Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
494 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
01.09.17, 11:59
Aktualisiert
01.09.17, 11:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, 31.08.2017
Fb III – M/Kur
Anlage 1 zur Vorlage 748 / X.L.
53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim sowie Neuaufstellung des Bebauungsplanes F 7, Marmagen, „Die Acht Morgen“ im Parallelverfahren
Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht
gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Lfd.- Betroffener BürNr.
ger/Behörde, Träger öffentlicher Belange
Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen
Abwägung der Gemeinde
Beschluss
24
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen
liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf
Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann
gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind
die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Kenntnis nehmen. Ein entsprechender Hinweis wird ergänzt.
Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Mail vom 11. Juli 2017
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das
Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
Abwägung der Gemeinde:
Ein entsprechender Hinweis zu Kampfmitteln wird in den textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen ergänzt.
Seite 1
25
Landschaftsverband Rheinland,
LVR-Dezernat Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement,
Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom 05.07.2017
Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vor und daher werden keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert.
Kenntnis nehmen.
26
Deutsche Bahn AG, Schreiben
vom 05.07.2017
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen
oder Bedenken.
Kenntnis nehmen.
27
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom
14.07.2017
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine
Anregungen oder Bedenken.
Kenntnis nehmen.
28
PLEDOC GmbH, Mail vom
10.07.2017 und vom
20.07.2017
In dem angefragten Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan
markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigkeitund Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Kenntnis nehmen.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in
Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird
darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Open Grind Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Seite 2
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen
entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im
weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht
auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw.
um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns.
Abwägung der Gemeinde:
Da es sich bei den externen Flächen um die Extensivierung einer Grünlandfläche handelt, sind Versorgungsleitungen nicht betroffen.
29
Geologischer Dienst NRW, Mail
vom 10.07.2017
Zum jetzigen Zeitpunkt der Planung sind meinerseits keine weiteren Hinweise
oder Anmerkungen notwendig. Ich möchte allerdings darum bitten, den Geologischen Dienst im Verfahrensablauf weiter zu beteiligen. Insbesondere die
noch näher zu beschreibenden Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an
schutzwürdigen Böden (Entsiegelung und Extensivierung, siehe LBP) sind für
uns von besonderem Interesse.
Abwägung der Gemeinde:
Am 14.07.2017 wurden die um die Ausgleichsmaßnahmen ergänzten Unterlagen an den Geologischen Dienst NRW übersendet.
Schreiben vom 28.07.2017
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen.
Zu o.g. Planfläche werden nachfolgenden Anregungen übermittelt:
-
Baugrund und Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit
Die Ausführungen in Kap. 5.3. zur Beurteilung der Versickerungsfähigkeit im Hinblick auf die Bauausführung sind zu beachten gemäß
dem Geotechnischen Bericht zu o.g. Bauvorhaben durch das Ingenieurbüro Bernd Harth, geotechnik west, Stand: 15.06.2017.
Kenntnis nehmen.
Seite 3
-
Erdbebengefährdung
Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist.
o Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 und geologischer Untergrundklasse R zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte
wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Ein entsprechender Hinweis zur Erdbebenzone ist in der Begründung
zum Bebauungsplan F 7, Marmagen „Die Acht Morgen“ unter Punkt
6.5 aufgenommen. Zusätzlich ist ein entsprechender Hinweis in die
textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
30
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 10.07.2017
Der Hinweis ist zur Kenntnis zu
nehmen. Ein entsprechender
Hinweis ist in der Planfassung zu
ergänzen.
Auf die Stellungnahme vom 19.04.2017 wird verwiesen.
-
Besondere Bedeutung kommt am Knoten L 204/ Eifelhöhenklinik/
Wirtschaftsweg den einzuhaltenden Sichtdreiecken zu, insbesondere
die fußläufige Verbindung zur Klinik und zur Bushaltestelle ist von
Hindernissen freizuhalten. Der Nachweis nach Richtlinie für die Anlage
von Landesstraßen wurde bereits angefordert. Fehlende Sichtverhältnisse sind durch die Baulastträger der einmündenden Straße herzustellen und gehören nicht zu den Obliegenheiten des Landesbetriebes.
Evtl. Regressansprüche bei Nichteinhaltung behalte ich mir vor. Im
Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Wirtschaftsweg nicht –wie
bereits heute- als Schleichweg für Kfz genutzt wird. Schadensereignisse im Einmündungsbereich gehen nicht zu Lasten des Landesbetriebes. Sollten weitere Maßnahmen für eine regelrechte Fußgängerverbindung in Richtung Bushaltestelle oder „Eifelhöhenklinik“ erforderlich
Seite 4
werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
Abwägung der Gemeinde:
Vorgesehen ist, dass lediglich eine Fußwegeverbindung aus dem Plangebiet in Richtung L 204 angelegt wird. Der eigentliche Kreuzungsbereich befindet sich überwiegend außerhalb des Plangebietes. Der Bebauungsplan enthält in Richtung Kreuzung keine Festsetzungen, die
die Sicht beeinträchtigen könnten. Die bestehende Situation des Wirtschaftsweges wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zunächst nicht geändert. Die Detailplanung des anzuschließenden Fußweges auch in Verbindung mit dem Wirtschaftsweg erfolgt im nachfolgenden Verfahren, an dem der Landesbetrieb umfassend beteiligt
wird. Im Rahmen der Detailplanung werden auch die Sichtverhältnisse
über Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen
(RAL) nachgewiesen. Kosten für evtl. weitere Maßnahmen, Kreisverkehrsplatz gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Die Errichtung
und Gestaltung des Kreisverkehrsplatzes wird im Rahmen des Interkommunalen Entwicklungskonzeptes mit aufgenommen.
-
Anbindungen an die L 204 sind auszuschließen (Bereiche ohne Zufahrt).
Abwägung der Gemeinde:
Es sind keine Anbindungen an die L 204 vorgesehen.
-
Kenntnis nehmen.
Durch die Bebauung dürfen keine Erschwernisse hinsichtlich der
Unterhaltungsarbeiten an Straßenbestandteilen oder der im Straßeneigentum befindlichen Baumreihe werden. Regressansprüche der Anwohner sind auszuschließen.
Abwägung der Gemeinde:
Da keine Zufahrten/Ausfahrten von Grundstück Nr. 317 erfolgen, werden keine Erschwernisse herbeigeführt.
-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in der
nachfolgenden Planung zu beachten.
Kenntnis nehmen.
Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird
im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu
einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den
Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Innerhalb
der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren
Seite 5
Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung! Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet
werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen,
dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Die Forderung wird zurück gewiesen, da in den textlichen Festsetzungen bereits aufgenommen wurde, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig
sind. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender
Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Der Anregung ist daher bereits in der Offenlagefassung ausreichend Rechnung getragen worden.
Ergänzend ist unter den Hinweisen aufgenommen, dass Anlagen der
Außenwerbung bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von
40,0 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ist eine gesonderte
Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch
während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung.
-
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Es ist auch heute sicherzustellen, dass keine Werbeanlagen an der
freien Strecke angebracht werden.
Abwägung der Gemeinde:
Der Hinweis wird zurück gewiesen, da in den textlichen Festsetzungen
bereits Hinweise zu Werbeanlagen aufgenommen wurden. Im Übrigen
wird im Rahmen der Genehmigung von Werbeanlagen entlang der
freien Strecke der Landesbetrieb beteiligt.
Der Hinweis wird zurückgewiesen.
31
Gemeinde Dahlem, Schreiben
vom 06.07.2017
Die vorgenannte Bauleitplanung kann gem. § 2 Abs. 2 BauGB als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten.
Kenntnis nehmen.
32
Industrie- und Handelskammer
Aachen, Schreiben vom
12.07.2017
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft
entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Be-
Kenntnis nehmen.
Seite 6
denken.
33
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 – Obere Wasserbehörde, Mail vom 17.07.2017
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Neuaufstellung des
Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Dezernates 54 – Obere Wasserbehörde –keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
34
Gemeinde Blankenheim,
Schreiben vom 17.07.2017
Zu dem Entwurf der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Entwurf des Bebauungsplanes F 7 Marmagen, wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
35
Wasserverband Oleftal, Schreiben vom 18.07.2017
Bezüglich der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Marmagen
„Die Acht Morgen“ sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes F 7 Marmagen „Die Acht Morgen, verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 20. April
2017 aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Kenntnis nehmen.
Nochmals mit der Bitte, beteiligen Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung
zur Erschließung des Baugebietes, damit wir ggfls. unseren Leitungsbau mit
Ihren Arbeiten koordinieren können.
Abwägung der Gemeinde:
In die weitere Erschließungsplanung wird der Wasserverband Oleftal rechtzeitig einbezogen.
Die Anregungen sind in der weiteren Erschließungsplanung zu
berücksichtigen.
36
Erftverband, Schreiben vom
18.07.2017
Gegen die vorgenannten Planungen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
seitens des Erftverbandes keine Bedenken (s. Schreiben vom 20.04.2017)
Kenntnis nehmen.
37
Wasserverband Eifel-Rur,
Schreiben vom 26.07.2017
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert.
Kenntnis nehmen.
38
e-regio, Mail vom 07.08.2017
Bezüglich o.g. Vorhaben teilen wir Ihnen als Eigentümerin des ErdgasVersorgungsnetzes mit, dass unsererseits gegen die beabsichtigten Verfahren
keine Bedenken bestehen. Innerhalb des Planbereiches sind Leitungsanlagen
der e-regio zur Erdgasversorgung nicht vorhanden. Im Zuge der weiteren
Entwicklung des Planbereiches kann das Erdgas-Versorgungsnetz –den Bedürfnissen entsprechend- von der bestehenden Versorgungsanlage in der
Seite 7
Steinfelder Straße und / oder der Straße Im Wiesengrund aus, erweitert werden.
Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein Nahwärmekonzept denkbar. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterbreiten Ihnen auch
ein entsprechendes Angebot.
Hinweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen:
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen
o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten.
Hinweis zu Baumstandorten / Bepflanzungen:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“,
aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW
125, erschienen im März 2016.
Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen
und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten
zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie,
Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigten.
39
Kreis Euskirchen, Schreiben
vom 14.08.2017
Abwägung der Gemeinde:
Im Plangebiet ist die Versorgung mit Erdgas vorgesehen. Details werden im
Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt, bei der die Anregungen Berücksichtigung finden. Ein entsprechender Absatz wird in der Begründung
ergänzt.
Die Anregungen sind in der weiteren Erschließungsplanung zu
berücksichtigen, die Begründung
wird entsprechend ergänzt.
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes die nachfolgend aufgeführten
Bedenken. Ich bitte die weiteren Stellungnahmen und Anregungen der Fach-
Kenntnis nehmen.
Seite 8
abteilungen bei der Festsetzung der Pläne ebenfalls zu berücksichtigen.
39.1
Untere Wasserbehörde
Gegen die Aufstellung des o.g. B-Plan bestehen aus abwassertechnischer
Sicht vorerst Bedenken, da die Entwässerung nicht zweifelsfrei geklärt ist.
Kenntnis nehmen.
Grundsätzlich sind die Niederschlagswässer bei Eignung gem. § 44 LWG vor
Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß dem beigefügten geotechnischen Bericht (orientierendes Boden- und Versickerungsgutachten des Büro Geotechnik West v. 27.04.2017, AZ 17 05 001) ist eine Versickerung nur eingeschränkt möglich. Falls eine Versickerung tatsächlich angedacht werden sollte, sind hier noch weitere Untersuchungen und Abstimmungen erforderlich. Bei einer Versickerung gem. § 44 LWG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8,9 und 10 WHG zu beantragen.
Grundsätzlich wird der B-Plan-Bereich durch den Marmagener Bach tangiert,
so dass sich hier die Einleitung in diesen anbietet. Die Einleitung bedarf einer
wasserrechtlichen Erlaubnis gem. den §§ 8,9 und 10 WHG und ist im Weiteren
mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und
als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist an
den RW-Kanal anzuschließen.
Abwägung der Gemeinde:
Eine Versickerung der Niederschlagswässer innerhalb des Plangebietes ist
nicht vorgesehen. Unter den Hinweisen der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan F7 wird aufgenommen:
„Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur
Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung wird empfohlen, bei den
jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und –
nutzung (z.B. Anlagen von Gründächern, Sammlung von Niederschlagswasser
zur Bewässerung, z.B. in Zisternen o.ä.) vorzusehen.“
Vorrangig wird eine Entwässerung im Trennsystem angestrebt. Eine Einleitung
in den Marmagener Bach könnte sich hierzu anbieten. Im Rahmen der Weiteren Entwässerungsplanung wird dies entsprechend mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt und eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem.
den §§ 8,9 und 10 WHG beantragt. Die Hinweise sind soweit noch nicht berücksichtigt in der weiteren Entwässerungsplanung bzw. durch die erforderlichen Anträge nach § 57 Abs. 1 LWG bzw. gem. § 8,9 und 10 WHG in der
nachgelagerten Erschließungsplanung/Entwässerungsplanung zu berücksichti-
Die Hinweise sind aufzunehmen.
Die Hinweise sind soweit noch
nicht berücksichtigt in der weiteren Entwässerungsplanung zu
berücksichtigen.
Seite 9
gen.
Das Schmutzwasser ist dem vorhandenen Schmutzwasserkanal zuzuführen.
Abwägung der Gemeinde:
Das Schmutzwasser wird entsprechend dem vorhandenen Mischwasserkanal
zugeführt.
Kenntnis nehmen.
Das Entwässerungssystem inkl. seiner Bauwerke muss hydraulisch in der Lage
sein, die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein. Einer Versickerung über
Sickerschächte kann im Plangebiet nicht zugestimmt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Die hydraulische Prüfung des Entwässerungssystems erfolgt im Rahmen der
weiteren Entwässerungsplanung.
Der Hinweis ist in der weiteren
Entwässerungsplanung zu berücksichtigen.
Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers, vor Einleitung in die
Kanalisation, bleibt vorbehalten.
