Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
2,4 MB
Datum
05.09.2017
Erstellt
01.09.17, 11:00
Aktualisiert
01.09.17, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zur Vorlage 747
X.L.
Gemeinde Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14
5. Änderung
Teilbereich „Auf Graben“
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB)
Begründung
gemäß § 2a des Baugesetzbuchs (BauGB)
Nettersheim
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44 ⋅ 53937 Schleiden
Telefon-Nr. 02444/9505-0 ⋅ E-Mail: info@gotthardt-knipper.de
Stand: 13.07.2017 (Offenlage)
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
Begründung - Stand: 13.07.2017
Seite 2
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Inhalt
Seite
4
1.
Veranlassung und Zielsetzung
2.
2.1
2.2
2.3
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
Räumlicher Geltungsbereich
Beschreibung des Gebietes
Vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen
5
5
5
5
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Verfahren und übergeordnete Planung
Landesentwicklungsplan
Regionalplan
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
Erfordernis der Bauleitplanung
6
6
6
6
6
6
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Gutachten und fachtechnische Beiträge
Natur und Landschaft
Artenschutz
Immissionsschutz
Boden
Wasserwirtschaft
8
8
8
8
11
13
4A.
4A.1
4A.1.1
4A.1.2
4A.1.3
4A.1.4
4A.2
4A.2.1
4A.2.2
4A.2.3
4A.2.4
4A.3
Städtebauliches Konzept
Erschließung
Verkehrsflächen
Versorgung
Entwässerung
Dränagen
Bauliche Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, Wohnungsanzahl
Gestalterische Festsetzungen
Kinderspielmöglichkeiten
13
13
13
16
17
20
20
20
20
22
26
26
5.
Immissionsschutz
26
6.
Grünordnung und Artenschutz
28
7.
Bodenordnung
32
8.
Realisierung der Planung
33
9.
Kosten und Finanzierung
33
10.
Flächenbilanz
33
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
Begründung - Stand: 13.07.2017
11.
11.1
11.2
11.3
11.4
11.4.1
11.4.2
11.4.2.1
11.4.2.2
11.4.2.3
11.4.2.4
11.4.2.5
11.4.2.6
11.5
11.6
11.7
11.8
11.9
Umweltbericht
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Fachgesetze und Fachpläne
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Schutzgüter
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Boden und Wasser
Luft, Klima
Mensch
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Kultur- und Sachgüter
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
bei Nichtdurchführung der Planung
Alternative Planungsmöglichkeiten
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Zusammenfassung
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Seite 3
33
33
34
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39
39
40
40
41
41
41
42
42
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
Begründung - Stand: 13.07.2017
1.
Seite 4
Veranlassung und Zielsetzung
In der Ortslage Nettersheim der Gemeinde Nettersheim sind derzeit kaum noch Baulücken vorhanden, welche zur kurz- bis mittelfristigen Bebauung zur Verfügung stehen.
Aufgrund der regen Nachfrage nach Baugrundstücken in der Ortslage – nicht zuletzt
auch von bereits ortsansässigen Personen sowie deren Familienangehörigen – ist zur
Deckung des örtlichen Bedarfes die Erschließung unter anderem von weiteren Teilflächen bereits städtebaurechtlich ausgewiesener, aber noch nicht realisierter Wohnbaugebietsflächen sinnvoll und angezeigt (§ 1 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung BauNVO).
Diesbezüglich steht grundsätzlich der Bebauungsplan G14 zur Verfügung. Der gesamte
Bebauungsplan G14 gliedert sich in vier Teilbereiche. Der erste Teilabschnitt (Klosterquelle) des mit diesem Plan geschaffenen allgemeinen Wohngebiets wurde bereits
realisiert. Für den zweiten Teilabschnitt (Brotkiste) ist derzeit die 4. Änderung der bisherigen Planung verfahrensrechtlich eingeleitet worden.
Der dritte Teilbereich des gesamten Plangebietes G14 umfasst den Bereich „Auf Graben“ im Geltungsbereich der 5. Änderung des B-Planes. Dieser Abschnitt konnte ursprünglich baurechtlich aufgrund der privaten Flächennutzung nicht städtebaulich
beplant werden, ist jedoch in der Rahmenplanung insgesamt als Wohnbaufläche vorgesehen.
Der 4. Teilbereich liegt östlich des dargestellten Geltungsbereiches und ist im rechtskräftigen Plan noch als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.
Mit der weiteren Entwicklung der Baugebiete G14 stellte sich auch die Frage einer
adäquaten zusammenhängenden Erschließung des gesamten nördlichen Bereiches.
Insbesondere um eine städtebaulich zusammenhängende und funktionierende Nutzung sicherzustellen.
Durch den möglichen Erwerb der betreffenden Flächen des dritten Teilabschnittes
(„Auf Graben“) durch die Gemeinde Nettersheim besteht nunmehr die Möglichkeit
auch diesen Teilbereich nach den Zielen der städtebaulichen Rahmenplanung aufzugreifen, planerisch zu entwickeln und für die weitere bauliche Nutzung von Wohnbauflächen vorzubereiten.
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat deshalb die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und im Parallelverfahren die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich „Auf Graben“, am 14.03.2017 beschlossen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
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2.
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
2.1
Räumlicher Geltungsbereich
Seite 5
Das Plangebiet liegt im Westen von Nettersheim zwischen den ausgewiesenen Wohnbauflächen G14 „Klosterquelle“ und G14 „Brotkiste“.
Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung Nettersheim:
-
Flur 15: Flurstücke 182, 183, 184 und 194
Der Geltungsbereich des Plangebietes zur 5. Änderung des Bebauungsplanes
Nettersheim G14, Teilbereich „Auf Graben“, umfasst eine Gesamtfläche von rd. 3,0 ha.
Die rechtsverbindliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung
dargestellt.
2.2
Beschreibung des Gebietes
Das Plangebiet der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 wird derzeit
vollständig landwirtschaftlich genutzt.
Es wird begrenzt durch die L 205 im Nordwesten, einen Wirtschaftsweg im Norden
(Flur 15, Flurstück 182), die Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen der Flurs 15,
Flurstück 194 und Flur 10, Flurstück 191 im Südosten und durch einen Wirtschaftsweg
(Flur 15, Flurstück 184) im Süden.
Erschlossen werden die Plangebietsflächen zurzeit über die Straßen „Zur Klosterquelle“
bzw. „In den sechs Morgen“ und den Höhenweg mit den in das Plangebiet führenden
Wirtschaftswegen.
Eine direkte Anbindung an die L 205 oder an sonstige überregionale Straßen besteht
nicht.
In einem Abstand von rd. 200 m liegt südlich und südöstlich des Geltungsbereiches des
Plangebietes die nächstgelegene angrenzende Bebauung im Bereich des Höhenweges
sowie das Schulzentrum in Nettersheim.
In nördlicher Richtung schließt direkt der bereits realisierte 1. Erschließungsabschnitt
„Zur Klosterquelle“ des Plangebietes G14 unmittelbar an.
Die vorhandene Wohnbebauung in den zuvor beschriebenen nächstgelegenen Baugebieten ist weitestgehend ist als offene 1- bis 2-geschossige Bebauung einzustufen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
Begründung - Stand: 13.07.2017
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Das Gelände des Plangebietes fällt von Nordwest nach Südost und weist ein Höhenniveau zwischen 509 m ü NHN bis rd. 501 m ü NHN.
Als Plangrundlage dient die amtliche Flurkarte.
Die Plangebietsfläche wurde tachymetrisch durch das Vermessungsbüro Diefenbach
erfasst. Die Ergebnisse der Vermessung mit den festgestellten Höhen und topographischen Rahmenbedingungen sind in der Planzeichnung dargestellt. Darüber hinaus wird
die topographische Situation durch die in der Planzeichnung enthaltenen Höhenlinien
aufgezeigt.
2.3
Vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Plangebiet selbst sind keine Ver- und Entsorgungsanlagen bekannt.
Die nächstmöglichen Anbindungspunkte an Ver- und Entsorgungsanlagen befinden
sich in den Erschließungsstraßen „Klosterquelle“ und „In den sechs Morgen“ sowie am
Höhenweg.
Vor Beginn von Baumaßnahmen ist eine Abfrage der zuständigen Versorgungsträger zu
empfehlen, so dass dann nochmals eine weitere Prüfung im Rahmen der Erschließungsplanung stattfindet. Zudem werden die Versorger in diesem Bauleitplanverfahren zweimal beteiligt. Die Ergebnisse der Beteiligung wurden soweit möglich bei der
Bauleitplanung berücksichtigt bzw. finden Berücksichtigung im Rahmen der nachgelagerten Erschließungsplanung.
3.
Verfahren und übergeordnete Planung
3.1
Landesentwicklungsplan
Das Plangebiet liegt im Innenbereich der Ortslage Nettersheim. Die Planung ist mit den
maßgeblichen Zielen und Grundsätzen des am 02.02.2017 in Kraft tretenden Landesentwicklungsplans (LEP) vereinbar.
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln (2016) weist für das Plangebiet und für die
in allen Richtungen angrenzenden Flächen allgemeinen Siedlungsbereich (ASP) aus.
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Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
Begründung - Stand: 13.07.2017
3.3
Seite 7
Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im aktuellen Landschaftsplan Nettersheim als Fläche gemäß §§ 30,
34 BauGB (Innenbereich) dargestellt und gehört somit nicht zum Geltungsbereich des
Landschaftsplanes Nr. 32, Nettersheim.
3.4
Flächennutzungsplan
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim ist der Bereich des
Plangebietes als „Flächen für die Landwirtschaft“ (L) dargestellt.
Im Parallelverfahren wurde die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim eingeleitet. Darin weist der FNP die Fläche des Plangebietes als Wohnbaufläche aus. Nach dem Stand der eingeleiteten Verfahren wird der Bebauungsplan
gemäß § 8 (3) BauGB geändert und ist somit als aus dem FNP entwickelt anzusehen.
3.5
Erfordernis der Bauleitplanung
Alle übergeordneten Planungen sehen für den Entwicklungsbereich der 5. Änderung
des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich „Auf Graben“, die städtebauliche
Nutzung u. a. für Wohnbauzwecke vor.
Die Umsetzung der formulierten planerischen Ziele beschreibt aber ein Planerfordernis
im Sinne des Baugesetzbuches, welchem durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes
in einem verbindlichen Bauleitplanverfahren entsprochen werden kann.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes G14 „Auf Graben“ erfolgt im Parallelverfahren
mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nettersheim
gemäß BauGB § 8 Abs. 3.
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Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
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4.
Seite 8
Gutachten und fachtechnische Beiträge
Durch die Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich in Bezug auf die zukünftige
Flächennutzung umweltrechtliche Auswirkungen, welche im Rahmen der nachstehend
aufgelisteten Gutachten und fachtechnischen Beiträgen in der Planung untersucht, abgewogen und planerisch berücksichtigt wurden.
4.1
-
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan G14, Teilbereich „Auf
Graben“ der Gemeinde Nettersheim
Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 13.07.2017
-
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan G14, Teilbereich
„Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Stand 22.06.2017
-
Geotechnischer Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G14 in
539347 Nettersheim - Versickerung, Kanal- und Straßenbau
Geotechnik West, Stand 05.03.2017
-
Geräuschemissionen und -immissionen durch Straßenverkehr im Plangebiet Brotkiste in Nettersheim
TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Stand 02.02.2017
-
Gutachten Geräuschemissionen und -immissionen durch Sport- und Freizeitanlagen am Bebauungsplangebiet G14 in Nettersheim
TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Stand 2016
Natur und Landschaft
Im Rahmen des vorliegenden landschaftspflegerischen Fachbeitrages wurden die
durch die beabsichtigte Planung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft im Einzelnen analysiert, beschrieben und bewertet.
