Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
183 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
28.03.17, 13:00
Aktualisiert
28.03.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I – Z
Vorlage 614 /X.L.
Datum: 28.03.2017
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neuwahl eines Ortsvorstehers/einer Ortsvorsteherin für den Ort Pesch
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Sachverhalt:
Der bisherige Ortsvorsteher des Ortes Pesch, Herr Ewald Bauer, hat mit Schreiben vom 13.12.2016 gegenüber der Gemeinde Nettersheim schriftlich erklärt,
dass er sein Mandat als Ortsvorsteher aus persönlichen Gründen zum 31.03.2017
niederlegen werde.
Demzufolge ist der Ortsvorsteher für den Ort Pesch neu zu wählen. Für die Wahl
ist der Rat der Gemeinde ausschließlich zuständig.
Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin während der Wahlzeit ist der Nachfolger/die Nachfolgerin für den Rest der
Wahlzeit des Rates nach § 39 Absatz 6 i. V. m. § 50 Absatz 2 GO NW zu wählen.
Ersatzwahlen bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgen grundsätzlich im Wege der
Mehrheitswahl. Abgestimmt wird entweder einstimmig über einen einheitlichen
Wahlvorschlag, auf den sich die Ratsmitglieder zuvor einigen konnten oder im
Wege der Mehrheitswahl über einen (nicht einheitlich zuvor abgestimmten) oder
mehrere Vorschläge.
Gemäß § 40 Absatz 2 Satz 5 GO NW zählt bei der Mehrheitsermittlung die Stimme des Bürgermeisters mit.
Bei der Wahl hat der Rat das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Bei der Kommunalwahl 2014 entfielen
für den Ort Pesch 119 Stimmen (46,30 %) auf die CDU
52 Stimmen (20,23 %) auf die SPD
45 Stimmen (17,51 %) auf die FDP
41 Stimmen (15,95 %) auf die UNA
Grundsätzlich sollte der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin von der stärksten Partei gestellt werden. Ein Ortsvorsteher/eine Ortsvorsteherin sollte in der Ortschaft
wohnen, für die er/sie bestellt wird, dem Rat angehören oder angehören können.
Der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin hat die Belange seiner/ihrer Ortschaft gegenüber dem Rat zu vertreten. Im Rahmen dieser Befugnisse ist er/sie jederzeit
berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner/ihrer Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder den für die Entscheidung
über die Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten.
Gemäß § 3 Absatz 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim kann der Bürgermeister den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin mit der Erledigung bestimmter
Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister
durch.
Zur Abgeltung des ihm/ihr durch die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er/sie gemäß § 3 Absatz 5 der Hauptsatzung und §
3
39 Absatz 7 GO NW in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 188,90 € monatlich.
Der/Die Wahlvorschlag/-vorschläge erfolgen in der Ratssitzung.
gez. Pracht
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Bürgermeister