39.2
Straßenverkehrsamt
Abwägung der Gemeinde:
Im Mischgebiet sind die ansonsten nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Nr. 3 (Einzelhandelsbetriebe), Nr. 5 (Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke), Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten im Sinne des §
4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind) gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
Die weiteren Nutzungen nach Nr. 3 (Schank- und Speisewirtschaften, betriebe
des Beherbergungsgewerbes) sind allgemein zulässig. Sollte ein Gewerbe mit
besonderem gewerblichen Schmutzwasser errichtet werden, sind vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation gem. der Abwasserordnung ggf. eine Vorbehandlung erforderlich. Dies ist durch den jeweiligen Antragsteller dann im
Zuge des Baugenehmigungsverfahren bzw. im Entwässerungsgesuch nachzuweisen. Dem Hinweis der UWB zu diesem Punkt wird somit in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren bei der Umsetzung des Bebauungsplanes
Rechnung getragen.
Der Hinweis ist in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren
zu berücksichtigen.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken,
auch der Aufstellung eines Bebauungsplanes steht aus verkehrsrechtlicher
Sicht nichts entgegen.
Kenntnis nehmen.
Seite 10
Da keine direkte Anbindung an die L 204 vorgesehen ist, muss mit einem
deutlich ansteigenden Verkehrsaufkommen für das gesamte Wohngebiet am
Steinfelder Weg und im Wiesengrund gerechnet werden, einschließlich Baustellenverkehr während der Erschließung und der Bauausführungen.
Abwägung der Gemeinde:
Das geplante Wohngebiet umfasst ca. 40 Grundstücke. Mit der Begrenzung
auf Einzelhäuser und der Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten ist keine
unverhältnismäßige Verdichtung verbunden. Eine Verkehrszunahme in den
Bestandsgebieten wird naturgemäß stattfinden. Da das Baugebiet über 2 Anliegerstraßen erschlossen wird, wird sich das geringfügig höhere Verkehrsaufkommen jedoch auf die beiden Straßen „Steinfelder Weg“ bzw. „Im Wiesengrund“ verteilen. Ziel ist es jedoch auch, Baugebiete die am Rande einer Ortslage liegen, ins Dorfzentrum zu führen, so dass eine örtliche Verbundenheit
entsteht. Um fußläufig in die landschaftliche Umgebung zu gelangen werden
für die Bewohner des Baugebietes und des gesamten Ortes fußläufige Verbindungen aus dem Baugebiet in die Landschaft geschaffen.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7 wurden bereits frühzeitig die öffentlichen Behörden, u.a. der Landesbetrieb Straßenbau.NRW, Euskirchen am Verfahren beteiligt. Dieser hat bereits frühzeitig
gefordert, Einzelzufahrten von Wohngrundstücken zur L 204 (Marmagen –
Bahrhaus) nicht zuzulassen und dafür Sorge zu tragen, dass die fußläufigen
Verbindungen nicht durch motorisierte Fahrzeuge genutzt werden.
Aufgrund des Bedarfs an Wohngrundstücken, der ordnungsgemäßen Abwicklung der Neuverkehre, der städtebaulich und erschließungstechnisch geeigneten Lage des Plangebietes und der Planungsabsicht, mit Entwicklung eines
Wohngebietes auch die bestehende Infrastruktur langfristig halten zu können,
wird daher an der Planung weiterhin festgehalten.
Ein schlüssiges Konzept für den Baustellenverkehr unter Berücksichtigung der
angrenzenden Bereiche wird im Rahmen der Straßenentwurfsplanung erstellt.
Der Hinweis wird zurückgewiesen, die Begründung um entsprechende Ausführungen ergänzt.
Die künftigen Stichwege zwischen der künftigen Ringstraße und dem Steinfelder Weg bzw. dem Wirtschaftsweg weisen mit einer geplanten Breite von 3,50
m nur eine geringe Breite auf und sind für Begegnungsverkehr nicht geeignet.
Hier muss künftig eine Verkehrsregelung erfolgen. Entweder werden diese
beiden Verbindungswege nur für Radfahrer und Fußgänger freigegeben und
ggf. zur Akzeptanz dieser Nutzung mit Pfosten u.ä. gesperrt oder es müssen
Fahrtrichtungen vorgegeben werden.
Der angrenzende Weg wird als „Wirtschaftsweg" benannt, die Nutzung ist
jedoch nicht begrenzt; er steht allen Verkehrsteilnehmern uneingeschränkt
Seite 11
zur Verfügung. obwohl seine Breite und der Gesamtzustand nur dem eines
Wirtschaftsweges entspricht. Aus verkehrsrechtlicher Sicht sollte keine Anbindung an diesen Weg erfolgen, ausgenommen Rad- und Fußgängerverkehr.
Dagegen wird eine Anbindung an den Steinfelder Weg befürwortet, damit das
Wohngebiet für den Notfall oder bei Sperrungen innerhalb des Gebietes eine
2. Anbindung hat. Diese muss dann aber geeignet sein, zumindest im Ausnahmefall den Verkehr des Wohngebietes aufzunehmen.
