Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
441 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
01.09.17, 11:00
Aktualisiert
01.09.17, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, 07.06.2017
Fb III – M/Kur
Anlage 1 zur Vorlage 747 / X.L.
54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim sowie 5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“ im Parallelverfahren
Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen, der vorgezogenen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB
Lfd.
-Nr.
Betroffener Bürger/Behörde, Träger
öffentlicher Belange
Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen
Abwägung der Gemeinde
Beschluss
1
Gemeinde Dahlem,
Schreiben vom 25. April
2017
Die Gemeinde Dahlem hat die Planung zur Kenntnis genommen. Hinweise und Anregungen werden
nicht vorgebracht.
Kenntnis nehmen.
2
e-regio GmbH & Co.Kg,
Mail vom 18.01.2017
Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind
Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden.
Kenntnis nehmen.
Anregungen:
Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches könnte das Erdgas-Versorgungsnetz
den Bedürfnissen entsprechend von der bestehenden Versorgungsanlage in der Bahnhofstraße aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch
ein Nahwärmekonzept - evtl. zusammen mit dem Parallelgebiet „Brotkiste“ – denkbar. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterbreiten Ihnen auch ein entsprechendes Angebot.
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite
dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände
der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte
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-
hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-,Wasser-,Strom- und Kommunikationsleitungen
gelten.
Geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen sind grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben.
Abwägung der Gemeinde:
Die im Teilbereich „Zur Klosterquelle“ vorhandene Nahwärmeversorgung soll nicht auf das Plangebiet „Auf Graben“ ausgedehnt werden, so dass die Versorgung mit Erdgas vorgesehen werden soll.
Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt, bei der die Anregungen Berücksichtigung finden.
3
Wasserverband EifelRur, Schreiben vom
27.04.2017
Die
Anregungen
sind in der weiteren Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes sollen die städtebaulichen Maßnahmen festgelegt werden. Der Planungsbereich „Auf Graben“ ist in der aktuell beschiedenen Netzanzeige (21.10.2011)
für das Einzugsgebiet der Kläranlage Nettersheim aufgenommen; die angesetzte Entwässerung soll
im Trennsystem erfolgen, ohne Zufluss von Niederschlagswasser in das bestehende Kanalsystem.
Soweit die Erschließung, wie in der Netzanzeige berechnet, erfolgt, bestehen keine Bedenken. Falls
eine andere Entwässerungsart umgesetzt werden sollte, ist das Netz neu zu berechnen, da das
Regenüberlaufbecken, in das entwässert wird, gem. Netzanzeige ausgelastet ist.
Abwägung der Gemeinde
Die Planung sieht die Entwässerung des Plangebietes im Wesentlichen im Trennsystem vor.
Lediglich 1 bis maximal 2 Einzelgrundstücke müssen an den vorhandenen Mischwasserkanal angeschlossen werden. Somit kann die geplante Entwässerung als aufbauend auf die aktuell beschiedene Netzanzeige angesehen werden.
Darüber hinaus soll das Netz aufgrund anderer Maßnahmen und im Zusammenhang mit der vorgesehenen Gesamtänderung des Flächennutzungsplanes in den folgenden Jahren insgesamt neu berechnet werden, so dass die derzeitige Netzanzeige dann in Abstimmung mit dem WVER und der
Bezirksregierung zu überarbeiten und neu zu berechnen ist. Alle erforderlichen Anpassungen aus
dem Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage werden dann einbezogen. Dem Hinweis wird insofern
durch die Planung und die noch folgenden Planungen gefolgt.
Die Anregung ist
zu berücksichtigen.
4
Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien, Schreiben
vom 19.04.2017
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
Kenntnis nehmen.
5
LVR-Landschaftsverband
Rheinland, Dezernat
Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher werden keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert.
Kenntnis nehmen.
