Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
2,0 MB
Datum
05.09.2017
Erstellt
01.09.17, 11:00
Aktualisiert
01.09.17, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 9 zur
Vorlage 747 X.L.
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Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Fachbeitrag zur
Artenschutzprüfung (ASP)
Titel:
Bebauungsplan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
Datum:
22.06.2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim
Auftraggeber:
Frau Alina Kurth (FB III)
Auftrag vom:
16. Mai 2017
Projekt-Nr.:
37-17
Auftragnehmer:
raskin • Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl. M.Sc. Angew. Geogr. Verena Niedek
Dipl. Umweltwiss. Sarah Geilenkirchen
Qualitätssicherung:
Dipl.-Biol. Dorothee Raskin
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1 Veranlassung.......................................................................................................1
2 Vorgehensweise..................................................................................................1
3 Lage und Habitatausstattung des B-Plangebietes ...........................................3
4 Auswirkungen des Vorhabens ...........................................................................4
4.1 Vorhabensbeschreibung ...............................................................................4
4.2 Potentielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren) .............................4
4.3 Vorbelastungen .............................................................................................4
5 Vorprüfung des Artenspektrums .......................................................................5
5.1 Potentielle Vorkommen im Plangebiet ..........................................................5
5.2 Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Umfeld .....................5
5.3 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten ...........................................5
6 Erfassungsmethodik...........................................................................................6
7 Vorkommen europäischer Vogelarten im Untersuchungsgebiet....................7
8 Prüfung der Wirkfaktoren und Artenschutzfachliche Beurteilung..................8
9 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände .............................11
10 Vermeidungsmaßnahme...................................................................................12
11 Zusammenfassende Schlussfolgerung...........................................................13
Quellenverzeichnis.................................................................................................14
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FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Dokumentation
Tab. D1:
Planungsrelevante Arten für den dritten Quadranten des Messtischblattquadranten 5505-2 (MTB Blankenheim) (LANUV 2017)
Tab. D2:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Karte 1:
Vorkommen planungsrelevanter und zurückgehender Vogelarten im Untersuchungsgebiet
Protokolle
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
„Art-für-Art-Protokolle“
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Veranlassung
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am südwestlichen Ortsrand von Nettersheim (Abb. 1). Das Plangebiet wird
derzeit als Kuhweide genutzt. Die Fläche liegt in der Gemarkung Nettersheim
(4377), Flur 015 und umfasst die Flurstücke 183 und 194 Sowie die nördlich und
südlich angrenzenden Wegeparzellen Nr. 182 und 184.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind artenschutzrechtliche Belange
nach § 44 I BNatSchG zu beachten und die Durchführung einer Artenschutzprüfung notwendig. Die Gemeinde Nettersheim (Frau Kurth) hat die raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR am 16. Mai 2017 mit der Erstellung des Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung beauftragt.
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Vorgehensweise
Der Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MKULNV 2016) und der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MWEBWV & MKULNV
2010) durchgeführt. Weiterhin wird der diesjährig erschienene Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung und Monitoring" berücksichtigt (MKULNV 2017).
Durch eine überschlägige Prognose wird zunächst geklärt, ob und gegebenenfalls
bei welchen Arten durch das Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I.1)
Hierzu wird in einem ersten Arbeitsschritt eine Vorprüfung des Artenspektrums
durchgeführt. Aufgabe ist zu klären, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten
aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Das Artenschutzregime bei Planungs- und
Zulassungsverfahren ist nach der Novelle des BNatSchG auf die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten beschränkt. Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der VS-RL alle in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten. Streng geschützt sind FFH-Anhang-IV-Arten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind.
Zur Einengung des Pools planungsrelevanter Arten wurde das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ ausgewertet (LANUV 2017).
Hierzu erfolgte zunächst eine Abfrage der auf dem zweiten Quadranten des
Messtischblatts Blankenheim (5505-2) vorkommenden planungsrelevanten Arten.
Durch die Verschneidung der Lebensraumansprüche der im Plangebiet vorkommenden Arten mit der Biotop- und Habitatausstattung im Plangebiet wird der Artenpool weiter eingeengt. Zur Ermittlung der Biotop- und Habitatausstattung er-
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folgte eine Begehung des Plangebietes am 09.05.2017. Darüber hinaus erfolgten
eine konkrete Abfrage des Fundkatasters des LANUV (FOK @Linfos, Datenlieferung am 01.02.2017) und eine Anfrage bei der Biologischen Station im Kreis Euskirchen (Frau Zehlius) im Rahmen der geplanten Erschließung des südlich angrenzenden B-Plangebietes „Brotkiste“.
Prüfung der Wirkfaktoren (Stufe I.2)
Im zweiten Arbeitsschritt erfolgt eine Vorprüfung der Wirkfaktoren. Es wird beurteilt, bei welchen im Plangebiet verbreiteten planungsrelevanten Arten aufgrund
der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.
Nach § 44 I BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Sollte das Eintreten von Zugriffsverboten des § 44 I BNatSchG durch die Umsetzung des Planvorhabens bei europäisch geschützten Arten möglich werden ist
eine weiterführende Analyse in Form einer „Vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II)“ erforderlich (MKULNV 2016).
Für die entsprechenden Arten bzw. Artengruppen ist dann zunächst durch Erfassungen zu ermitteln, welche Arten tatsächlich im B-Plangebiet und seiner direkten
Umgebung vorkommen. Im Anschluss ist eine potentielle Betroffenheit der tatsächlich im Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten und europäischen Vogelarten zu beurteilen.
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In diesem Zusammenhang werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Anschließend wird geprüft, ob und wenn
ja bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen
Verbote verstoßen wird.
3
Lage und Habitatausstattung des B-Plangebietes
Das Bebauungsplangebiet, das derzeit als Weidefläche genutzt wird, hat eine
Größe von knapp 3 ha. Die schwach nach Südosten geneigte Fläche liegt zwischen 500 und 510 m+NN unmittelbar an der L 205 (Abb. 1). Am nördlichen Rand
des Plangebietes schließt das Wohngebiet „Zur Klosterquelle“ an. Im Nordosten
befindet sich ein Sportplatz, der von einem Gehölzbestand umgeben ist. Im Osten
setzen sich die intensiv genutzten Weideflächen des Plangebietes hangabwärts
fort bis zum Höhenweg, wo das Schulgelände der örtlichen Hauptschule derzeit
den Siedlungsrand bildet. Im Süden grenzt eine Ackerfläche an, die von der Bauleitplanung zum Teilbereich „Brotkiste“ des Bebauungsplans G14 erfasst wird.
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Raum (Ausschnitt aus der digitalen DTK 10).
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Auswirkungen des Vorhabens
4.1 Vorhabensbeschreibung
Im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ist gemäß dem Bebauungsplanentwurf der C + K GOTTHARDT + KNIPPER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2017)
eine Bebauung in offener Bauweise mit freistehenden Einfamilienhäusern und
Doppelhäusern vorgesehen. Rechtsverbindlich ist die Darstellung als „Allgemeines Wohngebiet“. Die im Gebiet befindlichen bzw. unmittelbar angrenzenden Gehölzstrukturen (mit Ausnahme eines Jungbaumes am Ostrand) sollen bei vorliegender Planung erhalten bleiben und befinden sich außerhalb der vorgesehenen
Baugrenze. Im B-Plangebiet entstehen 5 streifen- bzw. ringförmige Baufelder von
18-25 m Breite. Entlang der L 205 wird eine private Grünfläche in einer Breite von
6 m festgesetzt, in die die zu erhaltenden / zu pflanzenden Gehölzbestände sowie
eine Lärmschutzwand bzw. ein Lärmschutzwall integriert werden.
Die Erschließung erfolgt von Norden über die beiden vorhandenen Straßen des
Wohngebietes „Zur Klosterquelle“
4.2 Potentielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren)
Zu den Wirkfaktoren auf die planungsrelevanten Tierarten gehört in erster Linie
der dauerhafte Verlust von knapp 3 ha Wirtschaftsgrünland (Kuhweide) als potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte und als Nahrungshabitat durch Versiegelung
bzw. durch Umnutzung in Gärten und Grünanlagen. Weiterhin kann durch die geplanten Gebäude eine Kulisse entstehen, die für empfindliche Offenlandarten
(insb. für die Feldlerche) eine Beeinträchtigung / Störwirkung entfaltet. Durch die
zusätzliche Nutzung der umliegenden Feldflur durch Anwohner und deren
Haustiere können sich weitere Störwirkungen und ein Prädationsrisiko für bodenbrütende Feldvogelarten ergeben (z.B. Kiebitz, Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn,
Wiesenschafstelze).
Hinzu kommen temporäre optische und akustische Störungen und ein Tötungsrisiko von Einzelindividuen während der Bauarbeiten.
4.3 Vorbelastungen
Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Tierwelt ist darauf hinzuweisen,
dass durch die Nachbarschaft zum bestehenden Ortsrand sowie der Nähe zu der
westlich angrenzenden L 205 und der in etwa 180 m südlicher Entfernung verlaufenden K 59 bereits optische und akustische Störungen für die typischen Feldarten vorliegen.
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Vorprüfung des Artenspektrums
5.1 Potentielle Vorkommen im Plangebiet
Das Grundstück liegt auf dem zweiten Quadranten des Messtischblatts Blankenheim (5505-2). Für diesen sind insgesamt 34 planungsrelevante Arten gemeldet
(Tab. D1). Das Gros der Arten stellen die Vögel mit 33 Arten. Hinzu kommt mit der
Wildkatze (Felis sylvestris) eine Säugetierart.
5.2 Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Umfeld
Das Fundortkataster @Linfos enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrelevanter Arten im B-Plangebiet.
Im Rahmen der B-Planaufstellung der südlich angrenzenden Ackerfläche „Brotkiste“ wurden im März und April 2017 vier Erfassungstermine zu Feldvogelvorkommen durchgeführt. Dabei wurden das B-Plangebiet und Teile seiner nahen Umgebung ebenfalls mit betrachtet. Im 100 m-Radius um die B-Plangebietsgrenze wurden dabei zwei Brutvorkommen der Feldlerche (Alauda arvensis) auf der angrenzenden Ackerfläche nachgewiesen (RASKIN 2017). Weiterhin wurden ein
Steinschmätzer auf dem Durchzug und ein überfliegender Rotmilan erfasst.
Laut Frau Zehlius (Biologische Station im Kreis Euskirchen e.V.) wurde bislang
keine gezielte Brutvogelkartierung im B-Plangebiet und seiner Umgebung durchgeführt. Es liegen aber in diesem Bereich Kenntnisse zu Vorkommen von „Mäusebussard, Kranich, Weißstorch, Graureiher, Schwarzstorch und Rotmilan“ vor
(schriftliche Mitteilung Frau Zehlius vom 13.01.2017). Bedeutend sei darüber hinaus, „dass der Raum zwischen Nettersheim und Marmagen auf jeden Fall von
vielen Zugvögeln als Rastplatz genutzt“ werde. Des Weiteren sei z.B. auch mit der
Feldlerche zu rechnen.
5.3 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten
Im Vorhabensgebiet ist der Lebensraumtyp „Fettwiesen und -weiden“, in seiner
unmittelbaren die Biotoptypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“,
„Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen“ zu betrachten. In diesen Lebensraumtypen können 30 der auf den Messtischblattquadranten gemeldeten planungsrelevanten Arten potentiell vorkommen (vgl. Tab. D1). Bei vielen Arten kann
ein Vorkommen aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche in Verschneidung mit
der Habitatausstattung vor Ort jedoch im Vorhinein sicher ausgeschlossen werden.
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Vögel
Eine potentielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung, welche den Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, kann für die potentiell als
Nahrungsgäste im Plangebiet vorkommenden Arten von vornherein ausgeschlossen werden. Die Umsetzung des Planvorhabens kann für diese Arten im Höchstfall eine „Beeinträchtigung nicht essentieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie
nicht essentieller Flugrouten und Wanderkorridore“ nach sich ziehen. Dies erfüllt
keinen Verbotstatbestand (vgl. MKULNV 2016).
Unter den potentiellen Nahrungsgästen finden sich insgesamt 15 planungsrelevante Vogelarten (z.B. Uhu, Waldkauz und Waldohreule, Schwalben, Wespenbussard).
Weiterhin sind Sichtungen von planungsrelevanten Zugvogelarten zu bewerten.
Die biologische Station sieht eine Bedeutung des Raums zwischen Nettersheim
und Marmagen als Rastplatz für Kraniche aufgrund der exponierten Höhenlage.
Das B-Plangebiet selber ist aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Ortslage und der
vorhandenen Vorbelastung nicht als geeignetes Rastgebiet für ziehende Kraniche
anzusprechen.
Es verbleiben somit vornehmlich Arten des Offen- und Halboffenlandes, für die ein
Brutvorkommen im B-Plangebiet und seinen angrenzenden Strukturen im Vorhinein nicht vollkommen auszuschließen ist. Für diese Arten ist zunächst durch Erfassungen zu klären, ob sie tatsächlich im B-Plangebiet und seiner Umgebung
vorkommen. Der eingeengte Artenpool ergibt sich daher aus den Ergebnissen der
faunistischen Erfassungen vor Ort.
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Erfassungsmethodik
Die avifaunistische Erfassung erfolgte im B-Plangebiet und in der Feldflur im
150 m-Radius um die B-Plangebietsgrenze (Abb. 2).
Es wurden im Mai 2017 zwei morgendliche Erfassungstermine durchgeführt. Ein
weiterer Kartiertermin fand im Juni in den Abendstunden statt (Tab. 1). Darüber
hinaus wurden weite Teile des Untersuchungsgebietes im Rahmen der faunistischen Kartierungen für das benachbarte B-Plangebiet an vier morgendlichen
Terminen im März und April mit erfasst (s.o. und vgl. RASKIN 2017). Die Kartierungen richteten sich nach den von SÜDBECK et al. (2005) vorgegebenen Erfassungszeiträumen und Tageszeiten und fanden bei geeigneten Witterungsverhältnissen statt (kein Niederschlag, starker Wind oder Extremtemperaturen).
Für jede Begehung wurde ein Tagesprotokoll gefertigt, in dem die jeweiligen Beobachtungen festgehalten wurden. Anhand der Tagesprotokolle wurden Status und
Brutreviere der planungsrelevanten Arten nach den Wertungsgrenzen von
SÜDBECK et al. (2005) ermittelt und die Papierrevierzentren kartographisch darge-
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stellt (Karte 1). Es wurde weiterhin eine Gesamtartenliste mit Gefährdungsgrad
angefertigt (Tab. D1).
Tab. 1: Erfassungstermine 2017 mit Angabe der Witterungsparameter
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Datum
Uhrzeit
[MESZ/*MEZ]
Temperatur
[°C]
Wind
[m/s]
Bewölkung
[0/8 – 8/8]
09.05.2017
8:15 - 10:20
4-6
1-2
1/8
30.05.2017
8:50 - 9:30
25
1
1/8
11.06.2017
19:45 - 20:15
23
3-5
4/8 - 7/8
Vorkommen europäischer Vogelarten im Untersuchungsgebiet
Im Rahmen der Begehungen wurden insgesamt 25 Vogelarten im Untersuchungsgebiet (150 m-Radius um die B-Plangebietsgrenze) nachgewiesen
(Tab. D2). Von diesen zählen 5 zu den planungsrelevanten Arten, welche nach
der BArtSchV streng geschützt und / oder landesweit gefährdet sind (Tab. 2).
Keine der nachgewiesenen planungsrelevanten Arten brütet im B-Plangebiet.
Zwei Revierzentren der Feldlerche wurden im südlich angrenzenden B-Plangebiet
„Brotkiste“ in Entfernungen von gut 80 m - 90 m nachgewiesen. Zwei weitere
Feldlerchenpaare brüten diesjährig nordwestlich des B-Plangebietes auf Getreidefeldern jenseits der L 205 in einer Entfernung von etwa 85 m und knapp 160 m zur
Baugrenze. Gut 70 m nordwestlich besteht auch für die Wachtel Brutverdacht
(Karte 1). Weiterhin konnten im Untersuchungsgebiet ein überfliegender Rotmilan
sowie ein einzelner Steinschmätzer auf dem Durchzug nachgewiesen werden. Die
Rauchschwalbe wurde als Nahrungsgast im B-Plangebiet erfasst.
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Tab. 2: Erfasste planungsrelevante Vogelarten mit Angabe von Schutz,
Gefährdung und Erhaltungszustand
Abkürzungen und Erläuterungen
Status
Schutz
Gefährdung
B = Brutvogel; NG = Nahrungsgast; Ü = Überflieger; D = Durchzügler
§ = besonders geschützt, §§ = streng geschützt nach BartSchV
landesweit (NRW) / regional (Eifel/Siebengebirge) / 0 = ausgestorben; 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer o nicht mehr gefährdet (NWO & LANUV 2009),
Erhaltungszustand (EHZ) in atlantischer Region
U = ungünstig, S = schlecht, - = mit abnehmender Tendenz
Art
Feldlerche (Alauda arvensis)
Rotmilan (Milvus milvus)
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Steinschmätzer (Oenante oenante)
Wachtel (Coturnix coturnix)
Status
Schutz Gefährdung
EHZ (kon)
(B)
§
3 / 3S
U-
Ü
§§
3/1
U
NG
§
3S / 3
U-
D
§
1S / 0
S
(B)
§
2S/1S
U-
Hinzu kommen insgesamt fünf landesweit zurückgehende bzw. regional gefährdete Arten. Diese sind Bluthänfling, Star, Fitis, Bachstelze und Goldammer. Goldammer, Star, Bachstelze und Bluthänfling suchen das B-Plangebiet die Grünflächen im B-Plangebiet regelmäßig als Nahrungshabitat auf. Brutvorkommen der
Goldammer liegen vermutlich in den umliegenden, die L 205 begleitenden Gehölzen. Brutvorkommen der übrigen Arten sind in den angrenzenden Siedlungsbereichen zu erwarten. Zwei Revierzentren des Fitis konnten in dem Gehölz an der
nordöstlichen B-Plangebietsgrenze nachgewiesen werden.
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Prüfung der Wirkfaktoren und Artenschutzfachliche Beurteilung
Grundsätzlich können sich durch die Umwandlung von Ackerland in Intensivgrünland, versiegelte Flächen und Gebäude sowie durch optisch - akustische Störungen während der Bauphase Beeinträchtigungen der planungsrelevanten Vogelarten ergeben (Kap. 4.2).
Die erfassten allgemein häufigen und „nur“ besonders geschützten Arten
(Tab. D2) brüten in den randlich aufwachsenden und umliegenden Gehölz- und
Siedlungsstrukturen. Diese bleiben bei Umsetzung des Planvorhabens weitestgehend erhalten. Eine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die lokale Population, die ein Zugriffsverbot nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG auslösen würde ist nicht
gegeben, da es sich um „Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit“ handelt. „Im Regelfall kann
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bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des §
44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen
Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten
sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko)“ (MKULNV 2016).
Insgesamt 12 Arten wurden als Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet erfasst
(Tab. D1), darunter die Rauchschwalbe als planungsrelevante Art sowie fünf landesweit zurückgehende und/oder regional gefährdete Arten (s. Kap. 7). Hinzu
kommen der planungsrelevante Steinschmätzer, der an einem Kartiertermin als
Durchzügler nachgewiesen wurde, und ein überfliegender Rotmilan. Nahrungsgäste, Durchzügler oder Überflieger sind, wie in Kap. 5.3 erläutert, nicht von den
Planungen betroffen und müssen daher nachfolgend nicht vertiefend betrachtet
werden.
Der eingeengte Artenpool beschränkt sich auf die bodenbrütenden Feldvogelarten
Feldlerche, und Wachtel. Weiterhin sind Brutvorkommen des landesweit zurückgehenden Fitis an der B-Plangebietsgrenze zu berücksichtigen.
Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres
deutlichen Rückgangs infolge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung
wurde sie in der Roten Liste von NRW als gefährdete Art eingestuft (NWO &
LANUV 2008). Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt vier Reviere der Feldlerche erfasst, keines davon lag im B-Plangebiet (Karte 1).
Die Feldlerche reagiert auf optische Störreize, indem sie zu Störquellen und potenziellen Gefahren einen Sicherheitsabstand einhält. Neben Straßen werden insbesondere höhere Vertikalstrukturen wie Waldränder, Feldgehölze und Siedlungsstrukturen gemieden. Dies zeigt sich in dem deutlichen Abstand zu solchen
Strukturen (ZENKER 1982, ORTWIN et al. 2003, BMVBS 2010). In Niedersachsen
stellte OELKE (1968) eine Korrelation zwischen Abstand und Größe sowie Höhe
eines Baumbestandes fest. Je nach Größe der Waldfläche lagen die Feldlerchenreviere mindestens 60 m bis maximal 200 m vom Waldrand entfernt. In der Kölner
Bucht hält die Feldlerche nach ZENKER (1982) meist einen Abstand von 200 m zu
Wäldern und Ortschaften ein. Bei größeren Weilern lag der Abstand unter 200 m,
zu einzelnen Bauernhöfen hält die Feldlerche keine Distanz ein. Pappelreihen
näherte sich die Feldlerche bis auf weniger als 50 m.
Mit einer geplanten Höhe der Wohnhäuser von maximal 9 m (Firsthöhe) mit
durchgrünten Gartengrundstücken ist die Kulissenwirkung im Vergleich zu Waldrändern und größeren zusammenhängenden Gebäudekulissen als weniger intensiv einzustufen. Diese Annahme bestätigt auch das nördlich der bestehenden lockeren Wohnbebauung im Bereich „In den sechs Morgen“ gelegene Revierzentrum, das nur etwa 80 m vom Ortsrand entfernt liegt (Karte 1). Zusätzlich wird dieses Feldlerchenrevier durch die L 205 und ihr Straßenbegleitgehölz bereits räumlich und auch optisch vom B-Plangebiet abgeschirmt, so dass es bei Umsetzung
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des Planvorhabens zu keiner erheblichen Störung im Vergleich zum Ist-Zustand
kommt.
In Verschneidung der Habitatausstattung vor Ort, der vorliegenden Planunterlagen und der Auswertung der o.g. Literaturdaten lässt ist westlich der Baugrenze
eine Kulissenwirkung von bis zu 125 m zu erwarten (vgl. auch RASKIN 2017). Für
das westlich in einer Entfernung von gut 150 m zur Baugrenze liegende Feldlerchenrevier ergibt sich somit ebenfalls keine erhebliche Störung mit Auswirkungen
auf die lokale Population, die ein Zugriffsverbot nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG auslösen würde.