Abwägung der Gemeinde:
Folgendes Erschließungskonzept liegt dem Bebauungsplanentwurf zugrunde:
Der 3,50 m breite Verbindungsweg zwischen der geplanten Verlängerung
Steinfelder Weg und neuer Ringstraße soll im Einrichtungsverkehr (Richtung
Osten) ausgebaut werden, eine Befahrung bei Sperrungen oder im Notfall für
Rettungsfahrzeuge ist somit möglich. Die detaillierte Ausgestaltung ist jedoch
nicht Inhalt der vorliegenden Bauleitplanung und wird auf Ebene der nachfolgenden Erschließungsplanung geregelt. Der Bebauungsplan sichert lediglich
die hierfür erforderliche Gesamtfläche.
Der Stichweg in Richtung Norden der Verlängerung Steinfelder Weg dient lediglich der hier vorgesehenen 2 Grundstück. Wie der Planzeichnung zu entnehmen ist, erfolgt die Weiterführung Richtung Norden (Kreuzungsbereich L
204/ Dr.-Konrad-Adenauer-Straße) als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fuß- und Radweg. Eine Unterbindung der Durchfahrbarkeit ist daher bereits auf BP-Ebene gegeben. Die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen sind auf Ebene der nachfolgenden Erschließungsplanung festzulegen
und sind auf BP-Ebene nicht regelbar.
Auch die Anbindung zwischen Ringerschließung und nördlich verlaufenden
Wirtschaftswegs ist durch entsprechende Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fuß- und Radweg, begrenzt. Die Anregungen
des Straßenverkehrsamtes sind daher bereits berücksichtigt.
Die Anregungen sind ausreichend
berücksichtigt und sind daher zur
Kenntnis zu nehmen.
Aus verkehrlicher Sicht sind 1,5 Stellplätze je Wohneinheit nicht ausreichend.
Jede Wohneinheit ist i.d.Regel mit mindestens 2 Fahrzeugen bestückt, so dass
mit ruhendem Verkehr in den öffentlichen Verkehrsflächen zu rechnen ist.
Abwägung der Gemeinde:
Der Bebauungsplan ist auf Einzelhäuser begrenzt. Die Grundstücksgrößen und
Zuschnitte erlauben einen ausreichenden Spielraum zum Bau von Garagen
und Stellplätzen, wie es im ländlichen Raum in der Regel umgesetzt wird.
Erfahrungsgemäß – wie die Entwicklung in den neusten Wohngebieten zeigt –
werden 2 Stellplätze pro Grundstück errichtet und Kapazitätsprobleme hinsichtlich der Unterbringung des ruhenden Verkehrs treten nicht auf. Inwieweit
Die Bedenken hinsichtlich ruhendem Verkehr werden zurückgewiesen.
Seite 12
eine Unterbringung von öffentlichen Stellplätzen im Straßenraum erfolgt, wird
auf Ebene der nachfolgenden Entwurfsplanung überprüft. Auch bei einem Regelquerschnitt von 6,50 m und den großzügigen Grundstücksbreiten ist diese
noch möglich.
39.3
Untere Bodenschutzbehörde
Aus Sicht der Altlastenproblematik ist festzuhalten, dass – wie im B-PlanGebiet selber – mit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück der Gemarkung Nettersheim, Flur 13, Flurstück 184 keine Flächen tangiert werden, die im Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten
bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen geführt werden. Im Übrigen
haben bodenschutzrechtliche Belange sachgerechten Eingang und Berücksichtigung in dem Planungsvorhaben gefunden, so dass zusammenfassend keine
Bedenken bestehen.
39.4
Untere Naturschutzbehörde
Aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die vorliegende Planung der Gemeinde Nettersheim keine Bedenken.
Der Vertrag zu Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist zeitlich so abzuschließen, dass bereits im nächsten Jahr mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird.
Hinweis:
Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil einer
Fördermaßnahme (auch KULAP) noch mit sonstigen Einschränkungen bezüglich der Bewirtschaftung oder Nutzung belastet sein.
39.5
Träger der Landschaftsplanung
40
Ene Unternehmensgruppe,
Schreiben vom 16.08.2017
Kenntnis nehmen.
Abwägung der Gemeinde:
Die Bewirtschaftungshinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden im
Pachtvertrag aufgenommen, sodass der Hinweis zur Kenntnis zu nehmen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Planung wird nicht widersprochen.
Kenntnis nehmen.
-
Gegen die Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken.
-
Gegen die Neuaufstellung des o.g. Bebauungsplans bestehen unserer-
Kenntnis nehmen.
Seite 13
seits keine Bedenken. Unsere Hinweise wurden im Schreiben der Gemeinde Nettersheim vom 12.07.2017 festgehalten.
