Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
1,0 MB
Datum
05.09.2017
Erstellt
01.09.17, 11:00
Aktualisiert
01.09.17, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 8 zur
Vorlage 747 X.L.
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Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Umweltbericht
Titel:
Bebauungsplan G14 Teilbereich „Auf Graben“
der Gemeinde Nettersheim
Datum:
27.6.2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim
Ansprechpartner/in:
Frau Alina Kurth
Auftrag vom:
16. Mai 2017
Projekt-Nr.:
37-17
Auftragnehmer:
raskin, Umweltplanung und -beratung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl.-Geogr. Anja Werfling
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
II
INHALTSVERZEICHNIS
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1
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4.1
4.2
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8
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Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans.....................1
Fachgesetze und Fachpläne ....................................................................1
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ .........................3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen..........................3
Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren ......................3
Schutzgüter ..............................................................................................4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ................................................................9
Alternative Planungsmöglichkeiten ...........................................................9
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken .......................................................................................10
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ..........................................10
Zusammenfassung .................................................................................11
Quellen, Grundlagen, Gutachten ............................................................13
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Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
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1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am nördlichen Ortsrand (Abb. 1). Eine etwa 3 ha große Fläche soll als
„Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt werden und durch 54. Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet
werden. Es sind eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und
Doppelhäusern sowie eine Erschließung über das bereits realisierte unmittelbar
nordwestlich angrenzende Wohngebiet (Teilbereich „Zur Klosterquelle“ des Bebauungsplans G14) vorgesehen. Gleichzeitig sollen fußläufige Anbindungen
nach Südosten zur Höhenstraße ermöglicht werden.
Der Bedarf an Grund und Boden gliedert sich in
•
•
•
eine Fläche für Wohnbebauung (WA-Gebiet) von 24.722 m². Mit einer
GRZ von 0,4 können etwa 9.900 m² versiegelt werden.
„Verkehrsflächen (3.904 m²) und solche besonderer Zweckbestimmung
(Fußwege) in einem Umfang von 405 m² sowie
Private Grünflächen auf einer Fläche von 929 m².
2 Fachgesetze und Fachpläne
Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die folgenden wichtigsten Fachgesetze und Fachpläne zugrunde gelegt:
•
Baugesetzbuch: Die Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
•
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und
Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus
Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des
BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab.
•
Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das
Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares
Gut zu schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt. Zur
Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG maßgeblich. Hier
besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach
§ 55 WHG.
•
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des
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Umweltbericht B-Plan G14 Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim
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Schallschutzes im Städtebau): Diese Grundlagen dienen dem Schutz
des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des Entstehens
von Immissionen.
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NW): Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich zu schützen.
•
Regionalplan des REGIERUNGSBEZIRKS KÖLN (2016): Auf der übergeordneten Planungsebene sind für das Plangebiet sowie in allen Richtungen
angrenzend großräumig „Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt.
•
Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim (1974): Der rechtskräftige FNP stellt für das Plangebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ dar.
Sie schließen westlich und östlich an gleichartige Darstellungen an.
Nördlich und südlich sind bereits „Wohnbauflächen“ dargestellt, die weiteren Teilbereichen des B-Plan G14 entsprechen. Mit der geplanten
FNP-Änderung wird der Darstellung der übergeordneten Planungsebene
entsprochen.
•
Landschaftsplan des Kreises Euskirchen: Laut LP „Nettersheim“ des
Kreises Euskirchen (2004) liegt das Bebauungsplangebiet außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches im „Innenbereich“. Demnach liegen keine
landschaftsrechtlichen Festsetzungen für das Plangebiet vor. Jenseits
der L205 schließt sich der räumliche Geltungsbereich des LP mit dem
Landschaftsschutzgebiet L2.2-2 an. Für das Landschaftsschutzgebiet
„Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich und südlich Nettersheim“
wird erläutert: „Das Gebiet umfasst einen Teil der flachwelligen, intensiv
landwirtschaftlich genutzten und vergleichsweise strukturarmen Hochfläche
der Sötenicher Kalkmulde westlich und südlich von Nettersheim“.
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3 Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp 500 m östlicher Entfernung bandförmig innerhalb der Ortslage Nettersheim. Es handelt sich um das
Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ (DE5405-302). Es ist von der Regelfallvermutung nach der VV Habitatschutz
(Nr.4.2.2) auszugehen, nach der „keine erhebliche Beeinträchtigung“ durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung
ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen.
Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vor.
4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten Wirkungen ausgehen:
•
Versieglung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender
Verlust bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung.