Die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen erfolgte gemäß „Numerischer Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (Landesregierung NRW 2008), wonach zunächst der Ausgangszustand
des Untersuchungsgebietes zusammenfassend in einem Punkteverfahren ermittelt
wird und die ökologische Bilanz durch Gegenüberstellung mit dem Zustand gemäß den
Planfestsetzungen gezogen wird. Liegt ein ökologisches Defizit vor, muss dieses durch
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Der Wert der geplanten Kompensationsmaßnahme ist nach den gleichen Verfahren zu bestimmen.
Die genaue Bilanzierung der geplanten Eingriffe und der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt im landschaftspflegerischen Begleitplan und kann dort nachgelesen werden.
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Durch die Berechnung gemäß Biotopwertverfahren ergibt sich ein Biotopwert von
89.488 Punkten vor der Planung und 50.372 Punkten nach der Planung. Dies entspricht
einer Differenz von - 39.116 Biotopwertpunkten.
Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden im landschaftspflegerischen Begleitplan in Verbindung mit den Ergebnissen aus der Artenschutzprüfung definiert und können unter Ziff. 7 nachgelesen werden.
Die benannten vorbeugenden Maßnahmen (Minimierungsmaßnahmen) dienen der
Vermeidung von Beeinträchtigung des Landschaftsraumes und einzelner Landschaftsfaktoren.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen
Innerhalb des Plangebietes liegende Ausgleichsmaßnahmen wurden in der Bilanzierung bereits berücksichtigt.
Darüber hinausgehende externe Kompensationsmaßnahmen werden im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und im Kapitel Grünordnung der Begründung näher beschrieben.
4.2
Artenschutz
Im Rahmen des städtebaulichen Planverfahrens sind artenschutzrechtliche Regelungen
nach § 44 BNatSchG einzuhalten. In Anlehnung an die VV NRW Artenschutz ist deshalb
eine Artenschutzprüfung durchgeführt worden.
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgte unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften „Artenschutz“ und der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der
Bauleitplanung“ durch das Büro Raskin. Geländebegehungen erfolgten im Frühjahr
2017.
Im Rahmen der faunistischen Erfassung zur Erstellung des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung wurde die Artengruppe der Vögel erfasst. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die potentiell vorkommenden Arten des Offenund Halboffenlandes gelegt, da für diese Arten nicht auszuschließen ist, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei Umsetzung
des Planvorhabens ausgelöst werden können.
Der Artenpool der planungsrelevanten Arten wird ausführlich im Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung beschrieben.
Im Ergebnis wurden Vorkommen von insgesamt fünf planungsrelevanten Vogelarten
nachgewiesen, darunter alleinig die Feldlärche mit Brutvogelstatus im Untersuchungsgebiet.
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Es wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Realisierung des
Vorhabens eintreten können.
Ergebnisse aus der artenschutzrechtlichen Bewertung des benachbarten Plangebietes
„Brotkiste“, welches zeitgleich in einem separaten Verfahren geändert wird, können
laut Aussagen des Gutachters bei der Gesamtbewertung der direkt nebeneinander liegenden Plangebiete mit berücksichtigt werden.
Daraus wurde eine notwendige Vermeidungsmaßnahme definiert, welche ein Zeitfenster für die Baufeldräumung ab 01.08. bis spätestens Ende Februar erfordert. Damit
wird die Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
durch das Vernichten von Bruten bereits vorab abgeschlossen.
Für das Bebauungsplangebiet „Brotkiste“ wurden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
definiert, welche nach Angaben des Gutachters auch für das Plangebiet der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich „Auf Graben“ in gleicher Weise und in gleichem Umfang nutzbar sind. Es handelt sich um die Erforderlichkeit eines
artenschutzrechtlichen Ausgleiches in einer Größenordnung von 2 ha, welche durch
Umwandlung von Grünland in eine dauerhafte Extensivierung umzusetzen sind.
Das Gutachten in Bezug auf das vorliegende Plangebiet „Auf Graben“ kommt zum Ergebnis, dass bei Umsetzung dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für das Plangebiet „Brotkiste“ Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 in Verbindung
mit den definierten Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen sind und darüber hinaus
keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden. Sollte der geplante Bebauungsplan
„Brotkiste“ nicht realisiert werden, ist der dort definierte vorgezogene Ausgleich in vollem Umfang für die Realisierung des Bebauungsplangebietes „Auf Graben“ durchzuführen. Auf dieser Grundlage werden laut Gutachten die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt (siehe auch Kapitel 6 der Begründung).
4.3
Immissionsschutz
Zur Untersuchung der Schutzbedürftigkeit des Plangebietes in Verbindung mit der
nord-westlich angrenzenden Landstraße L205 sind die Geräuschemissionen durch den
Straßenverkehr auf der Landstraße immissionsschutztechnisch zu beurteilen.
In Verbindung mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes G14 wurde durch den TÜV
Nord ein Gutachten über Geräuschimmissionen und -emissionen durch Straßenverkehr
im Plangebiet G14 in Nettersheim erarbeitet. Hierin sind auch die Flächen des Plangebietes der 5. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt worden.
Die Beurteilung durch den Gutachter erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen
täglichen Verkehrsstärken (DTV) nach RLS-90.
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Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
Begründung - Stand: 13.07.2017
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Im Ergebnis stellt der Gutachter des TÜV Nord fest, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Landstraße durch Anschüttungen bzw. die Errichtung einer Lärmschutzwand oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten mit einer Höhe von
1,50 m über Straßenniveau ausreichend sind, um die Freiflächen / Außenwohnbereiche der direkt angrenzenden Grundstücke schützen zu können. Es soll dabei ein Schalldämmmaß Rw von mindestens 25 dB eingehalten werden. Dieses Schalldämmmaß ist
bereits durch eine blickdichte Wand aus Holzbohlen (25 mm) erzielbar. Eine absorbierende Ausführung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Darüber hinaus zeigt das Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2017, dass für die oberen Geschosse ergänzend passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume
ausreichend sind. Die Anforderungen gem. DIN 4109 werden durch Einhaltung des
Lärmpegelbereichs III mittels dafür zugelassener Fenster erreicht. Die erforderliche
Schallschutzklasse wird in aller Regel bereits durch die aus der Energieeinsparungsverordnung (ENEV) bei Neubauten erforderlichen Fenster eingehalten.
Vor diesem Hintergrund werden zeichnerische und textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Potentielle Lärmemissionen durch den Sportplatz im Nordosten des Plangebietes sind
Gegenstand eines weiteren Schallgutachtens des TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG
aus dem Jahre 2016.
Demnach bestehen nur in der äußersten nordwestlichen Ecke geringe Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete während der
Ruhezeiten sonntags. Die geringe Überschreitung von weniger als 5 dB(A) ist jedoch
unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus zulässig.
Im Bereich des Sportplatzes ist bereits ein Erdwall von 1,50 m Höhe vorhanden. Zusätzlich wird die Gemeinde Nettersheim eine 1,80 m hohe Lärm- und Sichtschutzwand ausführen. Die Maßnahme wird derzeit auf dem Sportplatzgrundstück umgesetzt, so dass
zukünftig die zwar zulässige, aber doch dennoch festgestellte geringe Überschreitung
der Lärmemissionen reduziert bzw. beseitigt wird.
4.4
Boden
Infolge der Realisierung der Planung werden landwirtschaftlich genutzte Böden teilweise versiegelt sowie anderweitig durch bauliche Eingriffe verändert. Die insoweit
durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich „Auf Graben“, vorbereitete Inanspruchnahme von Böden ist im Zuge des Umweltberichtes und
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages geprüft und aufgenommen worden.
Die Baugrundbeschaffenheit des Plangebietes wurde im Zuge eines Bodengutachtens
durch das Büro Geotechnik West im Gutachten vom 05.03.2017 bewertet. Das Gutachten umfasst auch die Einstufung der Böden in Homogenbereiche und Aussagen zu
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eventuellen Kontaminationen im Plangebiet. Im Ergebnis waren danach sowohl die
Ober- / Ackerböden als auch die unterlagernden Verwittungsbildungen des Grundgebirges in der organoleptischen Ansprache der Bohrproben frei von visuellen und
geruchlichen Verunreinigungen. Auch den Schürfproben wurden keine Hinweise auf
Verunreinigungen des Baugrunds festgestellt. Die dem Gutachter vorliegenden Erkenntnisse und Erkundungsergebnisse zeigten keine Verdachtsmomente auf Verunreinigungen im Baugrund.
Die untere Bodenschutzbehörde weist im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung
ebenso darauf hin, dass von dem Vorhaben keine schützenswerten Böden betroffen
sind und sowohl im Hinblick auf Altlastenproblematik oder altlastverdächtige Fläche
nach derzeitigem Kenntnisstand keine Maßnahmen erforderlich sind.
Der geotechnische Bericht beschreibt ebenso die Tragfähigkeiten des Baugrundes in
Bezug auf die Bauvorhaben im Plangebiet. Diese werden als unproblematisch bewertet. Ggf. ist in vertretbarem Maß ein Bodenaustusch oder Bodenverbesserung erforderlich. In größeren Tiefen ist Felsgestein anzutreffen, welches bei den Aushubarbeiten
entsprechend zu berücksichtigen ist.
Ergebnisse aus dem landschaftpflegerischen Begleitplan im Hinblick auf das Schutzgut
Boden werden unter anderem auch im Umweltbericht behandelt.
Hinweise zu Anfüllungen und Bodeneinbau sowie zum vorsorgenden Bodenschutz
wurden in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen. Damit sind Minimierungsmaßnahmen aus den landschaftspflegerischen Bewertungen in den Bebauungsplan eingeflossen.
Bodendenkmäler
Bei der ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplanes G14 wurde zunächst bei
Durchführung einer archäologischen Prospektion (Erstbegehung) durch das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege zahlreiche Indizien zu Bodendenkmälern verschiedener
Zeitstellungen vermutet. Nach Auswertung der Funde musste seinerzeit davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet archäologische Bodendenkmäler enthalten sein
könnten. Nach den seinerzeit durchgeführten Sondierungsuntersuchungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege sind weitere nachweisbare Befunde nicht dokumentiert worden, so dass nach Abschluss der qualifizierten Prospektionen nähere
Bestimmungen, die eine Eintragung in die Denkmalliste nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erfordern, nicht festzulegen waren.
Dennoch wird im Textteil des Bebauungsplanes ein Hinweis bzw. eine Handlungsempfehlung beim Auftreten archäologischer Bodenfunde im Zuge der Umsetzung des Plangebietes aufgenommen.
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4.5
Seite 13
Wasserwirtschaft
Um die Möglichkeiten der Entwässerung im Plangebiet prüfen zu können, wurden hydrogeologische Untersuchungen durchgeführt. Diese erfolgten durch das Büro Geotechnik West. Die Ergebnisse sind im Gutachten vom 05.03.2017 dargestellt. Es wurden Versickerungsuntersuchungen im Plangebiet durchgeführt. Das Gutachten der
Geotechnik West kommt hinsichtlich der Versickerungsmöglichkeiten zu folgendem
Ergebnis:
Die durchgeführten Versickerungsversuche zeigen, dass das Plangebiet nur bedingt zur
Niederschlagswasserversickerung geeignet ist. Die Gefahr einer unkontrollierbaren
Ausbreitung des Sickerwassers im Untergrund kann aufgrund der Sickerwege in den
Schichtgrenzen zwischen Verwitterungslehmen und zersetztem Fels sowie den anstehenden Trennflächengefügen nicht ausgeschlossen werden. Somit sind Vernässungen
durch den Oberlieger zum Unterlieger bei dezentralen Versickerungsanlagen im Plangebiet möglich und wahrscheinlich. Der Gutachter rät aus diesem Grunde von einer
Versickerung im Plangebiet mit privaten dezentralen Versickerungsanlagen ab.