Abwägung der Gemeinde:
Die Hinweise wurden bereits mit Schreiben vom 12.07.2017 Anlage 1
der ene Unternehmensgruppe zugesichert.
-
Bitte setzen Sie sich frühzeitig im Rahmen der Erschließungsmaßnahme mit uns in Verbindung.
Abwägung der Gemeinde:
Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die ene Unternehmensgruppe frühzeitig beteiligt.
41
NABU Kreisverband Euskirchen
e.V., Mail vom 21.08.2017
Die Hinweise wurden bereits
berücksichtigt und sind daher zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Hinweis ist zur Kenntnis zu
nehmen.
Der NABU hat die ihm zugänglich gemachten Unterlagen gesichtet und bewertet. Darauf basierend wird folgende Stellungnahme abgegeben:
-
Auf Seite 10 des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird ein Kompensationsdefizit von 33.245 Punkten angegeben. Auf Seite 10 werden die Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert. Ohne
hinreichende Konkretisierung der Fläche(n), auf denen der Ausgleich
des Eingriffs in die Biotopfunktion stattfinden soll, sowie konkrete Beschreibung des Zieles, das die Ausgleichsmaßnahmen erreichen sollen,
sind die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes nicht umsetzungsfähig. Der Vorschlag,
Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich der Parkplätze an der Eifelhöhenklinik umzusetzen, kann ohne die Zustimmung (HV-Beschluß)
der Eigentümer der börsennotierten Eifelhöhenklinik nicht umgesetzt
werden und ist als politischer Eingriff in private Eigentumsrechte zu
werten. Es sind daher Alternative aufzuzeigen.
Abwägung der Gemeinde:
Die Stellungnahme des NABU bemängelt das Fehlen konkreter Ausgleichsmaßnahmen im LPB und kritisiert Entsiegelungsmaßnahmen an
der Eifelhöhenklinik als nicht umsetzbar. Daraus ist ersichtlich, dass
dem NABU zur Zeit der Stellungnahme nicht der aktuelle Stand des
LPB vom 13.07.2017 vorlag, der am 14.07.2017 per Mail versendet
wurde. Im aktuellen Stand vom 13.07.2017 sind für beide laufenden
Verfahren (F7, Marmagen, „Die Acht Morgen“ und G 14, Nettersheim,
Teilbereich „Auf Graben“) jeweils in Kapitel 9 Ausgleichsmaßnahmen
Der Hinweis wird zurückgewiesen.
Seite 14
konkretisiert und zuvor mit der Biostation und der UNB des Kreises
Euskirchen abgestimmt worden. Der Hinweis wird zurückgewiesen.
-
Die avifaunistischen Erfassungen im B-Plangebiet wurden erst deutlich
nach Sonnenaufgang durchgeführt. (s. Tabelle 1 auf S. 4). Die Vorgaben des „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ wurden zudem nicht eingehalten. Pro Lebensraumtyp und Artengruppe ergeben sich 3 Tag- bzw. 2 Nachtbegehungen. Die Bearbeitung des gesamten Artenspektrums ist mit max. 6 Tag- und 5 Nachtbegehungen abgedeckt. Außerdem sind die Zeitpunkte der Begehungen nicht repräsentativ. (www,dda-web.de).
Abwägung der Gemeinde:
Bezüglich des Fachbeitrags Artenschutz wird bemängelt, dass die
avifaunistischen Erfassungen methodisch nicht korrekt durchgeführt
wurden. Der NABU beruft sich hierbei auf die Standardbegehungen
gemäß den Methodenstandards nach SÜDBECK et al. (2005). Der
durchgeführte Untersuchungsumfang beruht auf den im Rahmen des
Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I; Stand
10.03.2017) herausgearbeiteten eingeengten Artenpool nach Vorgaben der VV Artenschutz (MKULNV 2016) und sehr wohl auf den entsprechenden spezifischen Erfassungszeiten nach SÜDBECK et. Al.
(2005). Alle Begehungszeiten richten sich nach den dort angegebenen
Erfassungszeiten und der artenspezifischen Tagesperiodik. Wie dort
aufgeführt (und dem NABU bekannt sein sollte) sind die Arten auch
mehrere Stunden nach Sonnenaufgang bis ganztägig aktiv.
Der Hinweis wird zurückgewiesen.
-
Der Hinweis wird zurückgewiesen.
Es fehlt eine Stellungnahme in der ASP I zu Fledermäusen. Laut Aussagen des Gutachters befinden sich ältere Bäume im Plangebiet (S. 3
Landschaftspflegerischer Begleitplan).Es fehlt ebenfalls eine Stellungnahme in der ASP I zu Amphibien bzw. Reptilien. Aufgrund der Nähe
zur Urft und einem zumindest zeitweise Wasser führenden Entwässerungsgraben sowie der Struktur des Gebietes ist mit Amphibien
und/oder Reptilien zu rechnen.