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Gebäude- und Liegenschaftsmanagement,
Umwelt, Energie, RBB,
Schreiben vom
20.04.2017
6
Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen, Schreiben
vom 18.04.2017
Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden:
-
Einhergehend mit der vorliegenden Bauleitplanung sind auch die Flächen des Bebauungsplanes G 14, 4. Änderung „Brotkiste“ mit in die Betrachtung einzubeziehen. Es ist nachzuweisen, dass die derzeitigen Knoten L 205/ K 59 und L 205/ Steinfelder Straße als TEinmündung sicher und leistungsfähig sind. Sollten Änderungen der Knotenpunkte erforderlich sein oder künftig Bestrebungen seitens der Gemeinde verfolgt werden, die Knoten umzugestalten, gehen die Kosten (incl. Der Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) zu
Lasten der Gemeinde Nettersheim. Die Verkehrszunahme geht nicht auf die allgemeine
Verkehrsentwicklung zurück.
Da bereits ein Lärmgutachten erstellt wurde, können evtl. Eingangsdaten für das Verkehrsgutachten verwendet werden. Als Prognosehorizont der klassifizierten Straßen ist das Jahr
2030 maßgebend.
Abwägung der Gemeinde:
Auf die Ausführungen zum Teilbereich „Brotkiste“ wird verwiesen. Der Hinweis wurde im Bebauungsplanänderungsverfahren „Brotkiste“ berücksichtigt und ist daher zur Kenntnis zu nehmen.
-
Einhergehend mit der Aufschüttung eines Lärmschutzwalles für den Bereich des Bebauungsplangebietes G 14, 4. Änderung ist eine weitere Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse absehbar. Im Bereich der Anbindung an die L 205/ K 59 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage
von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Diese Aussage gilt auch für den Knoten L 205/ Steinfelder Straße.
Abwägung der Gemeinde:
Der Hinweis wurde im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste
berücksichtigt und ist daher zur Kenntnis zu nehmen.
-
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen.
Aus der Bauleitplanung heraus können gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch Verkehrsemissionen
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der L 205 (Staub, Lärm, Abgase) hergeleitet werden, auch künftig nicht. Dabei weise ich
auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
Abwägung der Gemeinde:
Nach dem Gutachten „Geräuschemissionen und -immissionen durch Straßenverkehr im Plangebiet“
vom 27.03.2017, erstellt durch die TÜV NORD Systems GmbH und Co.KG., sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles nicht zwingend
erforderlich. Um jedoch Verkehrslärm vorzubeugen wird eine Lärmschutzwand/-wall mit einer Gesamthöhe von ca. 1,50 m, je nach Straßenniveau errichtet. Der Hinweis wurde aufgenommen.
-
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Der Immissionsschutz ist nicht genau definiert (Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand).
Weder eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall dürfen die Straßenbestandteile beeinträchtigen noch dürfen die Straßenbestandteile (Entwässerungseinrichtungen) genutzt werden. Daher ist zur Entwässerung der Lärmschutzanlage eine separate Entwässerung vorzusehen. Evtl. Baumbestände, die sich in der Unterhaltung/ im Eigentum des Landesbetriebes
befinden, bedürfen bei Entfernung u.a. der Zustimmung des Landesbetriebes.
Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten ist ein ausreichender Weg vorzusehen, damit keine
Arbeiten von der L 205 aus durchgeführt werden. Die Begrünung eines Lärmschutzwalles
darf nicht dazu führen, das Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile
behindert oder erschwert werden.
Abwägung der Gemeinde:
Die Lärmschutzwand/-wall wird aus dem Plangebiet „Brotkiste“ über das Plangebiet „Auf Graben“
bis zum Plangebiet „Zur Klosterquelle“ fortgeführt. Der Hinweis wurde aufgenommen.
-
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen.
Sollte eine Lärmschutzwand in Betracht gezogen werden, so sind die Richtlinien für passive
Schutzeinrichtungen –RPS- zu berücksichtigen. Abhängig von Straßenneigung, Kurvigkeit
oder Geschwindigkeit ist entweder ein nach Richtlinie vorgegebener Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten oder es müssen Schutzplanken aufgestellt werden.
Evtl. Kosten, incl. der Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung gehen zu Lasten der
Gemeinde Nettersheim.