Die im südwestlich angrenzenden geplanten B-Plangebiet „Brotkiste“ brütenden
Feldlerchenpaare wurden bereits im Rahmen des zugehörigen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (RASKIN 2017) berücksichtigt und die Erfordernis eines Vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichs in einer Größenordnung von 2 ha Extensivgrünland festgelegt.
Wachtel
Für die Wachtel besteht Brutverdacht gut 70 m nordwestlich der geplanten Baugrenze. Auch hier haben die bestehende Straße und ihr Begleitgehölz eine abschirmende Wirkung zum geplanten Neubaugebiet. Hinzu kommt, dass die Straße
in diesem Bereich etwa 5 m tiefer liegt als die angrenzende Feldflur und das
Grünland des B-Plangebietes. Hierdurch verstärkt sich die Barrierewirkung der
Straße. Eine Beeinträchtigung der Wachtel durch das geplante Baugebiet ist nicht
gegeben, da sich keine nennenswerten optischen oder akustischen Störungen im
Vergleich zum Ist-Zustand ergeben, die eine Entwertung des benachbarten Wachtelreviers nach sich ziehen würden. Auch das Risiko einer Tötung von Einzelindividuen während der Bauarbeiten besteht aufgrund der räumlichen Trennung nicht.
Fitis
Im Untersuchungsgebiet wurden zwei Revierzenten des Fitis festgestellt. Die Art
ist zwar nicht planungsrelevant, gehört aber zu den landesweit und regional zurückgehenden Arten. Die Revierzentren liegen im Bereich des südlich des bestehenden Sportplatzes angrenzenden Gehölzstreifens. Dieser wird bei Umsetzung
der Planung erhalten, so dass seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht tangiert werden. Der Fitis bewohnt lichte, aufgelockerte Waldbestände, Waldränder
und sonnige Gebüsche (GLUTZ VON BLOTZHEIM 2005). Die geplante Entstehung
von durchgrünter Wohnbebauung mit Gärten wird die Habitatqualität für den Fitis
daher nicht herabsetzen. Im Gegenteil kann in den Gärten der Anwohner ggf.
neuer Lebensraum für die Art entstehen.
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Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Vor dem Hintergrund der vorgenannten fachlichen Beurteilung ergibt sich für die
Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG folgende Einschätzung:
Tatbestand des § 44 I Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören“.
Der genannte Tatbestand des Tötungsverbotes setzt nach der Rechtsprechung
des BVerwG (grundlegend BVerwG 126, 166 - Stralsund; 9.7.2008 – Bad Oeynhausen; BverwG 130, 299 – Hessisch Lichtenau II; 18.3.2009 – A 44 – Velbert;
Urt. V. 13.5.2009 – A 4 Braunkohlentagebau Hambach) ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko voraus. Bei nicht nachgewiesenen und allenfalls vereinzelt im Untersuchungsraum vorkommenden Arten scheidet dies schon von vorneherein aus.
Innerhalb des B-Plangebietes konnten diesjährig keine Brutvorkommen von europäischen Vogelarten nachgewiesen werden. Darüber hinaus werden Tötungen
von Einzelindividuen vorsorglich vermieden, indem die Baufeldräumung außerhalb der Zeiten erfolgt, in denen die Lebensstätten genutzt werden (s. Kap. 10).
Tatbestand des § 44 I Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die Baufeldräumung erfolgt außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten,
die baubedingten Wirkungen sind zeitlich beschränkt (s. Kap. 10).
Eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (vgl. auch VV Artenschutz des MKULNV 2016), ist unter Einhaltung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung (s. Kap. 10) für alle vorkommenden europäischen Vogelarten sicher auszuschließen.
Der Tatbestand des Störungsverbotes nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist somit nicht
erfüllt.
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Tatbestand des § 44 I Nr. 3 BNatSchG
(Beeinträchtigung von Lebensstätten)
Nach § 44 I Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Durch die Anlage des geplanten Wohngebietes kann es für zwei südlich liegende
Feldlerchenreviere zu optischen Beeinträchtigungen kommen, die die Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig entwerten (Kulissenwirkung der geplanten
Wohnbebauung). Die Revierzentren liegen im Bereich des benachbarten in der
Aufstellung befindlichen B-Plangebietes („Brotkiste“). Für beide Reviere wird im
Rahmen des zugehörigen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags funktionaler Ersatz
geschaffen, so dass die artenschutzrechtlichen Belange bereits Berücksichtigung
finden (RASKIN 2017). Daher ist eine weitergehende artenschutzrechtliche Beurteilung dieser beiden angrenzenden Reviere hier nicht erforderlich.
Der Tatbestand des Beeinträchtigens oder Zerstörens von Lebensstätten nach
§ 44 I Nr. 3 BNATSCHG ist somit nicht erfüllt.
10
Vermeidungsmaßnahme
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann
für die Gruppe der Vögel durch die nachfolgend aufgeführte Maßnahme zur Baufeldräumung sicher ausgeschlossen werden:
Die Räumung des geplanten Neubaugebietes sollte vorsorglich in den Zeitbereich
nach der Brutperiode der europäischen Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter
Berücksichtigung von Nachgelegen ab August bis spätestens Ende Februar mit
der Baufeldräumung bzw. dem Bau zu beginnen. Damit wird die Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab ausgeschlossen.
raskin
11
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
13
Zusammenfassende Schlussfolgerung
Zur Berücksichtigung der Vorschriften zum besonderen Artschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz wurde der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt. In diesem Rahmen war die Erfassung von Vögeln erforderlich. Es wurden Vorkommen von insgesamt 5 planungsrelevanten
Vogelarten nachgewiesen, darunter alleinig die Feldlerche mit Brutvogelstatus im
Untersuchungsgebiet.
