Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
152 kB
Datum
13.06.2017
Erstellt
07.06.17, 13:00
Aktualisiert
07.06.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 718 /X.L.
Datum: 06.06.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.06.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 1, Marmagen, Teilbereich Weißdornweg, für das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr.
374
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 1, Marmagen, Bereich Weißdornweg, zur Errichtung eines Gartenhauses außerhalb der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Gemarkung
Marmagen, Flur 11 Nr. 374 zuzustimmen.
Begründung:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 374 beabsichtigt, im südlichen Bereich seines mit einem Wohnhaus und Garage bebauten
Grundstückes ein Gartenhaus zu errichten. Das Grundstück befindet sich im
Weißdornweg, und zwar im Kreuzungsbereich zur Schleidener Straße hin. Es ist
teilweise mit einer Hecke umgeben.
Der Bebauungsplan F 1, Nettersheim, weist auf dem zuvor genannten Grundstück
im
Bereich
der
Kreuzung
Weißdornweg/Schleidener
Straße
keine
überbaubare Fläche aus. Sowohl das Wohnhaus als auch die Garage befinden
sich jedoch innerhalb des „Baufensters“ im Weißdornweg. Das geplante Gartenhaus soll in Richtung Schleidener Straße im Bereich der nicht überbaubaren Fläche errichtet werden. Insgesamt soll eine Fläche von rd. 17,5 qm beansprucht
werden. Von der Schleidener Straße aus gesehen wird der Standort des Gartenhauses zwischen zwei Bäumen hinter der Grundstückseinfriedung vorgesehen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 wird eingehalten.
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Der Standort des Gartenhauses ist städtebaulich vertretbar. Darüber hinaus werden nachbarliche Belange nicht berührt, da dieser Standort zur Schleidener Straße hin vorgesehen ist. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung
zuzustimmen.
3
Aus dem beigefügten Luftbild- und Bebauungsplanauszug ist der Standort des
geplanten Gartenhauses markiert.
gez. Pracht
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Bürgermeister