Abwägung der Gemeinde:
Unter Beachtung von Lärmschutzmaßnahmen zur L205 hin ist die Errichtung einer Lärmschutzwand / -wall in Teilbereichen erforderlich und entlang der gesamten landstraßenseitigen B-PlanGrenze vorgesehen. Die erforderlichen Abstände gemäß den Richtlinien für passive Schutzeinrichtung (RPS) werden bereits durch die Straßenlage innerhalb der Straßenparzelle sichergestellt. Die
Kenntnis nehmen
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geplanten Lärmschutzmaßnahmen befinden sich im direkten Anschluss an die Straßenparzelle, so
dass die topographisch und katasterlich vorgegebenen Abstände zum Fahrbahnrand eingehalten
werden. Die Anregung wurde somit in der Planung bereits berücksichtigt.
-
Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden
oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Die Sichtdreiecke gem. Richtlinien für die Anlage von Landstraße –RAL- sind in der zeichnerischen Unterlage darzustellen.
Abwägung der Gemeinde:
Die verkehrliche Anbindung der 5. Änderung des Plangebietes G 14 bindet an die bestehende Erschließung Klosterquelle und „In den sechs Morgen“ an. Weitere Anbindungen sind geplant zum
Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14. Eine direkte Anbindung an die L205 oder
sonstige überregionale Straßen ist nicht vorgesehen.
In der 4. Änderung zum Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ wurde das Sichtdreieck entsprechend der RAL bereits aufgenommen und berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Regelung
im B-Plan „Auf Graben“ ist nicht möglich.
-
7
PLEdoc GmbH, Leitungs-
Kenntnis nehmen
Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan
nicht festgeschrieben. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 ausgeschlossen sind.
Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen innerhalb
der Anbaubeschränkungszone (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen
nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren
Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
Abwägung der Gemeinde:
Unter den Hinweisen zum BPlan wird aufgenommen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 unzulässig sind. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25
StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen
nicht verwendet werden.
Kenntnis nehmen.
In dem von Ihnen angefragten Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vor-
Kenntnis nehmen.
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auskunft Fremdplanungsbearbeitung,
Schrieben vom
20.04.2017
handen. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigkeit- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten
umgehend mit uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber:
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbeyer GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH
& Co.KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen
Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den
Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw.
keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung im Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
8
ErftVerband, Schreiben
vom 27. April 2017
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes bestehen gegen die v.g. Planung keine
Bedenken, wir wiesen jedoch darauf hin, dass gem. §§ 44 Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist.
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der
nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen
bieten sich hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z.B. die
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Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige
Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind,
werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur
Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.
Abwägung der Gemeinde:
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Zuständigkeit des Erftverbandes. Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
9
Geologischer Dienst
NRW, Schreiben vom 05.
Mai 2017
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass den Baugrund Kalksteinverwitterungslehm über verkarstungsfähigem Kalkstein (Junkerberg-Schichten/Devon) bildet. Unterirdische Hohlräume sind nicht auszuschließen.
1. Baugrunduntersuchung
Die Baugrundeigenschaften sind durch objektbezogene Baugrunduntersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten, zu ermitteln und zu
bewerten.
Abwägung der Gemeinde:
Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G 14 vom 03.02.2017
wurde beschrieben, dass sowohl die unter dem Oberboden angetroffenen Lockerungsgesteine
(Hangschutt und Deck-/Verwitterungslehm) als auch der zersetzte Fels einen für die vorliegende
Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund darstellen. Der Hinweis wurde berücksichtigt.
Kenntnis nehmen.
2. Grundwasserschutz
Der verkarstungsfähige Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsgefährdet: Bei den
Bauarbeiten sind Verunreinigungen des Karstluftgrundwasserleiters auszuschließen: Bei
Bohrarbeiten im Karstgrundwasserleiter kommt nur Trinkwasser als Spülmittel in Frage.