Aufgrund der erheblichen Mängel bezüglich der Artenschutzprüfung
kann seitens des NABU Euskirchen keine Zustimmung zu den vorgeschlagenen Planungen gegeben werden.
Abwägung der Gemeinde:
Im Fachbeitrag zur ASP Stufe I ist ausführlich dargestellt, dass für die
Die Hinweise werden zurückgewiesen.
Seite 15
entsprechenden Quadranten des Messtischblatts Blankenheim (55051, 5505-2) insgesamt 34 planungsrelevante Arten gemeldet sind
(LANUV 2017), darunter weder Fledermäuse noch Amphibien oder
Reptilien. Auch das FOK@LINFOS enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrelevanter Arten, ebenso wurden nach
Anfrage der Biologischen Station im Kreis Euskirchen e.V. keine Arten
dieser Gruppe benannt.
Für Fledermäuse wäre das Plangebiet großflächig allenfalls als nicht
essentielles Nahrungshabitat nutzbar; die ggf. als potentielle Leitstruktur dienenden Gehölzreihen bleiben erhalten. Der nur temporär
wasserführende, dicht bewachsende Entwässerungsgraben weist allenfalls pessimale Biotopeigenschaften für Amphibien auf und bleibt
überdies mit Schutzstreifen erhalten.
Die Hinweise werden zurückgewiesen.
42
Eigentümer des Grundstückes,
Gemarkung Marmagen, Flur 10
Nr. 343
In einem persönlichen Gespräch in der Gemeindeverwaltung wurden von mir
Bedenken bzgl. der geplanten Verkehrsregelung in den Bereichen des neuen
Baugebietes „Die Acht Morgen“ erörtert. Sie beabsichtigen den Verkehr in und
aus dem neuen Baugebiet über den Steinfelderweg/ Im Wiesengrund und
über die Jahnstraße zu- und abfließen zu lassen. Meine Anregung, die Absperrung in dem Steinfelderweg/Ecke Kölner Str. (L204) ca. 75 Meter vorzuziehen,
so dass ein Zu- und Abfluss des Autoverkehrs in Richtung und aus der Richtung Urft/Kall geschehen kann, wurde von Ihnen abgelehnt.
Einige Bewohner des Steinfelderweges/Wiesengrund und der Jahnstraße sind
besorgt darüber, dass durch die von der Gemeinde vorgesehene Verkehrsführung eine erhebliche Zunahme des Autoverkehrs und des Lieferverkehrs in
dem Steinfelderweg, dem Wiesengrund und der Jahnstraße zur Folge hat.
Teile dieser Straße sind im verkehrsberuhigten Bereich. Diese Straßen werden
von Schulkindern als sicheren Schulweg genutzt. Kinder spielen im Bereich
der Straßen und die Patienten der Eifelhöhenklinik nutzen diese Straßen als
Gehweg nach Marmagen, da aufgrund des geringeren Verkehrs, insbesondere
für behinderte Menschen, der Weg sicherer ist.
Wenn Ihre Straßenführung umgesetzt wird, ist ein höheres Verkehrsaufkommen, insbesondere in den Zeiten, an denen die Schulkinder zur Schule und
gleichzeitig die Berufstätigen zur Arbeit fahren unvermeidlich. Die Unfallgefahr, damit verbunden die Gesundheit und das Leben der Schulkinder und
andere Nutzer wird durch die geplante Verkehrsführung ohne ersichtlichen
Grund für Anwohner erheblich erhöht. Diese Gefährdung wird anscheinend
von der Gemeinde willkürlich in Kauf genommen. Auch finanzielle Gründe
können aus Sicht der Gemeinde nicht erhoben werden, da die Kosten für die
Verlegung der Absperrpfosten am Steinfelderweg zu vernachlässigen sind.
Seite 16
Weiterhin werden Straßenschäden durch die Baumaschinen und durch die
Anlieferung des Baumaterials unvermeidlich sein. Die Kosten der Sanierung
müssen die Anwohner tragen.
Daher legen wir Wiederspruch gegen die geplante Verkehrsführung ein, verbundene mit der Bitte, das Anliegen der Anwohner zu berücksichtigen. Sicherlich gibt es auch Verständnis dafür, dass von Seiten der Gemeinde der Verkehrsfluss in den Ortskern fließen soll. Wenn aber diese Maßnahmen eine
größere Gefährdung und Belästigung der Anwohner und Nutzer zur Folge haben, ist es nicht nachvollziehbar, wenn an dieser Straßenführung festgehalten
wird.
