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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Zur Klosterquelle"; Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
226 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
05.09.17, 11:01
Aktualisiert
05.09.17, 11:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Zur Klosterquelle";
Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Zur Klosterquelle";
Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 762 /X.L. Datum: 05.09.2017 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 12.09.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Zur Klosterquelle"; Veränderung der Traufhöhe eines geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung zur Veränderung der im Bebauungsplan G 14, Nettersheim, festgesetzten Traufhöhe von 3,50 m auf 4,74 m für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347 zuzustimmen und zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: Die Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 346 und 347 sollen mit einem Einfamilienwohnhaus und Garage bebaut werden. Sie befinden sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Zur Klosterquelle“. Der Bebauungsplan setzt eine max. Traufhöhe von 3,50 m fest. Die Bauherren beantragen eine Abweichung von dieser Festsetzung um 1,24 m und begründen dies wie folgt: „Bei der Planung unseres Wohnhauses stellten wir fest, dass die vorgeschriebene Traufhöhe von max. 3,50 m ab Bezugspunkt keine zweigeschossige Bauweise zulässt. Wir beabsichtigen entgegen der Festsetzung (Traufhöhe) ein Satteldach mit einer gemauerten Drempelhöhe von 1,50 m zu planen. Alle anderen Festsetzungen (…) halten wir dabei ein. Wir bitten um Befreiung der Festsetzung bezüglich der Traufhöhe, um die Zweigeschossigkeit zu erreichen und das Dachgeschoss unseres Wohnhauses familienfreundlich ausbauen zu können.“ In der Vergangenheit wurden bereits mehrfach Abweichungen von der im Bebauungsplan G 14, Nettersheim, festgesetzten Traufhöhe zugelassen, da sie städtebaulich und auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Belange vertretbar sind. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung wie zuvor beschrieben zuzustimmen. Die betroffenen Grundstücke sind im beigefügten Planauszug kenntlich gemacht. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister