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Beschlussvorlage (Prüfung des Jahresabschlusses 2016 und Bestätigungsvermerk gem. § 101 GO NRW)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
195 kB
Datum
19.09.2017
Erstellt
12.09.17, 12:41
Aktualisiert
12.09.17, 12:41
Beschlussvorlage (Prüfung des Jahresabschlusses 2016 und Bestätigungsvermerk gem. § 101 GO NRW) Beschlussvorlage (Prüfung des Jahresabschlusses 2016 und Bestätigungsvermerk gem. § 101 GO NRW) Beschlussvorlage (Prüfung des Jahresabschlusses 2016 und Bestätigungsvermerk gem. § 101 GO NRW)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Gl. Vorlage 766 /X.L. Datum: 12.09.2017 An den Rechnungsprüfungsausschuss Sitzungstag: 19.09.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Prüfung des Jahresabschlusses 2016 und Bestätigungsvermerk gem. § 101 GO NRW Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Bestätigungsvermerk gem. § 101 GO NRW und Prüfbericht Nein 2 Beschlussvorschlag: 1. Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH Koblenz über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu Eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratungen in dem beigefügten eigenen Bestätigungsvermerk zusammen. 2. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat gemäß § 96 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 in der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung. Der ausgewiesene Überschuss in Höhe von 332.936,28 € wird der Ausgleichsrücklage zur Deckung von Fehlbeträgen in künftigen Jahren zugeführt. 3. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters zu erteilen. Begründung: Mit Schreiben vom 30.08.2017 wurde dem Gemeinderat die bestätigte Entwurfsfassung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 zugeleitet. Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 59 Absatz 3 i. V. m. § 101 Absatz 1 GO NRW dem Rechnungsprüfungsausschuss. Gemäß § 101 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung ordnungsgemäßer Buchführung darstellt. Er hat die Buchführung, die Inventur und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage erwecken. Über Art und Umfang und das Ergebnis der Prüfung ist ein Bericht zu erstellen. Ein Bestätigungsvermerk, ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder ein Vermerk über die Versagung ist in den Prüfbericht auszunehmen. Gemäß § 59 Absatz 3 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. – soweit eine solche nicht besteht – kann er sich Dritter gemäß § 103 Absatz 5 bedienen. Bereits in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses des Rates der Gemeinde Nettersheim vom 06. Juni 2007 wurde im Zusammenhang mit dem erweiterten Prüfungsumfang im Zuge des neuen Kommunalen Finanzmanagements der Beschluss gefasst, dass der Beauftragung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Unterstützung und Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Prüfungsaufgaben zugestimmt wird. 3 Mit Beschluss vom 20.09.2016 hat der Rechnungsprüfungsausschuss und ergänzend für den vom Kreis delegierten Aufgabenbereich Soziales der Gemeinderat mit Beschluss vom 04.07.2017 gem. § 103 GO NRW der Mittelrheinischen Treuhand auf der Basis ihres Angebotes den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss 2016 erteilt. Die Prüfung wurde im August 2017 in den Verwaltungsräumen der Gemeinde durchgeführt. Die Berichtsabfassung erfolgte anschließend in den Büroräumen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Gegenstand der Prüfung waren die Buchführung, die Inventur, das Inventar, die örtliche Festlegung der Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, der nach den gemeinderechtlichen Vorschriften (GemHVO NRW und EigVO NRW) ausgestellte Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilrechnungen und Anhang für das Haushaltsjahr vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und der Lagebericht für dieses Haushaltsjahr. Zu weiteren Details der Prüfung wird auf den eigentlichen Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verwiesen, der dieser Vorlage beigefügt ist. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommt in ihrem Bericht zu dem dieser Vorlage beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Zum Hergang und den Ergebnissen der Jahresabschlussprüfung wird der Wirtschaftsprüfer in der Rechnungsprüfungsausschusssitzung am 19. September 2017 berichten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 101 Absatz 2 bis 8 GO NRW berät der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis seiner Beratungen hat der Rechnungsprüfungsausschuss in einem eigenen Bestätigungsvermerk zusammenzufassen, welcher vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Hierzu wurde der als Anlage beigefügte Bestätigungsvermerk im Entwurf vorbereitet. Gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Der Beschluss muss zum Ausdruck bringen, ob der Rat mit dem Jahresabschluss 2016, wie er sich nach der Prüfung darstellt, einverstanden ist und ob er das Prüfungsergebnis billigt. Mit dem Feststellungsbeschluss haben die Ratsmitglieder auch über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Hierzu wird auf die separate Vorlage 767 verwiesen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister