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Beschlussvorlage (Anlage 1 Stellungnahmen_Abwägungen vorgez.)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
441 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
01.09.17, 11:00
Aktualisiert
01.09.17, 11:00

Inhalt der Datei

Eifelgemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, 07.06.2017 Fb III – M/Kur Anlage 1 zur Vorlage 747 / X.L. 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim sowie 5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“ im Parallelverfahren Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen, der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. -Nr. Betroffener Bürger/Behörde, Träger öffentlicher Belange Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen Abwägung der Gemeinde Beschluss 1 Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 25. April 2017 Die Gemeinde Dahlem hat die Planung zur Kenntnis genommen. Hinweise und Anregungen werden nicht vorgebracht. Kenntnis nehmen. 2 e-regio GmbH & Co.Kg, Mail vom 18.01.2017 Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden. Kenntnis nehmen. Anregungen: Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches könnte das Erdgas-Versorgungsnetz den Bedürfnissen entsprechend von der bestehenden Versorgungsanlage in der Bahnhofstraße aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein Nahwärmekonzept - evtl. zusammen mit dem Parallelgebiet „Brotkiste“ – denkbar. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterbreiten Ihnen auch ein entsprechendes Angebot. Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte Seite 1 - hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-,Wasser-,Strom- und Kommunikationsleitungen gelten. Geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen sind grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben. Abwägung der Gemeinde: Die im Teilbereich „Zur Klosterquelle“ vorhandene Nahwärmeversorgung soll nicht auf das Plangebiet „Auf Graben“ ausgedehnt werden, so dass die Versorgung mit Erdgas vorgesehen werden soll. Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt, bei der die Anregungen Berücksichtigung finden. 3 Wasserverband EifelRur, Schreiben vom 27.04.2017 Die Anregungen sind in der weiteren Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes sollen die städtebaulichen Maßnahmen festgelegt werden. Der Planungsbereich „Auf Graben“ ist in der aktuell beschiedenen Netzanzeige (21.10.2011) für das Einzugsgebiet der Kläranlage Nettersheim aufgenommen; die angesetzte Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen, ohne Zufluss von Niederschlagswasser in das bestehende Kanalsystem. Soweit die Erschließung, wie in der Netzanzeige berechnet, erfolgt, bestehen keine Bedenken. Falls eine andere Entwässerungsart umgesetzt werden sollte, ist das Netz neu zu berechnen, da das Regenüberlaufbecken, in das entwässert wird, gem. Netzanzeige ausgelastet ist. Abwägung der Gemeinde Die Planung sieht die Entwässerung des Plangebietes im Wesentlichen im Trennsystem vor. Lediglich 1 bis maximal 2 Einzelgrundstücke müssen an den vorhandenen Mischwasserkanal angeschlossen werden. Somit kann die geplante Entwässerung als aufbauend auf die aktuell beschiedene Netzanzeige angesehen werden. Darüber hinaus soll das Netz aufgrund anderer Maßnahmen und im Zusammenhang mit der vorgesehenen Gesamtänderung des Flächennutzungsplanes in den folgenden Jahren insgesamt neu berechnet werden, so dass die derzeitige Netzanzeige dann in Abstimmung mit dem WVER und der Bezirksregierung zu überarbeiten und neu zu berechnen ist. Alle erforderlichen Anpassungen aus dem Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage werden dann einbezogen. Dem Hinweis wird insofern durch die Planung und die noch folgenden Planungen gefolgt. Die Anregung ist zu berücksichtigen. 4 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 19.04.2017 Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Kenntnis nehmen. 