Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 - B-Plan Brotkiste textl. Festsetzungen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
1,8 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
09.06.17, 11:01
Aktualisiert
09.06.17, 11:01

Inhalt der Datei

Gradientenhöhen (Straßenplanung) in m ü. NHN 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 194 Flur 15 WA3 II 0,4 191 W eg 0,8 64 Auf Graben 184 63 E W eg priv. 20 5 62 L 61 A1 60 WA2 II 0,4 0,8 sc hu tz 33 59 Lä rm 32 58 31 pr 57 30 iv . ED 56 29 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 505,92 506,39 506,86 502,26 502,72 503,14 503,52 503,85 504,15 504,41 504,66 504,91 505,16 505,41 505,66 505,91 506,16 506,41 506,66 506,91 507,16 507,36 507,49 507,55 507,55 507,50 507,45 507,40 507,35 507,30 RECHTSGRUNDLAGEN 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 Art der baulichen Nutzung 507,25 507,20 507,16 507,20 499,63 498,93 498,23 497,60 497,06 496,63 496,29 496,02 495,75 495,48 54 Baugesetzbuch - BauGB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO-) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV 90-) vom 18.12.1990 (BGBl. I. S. 58) 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 270) 5. Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung -BauO NRW- i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) Entwurfsbearbeitung: C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden-Nierfeld Schleiden, den ..............20.... ........................................................................... Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB) WA Allgemeines Wohngebiet Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 0,4 Grundflächenzahl 0,8 Geschoßflächenzahl II Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB) Baugrenze E ED o Einzelhäuser zulässig Einzel- und Doppelhäuser zulässig Offene Bauweise Maximal Traufhöhe Maximal Firsthöhe Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke sind mit der erforderlichen Genauigkeit dargestellt und stimmen mit dem Katasternachweis überein. Der Gebäudenachweis entspricht der Örtlichkeit. 268 27 1. VERFAHRENSVERMERKE 28 55 185 499,96 500,51 501,00 501,39 501,68 501,87 501,96 501,95 501,84 501,63 501,36 501,09 500,82 500,55 500,34 500,22 500,21 500,29 500,48 500,76 501,15 501,63 502,13 502,63 503,10 503,57 504,04 504,51 504,98 505,45 Anlage 2 zur Vorlage 724 X.L. Verkehrsflächen (§9 Abs.1 Nr.11 BauGB) 26 Flur 14 W 53 eg Stamm d=0,3 Euskirchen, den ..............20.... 25 Stamm d=0,3 Stamm d=0,3 52 Straßenbegrenzungslinie W 267 24 Öffentliche Straßenverkehrsflächen ......................................................................... eg Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Schild Stamm d=0,2 51 Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. 23 Wiwe 50 Brotkiste Stamm d=0,2 49 74 22 266 Euskirchen, den ..............20.... 73 Stamm d=0,3 72 priv. Stamm Stamm d=0,2 d=0,2 20 47 Stamm d=0,2 71 263 Stamm d=0,2 46 Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am ..............20.... die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet beschlossen. 70 19 A2 Stamm d=0,2 Öffentliche Grünflächen 69 45 entfällt Spielplatz Nettersheim, den ..............20.... We 59 g Stamm d=0,4 68 44 264 Stamm d=0,2 FLÄCHEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT 17 116 67 43 Stamm d=0,2 Stamm d=0,2 66 16 Flächen für die Landwirtschaft 42 We g 15 162 41 Der Beschluss des Rates der Gemeinde Nettersheim zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes vom ..............20.... wurde am ..............20.... ortsüblich bekannt gemacht. 280 14 0,4 0,8 (§9 Abs.1 Nr.18 BauGB) 65 Stamm d=0,4 II ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 11 K 18 Stamm d=0,2 Stamm d=0,3 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs.1 Nr.20, Nr.25 und Abs.6 BauGB) 40 13 14 39 ED Str 10 WA2 Private Grünflächen 161 265 Stamm d=0,2 189 Grünflächen (§5 Abs.2 Nr.5 BauGB) 192 21 48 Stamm d=0,2 priv. ......................................................................... Wirtschaftsweg 163 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen e 7 12 Nettersheim, den ..............20.... aß 37 160 10 158 9 36 Der Rat der Gemeinde Nettersheim stimmte am ..............20.... diesem Bebauungsplan mit Begründung zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). pr iv . Straße 19 8 11 8 35 0,4 6 159 Nettersheim, den ..............20.... 0,8 Schild A1 ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 2-6 E 4 Thielsheck Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§9 Abs.7 BauGB) Stamm d=0,2 272 3 Stamm d=0,2 268 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung z.B. von Baugebieten oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ..............20.... in der Zeit vom ..............20.... bis zum ..............20.... einschließlich öffentlich ausgelegen. 