Es wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Realisierung
des Vorhabens eintreten können.
Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung und unter Berücksichtigung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche im Rahmen
der B-Planaufstellung „Brotkiste“ lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach
§ 44 I BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens ausschließen.
Aachen, 22.06.2017
Dipl. Umweltwiss. Sarah Geilenkirchen
Dipl. Biol. Dorothee Raskin
raskin
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
14
Quellenverzeichnis
BMVBS (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG) (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. – Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB. – Bearbeiter: Garniel, A. & Mierwald, U.; KIfL
Kiel.
C+ K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH (2017): Bebauungsplanentwurf mit
Begründung zum B-Plan Stand 29. Mai 2017, i.A. der Gemeinde Nettersheim.
GLUTZ VON BLOTZHEIM, U. N., BAUER, K. M. & BEZZEL, E. (2001): Handbuch der Vögel Mitteleuropas.. – Wiesbaden (Aula-Verlag), 839 S.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2017): Fachinformationssystem „Streng geschützte Arten in NRW“: - http://www. naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten, letzter Zugriff am 21.06.2017.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). - Rd.Erl. d. Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v.
06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 –Düsseldorf.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2017): Leitfaden
„Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen Bestandserfassung und Monitoring-". - Forschungsprojekt d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v.
09.03.2017, - III 4 - 616.06.01.17 –Düsseldorf.
MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen) & MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt und
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen)
(2010): Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“. – Düsseldorf, Stand 22.12.2010.
NWO (Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft) & LANUV (Vogelschutzwarte im
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) (Hrsg.) (2008): Rote Liste
der gefährdeten Brutvogelarten in NRW. – 5. Fassung, Stand Dezember 2008.
OELKE, H. (1968): Wo beginnt bzw. wo endet der Biotop der Feldlerche? – Journal of Ornithology, Vol. 109 (1: 25-29).
ORTWIN, E., DAWO, B., HOFFMANN, J., SCHITTEK, K., SCHWARTING, A., STRAßER, C.,
TSCHEPE, M. (2003): Zusammenhänge zwischen der raum-zeitlichen Revierdynamik der Feldlerche (Alauda arvensis) und der Flächennutzungsdynamik in der Agrarlandschaft. – Archiv für Naturschutz und Landschaftsforschung, Dezember
2003.
RASKIN GbR (2017): Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim. Gutachten i.A. der Gemeinde Nettersheim.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands. – Radolfzell, 792 S.
ZENKER, W. (1982): Beziehungen zwischen dem Vogelbestand und der Struktur der Kulturlandschaft. - Beitr. Avifauna des Rheinlandes H. 15, Düsseldorf (GRO).
raskin
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Dok.
Dokumentation
Tab. D1:
Planungsrelevante Arten für den dritten Quadranten des Messtischblattquadranten 5505-2 (MTB Blankenheim) (LANUV 2017)
Tab. D2:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Karte 1:
Vorkommen planungsrelevanter und zurückgehender Vogelarten im
Untersuchungsgebiet
Protokolle
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
„Art-für-Art-Protokolle“
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Tab. D1: Planungsrelevante Arten für den Messtischblattquadranten 5105-3 (MTB Nörvenich) (LANUV 2014)
Erläuterungen:
Status: Nv = Nachweis ab 2000 vorhanden, Bv = Nachweis Brutvorkommen ab 2000 vorhanden
grau = nicht in den vorhandenen Lebensraumtypen vorkommend
EHZ (KON) = Erhaltungszustand in der kontinentalen Region von NRW, G = gut, U = ungünstig, S = schlecht, - = Tendenz abnehmend
Biotopbindung: FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum), (FoRu) - Fortpflanzung- und Ruhestätte (potentielles Vorkommen im Lebensraum), FoRu! = Fortpflanzung- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum), (Ru) = Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum), Na - Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum), (Na) - Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
alle Angaben nach LANUV (2017).
Art
wissenschaftlich
Säugetiere
Felis silvestris
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Alauda arvensis
Alcedo atthis
Anthus pratensis
Anthus trivialis
Asio otus
Bubo bubo
Buteo buteo
Charadrius dubius
Ciconia nigra
Coturnix coturnix
Delichon urbicum
Dendrocopos medius
Status
EHZ
Fettwiesen
Kleingehölze
Wildkatze
Nv
U+
(Na)
(FoRu), Na
Habicht
Sperber
Feldlerche
Eisvogel
Wiesenpieper
Baumpieper
Waldohreule
Uhu
Mäusebussard
Flussregenpfeifer
Schwarzstorch
Wachtel
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
G
G
UG
S
U
U
G
G
U
G
U
U
G
(Na)
(Na)
FoRu!
(FoRu), Na
(FoRu), Na
Säume
Gärten
deutsch
Na
FoRu
Na
Na
(Na)
FoRu
(Na)
(Na)
Na
(FoRu)
(Na)
FoRu
Na
(FoRu)
FoRu
(FoRu)
(Na)
(Na)
(Na)
FoRu!
(Na)
Na
Na
raskin
Art
wissenschaftlich
Dryobates minor
Dryocopus martius
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Lanius collurio
Milvus milvus
Passer montanus
Pernis apivorus
Phoenicurus phoenicurus
Phylloscopus sibilatrix
Picus canus
Riparia riparia
Saxicola rubetra
Saxicola rubicola
Scolopax rusticola
Streptopelia turtur
Strix aluco
Vanellus vanellus
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
deutsch
Kleinspecht
Schwarzspecht
Baumfalke
Turmfalke
Rauchschwalbe
Neuntöter
Rotmilan
Feldsperling
Wespenbussard
Gartenrotschwanz
Waldlaubsänger
Grauspecht
Uferschwalbe
Braunkehlchen
Schwarzkehlchen
Waldschnepfe
Turteltaube
Waldkauz
Kiebitz
Status
EHZ
Fettwiesen
Kleingehölze
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
Bv
G
G
U
G
UGU
U
U
U
G
UU
S
U+
G
UG
S
(Na)
(Na)
Na
(Na)
(FoRu)
(FoRu)
(Na)
FoRu!
(FoRu)
(Na)
Na
FoRu
Na
Na
(Na)
Na
Na
(Na)
(Na)
(Na)
(Na)
(FoRu)
(FoRu)
(Na)
(Na)
FoRu
(Na)
FoRu
(FoRu)
FoRu
Na
Säume
Gärten
Na
Na
(Na)
Na
(Na)
Na
(Na)
Na
Na
(Na)
Na
Na
Na
FoRu
Na
(Na)
FoRu!
FoRu!
(Na)
Na
(Na)
Na
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Tab. D2: Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Abkürzungen und Erläuterungen:
Schrift fett
Status
Gefährdung
planungsrelevante Art
B -Brutvogel, NG -Nahrungsgast, Ü -Überflieger, (B) -Brutvogel außerhalb der
B-Plangebietsgrenze
landesweit/regional: 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer o. nicht mehr gefährdet; - = ungefährdet
Art
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Amsel
Status
Gefährdung
(NRW / EI/SG)
Turdus merula
(B)
-/-
Bachstelze
Motacilla alba
NG
V/V
Blaumeise
Parus caeruleus
(B)
-/-
Bluthänfling
Carduelis cannabina
NG
V/3
Buchfink
Fringilla coelebs
(B)
-/-
Dohle
Corvus monedula
Ü
-/-
Dorngrasmücke
Sylvia communis
(B)
-/-
Elster
Pica pica
NG
-/-
Feldlerche
Alauda arvensis
(B)
3S/3
Fitis
Phylloscopus trochilus
(B)
V/V
Goldammer
Emberiza citrinella
NG
V/-
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
(B)
-/-
Hohltaube
Columba oenas
NG
-/-
Kohlmeise
Parus major
(B)
-/-
Mauersegler
Apus apus
NG
-/-
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
(B)
-/-
Rabenkrähe
Corvus corone
NG
-/-
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
NG
3S/3
Ringeltaube
Columba palumbus
NG
-/-
Rotmilan
Milvus milvus
Ü
3/1
Star
Steinschmätzer
Sturnus vulgaris
NG
VS/V
D
1S / 0
Stieglitz
Carduelis carduelis
NG
-/-
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
NG
-/-
Wachtel
Oenanthe oenanthe
Coturnix coturnix
(B)
2S/1S
Zaunkönig
Troglodydes troglodydes
(B)
-/-
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
(B)
-/-
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Angaben zum Plan/Vorhaben
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Bebauungsplan „Auf Graben“, Nettersheim
Plan/Vorhabenträger
(Name):
Gemeinde Nettersheim
Antragstellung (Datum):
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am südwestlichen Ortsrand von Nettersheim (Abb. 1). Das Plangebiet wird derzeit als Kuhweide genutzt. Die Fläche liegt in der Gemarkung Nettersheim (4377), Flur 015 und umfasst die Flurstücke 183 und 194 Sowie die nördlich und südlich angrenzenden Wegeparzellen Nr. 182 und
184.
Die maßgeblichen potentiellen Auswirkungen auf die Tierwelt bei Realisierung der Vorhabensplanung sind folgende:
Verlust von 3 ha Fettweide, mäßig intensiv
optische und akustische Störungen durch Baufeldräumung, Bau und Betrieb,
Zerstörung von Brutplätzen / Tötungen bei Baufeldräumung.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des
Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
x
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Vorraussetzung der bei Anlage „Art für Art Protokolle“ beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
x
nein
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft
wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine
erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie
keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit.
Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des
Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden
Eine Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten ist Tab. D2 zu entnehmen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten
günstig bleiben?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und
Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum
sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Anlage „Art-für-Art-Protokolle“
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
FFH–Anhang IV-Art
x
Messtischblatt
-
Deutschland
5505-2
europäische Vogelart
3S
Nordrhein-
Erhaltungszustand in NordrheinWestfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.
2)
atlantische Region
x
grün
gelb
rot
X
kontinentale
Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Arbeitsschritt II.1:
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres deutlichen
Rückgangs in Folge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung wurde sie in der Roten
Liste von NRW als gefährdete Art eingestuft (NWO & LANUV 2008). Im Untersuchungsgebiet
wurden insgesamt vier Reviere der Feldlerche erfasst, davon keines im B-Plangebiet (Karte 1).
Zwei Revierzentren wurden im südlich angrenzenden B-Plangebiet „Brotkiste“ nachgewiesen.
Zwei weitere Paare brüten diesjährig nordwestlich des B-Plangebietes auf Getreidefeldern jenseits der L 205.Die Kulissenwirkung im Vergleich zu Waldrändern und größeren zusammenhängenden Gebäudekulissen als weniger intensiv einzustufen. Diese Annahme bestätigt auch das
nördlich der bestehenden lockeren Wohnbebauung im Bereich „In den sechs Morgen“ gelegene
Revierzentrum, das nur etwa 80 m vom Ortsrand entfernt liegt (Karte 1). Zusätzlich wird dieses
Feldlerchenrevier durch die L 205 und ihr Straßenbegleitgehölz bereits räumlich und auch optisch vom B-Plangebiet abgeschirmt, so dass es bei Umsetzung des Planvorhabens zu keiner
erheblichen Störung im Vergleich zum Ist-Zustand kommt. Für das westlich in einer Entfernung
von gut 150 m zur Baugrenze liegende Feldlerchenrevier ergibt sich keine erhebliche Störung
mit Auswirkungen auf die lokale Population, die ein Zugriffsverbot nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG
auslösen würde.Die im südwestlich angrenzenden geplanten B-Plangebiet „Brotkiste“ brütenden
Feldlerchenpaare wurden bereits im Rahmen des zugehörigen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Raskin 2017) berücksichtigt und die Erfordernis eines Vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichs in einer Größenordnung von 2 ha Extensivgrünland festgelegt.
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Arbeitsschritt II.2:
nagements
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikoma-
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann für die Gruppe der Vögel durch die Einhaltung eines Bauzeitenfensters ausgeschlossen werden. Hierzu ist
ein Zeitraum von August bis Februar für die Baufeldfreimachung vorzusehen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung und unter Berücksichtigung von
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche im Rahmen der B-Planaufstellung
„Brotkiste“ lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung
des Vorhabens ausschließen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
2. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
ja
x nein
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
4.
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Wachtel (Coturnix coturnix)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
FFH–Anhang IV-Art
x
Messtischblatt
-
Deutschland
5505-2
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in NordrheinWestfalen
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.
2)
atlantische Region
x
grün
gelb
rot
X
kontinentale
Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Arbeitsschritt II.1:
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder und Grünländer mit einer hohen
Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten (LANUV 2017). (Karte 1).
Für die Wachtel besteht Brutverdacht gut 70 m nordwestlich der geplanten Baugrenze. Hier
haben die bestehende Straße und ihr Begleitgehölz eine abschirmende Wirkung zum geplanten Neubaugebiet. Hinzu kommt, dass die Straße in diesem Bereich etwa 5 m tiefer liegt als die
angrenzende Feldflur und das Grünland des B-Plangebietes. Hierdurch verstärkt sich die Barrierewirkung der Straße. Eine Beeinträchtigung der Wachtel durch das geplante Baugebiet ist
nicht gegeben, da sich keine nennenswerten optischen oder akustischen Störungen im Vergleich zum Ist-Zustand ergeben, die eine Entwertung des benachbarten Wachtelreviers nach
sich ziehen würden. Auch das Risiko einer Tötung von Einzelindividuen während der Bauarbeiten besteht aufgrund der räumlichen Trennung nicht.
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Arbeitsschritt II.2:
nagements
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikoma-
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann für die Gruppe der Vögel durch die Einhaltung eines Bauzeitenfensters ausgeschlossen werden. Hierzu ist
ein Zeitraum von August bis Februar für die Baufeldfreimachung vorzusehen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG sind bei Realisierung des Vorhabens
auszuschließen.
5. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
6. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
ja
x nein
7. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
8.
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fitis (Phylloscopus trochilus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
FFH–Anhang IV-Art
x
Messtischblatt
V
Deutschland
5505-2
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in NordrheinWestfalen
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.
2)
atlantische Region
x grün
gelb
rot
X
kontinentale
Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Arbeitsschritt II.1:
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Im Untersuchungsgebiet wurden zwei Revierzenten des Fitis festgestellt. Die Art ist zwar nicht
planungsrelevant, gehört aber zu den landesweit und regional zurückgehenden Arten. Die Revierzentren liegen im Bereich des südlich des bestehenden Sportplatzes angrenzenden Gehölzstreifens. Dieser wird bei Umsetzung der Planung erhalten, so dass seine Fortpflanzungsund Ruhestätten nicht tangiert werden. Der Fitis bewohnt lichte, aufgelockerte Waldbestände,
Waldränder und sonnige Gebüsche (Glutz von Blotzheim 2005). Die geplante Entstehung von
durchgrünter Wohnbebauung mit Gärten wird die Habitatqualität für den Fitis daher nicht herabsetzen. Im Gegenteil kann in den Gärten der Anwohner ggf. neuer Lebensraum für die Art
entstehen.
raskin
Dok.
FBA zum BP “Auf Graben”, Nettersheim
Arbeitsschritt II.2:
nagements
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikoma-
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann für die Gruppe der Vögel durch die Einhaltung eines Bauzeitenfensters ausgeschlossen werden. Hierzu ist
ein Zeitraum von August bis Februar für die Baufeldfreimachung vorzusehen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG sind bei Realisierung des Vorhabens
auszuschließen.
9. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
10. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
ja
x nein
11. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
12. Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
331000
331500
Legende
Fl
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B-Plangebiet
Baugrenze
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Planungsrelevante Art
Zurückgehende Art
G
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Kürzel
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G
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S
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Sts
Rm
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Artname
Bachstelze
Fitis
Feldlerche
Goldammer
Bluthänfling
Rotmilan
Rauchschwalbe
Star
Steinschmätzer
Wachtel
Art. wiss.
Motacilla alba
Phylloscopus trochilus
Alauda arvensis
Emberiza citrinella
Carduelis cannabina
Milvus milvus
Hirundo rustica
Sturnus vulgaris
Oenanthe oenanthe
Coturnix coturnix
Gemeinde Nettersheim
Bebauungsplan G14 Teilbereich „Auf Graben“
der Gemeinde Nettersheim
Karte 1
60
Vorkommen planungsrelevanter und zurückgehender
Vogelarten im Untersuchungsgebiet
120 Meter
© Geobasisdaten: Landesvermessungsamt NRW, Bonn
331000
331500
5595500
0
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E:\GIS\ArcView9\vorlagen\map\A3_Q_GK2.m xt, 080507
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Untersuchungsgebiet (150 m-Radius)
entworfen : SG
gezeichnet : SG
geprüft
: DR
Datum : Jun 2017
1:3.000
Maßstab :
Format :
DIN A3