Abwägung der Gemeinde:
Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G 14, vom 03.02.2017
wurde beschrieben, dass mit Grundwasser nach derzeitigem Kenntnisstand erst unterhalb der baurelevanten Tiefen im tieferen Kalksteinfels zu rechnen ist. Allerdings kann ein Sicker/Schichtenwasserzutritt insbesondere im Übergangshorizont zwischen Verwitterungslehm und Verwitterungsfels nicht ausgeschlossen werden (siehe z.B. die Baggerschürfe Schurf 1 und 2 in Anlage
2.2). Die zutretenden Wassermengen dürften allerdings gering (= Ausbluten von Sicker/Schichtenwasser) und ohne weiteres über eine offene Wasserhaltung abzuführen sein. Der Hinweis
Kenntnis nehmen.
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wurde hinreichend untersucht und berücksichtigt. Es ergeben sich keine Maßnahmen für das Plangebiet.
3. Vorsorgender Bodenschutz § 202 BauGB:
Die aktuelle Flächennutzung ist Weidenutzung. Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten. Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen des Oberbodens sind grundsätzlich
durch fachgerechten Umgang gemäß DIN 18915 zu minimieren.
Abwägung der Gemeinde:
Der Hinweis zum Bodenschutz ist unter den Hinweisen der Textlichen Festsetzung aufgenommen.
10
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Mail vom 08. Mai
2017
Kenntnis nehmen.
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der
Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht
durchgeführt wurde. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
11
Kreis Euskirchen,
Schreiben vom
12.05.2017
11.1
Untere Bodenschutzbehörde
Abwägung der Gemeinde:
Der Hinweis wurde bereits aufgenommen, so dass dieser zur Kenntnis zu nehmen ist.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten
Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu
erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das
Planungsvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. In Bezug auf die Erstellung des
landschaftspflegerischen Fachbeitrages wird darauf hingewiesen, dass von dem Vorhaben keine
schützenswerte Böden betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
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11.2
Immissionsschutz
Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass Geräuschbelästigungen durch den nahegelegenen
Sportplatz nicht ausgeschlossen werden können.
Abwägung der Gemeinde:
Aufgrund des Gutachtens vom 29.02.2016 ist die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Wall erforderlich. Die Lärm- & Sichtschutzanlagen im nord-westlichen Bereich des Sportplatzes befinden sich derzeit im Bau, sodass die Bedenken berücksichtigt wurden und daher zurückgewiesen werden.
11.3
Untere Wasserbehörde
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 44 LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Nach den vorgelegten Unterlagen ist eine Einleitung der Niederschlagswässer über die bestehende
Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen Teilgebietes „In den sechs Morgen“ (zu B-Plan
G 14) in die Urft vorgesehen. In den Unterlagen wird ausgeführt, dass für die bestehende Einleitung
bereits eine Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 und 10 WHG vorliegt, die entsprechend geändert werden
müsste. Diese Erlaubnis liegt der Unteren Wasserbehörde nicht vor. Es wird um Angabe des Aktenzeichens der Erlaubnis gebeten. Grundsätzlich ist ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. In den Antragsunterlagen ist nachzuweisen, ob die Einleitung der gesamten Wassermenge gewässerverträglich ist. Ob ein Regenrückhaltebecken vor Einleitung erforderlich
wird, ist im weiteren Verfahren mit der UWB abzustimmen.
Es wird empfohlen das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern
und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Die Entwässerungssysteme inkl. ihrer
Bauwerke müssen entsprechend hydraulisch in der Lage sein die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein.
Abwägung der Gemeinde:
Bereits bei der entwässerungstechnischen Planung des Baugebietes G 14, Bereich Klosterquelle /
„In den sieben Morgen“, wurde ein Flächenanteil des Entwässerungsgebietes „Auf Graben“ als Entwässerungsfläche in der Dimensionierung der Entwässerungsanlagen und in der Ableitung zur Urft
mit erfasst. Diese Flächenanteile sind bereits bei den ausgeführten und genehmigten Anlagen enthalten.
Die darüber hinausgehende Baugebietsfläche des Plangebietes „Auf Graben“ kann höhenmäßig und
hydraulisch ebenso an die bestehende Kanalisation „In den sechs Morgen“ angeschlossen werden.
Hierzu ist die Zwischenschaltung eines Pufferbeckens notwendig, um die Leistungsfähigkeit der
bereits vorhandenen Kanäle nicht zu überschreiten.