2 271 Stamm d=0,3 Fläche für Aufschüttungen Sonstige Festsetzungen und Darstellungen 164 20 5 Anpflanzung von Sträuchern (§9 Abs.1 Nr.17 BauGB) WA1 II 7 34 priv. Anpflanzung von Bäumen ......................................................................... (Bürgermeister) 38 Mögliche Grundstückseinteilung 1 21 82 Boesten 1 84 86 8888 Stamm d=0,5 Stamm d=0,5 Flur 10 214 2 992 213 215 Gra 218 9988 263 23 A. Weg 217 259 25 219 32 Nettersheim, den ..............20.... 220 222 30 ......................................................................... (Bürgermeister) 270 22 3.0 44 221 Flurstücksnummer Flurstücksgrenze Höhenlage in Meter über NHN (NormalHöhenNull) Höhenlinien 228 6 Zufahrten Artenliste: 1.0 126 vorhandenes Gebäude, mit Hausnummer Flurgrenze 11 We g Planungsrechtliche Festsetzungen 127 Gradientenhöhen (Straßenplanung) Allgemeine Darstellungen 95 Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gemäß § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ..............20.... in der Zeit vom ..............20.... bis zum ..............20.... einschließlich erneut öffentlich ausgelegen. 223 265 24 225 224 ben 216 4 994 Stamm d=0,5 212 0 990 267 266 ......................................................................... (Bürgermeister) 1 22 211 51 Stamm d=0,2 Baugrenze mit besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§9 Abs.1 Nr.24 BauGB) Nettersheim, den ..............20.... Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am ..............20.... (in der durch ___________ Eintragungen geänderten Fassung) vom Rat der Gemeinde Nettersheim als Satzung beschlossen worden. Garagenzufahrten und sonstige Zufahrten sind mit Schotter, Ökopflaster oder Rasengittersteinen versickerungsfähig zu gestalten. C+K Gotthardt+Knipper INGENIEURGESELLSCHAFT mbH BERATENDE INGENIEURE 1.1 Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 1.2 Das allgemeine Wohngebiet wird in die Teilgebiete WA 1, WA 2 und WA 3 gegliedert. 1.3 Folgende Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO 4. Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen sind nicht zulässig. Bergahorn, Feldahorn, Sommerlinde, Eberesche 4.0 Die nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind als Nutz- oder Ziergärten anzulegen. Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Pfirsich, Walnuss, Quitte (jew. Lokalsorte) Faulbaum, Hasel, Hundsrose, Weißdorn (ein- und zweigriffelig), Schlehe, Wasser-Schneeball, Rotbuche Weitere standortgerechte und heimische Gehölze sind zulässig. 2.0 C. Hinweise 1.0 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 7.0 2.1 Die Höhe der baulichen Anlagen wird in den allgemeinen Wohngebieten wie folgt beschränkt: · · · · Traufhöhe (TH): Die maximale Traufhöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Dabei ist die Traufhöhe die Höhenlage der Schnittkante der Außenwand mit Dachoberkante. An Gebäudefronten, die angrenzend an den durch xxxxxx gekennzeichneten Baugrenzen von diesen zurückgesetzt oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen angeordnet und auf die angrenzenden Verkehrsflächen ausgerichtet sind, werden Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz festgesetzt. Firsthöhe (FH): Die maximale Firsthöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. An den betreffenden Fassaden sind nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen dergestalt auszuführen, dass schalltechnische Nachweise zum Schutz gegen Außenlärm gemäß der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe November 1989, veröffentlicht in den „DIN-Mitteilungen“, November 1989, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen“, August 1987, Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., geführt werden können. Dabei ist der Lärmpegelbereich III gemäß der Tabelle 8 "Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen" der DIN 4109 zugrunde zu legen. Maximale Gebäudehöhe: Die maximale Gebäudehöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, ist der oberste Punkt der Gebäudekante bzw. der First. Bezugspunkt: Die Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der Straßengradiente im Bereich der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche (Straße), gemessen in der auf die Gesamtlänge bezogene Mittelachse des Gebäudes. 2.0 Für das gesamte allgemeine Wohngebiet gilt die offene Bauweise. 3.0 3.2 In den Teilgebieten WA 1 und WA 3 des allgemeinen Wohngebiets sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. 