Somit besteht grundsätzlich innerhalb des Geltungsbereiches der 5. Änderung des Bebauungsplanes, Teilgebiet „Auf Graben“, die Notwendigkeit der Sammlung und Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswässer.
Grundwasseraufschlüsse erfolgten ebenso durch die Untersuchungen der Geotechnik
West mit dem Ergebnis, dass Grundwasser nach derzeitigem Kenntnisstand erst unterhalb der baurelevanten Tiefen im tieferen Kalksteinfels anzutreffen ist. Sicker- und
Schichtenwasserzutritte, insbesondere im Übergangshorizont zwischen Verwitterungslehmen und Verwitterungsfelsen, können nicht ausgeschlossen werden. Die zutretenden Wassermengen können jedoch in einer offenen Wasserhaltung bei den zukünftigen Baumaßnahmen gefasst und schadlos abgeführt werden.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden und werden durch die Planung nicht berührt.
4A.
Städtebauliches Konzept
4A.1
Erschließung
4A.1.1 Verkehrsflächen
Aufgrund der Lage des Plangebietes im Bebauungsplan G14 zwischen Teilgebiet „Klosterquelle“ und Teilgebiet „Brotkiste“ sind verkehrliche Anbindungen an die bereits erschlossenen Wohngebietsflächen im Teilgebiet “Klosterquelle“ an die Erschließungsstraße „Zur Klosterquelle“ und an die Straße „In den sechs Morgen“ geplant.
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Nach Realisierung des Teilgebietes „Brotkiste“ soll eine weitere Verkehrsverbindung im
Süden des Plangebietes „Auf Graben“ zur geplanten Erschließungsstraße des Baugebietes „Brotkiste“ realisiert werden. Diese führt letztendlich über die Plangebietsstraßen im Teilgebiet „Brotkiste“ zur Bahnhofstraße (K59).
Anbindungen an die L205 sind nicht geplant.
Aufgrund der unmittelbaren Angrenzung des Plangebietes an die L205 werden Regelungen getroffen bezüglich der Anbringung von Werbeanlagen in den Plangebietsflächen. Um Störungen und Auswirkungen auf den Betrieb und die Sicherheit der Landstraße auszuschließen, werden sowohl die maximalen Größen einer Werbeanlage begrenzt als auch Standorte als unzulässig ausgeschlossen innerhalb der Werbeverbotszone mit Wirkung zur L205. Ebenso ist die Anbaubeschränkungszone gemäß § 28 in
Verbindung mit § 25 StrWG zu beachten. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit dürfen
Werbeanlagen auch nicht zu Blendwirkungen auf der Straße führen.
Zur Einhaltung der notwendigen Maßnahmen wird im Textteil des Bebauungsplanes
ein diesbezüglicher Hinweis aufgenommen.
Grundsätzlich ist die Straßenführung im Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes in Form einer Ringerschließung vorgesehen. Damit kann auf das Anlegen von Wendeanlagen im Plangebiet verzichtet werden.
In Anlehnung an die bereits bestehenden Verkehrsflächenbreiten in der Klosterquelle
bzw. „In den sechs Morgen“ sowie die geplanten Verkehrsflächenbreiten im Teilgebiet
der 4. Änderung des Bebauungsplanes G14 („Brotkiste“) sollen die Wohngebietsstraßen im Geltungsbereich der hier vorliegenden 5. Änderung des Bebauungsplanes G14
auch eine Verkehrsflächenbreite von 7,0 m erhalten.
Bei diesen Verkehrsflächenbreiten kann die Erschließung im Trennprinzip unter Berücksichtigung eines einseitigen Gehweges erfolgen. Infolge der Plangebietsnutzung als
Wohngebiet sind aber auch mit den zur Verfügung gestellten Flächen
Mischprinzipnutzungen denkbar. Infolge der vorgesehenen Ringerschließung ist aus
planerischer Sicht ein Trennprinzip als bevorzugte Variante zu bewerten, insbesondere,
da dieses auch den dörflichen Charakter der Ortslage Nettersheim wiederspiegelt.
Für die im Westen des Plangebietes liegende Erschließungsstraße werden zwei kleine
Platzbereiche vorgesehen, um hier zum einen eine stärkere Kurvigkeit in die Straßenachse einzubringen und die Durchfahrtsgeschwindigkeiten damit zu reduzieren.
Gleichzeitig soll durch die Platzflächen aber auch die Möglichkeit einer Begegnungsstätte im öffentlichen Raum innerhalb des Plangebietes an zwei Knotenpunkten, welche auch Übergänge zu den weiteren angrenzenden Gebieten bilden, geschaffen werden. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen und die Straßenraumgestaltung können die
Platzgestaltung gestalterisch und ökologisch abrunden.
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Die endgültige Festlegung der Verkehrsflächengestaltung und -nutzung erfolgt im
Rahmen der dem Bebauungsplan nachgelagerten Straßenbauplanung / Erschließungsplanung.
Die festgesetzten Verkehrsflächenbreiten erlauben alle für den geplanten Nutzungsanspruch erforderlichen Begegnungsmöglichkeiten. Nutzungsansprüche gemäß ÖPNVAnforderungen und Durchgangsstraßen sind im vorliegenden Fall aufgrund der Lage
und Art des geplanten Gebietes nicht einzubeziehen.
Alle geplanten Straßen sind als Wohnwege und Wohnstraßen zu bewerten.
Der Planung der Erschließungsanlagen sollen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RA St 06) zugrunde liegen.
Die geplante Straßenführung soll im Gelände so angepasst werden, dass die erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen für den Bau der Erschließungsstraßen so gering wie möglich gehalten werden können. Unter Berücksichtigung der festgesetzten
Verkehrsflächenbreiten entstehen die Höhenanpassungen damit auf den privaten
Grundstücken.
Darüber hinausgehende Verkehrsanbindungen sind derzeit nicht geplant.
Über den im Süden des Plangebietes und den im Nordosten liegenden Wirtschaftsweg,
welche als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, derzeit als Fußweg festgesetzt sind, könnte bei voller Ausnutzung der Parzellenbreite auch zukünftig eine zusätzliche Verkehrswegeanbindung zum Höhenweg geführt werden, so dass hinsichtlich der
Verkehrswegeführung auch weitere Zukunftsoptionen denkbar sind, welche derzeit
aber nicht als Planungsziel definiert werden. Für diese beiden Anbindungen ist zunächst die festgesetzte fußläufige Verkehrsverbindung ein wesentliches Planungsziel
der städtebaulichen Planung in Nettersheim.
Fußläufige Anbindungen
Neben dem motorisierten Verkehr wird das Plangebiet auch zusätzlich nicht motorisierten Verkehr erzeugen. Insofern sollen auf möglichst kurzem Wege fußläufige Anbindungsmöglichkeiten in den Zentralort Nettersheim hergerichtet werden.
Fußläufige Anbindungen des Plangebietes sollen vom Straßentiefpunkt der neuen Erschließungsstraße aus über die beiden vorhandenen Wirtschaftswege in Nordosten
und im Süden des Plangebietes in Richtung Höhenweg verlaufen. Da diese Anbindung
prinzipiell die kürzeste Anbindung für fußläufige Verkehre darstellt, ist diese für die
Nutzung des Plangebietes auch im Hinblick auf die Zuwegungen zum Ortskern und zum
ÖPNV-Anschluss, insbesondere zum Bahnhof, eine wichtige Erschließungsfunktion für
das Plangebiet.
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4A.1.2 Versorgung
Die Wasser-, Strom- und Telekommunikationsversorgung des Plangebietes erfolgt
durch Erweiterung der vorhandenen Netze der örtlich zuständigen Versorgungsträger.
Alle Versorgungsleitungen sollen innerhalb des Plangebietes ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden. Dafür stehen ausreichende Trassenbreiten
in den festgesetzten Verkehrsflächen zur Verfügung. Die Trassenführung selbst ist im
Rahmen der der Aufstellung dieses Bebauungsplans zeitlich nachgeordneten Erschließungsplanung detailliert festzulegen. Dazu sind alle zuständigen Versorgungsträger
rechtzeitig in die Ausbauplanung der Verkehrsflächen und Leitungsnetze einzubeziehen.
Trinkwasserversorgung
Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgung bestehen in den Straßen „Zur
Klosterquelle“ und „In den sechs Morgen“ des bereits realisierten 1. Bauabschnittes
des Plangebietes G14. Insbesondere im 1. Bauabschnitt des Plangebietes G14 wurde in
der Straße „Zur Klosterquelle“ eine Trinkwasserleitung in DN 150 mm als Vorbereitung
zur weiteren Anbindung der noch ausstehenden Bauabschnitte realisiert, um zu einem
späteren Zeitpunkt bei Umsetzung aller Bauabschnitte dann letztendlich eine Ringversorgung des gesamten Planbereiches G14 mit der restlichen oberen Druckzone der
Ortslage Nettersheim zu erzielen.
Gasversorgung
Im Zuge der Erschließung kann die vorhandene Gasversorgung in Nettersheim den Bedürfnissen des Baugebietes entsprechend von der Bahnhofstraße aus ausgebaut werden.
Die Ausbaumaßnahmen erfolgen nach Erfordernis durch den zuständigen Versorger
und sollen vor Umsetzung der Planung mit dem Versorgungsunternehmen abgestimmt
werden.
Bei Tiefbauarbeiten dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den Bestand
oder die Betriebssicherheit von Gasleitungen gefährden. Hierzu gehört auch, dass die
Überdeckung von Leitungen nicht wesentlich verändert wird und keine tiefwurzelnden
Bäume über bzw. in unmittelbarer Nähe von Leitungen angepflanzt werden. Hier ist
deshalb bei der Planung der Leitungstrassen das Merkblatt „Baumstandort und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen zu berücksichtigen.
Im Teilbereich „Zur Klosterquelle“ ist eine Nahwärmeversorgung vorhanden, welche allerdings aus Kapazitätsgründen nicht auf das Plangebiet „Auf Graben“ weiter ausgedehnt werden soll.
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Stromversorgung
Die Strom- und Telekommunikationsversorgung des Plangebietes erfolgt durch Erweiterung der vorhandenen Netze der örtlich zuständigen Versorgungsträger.
Für die Stromversorgung besteht voraussichtlich die Notwendigkeit der Installation einer neuen Trafostation, welche möglichst in einer öffentlichen Fläche aufgestellt werden soll. Dabei könnte die Station ggf. neben dem Plangebiet „Auf Graben“ auch die
Versorgung des Baugebietes Brotkiste abdecken.
Details zur Realisierung der Stromversorgung, u. a. auch die Platzierung einer erforderlichen Trafostation, sind im Zuge der Erschließungsplanung mit dem zuständigen EVU
abzustimmen und werden mit der Erschließung des Plangebietes zeitgleich umgesetzt.
Da die Gemeinde Nettersheim Grundstückseigentümer aller Grundstücke des Plangebietes ist, ist die Realisierung einer entsprechenden Versorgungsfläche im Baugebiet
grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt möglich.
Telekommunikation
Bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes G14 wurde von der Telekom
mitgeteilt, dass eine Bebauung im Plangebiet ggf. Funkstörungen erzeugen könnte.
Diese Bedenken wären dann ausgeräumt, wenn die Firsthöhen im Baugebiet 520 m ü
NN nicht überschreiten. Aufgrund der topographischen Lage des Geltungsbereiches
der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 im Teilgebiet „Auf Graben“
mit maximalen Gelände- bzw. Bezugspunkthöhen von 509 m ü NN und der festgesetzten Begrenzung der Firsthöhen der baulichen Nutzung kann dies sichergestellt werden.
Aus planerischer Sicht wird empfohlen, mit der Telekom zu prüfen, ob eventuell eine
Anbindung an das Glasfasernetz zur Sicherung einer guten Breitbandversorgung möglich ist.
Die weiteren diesbezüglichen Abstimmungen sollen im Rahmen der nachgelagerten Erschließungsplanung erfolgen und sind letztlich mit Durchführung der Erschließung umzusetzen.
4A.1.3 Entwässerung
Schmutzwässer und Mischwässer der Ortslage Nettersheim werden zur Kläranlage
Nettersheim / Urft abgeleitet und dort gereinigt.
Die Ableitung der Schmutzwässer des Plangebietes kann an den bestehenden
Schmutzwasserkanal in der Klosterquelle und / oder in der Straße „In den sechs Morgen“ angeschlossen werden.
In der Kläranlagenbemessung und in den Netzberechnungen des Entwässerungsnetzes
zur Kläranlage hin wurden die Plangebietsflächen des Bebauungsplangebietes G14 insgesamt als Trennsystem berücksichtigt, so auch der Geltungsbereich der 5. Änderung.
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Der bisher bereits erschlossene Teil des Plangebietes (Bereich „Klosterquelle“) ist bereits im Trennsystem umgesetzt worden. Die Niederschlagswässer werden von dort
aus über die Grundstücksfläche des REWE-Marktes entlang der L205 nordöstlich des
Plangebietes in die Urft abgeleitet. Es handelt sich hier um eine Einleitstelle des Landesbetriebes Straßen NRW, welche von der Gemeinde Nettersheim mitgenutzt wird.
Erlaubnisnehmer ist der Landesbetrieb Straßen NRW.
Bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes G14 im Jahre 1998 fanden Untersuchungen zur Niederschlagswasserversickerung statt mit dem Ergebnis, dass eine
Versickerung der Niederschläge an Ort und Stelle im Plangebiet nicht möglich ist.
Neuere hydrogeologische Untersuchungen durch das Büro Geotechnik West zeigen im
Gutachten vom 05.03.2017 das gleiche Ergebnis.
Deshalb ist grundsätzlich die Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer im
Plangebiet erforderlich. Höhenmäßig bestehen Anschlussmöglichkeiten an die Regenwasserkanalisation „In den sechs Morgen“ und in der „Klosterquelle“ des bereits erschlossenen Teilgebietes des Bebauungsplanes G14.
Nach § 44 LWG NRW vom 08.07.2016 - Beseitigung von Niederschlagswasser (zu § 55
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) gilt:
(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist
nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen.
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist.
Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen
werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches
anzuwenden.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. Es kann insbesondere
Regelungen treffen über
a. die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht,
b. die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen
Anlagen und
c. die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.
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Nach § 55 WHG - vom 31. Juli 2009 - Grundsätze der Abwasserbeseitigung gilt:
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem
Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Die geplante Möglichkeit der Erweiterung der Niederschlagswasserableitung zum
nächstgelegenen Vorfluter (Urft) ist somit auch in Landeswassergesetz und WHG verankert und stellt eine Lösung im Sinne des Gesetzgebers dar.
Bereits bei der entwässerungstechnischen Planung des Baugebietes G14, Bereich Klosterquelle, wurde ein Flächenanteil des Plangebietes „Auf Graben“ in einer Größe von
1,45 ha, somit also etwa 50 % des Plangebietes, in der Dimensionierung der Entwässerungsanlagen und somit letztlich auch für die Einleitung in die Urft mit erfasst. Somit
ist die Hälfte der Plangebietsfläche entwässerungstechnisch bereits bei den ausgeführten und genehmigten Anlagen der Niederschlagswasserableitungen berücksichtigt
worden.
Die weiteren Entwässerungsflächen des Plangebietes können hydraulisch, z. B. über
die Zwischenschaltung eines Pufferbeckens, zusätzlich an die vorhandene Kanalisation
angeschlossen werden, wobei die Leistungsfähigkeit der bereits vorhandenen Kanäle
zu berücksichtigen ist.
Die letztendliche Ausführung der entwässerungstechnischen Maßnahmen der Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Beachtung des Landeswassergesetzes und des
Wasserhaushaltsgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde bei der
weiteren Erschließungsplanung im Detail festzulegen. Die grundsätzlichen technischen
Möglichkeiten für den Anschluss an das bestehende System wurden geprüft und können bestätigt werden, so dass die Umsetzung der vorgesehenen Entwässerungsstruktur des Plangebietes grundsätzlich sichergestellt ist.
Weil es sich hier um eine Erweiterung des vorhandenen Entwässerungsnetzes handelt,
ist eine Netzanzeige nach § 57.1 LWG bei der Bezirksregierung Köln erforderlich. Für
die Einleitung der Niederschlagswässer ist die Änderung der zurzeit vorhandenen Erlaubnis nach WHG §§ 8,9 und 10 notwendig.
Die Umsetzung der entwässerungstechnischen Maßnahmen muss gemäß der genehmigten Kanalnetzplanung erfolgen.
Für die Trassierung der erforderlichen Entwässerungsanlagen innerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes steht ausreichend Platz in den geplanten Verkehrsflächen
zur Verfügung.
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Zisternen
Zur Reduzierung der Abflussmengen bei Regenwetter wird unter anderem die Speicherung von Niederschlagswasser in Zisternen auf den privaten Grundstücken für Bewässerungszwecke oder für Brauchwasseranlagen empfohlen. Ein entsprechender Hinweis
ist in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten.
4A.1.4 Dränagen
Teilflächen der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des Plangebietes sind drainiert und Bestandteil des Wasser- und Bodenverbandes Nettersheim. Mit der Plangebietserschließung wird die Notwendigkeit und Funktion der Drainagen entfallen. Die
Drainageleitungen werden durch private Bebauung bei der Umsetzung des Plangebietes zerstört.
Die erforderlichen technischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau bzw.
der Stillegung der Drainageleitungen werden im Zuge der der Aufstellung dieses Bebauungsplans zeitlich nachgeordneten Erschließungsplanung detailliert mit dem zuständigen Wasser- und Bodenverband Nettersheim abgestimmt.
4A.2
Bauliche Nutzung
Die bauliche Nutzung im Plangebiet soll in ihrer Struktur eine ähnliche Nutzungscharakteristik erhalten wie in den angrenzenden bereits bebauten Wohnbauflächen vorhanden bzw. vorgesehen.
Es handelt sich hier um eine Erweiterung der angrenzenden, bereits vorhandenen
Wohnbebauung mit den gemäß § 4 Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen.
Insbesondere durch die getroffenen Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen
Nutzung mit Begrenzungen der Grundflächenzahl, den Festsetzungen von Gebäudeform und -höhe sowie der Gliederung des Plangebietes in unterschiedliche Nutzungsbereiche in Bezug auf die Gebäudehöhen (WA1 bis WA3) wird die Einbindung der baulichen Nutzung in die gegebene Geländestruktur angestrebt. Darüber hinaus sorgen
die Festsetzungen dafür, dass der Charakter des Ortsbildes am Ortsrand von
Nettersheim gewahrt bleibt.
4A.2.1 Art der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die vorhandene Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung
wird für das Plangebiet allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen. Es soll ein Wohngebiet realisiert werden, in dem neben
der Hauptnutzungsart „Wohngebäude“ weitere das Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht beeinträchtigende Nutzungsarten ermöglicht werden. Die in § 4 BauNVO
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dem Wohnen zugeordneten Nutzungsarten können der Versorgung, der gesellschaftlichen Kommunikation sowie der Daseinsfür- und vorsorge der Wohnbevölkerung dienen.
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO können unter der Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt,
im Einzelfall zugelassen werden.
Um die angestrebte Nutzungsvielfalt zu erzielen, wird das Plangebiet in Bezug auf die
Höhe baulicher Anlagen in drei unterschiedliche Nutzungsbereiche gegliedert (WA1 bis
WA3). Die Gliederung berücksichtigt die topographische Situation und die Lage im
Plangebiet in Bezug auf die angrenzende Bebauung und die strukturelle Ortsentwicklung in Nettersheim.
In dem Teilgebiet WA1 werden First- und Traufhöhen in Anlehnung an die städtebauliche Entwicklung des bereits erschlossenen Bereiches „Klosterquelle“ festgesetzt. In
den Teilgebieten WA2 und WA3 wird eine relativ geringe und damit der Topgraphie
folgende Anpassung in der Firsthöhe definiert. Im Teilgebiet WA3 wird darüber hinausgehend eine zusätzliche nutzungsorientierte Erhöhung der Traufhöhe festgesetzt.
Unter Berücksichtigung dieser Gliederung werden insbesondere im Süden des Plangebietes etwas variablere Nutzungen in Bezug auf die Gebäudegrößen zugelassen und
insbesondere in diesem Bereich des Plangebietes damit die Möglichkeit der Realisierung von Einzelhäusern mit bis zu 5 Wohnungen je Gebäude ermöglicht.
4A.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet gemäß § 16 BauNVO über
Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl
der Vollgeschosse sowie der Höhe der baulichen Anlagen in Anlehnung an die angrenzende Baustruktur der Ortslage Nettersheim geregelt.
Die Grundflächenzahl ist dort in den allgemeinen Wohngebieten mit 0,4 festgesetzt
und trägt damit zur Vermeidung einer zu starken Verdichtung und zur Realisierung der
angestrebten Charakteristik der offenen Bauweise bei. Die Geschossflächenzahl wird
aus gleichem Grunde beschränkt auf 0,8.
Das Verhältnis des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung liegt mit diesen Festsetzungen für die allgemeinen Wohngebiete des Plangebietes im Rahmen der zulässigen
Nutzungen gemäß § 17 BauNVO.
Gemäß § 19 Ziff. 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von
Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die durch das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, um bis zu 50 % überschritten werden. Mit der Zielsetzung der städtebaulichen Entwicklung im Hinblick auf die bauliche Nutzung der Plangebietsgrundstücke soll unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Obergrenze für allgemeine
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Wohngebiete in Bezug auf die Grundflächenzahl die gemäß § 19 Ziff. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundfläche nicht zugelassen werden. Die städtebaulichen
Ziele einer möglichst umfangreichen Durchgrünung des Wohngebietes wird damit
ebenso Rechnung getragen.
Mit einer maximal zweigeschossigen Bebauung und den vorgesehene Höhenfestsetzungen bleiben die Gebäude in dörflicher Dimension und erhalten den dörflichen Charakter Nettersheims.
Neben der Festsetzung der zweigeschossigen Bauweise werden zur Vermeidung extremer Bauformen im Gelände die Trauf- und Firsthöhen bzw. die maximale Höhe von
baulichen Anlagen festgesetzt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der topographischen Situation des Plangebietes und der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung in
den geplanten Bauflächen.
Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen sind in der Nutzungsschablone der Planzeichnung
im Einzelnen ausgewiesen. Die Festsetzungen tragen in Verbindung mit den festgesetzten Bezugspunkten der Höhenlage der geplanten Verkehrsanlage Rechnung. Damit
müssen sich auch die baulichen Anlagen in die Höhenstruktur der Erschließung und
somit letztlich in die topographische Situation des Plangebietes eingliedern. Insgesamt
wird damit eine gestaffelte Höhenstruktur, angepasst an die vorhandenen Geländehöhen, realisiert.
4A.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, Wohnungsanzahl
Festsetzungen zur Bauweise und überbauren Grundstücksfläche sowie der Wohnungsanzahl werden getroffen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie §§ 22 und 23 BauNVO.
In Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll erreicht
werden, dass die Bebauung nicht zu stark verdichtet wird, was den ökologischen
Grundsätzen der Gemeinde widersprechen würde. Im Plangebiet soll eine sinnvolle
Verbindung von Wohnbebauung und Ökologie erzielt werden. Aus diesem Grund werden auch Grundstücksgrößen angestrebt, die keine kleinräumige Siedlungsstruktur
schaffen sollen, sondern vielmehr den ländlichen Charakter der Ortslage Nettersheim
unterstützen.
Die natürliche Umgebung soll fester Bestandteil des Wohnumfeldes sein und auch im
Baugebiet erkennbar bleiben.
Im Gegenzug wird auf einengende Festsetzungen zur Bauweise und Überbaubarkeit
weitgehend verzichtet.
Im gesamten Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nettersheim G14
soll grundsätzlich die offene Bauweise festgesetzt werden. Dies entspricht dem Nutzungsziel und berücksichtigt die im Plangebiet angestrebte und in der Umgebung vorhandene Bauweise.
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Gemäß § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung sind in der offenen Bauweise in allen Teilbereichen des Baugebietes Einzelhäuser und Doppelhäuser, jeweils mit maximal 2
Wohnungen je Gebäude zulässig.
Ausnahmsweise sind in den allgemeinen Wohngebieten im gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplanes bis zu 3 Einzelhäuser mit maximal 5 Wohnungen je Gebäude zulässig. Damit soll erreicht werden, dass auch Wohngebäude mit vermietbaren Wohneinheiten realisiert werden können, um insbesondere auch für ältere Bürger der Ortslage Nettersheim, welche ein eigenes Grundstück nicht mehr bewirtschaften wollen
oder können, die Möglichkeit zu bieten, innerhalb der Ortslage und im gewohnten Bekanntenkreis zu leben.
Durch die bereits vorbeschriebene Höhendefinition in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung werden in Teilbereichen Grundstücke vordefiniert, welche eine Realisierung von Einzelhäusern mit mehr als 2 Wohnungen zulassen können. Dennoch soll die
Realisierungsmöglichkeit solcher Gebäude innerhalb des gesamten Gebietes lagemäßig
nicht weiter eingeengt werden. Durch textliche Festsetzung werden im gesamten
Plangebiet allerdings nur bis zu drei Einzelhäuser mit mehr als 2 Wohnungen zugelassen. Dies ist insbesondere hier ausnahmsweise auch deshalb realisierbar, weil die Umsetzung und Einhaltung der städtebaulichen Zielsetzung der Planung durch die Gemeinde Nettersheim als Grundstückseigentümer aller Baugrundstücke im Rahmen des
Grundstücksverkaufes vertraglich geregelt werden kann.
In den Bauflächen des Plangebietes ist damit im Wesentlichen eine Bebauung vorgesehen, wie sie bereits in den umliegenden realisierten Baugebieten am Ortsrand der
Ortslage Nettersheim vorhanden ist.
Mit den getroffenen Festsetzungen sind neben freistehenden Einfamilienhäusern auch
solche Gebäude mit Hauptwohnung und einer Nebenwohnung möglich, die optisch
dem Einzelhaus und der angestrebten offenen Bauweise entsprechen und damit zum
städtebaulich angestrebten Charakter des Baugebietes passen und das Plangebiet in
das Umfeld ortstypisch einbinden. Zwei abgeschlossene Wohnungen pro Gebäude reichen in der Regel aus, um entweder zwei Generationen einer Familie in einem Wohngebäude unterzubringen oder um eine Einliegerwohnung einzurichten.
Um den dörflichen Charakter des Ortes zu erhalten, wird im Plangebiet bewusst auf die
Zulassung von Hausgruppen (Reihenhäusern) verzichtet.
Gemäß § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen
strukturiert. Die Festsetzung der Baugrenzen berücksichtigt das Ziel einer möglichst offenen gestaltbaren Bebauung und gleichzeitig einen möglichst umfangreichen Abstand
im rückwärtigen Bereich der Grundstücke zu den angrenzenden Parzellen.
Die Baugrenzen werden in einem Abstand von 3 m zur Straßenbegrenzungslinie angeordnet und erhalten überwiegend eine überbaubare Tiefe von 18-20 m.
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Die Baugrenzen dürfen bei Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überübe
schritten
tten werden. Gemäß Baunutzungsverordnung § 23 Ziff. 3 kann im Einzelfall ein
Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß ausnahmsweise
zugelassen werden.
Für das Baufenster im WA1 im Westen des Plangebietes werden die Baugrenzen bis
auf
uf die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes ausgeweitet in einer zulässigen
Bautiefe,, welche den angrenzenden Bebauungsplänen der benachbarten Baugebiete
entspricht.
Im mittleren Bereich des Plangebietes sind Bautiefen zwischen den Baugrenzen von
25 m zulässig. Die größere Ausdehnung des Baufensters in den rückwärtigen Bereich
trägt dem Planungsgedanken der Gemeinde Rechnung, in diesen Teilbereichen des
Baugebietes gemeinschaftliches Wohnen zu fördern und Bebauungsformen mit einem
Hofcharakter mit variablen und veränderbaren Häusern zuzulassen, welche MöglichMöglic
keiten, z. B. für Mehrgenerationenwohnen,
Mehrgenerationenwohnen in getrennten Einzelhäusern im gemeingemei
schaftlichen Verbund realisieren können.
Beispiel einer Hofanlage
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Infolge der Ausrichtung der dafür vorgesehenen Baufenster im Hinblick auf die Himmelsrichtung ist davon auszugehen, dass bei einer anderweitigen baulichen Nutzung in
Form von „normalen“ Einzelhäusern die größere Grundstückstiefe im rückwärtigen Bereich nicht zwingend für die bauliche Nutzung in Anspruch genommen wird.
Gemäß § 23 BauNVO sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO regelmäßig zulässig. Dies gilt ebenfalls für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich
oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Einschränkungen bezüglich einer übermäßigen Bebauung sind, wie bereits beschrieben, durch
die Grundflächenzahl und deren nicht zulässige Überschreitung gemäß § 19 (4)
BauNVO gegeben, sowie durch die Einschränkung der Größe einer Nebenanlage auf
max. 30 m³ umbauten Raum je Grundstück.
Um Beeinträchtigungen zu minimieren, sind Garagen und überdachte Carports nur in
den überbaubaren Grundstücksflächen und in deren geradliniger Verlängerung zur
seitlichen Grundstücksgrenze zulässig, nicht jedoch entlang der Verkehrsflächen. Dort
würden Garagen und überdachte Carports Sichtbehinderungen für die Verkehrsflächen, insbesondere an den Knotenpunkten, bewirken, so dass überdachte Stellplätze
und Carports in einem Abstand von mindestens 3 m zur Straßenbegrenzungslinie anzuordnen sind und Garagen im Bereich der Zufahrt einen Mindestabstand von 5 m zur
Straßenbegrenzungslinie einhalten müssen.
Nicht überdachte Stellplätze, die nicht gleichzeitig als Garagenvorfahrt dienen, sind nur
ausnahmsweise zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze
zulässig, um diesen Bereich als Vorgärten zu sichern. Es ist in solchen Fällen ein Mindestabstand von 1 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten, damit Behinderungen
des Straßenverkehrs durch direkt am Straßenraum abgestellte Fahrzeuge vermieden
werden. Mit dieser Festsetzung wird das für den Straßenverkehr erforderliche Lichtraumprofil freigehalten und zusätzlich ein ausreichender Abstand für angestrebte Eingrünungen und Einfriedungen entlang der Straßenbegrenzungslinie vorgegeben.
In Nettersheim sind je Wohnung in den allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen, um Belastungen durch parkende Fahrzeuge im
öffentlichen Verkehrsraum weitestgehend zu vermeiden. Damit sind bei Gebäuden mit
einer Wohnung mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen und bei Gebäuden mit einer
zusätzlichen Einliegerwohnung mindestens 3 Stellplätze auf den privaten Grundstücken.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Zufahrten nur mit Schotter, Ökopflaster oder Rasengittersteinen versickerungsfähig zu befestigen sind.
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4A.2.4 Gestalterische Festsetzungen
Im Hinblick auf das Planungsziel einer dörflichen Struktur und zur Anpassung an das
Ortsbild der Ortslage Nettersheim werden verschiedene gestalterische Festsetzungen
auf der Grundlage von § 9 (4) BauGB und § 86 (4) Bauordnung NRW getroffen.
Diese beziehen sich auf Dachformen, Dachauf- und -ausbauten sowie die Farbe und Art
der Dachdeckung, Fassadengestaltungen und die Art und Höhe von Einfriedungen.
Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde Nettersheim einer charakteristischen und
ortsüblichen Gestaltung von Wohngebieten werden damit ohne zu stark einengende
Bauvorschriften in der Planung berücksichtigt.
Einfriedungen sind entlang der Grundstücksgrenzen grundsätzlich gemäß Nachbarschaftsrecht zulässig, so dass diesbezüglich keine besondere Festsetzung getroffen
wurde. Entlang der Erschließungsstraßen müssen jedoch zur Gefahrenminimierung
ausreichende Sichtverhältnisse zwischen den Grundstückszufahrten und der Straßenverkehrsflächen eingehalten bleiben, so dass entlang der Grenze der Erschließungsstraßen Einfriedungen nur bis zu 0,8 m Höhe zulässig sind.
4A.3
Kinderspielmöglichkeiten
Zwischen Höhenweg und Schulstraße und damit in relativer Nähe zum geplanten Baugebiet befinden sich ein Kinderspielplatz und ein Kindergarten, der fußläufig aus dem
Planbereich erreichbar ist.
Im Nordosten grenzt das Plangebiet fast unmittelbar an die Sportplatzflächen der Ortslage Nettersheim an. Diese werden durch einen festgesetzten Fußweg auf kurzer Distanz aus dem Plangebiet heraus erreichbar sein.
5.
Immissionsschutz
Die Schutzbedürftigkeit des Plangebietes und die Grundlagen in Bezug auf den Immissionsschutz sind insbesondere auf Geräuschemissionen durch den Straßenverkehr auf
der Landstraße immissionsschutztechnisch zu beurteilen. Darüber hinaus sind Geräuschentwicklungen durch die angrenzende Sportanlage im Nordosten des Plangebietes zu bewerten.
Die Beurteilung erfolgte durch Gutachten des TÜV Nord. Die Ergebnisse des Gutachtens sind im Kapitel 4.3 der Begründung beschrieben.
Die Ergebnisse wurden wie folgt in der Bauleitplanung berücksichtigt:
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
Begründung - Stand: 13.07.2017
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An der zur L205 hin gerichteten Geltungsbereichsgrenze wird ein 6 m breiter privater
Grünstreifen festgesetzt, welcher gemäß den Regelungen des landschaftspflegerischen
Begleitplanes eine intensive Durchgrünung durch Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern erhalten soll.
Im Bereich des festgesetzten Grünstreifens sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Anschüttungen zulässig. Damit können die nach Maßgabe des Gutachtens des TÜV Nord vom 27.03.2017 festgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen im
Bereich der Landstraße umgesetzt werden. Nach den Ergebnissen des Gutachtens des
TÜV Nord wird eine ausreichende Abschirmung erreicht durch die Errichtung einer Anschüttung oder die Errichtung einer Lärmschutzwand oder einer Kombination aus beiden Möglichkeiten mit einer Höhe von 1,5 m über Straßenniveau. Damit kann die Zielsetzung der Umsetzung der Schutzbedürftigkeit für Freiflächen / Außenwohnbereiche
der direkt an die L205 angrenzenden Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes realisiert werden. Nach Maßgabe des Gutachtens soll dabei ein Schalldämmmaß Rw von mindestens 25 dB eingehalten werden. Dieses Schalldämmmaß ist
bereits durch eine blickdichte Wand aus Holzbohlen (25 mm stark) erzielbar. Die Ausführung einer absorbierenden Lärmschutzwand ist nach Maßgabe des Gutachtens
nicht erforderlich.
Darüber hinaus zeigt das Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2017, dass für die oberen Geschosse ergänzend passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume
ausreichend sind. Die Anforderungen gem. DIN 4109 werden durch Einhaltung des
Lärmpegelbereichs III mittels dafür zugelassener Fenster erreicht. Die erforderliche
Schallschutzklasse wird in aller Regel bereits durch die aus der Energieeinsparungsverordnung (ENEV) bei Neubauten erforderlichen Fenster eingehalten.
Vor diesem Hintergrund ist in den Bebauungsplan eine Festsetzung aufgenommen
worden, nach der in der der Landesstraße nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksfläche Fenster von Aufenthaltsräumen so auszustatten sind, dass sie den für den
Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 geltenden Anforderungen genügen. Die heutzutage handelsüblichen Fenster mit Isolierverglasung und umlaufender Dichtung erfüllen in
aller Regel die Anforderungen der Schallschutzklasse 2, so dass die Festsetzung problemlos umsetzbar ist.
Um die zur Straße gelegenen Außenwohnbereiche, wie Terrassen, gegen Straßenverkehrsgeräusche abzuschirmen, die Sichtverbindung Straße - Außenwohnbereich zu unterbrechen und zusätzlich als Windschutzmaßnahmen dienen die festgesetzten Flächen für Aufschüttungen und zur möglichen Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen.
Gemäß der gutachterlichen Empfehlung ist eine Gesamthöhe der Lärmschutzmaßnahmen von 1,50 m über Straßenniveau am Fahrbahnrand erforderlich.
Die Ausführung kann sowohl als Erdwall, als auch in Form einer Lärmschutzwand oder
als Kombination aus Wall und Wand erfolgen.
Aus planerischer Sicht und aus städtebaulichen Erwägungen, insbesondere zur Einpassung in die städtebauliche Struktur der Ortslage Nettersheim, soll die kombinierte LöC+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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sung einer kleinen Aufwallung und einer Holzwand mit einer Gesamthöhe von 1,50 m
bevorzugt umgesetzt werden. Damit werden die erforderlichen Schutzziele erreicht.
Für die lagemäßige Festlegung der Holzwand sind die erforderlichen Mindestabstände
zur Straße unter Berücksichtigung der Streckengeschwindigkeit gemäß der Richtlinie
für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) in Verbindung
mit der zulässigen Fahrgeschwindigkeit des Straßenabschnittes zu beachten.
Der Fahrbahnrand der L205 liegt in einem Abstand von 5-10 m zur Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes, so dass die notwendigen Abstände gemäß RPS bereits
durch die Straßenlage innerhalb der Straßenparzelle sichergestellt werden. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen befinden sich innerhalb des zusätzlich anschließenden 6 m
breiten Grünstreifens, somit also noch weiter vom Fahrbahnrand entfernt. Zusätzlich
ist die topographische Situation zu berücksichtigen. Danach ist der Höhenunterschied
zwischen Fahrbahnrand und Grundstücksgrenze der L205 (Geltungsbereichsgrenze des
Bebauungsplangebietes) auf zwei Drittel der Länge der Geltungsbereichsgrenze entlang der L205 bereits in der vorhandenen Topographie größer als 1,5 m bis zu 3,5 m
Höhendifferenz. Darüber hinaus liegt die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes in der gesamten Länge entlang der L205 an allen Stellen höher als der Fahrbahnrand der L205, so dass eine Anschüttung auf der festgesetzten Fläche keine Auswirkungen auf die Entwässerungsfunktion der bestehenden Straßenentwässerung hat.
Lärm von Sportanlagen im Nordosten des Plangebietes
Im Nordosten grenzt das Plangebiet an den Sportplatz der Ortslage Nettersheim an.
Auch hier wurden die Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens bereits in Kapitel 4.3 beschrieben. Nach dem Gutachten ergeben sich hier keine Nutzungskonflikte in Bezug
auf Lärm. Vorhanden ist im Bereich der Sportplatzanlagen bereits ein Erdwall in einer
Höhe von 1,5 m. Zusätzlich werden derzeit Maßnahmen für weiteren Lärm- und Sichtschutz durch Errichtung einer Holzwand mit einer Höhe von 1,80 m durch die Gemeinde Nettersheim auf dem Sportplatzgrundstück umgesetzt.
Die umgesetzten Maßnahmen befinden sich im Bereich der Eingrünung der Sportplatzanlagen, so dass diese in das Ortsbild gut eingegliedert werden können.
6.
Grünordnung und Artenschutz
Der größte Teil des Plangebietes unterliegt einer für die Höhenlage relativ intensiven
Grünlandnutzung, welche durch intensive Beweidung einer relativ artenarmen Vegetation ausgebildet hat. Gemäß den Erkenntnissen des landschaftspflegerischen Begleitplanes umfasst das Plangebiet überwiegend Biotoptypen mit geringer Wertigkeit für
die Biotopfunktion.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
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Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind aber dennoch Eingriffe in Natur und
Landschaft verbunden. Durch die Art der vorhandenen Flächennutzung und die Festsetzungen zur Art und zum Maß der geplanten baulichen Nutzung, werden die erforderlichen Eingriffe zwar so gering wie möglich gehalten, sind aber durch die Zielsetzung der Planung mit Schaffung neuer Bauflächen nicht vermeidbar.
Aus diesem Grunde wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan mit einer Bestandsbewertung und ökologischen Ausgleichsbewertung erarbeitet.
Dieser ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt.
Darüber hinaus wurde aus den bereits im Kapitel 4.2 beschriebenen Gründen eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der Fachgutachten und des landschaftspflegerischen Begleitplanes wurden im Kapitel 4.1 und 4.2 der Begründung beschrieben.
Die genaue Bilanzierung der zu erwartenden Eingriffe und der landschaftspflegerischen
bzw. grünordnerischen Ausgleiche erfolgt im landschaftspflegerischen Begleitplan und
kann dort im Detail nachgelesen werden.
Für die privaten Grundstücke erfolgen Pflanzfestsetzungen heimischer Arten, die sowohl Baumpflanzungen pro angefangene 100 m² Grundstücksfläche als auch Strauchbzw. Heckenpflanzungen an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen umfassen. Pflanzqualitäten sowie eine Artenliste wurden in den textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
Ein Teil der sehr umfangreich festgesetzten Gehölzpflanzungen soll auf der festgesetzten privaten Grünfläche konzentriert werden, so dass sich hier ein Gehölzstreifen aus
heimischen Arten innerhalb der Privatgärten entwickeln kann, dessen Erhalt über privatrechtliche Regelungen gesichert wird.
Die Summe des Eingriffes ist aber auch durch die Festsetzung des Bebauungsplanes im
Plangebiet alleine nicht ausgleichbar.
Mögliche Minimierungsmaßnahmen wurden in den Hinweisen des Bebauungsplanes
gemäß den Ergebnissen des landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie der Artenschutzprüfung aufgenommen.
Darüber hinaus werden die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen so festgesetzt,
dass diese im Gebiet befindlichen bzw. unmittelbar angrenzenden Gehölzstrukturen
inklusive ihrer Traufbereiche weitgehend außerhalb der überbaubaren Flächen bleiben.
Vorhandener Baumbestand, welcher überwiegend am nördlichen Rand der Geltungsbereichsgrenze des Plangebietes liegt, soll auf der Grundlage privatrechtlicher Regelungen für die einzelnen Grundstücke erhalten bleiben bzw. in Einzelfällen die Verpflanzung der vorhandenen Bäume gesichert werden. Dies erfolgt durch die Gemeinde
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Nettersheim als Grundstückseigentümer im Rahmen der Kaufverträge der betroffenen
Einzelgrundstücke.
Gemäß landschaftspflegerischem Begleitplan sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes zu beachten:
1.
2.
3.
4.
Erhalt des Gehölzbestandes, wie vor beschrieben durch privatrechtliche Regelungen
Schonung des Gehölzbestandes während der Bauphase inklusive der Baumtraufbereiche, auch zum Schutz des Wurzelbereiches mit einer Auszäunung
Ausführung der festgesetzten Fußwege mit versickerungsfähigem Material
Baufeldfreimachung (Beseitigung der Vegetation) unter Berücksichtigung der potentiell betroffenen Arten nur außerhalb der Brutperiode im Zeitraum vom 01.08.
bis 28.02.
Gemäß landschaftspflegerischem Begleitplan entsteht ein ökologisches Defizit durch
die Bauleitplanung von -39.116 Punkten. Dieses Defizit muss außerhalb des Bebauungsplangebietes kompensiert werden.
Für den Aspekt des Landschaftsbildes ist aufgrund der fehlenden Eingriffserheblichkeit
kein zusätzlicher Ausgleich erforderlich.
Für die Umsetzung von erforderlichen Kompensationen werden im landschaftspflegerischen Begleitplan folgende Beispielmaßnahmen aufgelistet.
-
Extensivierung von Grünland zur Umwandlung von Acker in Grünland
zur Entwicklung von Gehölzstrukturen oder eine Kombination dieser Maßnahmen
Externe Kompensationsmaßnahmen
Die erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen können auf einer gemeindeeigenen Fläche in der Gemarkung Nettersheim, Flur 13, Flurstück 184, durch Extensivierung der Grünlandnutzung aufgewertet werden. Unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes der noch relativ intensiv genutzten Mähwiese lässt sich eine Aufwertung um 2 Punkte pro m² erreichen. Dazu ist auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zukünftig auf Düngung (organische und mineralische) zu verzichten. Die Mahd
ist 1-2x pro Jahr nicht vor dem 15. Juli durchzuführen und das Befahren / Betreten der
Fläche (z. B. für Arbeitsgänge wie Abschleppen, Walzen etc.) ist zwischen dem 1. April
und 14. Juli nicht gestattet. Durch diese Maßnahmen wird unter den vorliegenden pedologischen Voraussetzungen mittelfristig die Entwicklung einer artenreichen Magerwiese erreicht.
Erforderlich ist zur Kompensation des Eingriffsdefizites von 39.116 Punkten die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen auf einer Flächengröße von 17.806 m².
Die Lage der Ausgleichsfläche ist im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt.
Das Flurstück 184 umfasst eine Gesamtgröße von 99.987 m². Die Umsetzung der KomC+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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pensationsmaßnahme auf einer Teilfläche des Flurstückes 184 soll räumlich gebündelt
mit einer gleichartigen Maßnahme im Rahmen einer weiteren Bebauungsplanung der
Gemeinde Nettersheim am südwestlichen Rand des Flurstückes erfolgen.
Die Sicherung der Umsetzung erfolgt durch Dienstbarkeiten und vertragliche Regelungen.
Artenschutz
Bereits im Rahmen der Planung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim
G14 für den Teilbereich Brotkiste wurde ein Artenschutzgutachten der Stufe I und II erstellt.
Ergebnisse aus der artenschutzrechtlichen Bewertung des benachbarten Plangebietes
„Brotkiste“, welches zeitgleich in einem separaten Verfahren geändert wird, können
laut Aussagen des Gutachters bei der Gesamtbewertung der direkt nebeneinander liegenden Plangebiete mit berücksichtigt werden.
Für das Bebauungsplangebiet „Brotkiste“ wurden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
definiert, welche nach Angaben des Gutachters auch für das Plangebiet der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich „Auf Graben“ in gleicher Weise und in gleichem Umfang nutzbar sind. Es handelt sich um die Erforderlichkeit eines
artenschutzrechtlichen Ausgleiches in einer Größenordnung von 2 ha, welche durch
Umwandlung von Grünland in eine dauerhafte Extensivierung umzusetzen sind.