•
baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust
von Bodenmaterial, Verunreinigung)
Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den Menschen
Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren
Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten,
Eintreten
artenschutzrechtlicher
Zugriffsverbote
nach
§ 44 BNatSchG
Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung von Biotopen
Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen
Veränderung von Landschafts- und Ortsbild
Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und Verkehr
Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern
•
•
•
•
•
•
•
•
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4.2 Schutzgüter
Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange
nach §1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind
auch die Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des
Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende
Wechselwirkungen behandelt.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die das Plangebiet weitgehend einnehmende intensiv genutzte Grünlandfläche
ist von mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die intensiv beweideten
und mäßig artenarmen Grünlandflächen sowie die kleinflächigen Ruderalfluren
und jungen Gehölze beherbergen ein relativ kleines und ubiquitäres Arteninventar. Letzteres gilt auch für die meisten Tierarten, die entweder in der Umgebung
ausreichenden Lebensraum finden oder die entstehenden Wohngärten als geeigneten Lebensraum nutzen. Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen
wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert
und ausgeglichen (RASKIN 2017a). Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige
nicht wiederherstellbare Biotope sind nicht betroffen. Das Gebiet liegt außerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches eines Landschaftsplans.
Im Rahmen der faunistischen Erfassungen zur Erstellung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung (ASP) wurde die Artengruppe der
Vögel erfasst. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die potentiell vorkommenden arten des Offen- und Halboffenlandes gelegt, da für diese Arten ist
nicht auszuschließen ist, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
BNatSchG bei Umsetzung des Planvorhabens ausgelöst werden können
(RASKIN 2017b). Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. I sind unter
Einhaltung eines Zeitfensters für die Baufeldfreimachung auszuschließen, weitere vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Auf dieser
Grundlage werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Boden und Wasser
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem schwach geneigten
Plangebiet Typische Braunerden (z.T. mit Terra fusca bzw. Terra rossaRelikten) ausgebildet. In der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER
DIENST 2004) sind sie nicht bewertet. Sie sind grund- und stauwasserfrei, die
ökologische Feuchtestufe ist mit „mäßig frisch bis trocken“ angegeben. Sie sind
relativ flachgründig über dem Festgestein ausgebildet, weisen mittlere Bodenwertzahlen auf und gelten als „ungeeignet zur Versickerung“. Dies wird durch
aktuelle hydrogeologische Untersuchungen (GEOTECHNIK W EST 2017) bestätigt.
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Durch die Bebauung wird ein Teil der Bodenoberfläche versiegelt. Dadurch
werden Grundwasserneubildung und die Retentionsfunktion des Bodens eingeschränkt.
Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem
soll „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“.
Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“
Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen. Das Schmutzwasser wird über
Anschluss an einen vorhandenen Schmutzwasserkanal abgeführt. Niederschlagswässer sollen der Urft zugeleitet werden. Eine Anschlussmöglichkeit
besteht an die vorhandene Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen
Teilbereiches des B-Plangebietes im Norden. Damit kann eine relativ ortsnahe
Einleitung in ein Gewässer nach §44 LWG realisiert werden. Zusätzlich soll ein
unterirdisches Pufferbecken als Kanalstauraum im Plangebiet voraussichtlich
unterhalb des Straßenkörpers errichtet werden. Auf der Grundlage einer entsprechenden Dimensionierung ist nicht mit relevanten Auswirkungen auf den
Wasserzustrom zum Urfttal zu rechnen. Lediglich für 1-2 Grundstücke am Rand
zum Teilgebiet „Brotkiste“, die höhenmäßig hier nicht angeschlossen werden
können, ist eine Entwässerung im Mischsystem vorgesehen. Eine Nutzung privater Zisternen wird zudem angeregt. Damit erfolgt insgesamt ein „sachgerechter Umgang mit Abwässern“, der nach §1 Abs. 6 Punkt 7e BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen ist.
Bodenversiegelung und –umlagerung bewirken den Verlust bzw. die Einschränkung weiterer natürlicher Bodenfunktionen. Durch Gartennutzung wird der nicht
versiegelte Bodenanteil verändert. Diese Veränderung ist jedoch vor dem Hintergrund bestehender relativ intensiver Grünlandnutzung inklusive vorhandener
Drainagen unerheblich. Durch umfangreiche Festsetzungen von Gehölzpflanzungen (1 Baum 1. Ordnung heimischer Art oder Obstbaum pro angefangene
100 m² Grundstücksfläche, heimische Gehölze oder Laubhecken an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen) auf den privaten Grundstücken ist
von dauerhaft bewachsenen und gehölzreichen Vegetationsstrukturen auszugehen, die sich zumindest auf den unversiegelten Flächen gegenüber dem be-
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stehenden Grünland nicht ungünstiger auf Boden und (Grund-)Wasser auswirken.