Die letztendliche Ausführung der entwässerungstechnischen Maßnahmen ist unter Beachtung des
Landeswassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde bei der weiteren Erschließungsplanung im Detail festzulegen. Die grundsätzliche Möglich-
Der Hinweis wird
bei der Erschließungsplanung berücksichtigt.
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keit der entwässerungstechnischen Anschlüsse an das bestehende System wurde im Rahmen der
Bauleitplanung geprüft und kann bestätigt werden, so dass die Umsetzung der vorgesehenen Entwässerungsstruktur des Plangebietes grundsätzlich sichergestellt ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und bei der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt.
Auf die Sammlung von Niederschlagswässern der jeweiligen Bauvorhaben in Zisternen zur Brauchwassernutzung und Gartenbewässerung ist bereits unter Hinweise Ziff. 4 im Textteil der Planung
enthalten.
11.4
Untere Naturschutzbehörde
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme nach Prüfung des LPB und der Artenschutzprüfung II im
nächsten Verfahrensschritt bleibt vorbehalten.
Abwägung der Gemeinde:
Die entsprechenden Umweltgutachten sind beauftragt und werden bis zum 22.06.2017 erstellt. Vor
der Offenlage werden diese mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen entsprechend abgestimmt.
Die abgestimmten
Ergebnisse aus den
Gutachten sind in
der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Kenntnis nehmen.
11.5
Träger der Landschaftsplanung
Der Planung wird nicht widersprochen.
11.6
Straßenbaulastträger
Aus Sicht des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Im
Verfahren zum Teilgebiet „Brotkiste“ wurde die Prüfung einer zusätzlichen Erschließung zum
Höhenweg zur Entlastung der bisher vorhandenen und geplanten verkehrlichen Anbindepunkte in
Aussicht gestellt. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigten.
12
Gemeinde Blankenheim,
Schreiben vom
15.05.2017
Kenntnis nehmen
Abwägung der Gemeinde:
Die Anregungen werden bei künftigen Planungen berücksichtigt. Zunächst ist nur eine fußläufige
Anbindung zum Ort vorgesehen.
Die Anregungen
sind in der weiteren Planung zu
berücksichtigen.
Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen
sind.
Kenntnis nehmen.
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NABU Kreisverband Euskirchen e.V., Schreiben
vom 19.05.2017
-
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Bebauungsplan abgelehnt, da eine Versickerung
von Niederschlagswasser nicht umgesetzt werden kann.
Abwägung der Gemeinde:
Nach § 44 LWG NRW vom 08.07.2016 - Beseitigung von Niederschlagswasser (zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) gilt:
(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe
des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen.
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die
Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden;
in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches anzuwenden.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. Es kann insbesondere Regelungen treffen über
a. die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht,
b. die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und
c. die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung
von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu
bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Nach § 55 WHG - vom 31. Juli 2009 - Grundsätze der Abwasserbeseitigung gilt:
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch
dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem
weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Die geplante Möglichkeit der Erweiterung der Niederschlagswasserableitung zum nächstgelegenen Vorfluter (Urft) ist somit auch in Landeswassergesetz und WHG als grundsätzlich
mögliche Entwässerungsmaßnahme verankert und stellt eine Lösung im Sinne des Gesetzgebers dar.
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Die Urft kann als leistungsstarkes Gewässer bewertet werden. Ebenso handelt es sich hier
nur um eine Erweiterung der bereits vorhandenen Niederschlagswasserableitung aus dem
bereits realisierten Baugebiet G 14, Bereich Klosterquelle / „In den sieben Morgen“. Im
Rahmen der seinerzeitigen Planung war bereits eine Teilfläche des Plangebietes „Auf Graben“ in der Entwässerungsplanung mit enthalten, so dass in der bestehenden Genehmigung
der Einleitung in die Urft bereits diese Teilflächen Berücksichtigung fanden. Weitere entwässerungstechnische Maßnahmen sind mit den zuständigen Behörden (Untere Wasserbehörde
/ Bezirksregierung Köln) im weiteren Verlauf der Erschließungsplanung im Detail festzulegen und bedürfen der Zustimmung der oben genannten Behörden.