5 LVR-Landschaftsverband Rheinland, Dezernat Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher werden keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert. Kenntnis nehmen. Seite 2 Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom 20.04.2017 6 Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen, Schreiben vom 18.04.2017 Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn. Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden: - Einhergehend mit der vorliegenden Bauleitplanung sind auch die Flächen des Bebauungsplanes G 14, 4. Änderung „Brotkiste“ mit in die Betrachtung einzubeziehen. Es ist nachzuweisen, dass die derzeitigen Knoten L 205/ K 59 und L 205/ Steinfelder Straße als TEinmündung sicher und leistungsfähig sind. Sollten Änderungen der Knotenpunkte erforderlich sein oder künftig Bestrebungen seitens der Gemeinde verfolgt werden, die Knoten umzugestalten, gehen die Kosten (incl. Der Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Die Verkehrszunahme geht nicht auf die allgemeine Verkehrsentwicklung zurück. Da bereits ein Lärmgutachten erstellt wurde, können evtl. Eingangsdaten für das Verkehrsgutachten verwendet werden. Als Prognosehorizont der klassifizierten Straßen ist das Jahr 2030 maßgebend. Abwägung der Gemeinde: Auf die Ausführungen zum Teilbereich „Brotkiste“ wird verwiesen. Der Hinweis wurde im Bebauungsplanänderungsverfahren „Brotkiste“ berücksichtigt und ist daher zur Kenntnis zu nehmen. - Einhergehend mit der Aufschüttung eines Lärmschutzwalles für den Bereich des Bebauungsplangebietes G 14, 4. Änderung ist eine weitere Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse absehbar. Im Bereich der Anbindung an die L 205/ K 59 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Diese Aussage gilt auch für den Knoten L 205/ Steinfelder Straße. Abwägung der Gemeinde: Der Hinweis wurde im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste berücksichtigt und ist daher zur Kenntnis zu nehmen. - Kenntnis nehmen. Kenntnis nehmen. Aus der Bauleitplanung heraus können gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch Verkehrsemissionen Seite 3 der L 205 (Staub, Lärm, Abgase) hergeleitet werden, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Gemeinde: Nach dem Gutachten „Geräuschemissionen und -immissionen durch Straßenverkehr im Plangebiet“ vom 27.03.2017, erstellt durch die TÜV NORD Systems GmbH und Co.KG., sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles nicht zwingend erforderlich. Um jedoch Verkehrslärm vorzubeugen wird eine Lärmschutzwand/-wall mit einer Gesamthöhe von ca. 1,50 m, je nach Straßenniveau errichtet. Der Hinweis wurde aufgenommen. - Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Der Immissionsschutz ist nicht genau definiert (Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand). Weder eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall dürfen die Straßenbestandteile beeinträchtigen noch dürfen die Straßenbestandteile (Entwässerungseinrichtungen) genutzt werden. Daher ist zur Entwässerung der Lärmschutzanlage eine separate Entwässerung vorzusehen. Evtl. Baumbestände, die sich in der Unterhaltung/ im Eigentum des Landesbetriebes befinden, bedürfen bei Entfernung u.a. der Zustimmung des Landesbetriebes. Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten ist ein ausreichender Weg vorzusehen, damit keine Arbeiten von der L 205 aus durchgeführt werden. Die Begrünung eines Lärmschutzwalles darf nicht dazu führen, das Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile behindert oder erschwert werden. Abwägung der Gemeinde: Die Lärmschutzwand/-wall wird aus dem Plangebiet „Brotkiste“ über das Plangebiet „Auf Graben“ bis zum Plangebiet „Zur Klosterquelle“ fortgeführt. Der Hinweis wurde aufgenommen. - Kenntnis nehmen. Kenntnis nehmen. Sollte eine Lärmschutzwand in Betracht gezogen werden, so sind die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen –RPS- zu berücksichtigen. Abhängig von Straßenneigung, Kurvigkeit oder Geschwindigkeit ist entweder ein nach Richtlinie vorgegebener Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten oder es müssen Schutzplanken