungsplan ist auf Einzelhäuser begrenzt. Die Grundstücksgrößen und Zuschnitte erlauben einen ausreichenden Spielraum zum Bau von Garagen und Stellplätzen, wie es im ländlichen Raum in der Regel umgesetzt wird. Erfahrungsgemäß – wie die Entwicklung in den neusten Wohngebieten zeigt – werden 2 Stellplätze pro Grundstück errichtet und Kapazitätsprobleme hinsichtlich der Unterbringung des ruhenden Verkehrs treten nicht auf. Inwieweit Die Bedenken hinsichtlich ruhendem Verkehr werden zurückgewiesen. Seite 12 eine Unterbringung von öffentlichen Stellplätzen im Straßenraum erfolgt, wird auf Ebene der nachfolgenden Entwurfsplanung überprüft. Auch bei einem Regelquerschnitt von 6,50 m und den großzügigen Grundstücksbreiten ist diese noch möglich. 39.3 Untere Bodenschutzbehörde Aus Sicht der Altlastenproblematik ist festzuhalten, dass – wie im B-PlanGebiet selber – mit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück der Gemarkung Nettersheim, Flur 13, Flurstück 184 keine Flächen tangiert werden, die im Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen geführt werden. Im Übrigen haben bodenschutzrechtliche Belange sachgerechten Eingang und Berücksichtigung in dem Planungsvorhaben gefunden, so dass zusammenfassend keine Bedenken bestehen. 39.4 Untere Naturschutzbehörde Aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die vorliegende Planung der Gemeinde Nettersheim keine Bedenken. Der Vertrag zu Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist zeitlich so abzuschließen, dass bereits im nächsten Jahr mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird. Hinweis: Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil einer Fördermaßnahme (auch KULAP) noch mit sonstigen Einschränkungen bezüglich der Bewirtschaftung oder Nutzung belastet sein. 39.5 Träger der Landschaftsplanung 40 Ene Unternehmensgruppe, Schreiben vom 16.08.2017 Kenntnis nehmen. Abwägung der Gemeinde: Die Bewirtschaftungshinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden im Pachtvertrag aufgenommen, sodass der Hinweis zur Kenntnis zu nehmen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Planung wird nicht widersprochen. Kenntnis nehmen. - Gegen die Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken. - Gegen die Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplans bestehen unserer- Kenntnis nehmen. Seite 13 seits keine Bedenken. Unsere Hinweise wurden im Schreiben der Gemeinde Nettersheim vom 12.07.2017 festgehalten. Abwägung der Gemeinde: Die Hinweise wurden bereits mit Schreiben vom 12.07.2017 Anlage 1 der ene Unternehmensgruppe zugesichert. - Bitte setzen Sie sich frühzeitig im Rahmen der Erschließungsmaßnahme mit uns in Verbindung. Abwägung der Gemeinde: Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die ene Unternehmensgruppe frühzeitig beteiligt. 41 NABU Kreisverband Euskirchen e.V., Mail vom 21.08.2017 Die Hinweise wurden bereits berücksichtigt und sind daher zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen. Der NABU hat die ihm zugänglich gemachten Unterlagen gesichtet und bewertet. Darauf basierend wird folgende Stellungnahme abgegeben: - Auf Seite 10 des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird ein Kompensationsdefizit von 33.245 Punkten angegeben. Auf Seite 10 werden die Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert. Ohne hinreichende Konkretisierung der Fläche(n), auf denen der Ausgleich des Eingriffs in die Biotopfunktion stattfinden soll, sowie konkrete Beschreibung des Zieles, das die Ausgleichsmaßnahmen erreichen sollen, sind die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes nicht umsetzungsfähig. Der Vorschlag, Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich der Parkplätze an der Eifelhöhenklinik umzusetzen, kann ohne die Zustimmung (HV-Beschluß) der Eigentümer der börsennotierten Eifelhöhenklinik nicht umgesetzt werden und ist als politischer Eingriff in private Eigentumsrechte zu werten. Es sind daher Alternative aufzuzeigen. Abwägung der Gemeinde: Die Stellungnahme des NABU bemängelt das Fehlen konkreter Ausgleichsmaßnahmen im LPB und kritisiert Entsiegelungsmaßnahmen an der Eifelhöhenklinik als nicht umsetzbar. Daraus ist ersichtlich, dass dem NABU zur Zeit der Stellungnahme nicht der aktuelle Stand des LPB vom 13.07.2017 vorlag, der am 14.07.2017 per Mail versendet wurde. Im aktuellen Stand vom 13.07.2017 sind für beide laufenden Verfahren (F7, Marmagen, „Die Acht Morgen“ und G 14, Nettersheim, Teilbereich „Auf Graben“) jeweils in Kapitel 9 Ausgleichsmaßnahmen Der Hinweis wird zurückgewiesen. Seite 14 konkretisiert und zuvor mit der Biostation und der UNB des Kreises Euskirchen abgestimmt worden. Der Hinweis wird zurückgewiesen. - Die avifaunistischen Erfassungen im B-Plangebiet wurden erst deutlich nach Sonnenaufgang durchgeführt. (s. Tabelle 1 auf S. 4). Die Vorgaben des „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ wurden zudem nicht eingehalten. Pro Lebensraumtyp und Artengruppe ergeben sich 3 Tag- bzw. 2 Nachtbegehungen. Die Bearbeitung des gesamten Artenspektrums ist mit max. 6 Tag- und 5 Nachtbegehungen abgedeckt. Außerdem sind die Zeitpunkte der Begehungen nicht repräsentativ. (www,dda-web.de). Abwägung der Gemeinde: Bezüglich des Fachbeitrags Artenschutz wird bemängelt, dass die avifaunistischen Erfassungen methodisch nicht korrekt durchgeführt wurden. Der NABU beruft sich hierbei auf die Standardbegehungen gemäß den Methodenstandards nach SÜDBECK et al. (2005). Der durchgeführte Untersuchungsumfang beruht auf den im Rahmen des Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I; Stand 10.03.2017) herausgearbeiteten eingeengten Artenpool nach Vorgaben der VV Artenschutz (MKULNV 2016) und sehr wohl auf den entsprechenden spezifischen Erfassungszeiten nach SÜDBECK et. Al. (2005). Alle Begehungszeiten richten sich nach den dort angegebenen Erfassungszeiten und der artenspezifischen Tagesperiodik. Wie dort aufgeführt (und dem NABU bekannt sein sollte) sind die Arten auch mehrere Stunden nach Sonnenaufgang bis ganztägig aktiv. Der Hinweis wird zurückgewiesen. - Der Hinweis wird zurückgewiesen. Es fehlt eine Stellungnahme in der ASP I zu Fledermäusen. Laut Aussagen des Gutachters befinden sich ältere Bäume im Plangebiet (S. 3 Landschaftspflegerischer Begleitplan).Es fehlt ebenfalls eine Stellungnahme in der ASP I zu Amphibien bzw. Reptilien. Aufgrund der Nähe zur Urft und einem zumindest zeitweise Wasser führenden Entwässerungsgraben sowie der Struktur des Gebietes ist mit Amphibien und/oder Reptilien zu rechnen. Aufgrund der erheblichen Mängel bezüglich der Artenschutzprüfung kann seitens des NABU Euskirchen keine Zustimmung zu den vorgeschlagenen Planungen gegeben werden. Abwägung der Gemeinde: Im Fachbeitrag zur ASP Stufe I ist ausführlich dargestellt, dass für die Die Hinweise werden zurückgewiesen. Seite 15 entsprechenden Quadranten des Messtischblatts Blankenheim (55051, 5505-2) insgesamt 34 planungsrelevante Arten gemeldet sind (LANUV 2017), darunter weder Fledermäuse noch Amphibien oder Reptilien. Auch das FOK@LINFOS enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrelevanter Arten, ebenso wurden nach Anfrage der Biologischen Station im Kreis Euskirchen e.V. keine Arten dieser Gruppe benannt. Für Fledermäuse wäre das Plangebiet großflächig allenfalls als nicht essentielles Nahrungshabitat nutzbar; die ggf. als potentielle Leitstruktur dienenden Gehölzreihen bleiben erhalten. Der nur temporär wasserführende, dicht bewachsende Entwässerungsgraben weist allenfalls pessimale Biotopeigenschaften für Amphibien auf und bleibt überdies mit Schutzstreifen erhalten. Die Hinweise werden zurückgewiesen. 42 Eigentümer des Grundstückes, Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 343 In einem persönlichen Gespräch in der Gemeindeverwaltung wurden von mir Bedenken bzgl. der geplanten Verkehrsregelung in den Bereichen des neuen Baugebietes „Die Acht Morgen“ erörtert. Sie beabsichtigen den Verkehr in und aus dem neuen Baugebiet über den Steinfelderweg/ Im Wiesengrund und über die Jahnstraße zu- und abfließen zu lassen. Meine Anregung, die Absperrung in dem Steinfelderweg/Ecke Kölner Str. (L204) ca. 75 Meter vorzuziehen, so dass ein Zu- und Abfluss des Autoverkehrs in Richtung und aus der Richtung Urft/Kall geschehen kann, wurde von Ihnen abgelehnt. Einige Bewohner des Steinfelderweges/Wiesengrund und der Jahnstraße sind besorgt darüber, dass durch die von der Gemeinde vorgesehene Verkehrsführung eine erhebliche Zunahme des Autoverkehrs und des Lieferverkehrs in dem Steinfelderweg, dem Wiesengrund und der Jahnstraße zur Folge hat. Teile dieser Straße sind im verkehrsberuhigten Bereich. Diese Straßen werden von Schulkindern als sicheren Schulweg genutzt. Kinder spielen im Bereich der Straßen und die Patienten der Eifelhöhenklinik nutzen diese Straßen als Gehweg nach Marmagen, da aufgrund des geringeren Verkehrs, insbesondere für behinderte Menschen, der Weg sicherer ist. Wenn Ihre Straßenführung umgesetzt wird, ist ein höheres Verkehrsaufkommen, insbesondere in den Zeiten, an denen die Schulkinder zur Schule und gleichzeitig die Berufstätigen zur Arbeit fahren unvermeidlich. Die Unfallgefahr, damit verbunden die Gesundheit und das Leben der Schulkinder und andere Nutzer wird durch die geplante Verkehrsführung ohne ersichtlichen Grund für Anwohner erheblich erhöht. Diese Gefährdung wird anscheinend von der Gemeinde willkürlich in Kauf genommen. Auch finanzielle Gründe können aus Sicht der Gemeinde nicht erhoben werden, da die Kosten für die Verlegung der Absperrpfosten am Steinfelderweg zu vernachlässigen sind. Seite 16 Weiterhin werden Straßenschäden durch die Baumaschinen und durch die Anlieferung des Baumaterials unvermeidlich sein. Die Kosten der Sanierung müssen die Anwohner tragen. Daher legen wir Wiederspruch gegen die geplante Verkehrsführung ein, verbundene mit der Bitte, das Anliegen der Anwohner zu berücksichtigen. Sicherlich gibt es auch Verständnis dafür, dass von Seiten der Gemeinde der Verkehrsfluss in den Ortskern fließen soll. Wenn aber diese Maßnahmen eine größere Gefährdung und Belästigung der Anwohner und Nutzer zur Folge haben, ist es nicht nachvollziehbar, wenn an dieser Straßenführung festgehalten wird. Abwägung der Gemeinde: Das geplante Wohngebiet umfasst ca. 40 Grundstücke. Mit der Begrenzung auf Einzelhäuser und der Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten ist keine unverhältnismäßige Verdichtung verbunden. Eine Verkehrszunahme in den Bestandsgebieten wird naturgemäß stattfinden. Da das Baugebiet über 2 Anliegerstraßen erschlossen wird, wird sich das geringfügig höhere Verkehrsaufkommen jedoch auf die beiden Straßen „Steinfelder Weg“ bzw. „Im Wiesengrund“ verteilen. Ziel ist es jedoch auch, Bewohner von Baugebieten die am Rande einer Ortslage liegen, ins Dorfzentrum zu führen, damit eine örtliche Verbundenheit aufgebaut wird. Um fußläufig in die landschaftliche Umgebung zu gelangen werden für die Bewohner des Baugebietes und des gesamten Ortes fußläufige Verbindungen aus dem Baugebiet in die Landschaft geschaffen. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7 wurden bereits frühzeitig die öffentlichen Behörden, u.a. der Landesbetrieb Straßenbau.NRW, Euskirchen am Verfahren beteiligt. Dieser hat bereits frühzeitig gefordert, Einzelzufahrten von Wohngrundstücken zur L 204 (Marmagen – Bahrhaus) nicht zuzulassen und dafür Sorge zu tragen, dass die fußläufigen Verbindungen nicht durch motorisierte Fahrzeuge genutzt werden. Aufgrund des Bedarfs an Wohngrundstücken, der ordnungsgemäßen Abwicklung der Neuverkehre, der städtebaulich und erschließungstechnisch geeigneten Lage des Plangebietes und der Planungsabsicht, mit Entwicklung eines Wohngebietes auch die bestehende Infrastruktur langfristig halten zu können, wird daher an der Planung weiterhin festgehalten. Ein schlüssiges Konzept für den Baustellenverkehr unter Berücksichtigung der angrenzenden Bereiche wird im Rahmen der Straßenentwurfsplanung erstellt. Aufgrund des o.g. wird der Wiederspruch zurückgewiesen. Dem Wiederspruch wird nicht stattgegeben. Seite 17 43 Gemeinde Nettersheim Im Rahmen der Offenlage wurde festgestellt, dass sich die Zuwegung aus dem Plangebiet F 7 in Richtung Jahnstraße nicht an den vorhandenen Grenzsteinen orientiert hat, so dass diese derzeit 1,0 m von dem Grundstück (Nr. 390) in Anspruch nimmt. Abwägung der Gemeinde Der Grundstückseigentümer des Grundstückes (Nr. 390) wurde über eine redaktionelle Planänderung informiert und hierzu angehört. Er stimmte einer Planänderung dahingehend zu, dass der Weg um 1,0 m in östliche Richtung verlegt wird, damit sein Grundstück nicht in Anspruch genommen wird. Die Planänderung wurde entsprechend vorgenommen (siehe Anlage A). Die Anpassung an die Planung wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Offenlage wurde ebenfalls festgestellt, dass im nordwestlichen Bereich/ Verlängerung Steinfelder Weg des Plangebietes Bäume innerhalb des Baufensters liegen. Abwägung der Gemeinde: Zur Sicherung der bestehenden Bäume wurden diese im Rahmen einer redaktionellen Änderung zum Erhalt festgesetzt und eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Da der nördliche Bereich des heutigen Steinfelder Wegen in der Anfangsbauphase erhalten bleiben, ggf. aber bei Umgestaltung des Knotenpunktes L 204/Dr. –Konrad-Adenauer-Straße an die östliche Grenze der Parzelle 317 verlegt werden soll, erfolgt in diesem Bereich die Ausweisung einer 6,50 m breiten Verkehrsfläche, die sowohl die neue Erschließung als auch den bestehenden Weg umfasst. Der Anteil künftig versiegelter Fläche im Vergleich zur Offenlagefassung ist aufgrund der Ausweisung der öffentlichen Grünfläche nur minimal höher (ca. 8 qm Mehrversiegelung bei einem Änderungsbereich von 436 qm). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass von der festgesetzten Verkehrsfläche zunächst lediglich der Bestandsweg versiegelt ist, später ein 3,50 m breite Erschließungsfläche, ist die Geringfügigkeit vernachlässigbar. Da die Gemeinde Nettersheim angrenzende Grundstückseigentümerin ist, ist die Änderung ohne Beteiligung erfolgt. Die Planänderung wurde entsprechend vorgenommen (siehe Anlage B). Die Anpassung an die Planung wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der bereits begonnenen Bauberatungen wurde festgestellt, dass bei eingeschossiger Bauweise eine Traufhöhe von 3,50 m kaum realisierbar ist, sodass diese auf max. 4,50 m zu ändern ist. Die Traufhöhe ist von 3,50 m auf max. 4,50 m zu ändern. Seite 18