Zur Minimierung baubedingter Bodenveränderungen ist die Getrenntlagerung
des Oberbodens und kulturfähigen Unterbodens während der Baumaßnahmen
durchzuführen (Festsetzung des Wiederauftrags von Oberboden und kulturfähigem Unterboden auf dem jeweiligen Grundstück unter Beachtung der entsprechenden DIN-Vorschriften).
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab. Entsprechend wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die im Rahmen von Bebauung nicht vermeidbaren Versiegelungen können im Rahmen des Ausgleichs ggf. auch durch Entsiegelungsmaßnahmen weitgehend kompensiert werden.
Eine aktuelle Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES
EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw. entsprechender Verdachtsflächen (Kataster
gemäß § 8 LBodSchG) für das benachbarte Teilgebiet „Brotkiste“ ergab keine
Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom 06.12.2016). Die Gemeinde Nettersheim
geht davon aus, dass dies auch für das unmittelbar benachbarte Teilgebiet „Auf
Graben“ gilt. Schädliche Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder
Mensch sind daher durch Baumaßnahmen im Bereich belasteter Flächen nicht
zu befürchten.
Luft, Klima
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der Situation am vorhandenen locker bebauten Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Infolge
der geplanten lockeren Bebauung auf der Grundlage der GRZ von 0,4 sowie
der Durchgrünung des Bebauungsplangebietes und der Angliederung an
gleichartige Bebauung sind keine gravierenden Veränderungen bezüglich der
Schutzgüter Luft und Klima zu erwarten. Hinzu kommen die gemäß BauGB (§ 1
Abs. 6 Nr.7f „die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“) zu berücksichtigenden Aspekte inklusive der nach
der Energieeinsparverordnung für Einfamilienhäuser verbindlichen Maßnahmen, die das Schutzgut Luft/Klima angemessen berücksichtigen. Eine „sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ wird bei Installation von Solaranlagen
ermöglicht. Außerdem fördert die Gemeinde Nettersheim die Elektromobilität.
Eine Ladestation steht in räumlicher Nähe am Bahnhof Nettersheim zur Verfügung.
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Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität …. nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt
7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur Verfügung (LANUV 2017b).
Mensch
Verkehrsemissionen werden einerseits durch das geplante Wohngebiet verursacht und wirken durch die nahegelegene L 205 auf die Bewohner ein. Die
durch das Wohngebiet produzierten zusätzlichen Verkehre sind vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos aufnehmbar. Die fußläufige Erreichbarkeit von
Kindergarten, Schule, Bahnhof und Ortszentrum wird den Quellverkehr deutlich
beschränken. Abgesehen von neuen fußläufigen bzw. Fahrradwegverbindungen erfolgt die Erschließung ausschließlich von Norden über das bestehende BPlan-Teilgebiet „Zur Klosterquelle“, so dass Durchfahrtverkehre ausschließlich
bis zum Teilgebiet „Brotkiste“ möglich sind.
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017)
inklusive des unmittelbar benachbarten Teilbereichs „Brotkiste“ betrachtet.
Bezüglich der hier relevanten L 205 „werden die Orientierungswerte der DIN
18005 ab einem Abstand von ca. 40 m zur Mitte der Straße eingehalten“. „Aufgrund der Überschreitungen in kleineren Abständen sollten die Außenwohnbereiche der Grundstücke im Nahbereich der Straßen durch eine abschirmend
wirkende Wand oder einen Wall geschützt werden“. Mit einer 1,5 m hohen
Wand (oder Wall, über Straßenniveau) „wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete an der geplanten Baugrenze eingehalten“. Bei einer
Schalldämmwand ist ein Schalldämmmaß von mindestens 25dB gefordert (TÜV
NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017). Daher wird hier die Baugrenze „mit besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“
festgesetzt. Passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume der
oberen Geschosse werden durch die hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 getroffen. Dieser Schutz wird in der Regel
durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden
Fenster eingehalten.
Potentielle Lärmemissionen des Sportplatzes im Nordosten des Plangebietes
sind Gegenstand eines weiteren Schallgutachtens (TÜV NORD SYSTEMS GMBH
& CO.KG 2016). Demnach bestehen nur in der äußersten nordwestlichen Ecke
geringe Überschreitungen des Immissionsrichtwertes von 50 dB (A) für WA-
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Gebiete während der Ruhezeiten sonntags. Die geringe Überschreitung von
weniger als 5 dB (A) ist jedoch unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus
zulässig. Zudem ist derzeit eine 120 m lange und 2,5 m hohe Sicht- und Lärmschutzwand im Bau, die zusätzlich lärmmindernd wirken wird.
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und
Schule geprägt ist, wird das Orts- bzw. Landschaftsbild nicht nachteilig verändert. Da es bisher nicht erschlossen ist, sich in der Nähe der L 205 befindet und
die vielfältigen Strukturen entlang des Urfttales die Erholungssuchenden auf
sich ziehen, ist das Plangebiet für die Erholungsnutzung ohne relevante Bedeutung. Mit der Erschließung und der geplanten offenen Bauweise und relativ
niedriger Wohnbebauung (1-2-geschossig mit maximaler Firsthöhe von 9,5 m)
mit deutlicher Durchgrünung wird das Plangebiet zumindest für die Feierabenderholung nutzbar.
Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten,
die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Als
Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd
und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch kommt z.B. Gülle in Frage. Die Anlage einer Lärmschutzanlage am westlichen Plangebietsrand und die Ergänzung des Gehölzbestandes mindern potentielle Staubimmissionen.
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft des LVR nicht bekannt (Mitt. per e-Mail vom 8.5.2017). Da keine konkreten Untersuchungen vorliegen, verweist die Behörde jedoch darauf, dass „bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Gemeinde Nettersheim als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ….unverzüglich zu melden sind“. Im Raum
typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind im Plangebiet weder vorhanden
(KREIS EUSKIRCHEN 2017) noch in der weitgehend ebenen Lage bei fehlender
Ackernutzung zu erwarten.
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Grünland genutzt. Eine
mittelfristige Umsetzung einer nach Regionalplan möglichen Nutzung als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Siedlungsentwicklung in Nettersheim wahrscheinlich. Eine relevante Aufwertung des
Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 205 sowie
den benachbarten Sportplatz mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck
nicht zu erwarten.
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Alternative Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des
Bebauungsplans kommen allenfalls verschiedene Varianten der Erschließung in
Betracht. Eine Erschließung von Westen unmittelbar von der L 205 ist denkbar,
würde aber ggf. mehr Durchfahrtverkehr in das Wohngebiet ziehen und die
Aufenthaltsqualität mindern. Die Realisierung einer dichteren und höheren Bebauung wäre dem Umfeld nicht angemessen. Eine Entwicklung von Grünflächen innerhalb des Gebietes auch im Hinblick auf die Eingriffs/Ausgleichsbilanz im Rahmen der Eingriffsregelung wäre denkbar, ginge aber
zu Lasten des realisierbaren Wohnraums. Außerdem ist die Entwicklung von
Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht unbedingt notwendig, da
die Gemeinde Nettersheim in fußläufiger Nähe mit dem Urfttal über qualitativ
sehr hochwertige Grünflächen verfügt. Die Realisierung von anderweitigen externen Ausgleichsmaßnahmen ist als mindestens gleichwertig anzusehen und
kann dazu beitragen Biotopverbundflächen zu stärken.
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Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches.
Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden, auch wenn die
letzte Kategorie nicht auftritt. Zusätzlich stützt sich die Bewertung auf vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach
LANUV-Verfahren (RASKIN 2017a), Schallgutachten und Artenschutzprüfung
Stufe I) und vorliegende Kartenwerke/ Infosysteme (z.B. Bodenkarte NRW,
LANUV-Informationssystem), die im Rahmen der darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten. Unterstützend konnten vorliegende
Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde (bezüglich des Nachbargebietes „Brotkiste“) sowie der Denkmalbehörde verwertet werden.
Eine Studie zur Dimensionierung der Entwässerung ist noch in Bearbeitung.
Bisherige Erkenntnisse wurden entsprechend übernommen.
Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station
zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen
sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. Jedoch
steht auch weiterhin keine näher gelegene Station zur Verfügung, so dass keine
neueren Erkenntnisse für das Plangebiet genutzt werden können.
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Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Es wird empfohlen den Erhalt der entsprechend privatrechtlicher Regelungen
zu erhaltenden und zu pflanzenden Gehölze zu überwachen.
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9 Zusammenfassung
Die Gemeinde Nettersheim plant am nordwestlichen Ortsrand die Ausweitung
der lockeren Wohnbebauung auf der Grundlage eines Bebauungsplans. Die
Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet und seiner nahen Umgebung derzeit vorhandenden ubiquitären Tier- und Pflanzenarten sowie die biologische Vielfalt werden durch das
Planvorhaben nicht relevant beeinträchtigt. Die unvermeidlichen Auswirkungen
sind relativ gering und werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen.
Zur Klärung des Vorkommens planungsrelevanter Vogelarten wurden faunistische Erfassungen durchgeführt und ein Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung
erstellt. Unter Beachtung eines empfohlenen Zeitfensters für die Baufeldfreimachung (RASKIN 2017b) ist eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten nach
§ 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben auszuschließen.
Schutzgut Boden und Wasser
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung.
Durch die relativ niedrige Grundflächenzahl, den fachgerechten Umgang mit
dem Boden sowie die umfangreichen Pflanzfestsetzungen resultiert vor dem
Hintergrund der mäßig intensiven Nutzung im Ausgangszustand insgesamt eine
geringe bis mittlere Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist von
geringer bis mittlerer Erheblichkeit. Es findet keine Grundwasserbenutzung im
Sinne des Gesetzes statt. Bei einer Entwässerung im Trennsystem und der
Zwischenschaltung eines Pufferbeckens für Niederschlagswasser ist nicht mit
relevanten Auswirkungen auf den Wasserzustrom zum Urfttal zu rechnen.
Luft, Klima
Durch die verbleibenden Gartenflächen bei relativ großen Grundstücksgrößen
sowie Anpflanzungen bleibt ein Freilandklima weitgehend erhalten. Auch mit
weiteren Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden nur geringe Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität erwartet.
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Mensch, Kultur- und Sachgüter, Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Nachteilige Veränderungen der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild
auch bezüglich der Erholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Relevante Lärmbelastungen durch und auf das Wohngebiet sind nicht zu erwarten. Kultur- und
Sachgüter sind nicht betroffen.
Fazit
Unter Berücksichtigung der aufgeführten (und z.T. im Bebauungsplan festzusetzenden) umweltrelevanten Maßnahmen ist das Planvorhaben insgesamt mit
einer geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden.
Aachen, den 27. Juni 2017
Dipl.-Geogr. A. Werfling
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Quellen, Grundlagen, Gutachten
BEZIRKSREGIERUNG
KÖLN
(2016):
Regionalplan
Teilbereich
Aachen.
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/
regionalplanung/aktueller_regionalplan/teilabschnitt_aachen/index.html;
letzter
Zugriff am 9.6.2017.
BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007): Kleiner Leitfaden
zum Umweltbericht. – Mainz/ Trier.
GEMEINDE NETTERSHEIM (1974): Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim. Nettersheim.
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK 50 – Karte der schutzwürdigen Böden. 2. überarb. Auflage. - Selbstverlag, Krefeld.
GEOTECHNIK W EST (2017): Geotechnischer Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G14. Versickerung, Kanal- und Straßenbau. i.A. der Gemeinde
Nettersheim.
GLÄSSER, E. (1978): Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen
Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. – Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung. Bonn - Bad Godesberg.
C+ K GOTTHARDT & KNIPPER INGENIEURGESELLSCHFT MBH (2017): Begründung,
zeichnerische Darstellung und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan G14
der Gemeinde Nettersheim Teilbereich „Auf Graben“, Entwurf Stand 29.05.2017.
KREIS
EUSKIRCHEN
(2004):
Landschaftsplan
Nettersheim;
https://www.kreis-euskrirchen.de/umwelt/natur_und_landschaftsschutz/
landschaftsplan_nettersheim.php; letzter Zugriff am 9.6.2017.
KREIS EUSKIRCHEN (2017): Ackerterrassen in der Gemeinde Nettersheim.
-https://www.kuladig.de/Objektansicht/SWB-252500 (letzter Zugriff am 8.6.2017).
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW)
(2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in
NRW. – Recklinghausen.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2017b):
Informationssystem / Datenbank Luftqualität (https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/
immissionen/stationen-und-messwerte/details/?no_cache=1&records=4539). - letzter
Zugriff am 06.06.2017.
RASKIN GBR (2017a): Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan G14
Teilbereich „Auf Graben“ der Gemeinde Nettersheim. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
RASKIN GBR (2017b): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan
Nettersheim G14 Teilbereich Auf Graben. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2016): Gutachten. Geräuschemissionen und
-immissionen durch Sport- und Freizeitanlagen am Bebauungsplangebiet G14 in
Nettersheim. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
TÜV
NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2017): Geräuschemissionen und
-immissionen durch Straßenverkehr im Plangebiet „Brotkiste“ in Nettersheim. –
i.A. der Gemeinde Nettersheim.