aufgestellt werden. Evtl. Kosten, incl. der Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Gemeinde: Unter Beachtung von Lärmschutzmaßnahmen zur L205 hin ist die Errichtung einer Lärmschutzwand / -wall in Teilbereichen erforderlich und entlang der gesamten landstraßenseitigen B-PlanGrenze vorgesehen. Die erforderlichen Abstände gemäß den Richtlinien für passive Schutzeinrichtung (RPS) werden bereits durch die Straßenlage innerhalb der Straßenparzelle sichergestellt. Die Kenntnis nehmen Seite 4 geplanten Lärmschutzmaßnahmen befinden sich im direkten Anschluss an die Straßenparzelle, so dass die topographisch und katasterlich vorgegebenen Abstände zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Die Anregung wurde somit in der Planung bereits berücksichtigt. - Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Die Sichtdreiecke gem. Richtlinien für die Anlage von Landstraße –RAL- sind in der zeichnerischen Unterlage darzustellen. Abwägung der Gemeinde: Die verkehrliche Anbindung der 5. Änderung des Plangebietes G 14 bindet an die bestehende Erschließung Klosterquelle und „In den sechs Morgen“ an. Weitere Anbindungen sind geplant zum Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14. Eine direkte Anbindung an die L205 oder sonstige überregionale Straßen ist nicht vorgesehen. In der 4. Änderung zum Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ wurde das Sichtdreieck entsprechend der RAL bereits aufgenommen und berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Regelung im B-Plan „Auf Graben“ ist nicht möglich. - 7 PLEdoc GmbH, Leitungs- Kenntnis nehmen Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 ausgeschlossen sind. Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Abwägung der Gemeinde: Unter den Hinweisen zum BPlan wird aufgenommen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 unzulässig sind. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Kenntnis nehmen. In dem von Ihnen angefragten Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vor- Kenntnis nehmen. Seite 5 auskunft Fremdplanungsbearbeitung, Schrieben vom 20.04.2017 handen. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigkeit- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbeyer GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co.KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung im Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 8 ErftVerband, Schreiben vom 27. April 2017 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes bestehen gegen die v.g. Planung keine Bedenken, wir wiesen jedoch darauf hin, dass gem. §§ 44 Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z.B. die Seite 6 Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. Abwägung der Gemeinde: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Zuständigkeit des Erftverbandes. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 9 Geologischer Dienst NRW, Schreiben vom 05. Mai 2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass den Baugrund Kalksteinverwitterungslehm über verkarstungsfähigem Kalkstein (Junkerberg-Schichten/Devon) bildet. Unterirdische Hohlräume sind nicht auszuschließen. 1. Baugrunduntersuchung Die Baugrundeigenschaften sind durch objektbezogene Baugrunduntersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten, zu ermitteln und zu bewerten. Abwägung der Gemeinde: Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G 14 vom 03.02.2017 wurde beschrieben, dass sowohl die unter dem Oberboden angetroffenen Lockerungsgesteine (Hangschutt und Deck-/Verwitterungslehm) als auch der zersetzte Fels einen für die vorliegende Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund darstellen. Der Hinweis wurde berücksichtigt. Kenntnis nehmen. 2. Grundwasserschutz Der verkarstungsfähige Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsgefährdet: Bei den Bauarbeiten sind Verunreinigungen des Karstluftgrundwasserleiters auszuschließen: Bei Bohrarbeiten im Karstgrundwasserleiter kommt nur Trinkwasser als Spülmittel in Frage. Abwägung der Gemeinde: Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G 14, vom 03.02.2017 wurde beschrieben, dass mit Grundwasser nach derzeitigem Kenntnisstand erst unterhalb der baurelevanten Tiefen im tieferen Kalksteinfels zu rechnen ist. Allerdings kann ein Sicker/Schichtenwasserzutritt insbesondere im Übergangshorizont zwischen Verwitterungslehm und Verwitterungsfels nicht ausgeschlossen werden (siehe z.B. die Baggerschürfe Schurf 1 und 2 in Anlage 2.2). Die zutretenden Wassermengen dürften allerdings gering (= Ausbluten von Sicker/Schichtenwasser) und ohne weiteres über eine offene Wasserhaltung abzuführen sein. Der Hinweis Kenntnis nehmen. Seite 7 wurde hinreichend untersucht und berücksichtigt. Es ergeben sich keine Maßnahmen für das Plangebiet. 3. Vorsorgender Bodenschutz § 202 BauGB: Die aktuelle Flächennutzung ist Weidenutzung. Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten. Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen des Oberbodens sind grundsätzlich durch fachgerechten Umgang gemäß DIN 18915 zu minimieren. Abwägung der Gemeinde: Der Hinweis zum Bodenschutz ist unter den Hinweisen der Textlichen Festsetzung aufgenommen. 10 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Mail vom 08. Mai 2017 Kenntnis nehmen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurde. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 11 Kreis Euskirchen, Schreiben vom 12.05.2017 11.1 Untere Bodenschutzbehörde Abwägung der Gemeinde: Der Hinweis wurde bereits aufgenommen, so dass dieser zur Kenntnis zu nehmen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Planungsvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. In Bezug auf die Erstellung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages wird darauf hingewiesen, dass von dem Vorhaben keine schützenswerte Böden betroffen sind. Kenntnis nehmen. Seite 8 11.2 Immissionsschutz Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass Geräuschbelästigungen durch den nahegelegenen Sportplatz nicht ausgeschlossen werden können. Abwägung der Gemeinde: Aufgrund des Gutachtens vom 29.02.2016 ist die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Wall erforderlich. Die Lärm- & Sichtschutzanlagen im nord-westlichen Bereich des Sportplatzes befinden sich derzeit im Bau, sodass die Bedenken berücksichtigt wurden und daher zurückgewiesen werden. 11.3 Untere Wasserbehörde Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 44 LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach den vorgelegten Unterlagen ist eine Einleitung der Niederschlagswässer über die bestehende Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen Teilgebietes „In den sechs Morgen“ (zu B-Plan G 14) in die Urft vorgesehen. In den Unterlagen wird ausgeführt, dass für die bestehende Einleitung bereits eine Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 und 10 WHG vorliegt, die entsprechend geändert werden müsste. Diese Erlaubnis liegt der Unteren Wasserbehörde nicht vor. Es wird um Angabe des Aktenzeichens der Erlaubnis gebeten. Grundsätzlich ist ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. In den Antragsunterlagen ist nachzuweisen, ob die Einleitung der gesamten Wassermenge gewässerverträglich ist. Ob ein Regenrückhaltebecken vor Einleitung erforderlich wird, ist im weiteren Verfahren mit der UWB abzustimmen. Es wird empfohlen das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Die Entwässerungssysteme inkl. ihrer Bauwerke müssen entsprechend hydraulisch in der Lage sein die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein. Abwägung der Gemeinde: Bereits bei der entwässerungstechnischen Planung des Baugebietes G 14, Bereich Klosterquelle / „In den sieben Morgen“, wurde ein Flächenanteil des Entwässerungsgebietes „Auf Graben“ als Entwässerungsfläche in der Dimensionierung der Entwässerungsanlagen und in der Ableitung zur Urft mit erfasst. Diese Flächenanteile sind bereits bei den ausgeführten und genehmigten Anlagen enthalten. Die darüber hinausgehende Baugebietsfläche des Plangebietes „Auf Graben“ kann höhenmäßig und