Für den vorgezogenen Ausgleich stehen bei der Gemeinde Nettersheim geeignete Flächen zur Umsetzung zur Verfügung. Aufgrund der räumlichen Nähe zum B-Plan-Gebiet
werden die zusammenhängenden Flurstücke der Gemarkung Nettersheim, Flur 10,
Flurstück Nr. 27, 28 und 29 vorgesehen, um dort einen Ausgleich auf 2 ha Fläche durch
Umwandlung von Grünland in eine dauerhafte Extensivierung durchzuführen.
Eine Festsetzung der Fläche im Bebauungsplan ist nicht möglich, da diese außerhalb
des B-Plan-Gebietes liegt. Die Lage der geplanten Ausgleichsfläche ist auf nachstehendem Bild gekennzeichnet.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Das Gutachten in Bezug auf das vorliegende Plangebiet „Auf Graben“ kommt zum Ergebnis, dass bei Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für das Plangebiet
„Brotkiste“ Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit den
definierten Vermeidungsmaßnahmen auch für das Plangebiet „Auf Graben“ auszuschließen sind und darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden.
Sollte der geplante Bebauungsplan „Brotkiste“ nicht realisiert werden, ist der dort definierte vorgezogene Ausgleich in vollem Umfang für die Realisierung des Bebauungsplangebietes „Auf Graben“ durchzuführen. Auf dieser Grundlage werden laut Gutachten die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.
7.
Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen in Form von Grundstücksteilungen und Anpassungen
der Grenzen innerhalb des Plangebietes sind aus städtebaulichen Gründen zwingend
erforderlich.
Die Grundstücke sind dabei z. B. im Rahmen eines vereinfachten Umlegungsverfahrens
in einer Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und
sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Zu berücksichtigen ist bei der Grundstücksteilung die Umsetzungsmöglichkeit aller im
Bebauungsplan festgesetzten Belange.
Die in der Planzeichnung als Beispiel dargestellte Grundstücksaufteilung ist dafür nicht
verbindlich.
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8.
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Realisierung der Planung
Die Erschließungsplanung ist in einigen Teilbereichen auch zur Festlegung der erforderlichen Gradientenhöhen als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt und wird nach Rechtskraft der 5. Änderung des Bebauungsplanes G14,
Teilbereich „Auf Graben“, abschließend fertiggestellt. Die Ausführung der Erschließungsmaßnahmen ist unmittelbar nach Rechtskraft des Bebauungsplanverfahrens vorgesehen.
9.
Kosten und Finanzierung
Die Flächen im Geltungsbereich des Plangebietes der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 wurden durch die Gemeinde Nettersheim aus früherem Eigentum übernommen und befinden sich derzeit im Eigentum der Gemeinde. Vorgesehen
ist die Durchführung der Erschließungsmaßnahme, der Bodenordnung und die Veräußerung der Grundstücke durch die Gemeinde.
10.
Flächenbilanz
Die Flächenbilanz im Plangebiet gliedert sich wie folgt:
-
allgemeine Wohngebiete
private Grünfläche mit Pflanzbindungen
Flächen für Aufschüttungen
Straßenverkehrsflächen
Fußwegeflächen
2,48 ha
0,09 ha
(38 %)
(3 %)
in privater Grünfläche enthalten
0,39 ha
0,04 ha
(13%)
(1 %)
Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches umfasst rd. 3,0 ha.
11.
Umweltbericht
11.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen
am nördlichen Ortsrand (Abb. 1). Eine etwa 3 ha große Fläche soll als „Allgemeines
Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt werden und durch
54. Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet werden. Es sind eine Bebauung
mit freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern sowie eine Erschließung
über das bereits realisierte unmittelbar nordwestlich angrenzende Wohngebiet (Teil-
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bereich „Zur Klosterquelle“ des Bebauungsplans G14) vorgesehen. Gleichzeitig sollen
fußläufige Anbindungen nach Südosten zur Höhenstraße ermöglicht werden.
Der Bedarf an Grund und Boden gliedert sich in
• eine Fläche für Wohnbebauung (WA-Gebiet) von 24.722 m². Mit einer GRZ von
0,4 können etwa 9.900 m² versiegelt werden.
• „Verkehrsflächen (3.904 m²) und solche besonderer Zweckbestimmung (Fußwege) in einem Umfang von 405 m² sowie
• Private Grünflächen auf einer Fläche von 929 m².
11.2
Fachgesetze und Fachpläne
Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die
folgenden wichtigsten Fachgesetze und Fachpläne zugrunde gelegt:
• Baugesetzbuch: Die Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung bzw.
Änderung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
• Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab.
• Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares Gut zu schützen.
Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der
Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der
genannten Gesetze berührt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1
LWG maßgeblich. Hier besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die
Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55
WHG.
• Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau): Diese Grundlagen dienen dem Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des
Entstehens von Immissionen.
• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NW): Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen.
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• Regionalplan des REGIERUNGSBEZIRKS KÖLN (2016): Auf der übergeordneten Planungsebene sind für das Plangebiet sowie in allen Richtungen angrenzend großräumig „Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt.
• Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim (1974): Der rechtskräftige FNP
stellt für das Plangebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Sie schließen westlich und östlich an gleichartige Darstellungen an. Nördlich und südlich sind bereits „Wohnbauflächen“ dargestellt, die weiteren Teilbereichen des B-Plan G14
entsprechen. Mit der geplanten FNP-Änderung wird der Darstellung der übergeordneten Planungsebene entsprochen.
• Landschaftsplan des Kreises Euskirchen: Laut LP „Nettersheim“ des Kreises Euskirchen (2004) liegt das Bebauungsplangebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches im „Innenbereich“. Demnach liegen keine landschaftsrechtlichen
Festsetzungen für das Plangebiet vor. Jenseits der L205 schließt sich der räumliche Geltungsbereich des LP mit dem Landschaftsschutzgebiet L2.2-2 an. Für das
Landschaftsschutzgebiet „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich und
südlich Nettersheim“ wird erläutert: „Das Gebiet umfasst einen Teil der flachwelligen, intensiv landwirtschaftlich genutzten und vergleichsweise strukturarmen
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich und südlich von Nettersheim“.
11.3
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp 500 m östlicher Entfernung
bandförmig innerhalb der Ortslage Nettersheim. Es handelt sich um das Gebiet „Hänge
an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ (DE-5405-302). Es ist von
der Regelfallvermutung nach der VV Habitatschutz (Nr.4.2.2) auszugehen, nach der
„keine erhebliche Beeinträchtigung“ durch in Flächennutzungsplänen darzustellende
Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen.
Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“
vor.
11.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
11.4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten
Wirkungen ausgehen:
• Versieglung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender Verlust
bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung.
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• baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust von Bodenmaterial, Verunreinigung)
• Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen
Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den
Menschen
• Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum
von Pflanzen und Tieren
• Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten, Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG
• Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung
von Biotopen
• Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen
• Veränderung von Landschafts- und Ortsbild
• Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und
Verkehr
• Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern
11.4.2 Schutzgüter
Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange nach
§1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind auch die
Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende Wechselwirkungen behandelt.
11.4.2.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die das Plangebiet weitgehend einnehmende intensiv genutzte Grünlandfläche ist von
mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die intensiv beweideten und mäßig artenarmen Grünlandflächen sowie die kleinflächigen Ruderalfluren und jungen Gehölze
beherbergen ein relativ kleines und ubiquitäres Arteninventar. Letzteres gilt auch für
die meisten Tierarten, die entweder in der Umgebung ausreichenden Lebensraum finden oder die entstehenden Wohngärten als geeigneten Lebensraum nutzen. Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert und ausgeglichen (RASKIN 2017a). Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige nicht wiederherstellbare Biotope sind nicht betroffen.
Das Gebiet liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Landschaftsplans.
Im Rahmen der faunistischen Erfassungen zur Erstellung des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung (ASP) wurde die Artengruppe der Vögel erfasst.
Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die potentiell vorkommenden arten des Offen- und Halboffenlandes gelegt, da für diese Arten ist nicht auszuschließen ist, dass
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Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bei Umsetzung des Planvorhabens
ausgelöst werden können (RASKIN 2017b). ). Zwei im Bereich des benachbarten, zeitgleich in Aufstellung befindlichen B-Plan „Brotkiste“ erfasste Feldlerchenreviere werden bei Neuerrichtung von Wohnbebauung vollständig durch die Entstehung neuer
Gebäude- und ggf. Gehölzkulissen entwertet. Die Erforderlichkeit eines artenschutzrechtlichen Ausgleichs in einer Größenordnung von 2 ha wurde für diese Reviere aber
bereits im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die BPlanaufstellung „Brotkiste“ festgelegt (RASKIN 2017c).
Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. I sind unter Einhaltung eines Zeitfensters für die Baufeldfreimachung und bei Umsetzung dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auszuschließen, weitere Maßnahmen sind dann nicht erforderlich.
Sollte der geplante Bebauungsplan „Brotkiste“ nicht realisiert werden, ist der vorgezogene Ausgleich in dem in Raskin (2017c) erläuterten Umfang für die Realisierung des BPlans „Auf Graben“ durchzuführen. Auf dieser Grundlage werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.
11.4.2.2 Boden und Wasser
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem schwach geneigten Plangebiet
Typische Braunerden (z.T. mit Terra fusca bzw. Terra rossa-Relikten) ausgebildet. In der
„Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind sie nicht bewertet.
Sie sind grund- und stauwasserfrei, die ökologische Feuchtestufe ist mit „mäßig frisch
bis trocken“ angegeben. Sie sind relativ flachgründig über dem Festgestein ausgebildet, weisen mittlere Bodenwertzahlen auf und gelten als „ungeeignet zur Versickerung“. Dies wird durch aktuelle hydrogeologische Untersuchungen (GEOTECHNIK WEST
2017) bestätigt.
Durch die Bebauung wird ein Teil der Bodenoberfläche versiegelt. Dadurch werden
Grundwasserneubildung und die Retentionsfunktion des Bodens eingeschränkt.
Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem soll „Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen“. Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“
Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen. Das Schmutzwasser wird über Anschluss an einen vorhandenen Schmutzwasserkanal abgeführt. Niederschlagswässer
sollen der Urft zugeleitet werden. Eine Anschlussmöglichkeit besteht an die vorhandene Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen Teilbereiches des BPlangebietes im Norden. Damit kann eine relativ ortsnahe Einleitung in ein Gewässer
nach §44 LWG realisiert werden. Zusätzlich soll ein unterirdisches Pufferbecken als KaC+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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nalstauraum im Plangebiet voraussichtlich unterhalb des Straßenkörpers errichtet
werden. Auf der Grundlage einer entsprechenden Dimensionierung ist nicht mit relevanten Auswirkungen auf den Wasserzustrom zum Urfttal zu rechnen. Lediglich für 1-2
Grundstücke am Rand zum Teilgebiet „Brotkiste“, die höhenmäßig hier nicht angeschlossen werden können, ist eine Entwässerung im Mischsystem vorgesehen. Eine
Nutzung privater Zisternen wird zudem angeregt. Damit erfolgt insgesamt ein „sachgerechter Umgang mit Abwässern“, der nach §1 Abs. 6 Punkt 7e BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen ist.
Bodenversiegelung und –umlagerung bewirken den Verlust bzw. die Einschränkung
weiterer natürlicher Bodenfunktionen. Durch Gartennutzung wird der nicht versiegelte
Bodenanteil verändert. Diese Veränderung ist jedoch vor dem Hintergrund bestehender relativ intensiver Grünlandnutzung inklusive vorhandener Drainagen unerheblich.