Die Bedenken werden aus diesem Grund zurückgewiesen.
-
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der „Raum zwischen Nettersheim und Marmagen
auf jeden Fall von vielen Zugvögeln als Rastplatz genutzt wird“. Hierzu sind entsprechende
Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung in diesem Raum erforderlich. Ziel dieser Untersuchung muss es sein, zu
eruieren, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit die Rastplatzfunktion des genannten
Raumes langfristig erhalten werden kann. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, wie die jetzigen thermischen Bedingungen in dem genannten Raum während der Zugvogelwanderung
durch die geplanten Bebauungen in Nettersheim und Marmagen beeinflusst werden. Hierzu
ist eine Bewertung durch die Gemeinde Nettersheim vorzulegen.
Abwägung der Gemeinde:
Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 205 und unmittelbar an den Ortsrand anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche im
Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren Flächen im Rau vernachlässigbar.
Eine mögliche negative Beeinflussung der thermischen Bedingungen im Raum für die Zugvogelwanderung ist für uns durch die geplante durchgrünte Wohnbebauung auf ca. 3 ha in
keiner Weise, auch nicht im Zusammenhang mit der benachbarten Teilfläche „Brotkiste“ ersichtlich.
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Die Hinweise werden zurückgewiesen.
Aufgrund der betroffenen planungsrelevanten Vogelarten der offenen Feldflur, sind auch die
großräumigen Auswirkungen des geplanten Bebauungsgebietes zu betrachten, da durch die
zunehmende Flächeninanspruchnahme (z.B. durch intensive Landwirtschaft und Siedlungsbau) die potentiell geeigneten Flächen alle von den planungsrelevanten Vogelarten besetzt
sein dürften, so dass in der betroffenen Fläche des geplanten Bebauungsgebietes brütende
planungsrelevante Vogelarten nicht ausweichen können.
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Abwägung der Gemeinde:
Im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz erfolgte eine umfangreiche Abfrage zu potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum (FIS LANUV: FOK@Linfos, Brutvogelatlas NRW, Biologische Station). Es lagen keine konkreten Hinweise auf Brutvorkommen
im Plangebiet vor; jedoch konnte ein Vorkommen der planungsrelevanten Arten Feldlerche
sowie ggf. Kiebitz und Schwarzkehlchen insbesondere auf der südwestlich angrenzenden
Teilfläche „Brotkiste“ nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen
der erforderlichen Stufe II eine avifaunistische Brutvogelkartierung durchgeführt. Für die im
Rahmen der Erfassungen als betroffen zu betrachtenden 2 Brutpaare der Feldlerche auf der
Teilfläche „Brotkiste“ (durch Verschiebung der Kulissenwirkung der Bebauung) werden nach
den Vorgaben des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (LANUV) CEFMaßnahmen auf einer bzw. zwei Ausgleichsfläche(n) im Raum Nettersheim eingerichtet.
Hierzu werden die Grundstücke Gemarkung Nettersheim Flur 10, Nr. 27, 28 und 29 zur Verfügung gestellt und in Extensivgrünlandflächen umgewandelt.
Die Hinweise werden berücksichtigt.
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Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
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Kreis-EnergieVersorgung Schleiden
GmbH, Schreiben vom
16.05.2017
Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Gegen die o.g. Änderung des o.g. Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten, bitten wir Sie, uns eine Stationsfläche von
ca. 4 m x 5 m im öffentlichen Bereich zuzuweisen. Die geplante Station könnte ebenfalls zur Versorgung des Baugebietes „Brotkiste“ dienen, wenn eine Lage (wie im Plan skizziert), realisiert würde.
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Industrie- und Handelskammer Aachen, Schreiben vom 18.05.2017
Abwägung der Gemeinde:
Um die Stromversorgung zu gewährleisten, fordert die „ene“ die Bereitstellung einer Fläche für
elektrische Versorgungseinrichtungen. In die Begründung zum BPlan wird aufgenommen, dass
weitere Details zur Stromversorgung, z. B. die Notwendigkeit einer Trafostation etc.,
im Zuge der detaillierten Erschließungsplanung mit den zuständigen EVU abzustimmen
und mit der Erschließung umzusetzen sind.
Der Hinweis ist bei
der weiteren Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und
Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
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Bezirksregierung Köln,
Schreiben vom
09.05.2017
Aus landesplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen.
Hinweis:
Städtebau Dezernat
Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus städtebaulicher Sicht
keine Bedenken.
Im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB weist das Dezernat für Städtebau auf folgenden Punkte hin: Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im
Sinne von § 201 BauGB. Weitere Anforderungen zur Vorlage von Flächennutzungsplanänderungen
nach
§
6
BauGB
finden
sie
unter
http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/35/stadtplanung/flaechennutzungsplanverfahren
/index.html
Abwägung der Gemeinde:
In der Ortslage Nettersheim der Gemeinde Nettersheim sind derzeit kaum noch Baulücken vorhanden, welche zur kurz- bis mittelfristigen Bebauung zur Verfügung stehen. Aufgrund der regen Nachfrage nach Baugrundstücken in der Ortslage – nicht zuletzt auch von bereits ortsansässigen Personen sowie deren Familienangehörigen – ist zur Deckung des örtlichen Bedarfes die Erschließung
unter anderem von weiteren Teilflächen bereits städtebaurechtlich ausgewiesener, aber noch nicht
realisierter Wohnbaugebietsflächen sinnvoll und angezeigt (§ 1 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung
-BauNVO). Diesbezüglich steht grundsätzlich der Bebauungsplan G14 zur Verfügung. Der gesamte
Bebauungsplan G14 gliedert sich in vier Teilbereiche. Der erste Teilabschnitt (Zur Klosterquelle) des
mit diesem Plan geschaffenen allgemeinen Wohngebiets wurde bereits realisiert. Für den zweiten
Teilabschnitt (Brotkiste) ist derzeit die 4. Änderung der bisherigen Planung verfahrensrechtlich eingeleitet worden. Der dritte Teilbereich des gesamten Plangebietes G14 umfasst den Bereich „Auf
Graben“ im Geltungsbereich der 5. Änderung des B-Planes. Dieser Abschnitt konnte ursprünglich
baurechtlich aufgrund der privaten Flächennutzung nicht städtebaulich beplant werden, ist jedoch
in der Rahmenplanung insgesamt als Wohnbaufläche vorgesehen. Der 4. Teilbereich liegt östlich
des dargestellten Geltungsbereiches und ist im rechtskräftigen Plan noch als landwirtschaftliche
Fläche ausgewiesen. Mit der weiteren Entwicklung der Baugebiete G14 stellte sich auch die Frage
einer
adäquaten zusammenhängenden Erschließung des gesamten nördlichen Bereiches. Insbesondere
um eine städtebaulich zusammenhängende und funktionierende Nutzung sicherzustellen. Durch den
möglichen Erwerb der betreffenden Flächen des dritten Teilabschnittes („Auf Graben“) durch die
Gemeinde Nettersheim besteht nunmehr die Möglichkeit auch diesen Teilbereich nach den Zielen
der städtebaulichen Rahmenplanung aufzugreifen, planerisch zu entwickeln und für die weitere
bauliche Nutzung von Wohnbauflächenvorzubereiten. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Der Hinweis wurde
in die Begründung
aufgenommen.
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Flächen im Sinne von § 201 BauGB wurde in der Begründung zum BPlan umfassend begründet und
abgewägt.
Im Gesprächstermin mit der Landesplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln (Herr Schlaeger,
Frau Bachmann und Herr Hundenborn) am 16.03.2017 wurde das Vorhaben bereits mündlich abgestimmt.
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Die Hinweise zum Bauplanungsrecht sind das Ergebnis einer überschlägigen Sichtung der
eingereichten Unterlagen und sollen möglichst frühzeitig in das Aufstellungsverfahren einfließen. Diese haben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine umfassende Prüfung erfolgt erst im abschließenden Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB.
Abwägung der Gemeinde:
Die Hinweise zum Bauplanungsrecht werden berücksichtigt.
Die Hinweise werden berücksichtigt.
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