hydraulisch ebenso an die bestehende Kanalisation „In den sechs Morgen“ angeschlossen werden. Hierzu ist die Zwischenschaltung eines Pufferbeckens notwendig, um die Leistungsfähigkeit der bereits vorhandenen Kanäle nicht zu überschreiten. Die letztendliche Ausführung der entwässerungstechnischen Maßnahmen ist unter Beachtung des Landeswassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde bei der weiteren Erschließungsplanung im Detail festzulegen. Die grundsätzliche Möglich- Der Hinweis wird bei der Erschließungsplanung berücksichtigt. Seite 9 keit der entwässerungstechnischen Anschlüsse an das bestehende System wurde im Rahmen der Bauleitplanung geprüft und kann bestätigt werden, so dass die Umsetzung der vorgesehenen Entwässerungsstruktur des Plangebietes grundsätzlich sichergestellt ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Auf die Sammlung von Niederschlagswässern der jeweiligen Bauvorhaben in Zisternen zur Brauchwassernutzung und Gartenbewässerung ist bereits unter Hinweise Ziff. 4 im Textteil der Planung enthalten. 11.4 Untere Naturschutzbehörde Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme nach Prüfung des LPB und der Artenschutzprüfung II im nächsten Verfahrensschritt bleibt vorbehalten. Abwägung der Gemeinde: Die entsprechenden Umweltgutachten sind beauftragt und werden bis zum 22.06.2017 erstellt. Vor der Offenlage werden diese mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen entsprechend abgestimmt. Die abgestimmten Ergebnisse aus den Gutachten sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Kenntnis nehmen. 11.5 Träger der Landschaftsplanung Der Planung wird nicht widersprochen. 11.6 Straßenbaulastträger Aus Sicht des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Im Verfahren zum Teilgebiet „Brotkiste“ wurde die Prüfung einer zusätzlichen Erschließung zum Höhenweg zur Entlastung der bisher vorhandenen und geplanten verkehrlichen Anbindepunkte in Aussicht gestellt. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigten. 12 Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 15.05.2017 Kenntnis nehmen Abwägung der Gemeinde: Die Anregungen werden bei künftigen Planungen berücksichtigt. Zunächst ist nur eine fußläufige Anbindung zum Ort vorgesehen. Die Anregungen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. Kenntnis nehmen. Seite 10 13 NABU Kreisverband Euskirchen e.V., Schreiben vom 19.05.2017 - Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Bebauungsplan abgelehnt, da eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht umgesetzt werden kann. Abwägung der Gemeinde: Nach § 44 LWG NRW vom 08.07.2016 - Beseitigung von Niederschlagswasser (zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) gilt: (1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. (2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches anzuwenden. (3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. Es kann insbesondere Regelungen treffen über a. die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht, b. die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und c. die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen. (4) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Nach § 55 WHG - vom 31. Juli 2009 - Grundsätze der Abwasserbeseitigung gilt: (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. (2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die geplante Möglichkeit der Erweiterung der Niederschlagswasserableitung zum nächstgelegenen Vorfluter (Urft) ist somit auch in Landeswassergesetz und WHG als grundsätzlich mögliche Entwässerungsmaßnahme verankert und stellt eine Lösung im Sinne des Gesetzgebers dar. Seite 11 Die Urft kann als leistungsstarkes Gewässer bewertet werden. Ebenso handelt es sich hier nur um eine Erweiterung der bereits vorhandenen Niederschlagswasserableitung aus dem bereits realisierten Baugebiet G 14, Bereich Klosterquelle / „In den sieben Morgen“. Im Rahmen der seinerzeitigen Planung war bereits eine Teilfläche des Plangebietes „Auf Graben“ in der Entwässerungsplanung mit enthalten, so dass in der bestehenden Genehmigung der Einleitung in die Urft bereits diese Teilflächen Berücksichtigung fanden. Weitere entwässerungstechnische Maßnahmen sind mit den zuständigen Behörden (Untere Wasserbehörde / Bezirksregierung Köln) im weiteren Verlauf der Erschließungsplanung im Detail festzulegen und bedürfen der Zustimmung der oben genannten Behörden. Die Bedenken werden aus diesem Grund zurückgewiesen. - Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der „Raum zwischen Nettersheim und Marmagen auf jeden Fall von vielen Zugvögeln als Rastplatz genutzt wird“. Hierzu sind entsprechende Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung in diesem Raum erforderlich. Ziel dieser Untersuchung muss es sein, zu eruieren, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit die Rastplatzfunktion des genannten Raumes langfristig erhalten werden kann. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, wie die jetzigen thermischen Bedingungen in dem genannten Raum während der Zugvogelwanderung durch die geplanten Bebauungen in Nettersheim und Marmagen beeinflusst werden. Hierzu ist eine Bewertung durch die Gemeinde Nettersheim vorzulegen. Abwägung der Gemeinde: Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 205 und unmittelbar an den Ortsrand anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche im Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren Flächen im Rau vernachlässigbar. Eine mögliche negative Beeinflussung der thermischen Bedingungen im Raum für die Zugvogelwanderung ist für uns durch die geplante durchgrünte Wohnbebauung auf ca. 3 ha in keiner Weise, auch nicht im Zusammenhang mit der benachbarten Teilfläche „Brotkiste“ ersichtlich. - Die Hinweise werden zurückgewiesen. Aufgrund der betroffenen planungsrelevanten Vogelarten der offenen Feldflur, sind auch die großräumigen Auswirkungen des geplanten Bebauungsgebietes zu betrachten, da durch die zunehmende Flächeninanspruchnahme (z.B. durch intensive Landwirtschaft und Siedlungsbau) die potentiell geeigneten Flächen alle von den planungsrelevanten Vogelarten besetzt sein dürften, so dass in der betroffenen Fläche des geplanten Bebauungsgebietes brütende planungsrelevante Vogelarten nicht ausweichen können. Seite 12 Abwägung der Gemeinde: Im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz erfolgte eine umfangreiche Abfrage zu potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum (FIS LANUV: FOK@Linfos, Brutvogelatlas NRW, Biologische Station). Es lagen keine konkreten Hinweise auf Brutvorkommen im Plangebiet vor; jedoch konnte ein Vorkommen der planungsrelevanten Arten Feldlerche sowie ggf. Kiebitz und Schwarzkehlchen insbesondere auf der südwestlich angrenzenden Teilfläche „Brotkiste“ nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der erforderlichen Stufe II eine avifaunistische Brutvogelkartierung durchgeführt. Für die im Rahmen der Erfassungen als betroffen zu betrachtenden 2 Brutpaare der Feldlerche auf der Teilfläche „Brotkiste“ (durch Verschiebung der Kulissenwirkung der Bebauung) werden nach den Vorgaben des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (LANUV) CEFMaßnahmen auf einer bzw. zwei Ausgleichsfläche(n) im Raum Nettersheim eingerichtet. Hierzu werden die Grundstücke Gemarkung Nettersheim Flur 10, Nr. 27, 28 und 29 zur Verfügung gestellt und in Extensivgrünlandflächen umgewandelt. Die Hinweise werden berücksichtigt. 14 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Kenntnis nehmen. 15 Kreis-EnergieVersorgung Schleiden GmbH, Schreiben vom 16.05.2017 Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Gegen die o.g. Änderung des o.g. Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten, bitten wir Sie, uns eine Stationsfläche von ca. 4 m x 5 m im öffentlichen Bereich zuzuweisen. Die geplante Station könnte ebenfalls zur Versorgung des Baugebietes „Brotkiste“ dienen, wenn eine Lage (wie im Plan skizziert), realisiert würde. 16 Industrie- und Handelskammer Aachen, Schreiben vom 18.05.2017 Abwägung der Gemeinde: Um die Stromversorgung zu gewährleisten, fordert die „ene“ die Bereitstellung einer Fläche für elektrische Versorgungseinrichtungen. In die Begründung zum BPlan wird aufgenommen, dass weitere Details zur Stromversorgung, z. B. die Notwendigkeit einer Trafostation etc., im Zuge der detaillierten Erschließungsplanung mit den zuständigen EVU abzustimmen und mit der Erschließung umzusetzen sind. Der Hinweis ist bei der weiteren Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Seite 13 17 Bezirksregierung Köln, Schreiben vom 09.05.2017 Aus landesplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes. Kenntnis nehmen. Kenntnis nehmen. Hinweis: Städtebau Dezernat Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB weist das Dezernat für Städtebau auf folgenden Punkte hin: Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB. Weitere Anforderungen zur Vorlage von Flächennutzungsplanänderungen nach § 6 BauGB finden sie unter http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/35/stadtplanung/flaechennutzungsplanverfahren /index.html Abwägung der Gemeinde: In der Ortslage Nettersheim der Gemeinde Nettersheim sind derzeit kaum noch Baulücken vorhanden, welche zur kurz- bis mittelfristigen Bebauung zur Verfügung stehen. Aufgrund der regen Nachfrage nach Baugrundstücken in der Ortslage – nicht zuletzt auch von bereits ortsansässigen Personen sowie deren Familienangehörigen – ist zur Deckung des örtlichen Bedarfes die Erschließung unter anderem von weiteren Teilflächen bereits städtebaurechtlich ausgewiesener, aber noch nicht realisierter Wohnbaugebietsflächen sinnvoll und angezeigt (§ 1 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung -BauNVO). Diesbezüglich steht grundsätzlich der Bebauungsplan G14 zur Verfügung. Der gesamte Bebauungsplan G14 gliedert sich in vier Teilbereiche. Der erste Teilabschnitt (Zur Klosterquelle) des mit diesem Plan geschaffenen allgemeinen Wohngebiets wurde bereits realisiert. Für den zweiten Teilabschnitt (Brotkiste) ist derzeit die 4. Änderung der bisherigen Planung verfahrensrechtlich eingeleitet worden. Der dritte Teilbereich des gesamten Plangebietes G14 umfasst den Bereich „Auf Graben“ im Geltungsbereich der 5. Änderung des B-Planes. Dieser Abschnitt konnte ursprünglich baurechtlich aufgrund der privaten Flächennutzung nicht städtebaulich beplant werden, ist jedoch in der Rahmenplanung insgesamt als Wohnbaufläche vorgesehen. Der 4. Teilbereich liegt östlich des dargestellten Geltungsbereiches und ist im rechtskräftigen Plan noch als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Mit der weiteren Entwicklung der Baugebiete G14 stellte sich auch die Frage einer adäquaten zusammenhängenden Erschließung des gesamten nördlichen Bereiches. Insbesondere um eine städtebaulich zusammenhängende und funktionierende Nutzung sicherzustellen. Durch den möglichen Erwerb der betreffenden Flächen des dritten Teilabschnittes („Auf Graben“) durch die Gemeinde Nettersheim besteht nunmehr die Möglichkeit auch diesen Teilbereich nach den Zielen der städtebaulichen Rahmenplanung aufzugreifen, planerisch zu entwickeln und für die weitere bauliche Nutzung von Wohnbauflächenvorzubereiten. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Der Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Seite 14 Flächen im Sinne von § 201 BauGB wurde in der Begründung zum BPlan umfassend begründet und abgewägt. Im Gesprächstermin mit der Landesplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln (Herr Schlaeger, Frau Bachmann und Herr Hundenborn) am 16.03.2017 wurde das Vorhaben bereits mündlich abgestimmt. - Die Hinweise zum Bauplanungsrecht sind das Ergebnis einer überschlägigen Sichtung der eingereichten Unterlagen und sollen möglichst frühzeitig in das Aufstellungsverfahren einfließen. Diese haben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine umfassende Prüfung erfolgt erst im abschließenden Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB. Abwägung der Gemeinde: Die Hinweise zum Bauplanungsrecht werden berücksichtigt. Die Hinweise werden berücksichtigt. Seite 15