Durch umfangreiche Festsetzungen von Gehölzpflanzungen (1 Baum 1. Ordnung heimischer Art oder Obstbaum pro angefangene 100 m² Grundstücksfläche, heimische
Gehölze oder Laubhecken an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen) auf
den privaten Grundstücken ist von dauerhaft bewachsenen und gehölzreichen Vegetationsstrukturen auszugehen, die sich zumindest auf den unversiegelten Flächen gegenüber dem bestehenden Grünland nicht ungünstiger auf Boden und (Grund-)Wasser
auswirken.
Zur Minimierung baubedingter Bodenveränderungen ist die Getrenntlagerung des
Oberbodens und kulturfähigen Unterbodens während der Baumaßnahmen durchzuführen (Festsetzung des Wiederauftrags von Oberboden und kulturfähigem Unterboden auf dem jeweiligen Grundstück unter Beachtung der entsprechenden DINVorschriften).
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen
Versiegelung ab. Entsprechend wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt.
Die im Rahmen von Bebauung nicht vermeidbaren Versiegelungen können im Rahmen
des Ausgleichs ggf. auch durch Entsiegelungsmaßnahmen weitgehend kompensiert
werden.
Eine aktuelle Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen
bzw. entsprechender Verdachtsflächen (Kataster gemäß § 8 LBodSchG) für das benachbarte Teilgebiet „Brotkiste“ ergab keine Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom
06.12.2016). Die Gemeinde Nettersheim geht davon aus, dass dies auch für das unmittelbar benachbarte Teilgebiet „Auf Graben“ gilt. Schädliche Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder Mensch sind daher durch Baumaßnahmen im Bereich belasteter Flächen nicht zu befürchten.
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Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 5. Änderung, Teilbereich “Auf Graben“
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11.4.2.3 Luft, Klima
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der Situation am vorhandenen
locker bebauten Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Infolge der geplanten
lockeren Bebauung auf der Grundlage der GRZ von 0,4 sowie der Durchgrünung des
Bebauungsplangebietes und der Angliederung an gleichartige Bebauung sind keine
gravierenden Veränderungen bezüglich der Schutzgüter Luft und Klima zu erwarten.
Hinzu kommen die gemäß BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr.7f „die Nutzung erneuerbarer Energien
sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“) zu berücksichtigenden Aspekte inklusive der nach der Energieeinsparverordnung für Einfamilienhäuser verbindlichen Maßnahmen, die das Schutzgut Luft/Klima angemessen berücksichtigen. Eine
„sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ wird bei Installation von Solaranlagen
ermöglicht. Außerdem fördert die Gemeinde Nettersheim die Elektromobilität. Eine
Ladestation steht in räumlicher Nähe am Bahnhof Nettersheim zur Verfügung.
Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität ….
nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt 7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur
Verfügung (LANUV 2017b).
11.4.2.4 Mensch
Verkehrsemissionen werden einerseits durch das geplante Wohngebiet verursacht und
wirken durch die nahegelegene L 205 auf die Bewohner ein. Die durch das Wohngebiet
produzierten zusätzlichen Verkehre sind vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos
aufnehmbar. Die fußläufige Erreichbarkeit von Kindergarten, Schule, Bahnhof und
Ortszentrum wird den Quellverkehr deutlich beschränken. Abgesehen von neuen fußläufigen bzw. Fahrradwegverbindungen erfolgt die Erschließung ausschließlich von
Norden über das bestehende B-Plan-Teilgebiet „Zur Klosterquelle“, so dass Durchfahrtverkehre ausschließlich bis zum Teilgebiet „Brotkiste“ möglich sind.
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017) inklusive des unmittelbar benachbarten Teilbereichs „Brotkiste“ betrachtet.
Bezüglich der hier relevanten L 205 „werden die Orientierungswerte der DIN 18005 ab
einem Abstand von ca. 40 m zur Mitte der Straße eingehalten“. „Aufgrund der Überschreitungen in kleineren Abständen sollten die Außenwohnbereiche der Grundstücke
im Nahbereich der Straßen durch eine abschirmend wirkende Wand oder einen Wall
geschützt werden“. Mit einer 1,5 m hohen Wand (oder Wall, über Straßenniveau)
„wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete an der geplanten Baugrenze
eingehalten“. Bei einer Schalldämmwand ist ein Schalldämmmaß von mindestens 25dB
gefordert (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017). Daher wird hier die Baugrenze „mit
besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ festgesetzt. Passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume der oberen Geschosse werden durch die hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß
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VDI 2719 getroffen. Dieser Schutz wird in der Regel durch die heutzutage bereits aus
Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten.
Potentielle Lärmemissionen des Sportplatzes im Nordosten des Plangebietes sind Gegenstand eines weiteren Schallgutachtens (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2016).
Demnach bestehen nur in der äußersten nordwestlichen Ecke geringe Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 50 dB (A) für WA-Gebiete während der Ruhezeiten
sonntags. Die geringe Überschreitung von weniger als 5 dB (A) ist jedoch unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus zulässig. Zudem ist derzeit eine 120 m lange und 2,5 m
hohe Sicht- und Lärmschutzwand im Bau, die zusätzlich lärmmindernd wirken wird.
11.4.2.5 Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und Schule geprägt ist,
wird das Orts- bzw. Landschaftsbild nicht nachteilig verändert. Da es bisher nicht erschlossen ist, sich in der Nähe der L 205 befindet und die vielfältigen Strukturen entlang des Urfttales die Erholungssuchenden auf sich ziehen, ist das Plangebiet für die
Erholungsnutzung ohne relevante Bedeutung. Mit der Erschließung und der geplanten
offenen Bauweise und relativ niedriger Wohnbebauung (1-2-geschossig mit maximaler
Firsthöhe von 9,5 m) mit deutlicher Durchgrünung wird das Plangebiet zumindest für
die Feierabenderholung nutzbar.
Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche
Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Als Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch kommt z.B.
Gülle in Frage. Die Anlage einer Lärmschutzanlage am westlichen Plangebietsrand und
die Ergänzung des Gehölzbestandes mindern potentielle Staubimmissionen.
11.4.2.6 Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft des
LVR nicht bekannt (Mitt. per e-Mail vom 8.5.2017). Da keine konkreten Untersuchungen vorliegen, verweist die Behörde jedoch darauf, dass „bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde Nettersheim als Unterer
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
….unverzüglich zu melden sind“. Im Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind im
Plangebiet weder vorhanden (KREIS EUSKIRCHEN 2017) noch in der weitgehend ebenen
Lage bei fehlender Ackernutzung zu erwarten.
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11.5
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Grünland genutzt. Eine mittelfristige Umsetzung einer nach Regionalplan möglichen Nutzung als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Siedlungsentwicklung in
Nettersheim wahrscheinlich. Eine relevante Aufwertung des Biotoppotentials ist durch
die ortsnahe Lage und die benachbarte L 205 sowie den benachbarten Sportplatz mit
entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.
11.6
Alternative Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans kommen allenfalls verschiedene Varianten der Erschließung in Betracht.
Eine Erschließung von Westen unmittelbar von der L 205 ist denkbar, würde aber ggf.
mehr Durchfahrtverkehr in das Wohngebiet ziehen und die Aufenthaltsqualität mindern. Die Realisierung einer dichteren und höheren Bebauung wäre dem Umfeld nicht
angemessen. Eine Entwicklung von Grünflächen innerhalb des Gebietes auch im Hinblick auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz im Rahmen der Eingriffsregelung wäre denkbar,
ginge aber zu Lasten des realisierbaren Wohnraums. Außerdem ist die Entwicklung von
Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht unbedingt notwendig, da die
Gemeinde Nettersheim in fußläufiger Nähe mit dem Urfttal über qualitativ sehr hochwertige Grünflächen verfügt. Die Realisierung von anderweitigen externen Ausgleichsmaßnahmen ist als mindestens gleichwertig anzusehen und kann dazu beitragen Biotopverbundflächen zu stärken.
11.7
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an
der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches. Ergänzend wurde
der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
(BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbalargumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit
unterschieden, auch wenn die letzte Kategorie nicht auftritt. Zusätzlich stützt sich die
Bewertung auf vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit
Bewertung nach LANUV-Verfahren (RASKIN 2017a), Schallgutachten und Artenschutzprüfung Stufe I) und vorliegende Kartenwerke/ Infosysteme (z.B. Bodenkarte NRW,
LANUV-Informationssystem), die im Rahmen der darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund
von Erfahrungswerten. Unterstützend konnten vorliegende Stellungnahmen der Unte-
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ren Bodenschutzbehörde (bezüglich des Nachbargebietes „Brotkiste“) sowie der
Denkmalbehörde verwertet werden.
Eine Studie zur Dimensionierung der Entwässerung ist noch in Bearbeitung. Bisherige
Erkenntnisse wurden entsprechend übernommen.
Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station zur
Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in
Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. Jedoch steht auch weiterhin keine
näher gelegene Station zur Verfügung, so dass keine neueren Erkenntnisse für das
Plangebiet genutzt werden können.
11.8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Es wird empfohlen den Erhalt der entsprechend privatrechtlicher Regelungen zu erhaltenden und zu pflanzenden Gehölze zu überwachen.
11.9
Zusammenfassung
Die Gemeinde Nettersheim plant am nordwestlichen Ortsrand die Ausweitung der lockeren Wohnbebauung auf der Grundlage eines Bebauungsplans. Die Auswirkungen
der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet und seiner nahen Umgebung derzeit vorhandenden ubiquitären Tierund Pflanzenarten sowie die biologische Vielfalt werden durch das Planvorhaben nicht
relevant beeinträchtigt. Die unvermeidlichen Auswirkungen sind relativ gering und
werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen.
Zur Klärung des Vorkommens planungsrelevanter Vogelarten wurden faunistische Erfassungen durchgeführt und ein Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung erstellt. Unter
Beachtung eines empfohlenen Zeitfensters für die Baufeldfreimachung (RASKIN 2017b)
und unter Berücksichtigung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche im Rahmen der B-Planaufstellung „Brotkiste“ ist eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten nach § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben auszuschließen.
Schutzgut Boden und Wasser
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung. Durch die
relativ niedrige Grundflächenzahl, den fachgerechten Umgang mit dem Boden sowie
die umfangreichen Pflanzfestsetzungen resultiert vor dem Hintergrund der mäßig inC+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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tensiven Nutzung im Ausgangszustand insgesamt eine geringe bis mittlere Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist von geringer
bis mittlerer Erheblichkeit. Es findet keine Grundwasserbenutzung im Sinne des Gesetzes statt. Bei einer Entwässerung im Trennsystem und der Zwischenschaltung eines
Pufferbeckens für Niederschlagswasser ist nicht mit relevanten Auswirkungen auf den
Wasserzustrom zum Urfttal zu rechnen.
Luft, Klima
Durch die verbleibenden Gartenflächen bei relativ großen Grundstücksgrößen sowie
Anpflanzungen bleibt ein Freilandklima weitgehend erhalten. Auch mit weiteren Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden nur geringe Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität erwartet.
Mensch, Kultur- und Sachgüter, Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Nachteilige Veränderungen der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild auch
bezüglich der Erholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Relevante Lärmbelastungen
durch und auf das Wohngebiet sind nicht zu erwarten. Kultur- und Sachgüter sind nicht
betroffen.
Fazit
Unter Berücksichtigung der aufgeführten (und z.T. im Bebauungsplan festzusetzenden)
umweltrelevanten Maßnahmen ist das Planvorhaben insgesamt mit einer geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden.
Nettersheim, 13.07.2017
Gemeinde Nettersheim
_________________________________
Aufgestellt:
Gemünd, 13.07.2017
- Cl/HaC+K Gotthardt + Knipper
Ingenieurgesellschaft mbH
_________________________________
(Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens)
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Umweltbericht, erstellt durch:
Raskin Umweltplanung und -beratung GbR
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