Abwägung der Gemeinde:
Das geplante Wohngebiet umfasst ca. 40 Grundstücke. Mit der Begrenzung
auf Einzelhäuser und der Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten ist keine
unverhältnismäßige Verdichtung verbunden. Eine Verkehrszunahme in den
Bestandsgebieten wird naturgemäß stattfinden. Da das Baugebiet über 2 Anliegerstraßen erschlossen wird, wird sich das geringfügig höhere Verkehrsaufkommen jedoch auf die beiden Straßen „Steinfelder Weg“ bzw. „Im Wiesengrund“ verteilen. Ziel ist es jedoch auch, Bewohner von Baugebieten die am
Rande einer Ortslage liegen, ins Dorfzentrum zu führen, damit eine örtliche
Verbundenheit aufgebaut wird. Um fußläufig in die landschaftliche Umgebung
zu gelangen werden für die Bewohner des Baugebietes und des gesamten
Ortes fußläufige Verbindungen aus dem Baugebiet in die Landschaft geschaffen.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7 wurden bereits frühzeitig die öffentlichen Behörden, u.a. der Landesbetrieb Straßenbau.NRW, Euskirchen am Verfahren beteiligt. Dieser hat bereits frühzeitig
gefordert, Einzelzufahrten von Wohngrundstücken zur L 204 (Marmagen –
Bahrhaus) nicht zuzulassen und dafür Sorge zu tragen, dass die fußläufigen
Verbindungen nicht durch motorisierte Fahrzeuge genutzt werden.
Aufgrund des Bedarfs an Wohngrundstücken, der ordnungsgemäßen Abwicklung der Neuverkehre, der städtebaulich und erschließungstechnisch geeigneten Lage des Plangebietes und der Planungsabsicht, mit Entwicklung eines
Wohngebietes auch die bestehende Infrastruktur langfristig halten zu können,
wird daher an der Planung weiterhin festgehalten.
Ein schlüssiges Konzept für den Baustellenverkehr unter Berücksichtigung der
angrenzenden Bereiche wird im Rahmen der Straßenentwurfsplanung erstellt.
Aufgrund des o.g. wird der Wiederspruch zurückgewiesen.
Dem Wiederspruch wird nicht
stattgegeben.
Seite 17
43
Gemeinde Nettersheim
Im Rahmen der Offenlage wurde festgestellt, dass sich die Zuwegung aus dem
Plangebiet F 7 in Richtung Jahnstraße nicht an den vorhandenen Grenzsteinen
orientiert hat, so dass diese derzeit 1,0 m von dem Grundstück (Nr. 390) in
Anspruch nimmt.
Abwägung der Gemeinde
Der Grundstückseigentümer des Grundstückes (Nr. 390) wurde über eine
redaktionelle Planänderung informiert und hierzu angehört. Er stimmte einer
Planänderung dahingehend zu, dass der Weg um 1,0 m in östliche Richtung
verlegt wird, damit sein Grundstück nicht in Anspruch genommen wird. Die
Planänderung wurde entsprechend vorgenommen (siehe Anlage A).
Die Anpassung an die Planung
wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Offenlage wurde ebenfalls festgestellt, dass im nordwestlichen
Bereich/ Verlängerung Steinfelder Weg des Plangebietes Bäume innerhalb des
Baufensters liegen.
Abwägung der Gemeinde:
Zur Sicherung der bestehenden Bäume wurden diese im Rahmen einer redaktionellen Änderung zum Erhalt festgesetzt und eine öffentliche Grünfläche
ausgewiesen. Da der nördliche Bereich des heutigen Steinfelder Wegen in der
Anfangsbauphase erhalten bleiben, ggf. aber bei Umgestaltung des Knotenpunktes L 204/Dr. –Konrad-Adenauer-Straße an die östliche Grenze der Parzelle 317 verlegt werden soll, erfolgt in diesem Bereich die Ausweisung einer
6,50 m breiten Verkehrsfläche, die sowohl die neue Erschließung als auch den
bestehenden Weg umfasst. Der Anteil künftig versiegelter Fläche im Vergleich
zur Offenlagefassung ist aufgrund der Ausweisung der öffentlichen Grünfläche
nur minimal höher (ca. 8 qm Mehrversiegelung bei einem Änderungsbereich
von 436 qm). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass von der festgesetzten
Verkehrsfläche zunächst lediglich der Bestandsweg versiegelt ist, später ein
3,50 m breite Erschließungsfläche, ist die Geringfügigkeit vernachlässigbar.
Da die Gemeinde Nettersheim angrenzende Grundstückseigentümerin ist, ist
die Änderung ohne Beteiligung erfolgt.
Die Planänderung wurde entsprechend vorgenommen (siehe Anlage B).
Die Anpassung an die Planung
wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der bereits begonnenen Bauberatungen wurde festgestellt, dass
bei eingeschossiger Bauweise eine Traufhöhe von 3,50 m kaum realisierbar
ist, sodass diese auf max. 4,50 m zu ändern ist.
Die Traufhöhe ist von 3,50 m auf
max. 4,50 m zu ändern.
Seite 18