3.3 Im Teilgebiet WA 2 sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. B. 4.0 Gemäß § 12 (6) BauNVO in Verbindung mit § 23 (5) BauNVO sind Garagen sowie Stellplätze, die nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und deren geradliniger Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze zulässig. Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 4.3 Bei Eckgrundstücken ist bei der Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carports) und von geschlossenen Garagen ein seitlicher Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 4.4 Ausnahmsweise können einzelne Stellplätze im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze zugelassen werden, auch wenn diese nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, soweit ein Mindestabstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird. 4.5 4.6 4.0 5.0 Kampfmittel Köln, den ..............20.... Als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig mit einer Dachneigung von 30° - 45° bei Doppelhäusern 35° - 45° bei Einzelhäusern 1.2 Drempel sind nur bei Gebäuden mit einem Vollgeschoss zulässig. 1.3 Dachaufbau- und -ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Sie sind nur zulässig, wenn sie von mindestens 1 m breiten Dachflächen umgeben und als Einzelgauben ausgebildet sind, deren Breite das Höhenmaß nicht überschreiten und deren Summen der Gesamtlänge nicht mehr als 1/3 der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der Gauben hat im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen. Auf einer Dachseite können Dachgauben und Dachflächenfenster nur in einer Ebene liegen und nicht übereinander angeordnet werden. Dachflächenfenster über 1 m² Fläche sind nicht zulässig. Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nur bis zu 30 m³ umbauter Raum je Grundstück. Je Wohnung sind in den allgemeinen Wohngebieten mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Im WA 1 ist für Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen mindestens 1 Stellplatz je Wohnung nachzuweisen. 1.4 Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln, unglasiert oder in Naturschiefer auszuführen. 1.5 Es ist nur eine einheitliche Dachneigung zulässig. Das Dach soll symmetrisch aufgebaut sein. 1.6 Die Dächer von aneinander gebauten Gebäuden (Doppelhäuser) sind mit der gleichen Dachneigung und dem gleichen Dacheindeckungsmaterial nach Struktur und Farbton auszubilden. 25 BauGB) 1.7 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken jeweils 3,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Auf Dachflächen montierte Solar- und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen. 1.8 In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein Baum 1. Ordnung entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Fassaden · Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturschiefer, Holz oder konstruktives Fachwerk zulässig. Hierbei sind Ziegel nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind ohne modische Oberflächendekore in weißer oder mit Naturfarbtönen abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische Oberflächen, Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen. 6.2 In den als "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" festgesetzten Flächen ist je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. · 6.3 Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein (gemessen ab Wurzelballenoberkante). Sträucher haben beim Pflanzen zweimal verschult und mindestens 0,80 m hoch zu sein. 5.1 In den Teilgebieten WA 2 und WA 3 des allgemeinen Wohngebiets sind je Haus nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig. 5.2 Im Teilgebiet WA 1 des allgemeinen Wohngebiets sind je Gebäude maximal 6 Wohnungen zulässig. 6.0 zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1) Nr. 20 und 2.0 Einfriedungen Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m zur Straße und bis zu 1,80 m zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Sie sind als Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in Kombination mit einer Laubhecke) zulässig. Mit dieser Bekanntmachung wurde ebenfalls auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und den Abs. 4 sowie § 215 Abs. 1 (BauGB) und § 4 Abs. 6 (GO NRW) hingewiesen. Heimische Baumaterialien Nettersheim, den ..............20.... ......................................................................... (Bürgermeister) Es wird empfohlen, heimische und nachwachsende bzw. möglichst recyclefähige bzw. ortstypische Baumaterialien wie z. B. Holz, Lehm oder Bruchstein zu verwenden. Werbeanlagen Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 m² begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. 9.0 Bei Bauanträgen auf den zur Kreisstraße angrenzenden Grundstücken ist der Straßenbaulastträger im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. 10.0 Aufhebung bisheriger Festsetzungen Mit der Rechtsverbindlichkeit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 treten Teile des bisherigen Bebauungsplanes Nettersheim G14, die den Geltungsbereich der 4. Änderung der Bebauungsplanes Nettersheim G14 betreffen, außer Kraft. 11.0 Bei einer Doppelhausbebauung ist für beide Doppelhaushälften nur ein einheitliches Fassadenmaterial zulässig. Zur einheitlichen Fassadengestaltung gehören auch die Außentür und die Fensteranlagen. Gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens mit Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes am ..............20.... orstüblich bekannt gemacht worden. Abfallwirtschaft Im Rahmen der Neuanlage von Wohngärten und Grünflächen ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Aufzubringende Böden müssen die gemäß § 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Vorsorgewerte einhalten. Sollten Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen bestehen, ist der Boden vom Bauherrn vor Einbau in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde untersuchen zu lassen. 8.0 Gemarkung Nettersheim, Flur 10 und 15 ......................................................................... 6.0 7.0 Bebauungsplan Nettersheim G14 Regierungspräsident Im Auftrage Der Bebauungsplan hat am ..............20.... Rechtskraft erlangt. Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. GEMEINDE NETTERSHEIM Niederschlagswasser Der Einbau von Recyclingstoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Bauschutthaltige oder ogranoleptisch auffällige Bodenmaterialien sind in Abstimmung mit der Unteren Abfallbehörde zu entsorgen. 5.0 6.1 (AZ.: ________________________) Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung wird empfohlen, bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung (z. B. Anlage von Gründächern, Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z. B. in Zisternen o. ä.) vorzusehen. 1.0 1.1 4.2 Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund). Die in der 01 N 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle/Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Köln, Tel. 0221 / 2292595 zu verständigen. 8.0 Das in der Planzeichnung festgesetzte Sichtdreieck ist von jeglichen baulichen Anlagen, die ein Sichthindernis darstellen können, frei zu halten. Anpflanzungen, Sichtschutzzäune und andere, mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen eine Höhe von 0,75 m über der Fahrbahnoberkante nicht überschreiten. Bepflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Sichtflächen frei bleiben. Gemäß § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) ist mir dieser Bebauungsplan angezeigt worden. Erdbebenzonen Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) wird eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen. 3.1 ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Verfügung vom ..............20.... 3.0 4.1 Nettersheim, den ..............20.... DIN-Normen Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können bei der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim, während der Öffnungszeiten eingesehen und auch über die Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin kostenpflichtig bezogen werden. in roter Farbe M. 1:10.000 Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste Seite 1 Textliche Festsetzungen Gemeinde Nettersheim Ortsteil Nettersheim Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nettersheim G14 4. Änderung Bearbeiter: Herr Dipl.-Ing. Claesgens C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Schleiden Offenlage, Stand: 08.06.2017 (inklusive Änderungen nach der Offenlage) C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste Seite 2 Textliche Festsetzungen Hinweis: Änderungen nach Offenlage sind in der Farbe rot ergänzt bzw. geändert. A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Art der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.1 Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 1.2 Das allgemeine Wohngebiet wird in die Teilgebiete WA 1, WA 2 und WA 3 gegliedert. 1.3 Folgende Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO 4. Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen sind nicht zulässig. 2.0 Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB) 2.1 Die Höhe der baulichen Anlagen wird in den allgemeinen Wohngebieten wie folgt beschränkt: • Traufhöhe (TH): Die maximale Traufhöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Dabei ist die Traufhöhe die Höhenlage der Schnittkante der Außenwand mit Dachoberkante. • Firsthöhe (FH): Die maximale Firsthöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. • Maximale Gebäudehöhe: Die maximale Gebäudehöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, ist der oberste Punkt der Gebäudekante bzw. der First. • Bezugspunkt: Die Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der Straßengradiente im Bereich der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche (Straße), gemessen in der auf die Gesamtlänge bezogene Mittelachse des Gebäudes. 3.0 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) 3.1 Für das gesamte allgemeine Wohngebiet gilt die offene Bauweise. 3.2 In den Teilgebieten WA 1 und WA 3 des allgemeinen Wohngebiets sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. 3.3 Im Teilgebiet WA 2 sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste Seite 3 Textliche Festsetzungen 4.0 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§9 (1) Nr. 4 BauGB) 4.1 Gemäß § 12 (6) BauNVO in Verbindung mit § 23 (5) BauNVO sind Garagen sowie Stellplätze, die nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und deren geradliniger Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze zulässig. 4.2 Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 4.3 Bei Eckgrundstücken ist bei der Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carports) und von geschlossenen Garagen ein seitlicher Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 4.4 Ausnahmsweise können einzelne Stellplätze im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze zugelassen werden, auch wenn diese nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, soweit ein Mindestabstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird. 4.5 Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nur bis zu 30 m³ umbauter Raum je Grundstück. 4.6 Je Wohnung sind in den allgemeinen Wohngebieten mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Im WA 1 ist für Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen mindestens 1 Stellplatz je Wohnung nachzuweisen. 5.0 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§9 (1) Nr. 6 BauGB) 5.1 In den Teilgebieten WA 2 und WA 3 des allgemeinen Wohngebiets sind je Haus nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig. 5.2 Im Teilgebiet WA 1 des allgemeinen Wohngebiets sind je Gebäude maximal 6 Wohnungen zulässig. 6.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB) 6.1 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken jeweils 3,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste Seite 4 Textliche Festsetzungen In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein Baum 1. Ordnung entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 6.2 In den als "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" festgesetzten Flächen ist je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 6.3 Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein (gemessen ab Wurzelballenoberkante). Sträucher haben beim Pflanzen zweimal verschult und mindestens 0,80 m hoch zu sein. Artenliste: Bäume: Bergahorn, Feldahorn, Sommerlinde, Eberesche Obstbäume: Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Pfirsich, Walnuss, Quitte (jew. Lokalsorte) Strauchgehölze: Faulbaum, Hasel, Hundsrose, Weißdorn (ein- und zweigriffelig), Schlehe, WasserSchneeball, Rotbuche Weitere standortgerechte und heimische Gehölze sind zulässig. 7.0 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwekteinwirkungen (§9 (1) Nr. 24 BauGB) An Gebäudefronten, die angrenzend an den durch xxxxxx gekennzeichneten Baugrenzen von diesen zurückgesetzt oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen angeordnet und auf die angrenzenden Verkehrsflächen ausgerichtet sind, werden Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz festgesetzt. An den betreffenden Fassaden sind nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen dergestalt auszuführen, dass schalltechnische Nachweise zum Schutz gegen Außenlärm gemäß der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe November 1989, veröffentlicht in den „DIN-Mitteilungen“, November 1989, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., in Verbindung mit der VDIRichtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen“, August 1987, Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., geführt werden können. Dabei ist der Lärmpegelbereich III gemäß der Tabelle 8 "Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen" der DIN 4109 zugrunde zu legen. C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste 8.0 Seite 5 Textliche Festsetzungen Von Bebauung freizuhaltende Sichtflächen und ihre Nutzung (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) Das in der Planzeichnung festgesetzte Sichtdreieck ist von jeglichen baulichen Anlagen, die ein Sichthindernis darstellen können, frei zu halten. Anpflanzungen, Sichtschutzzäune und andere, mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen eine Höhe von 0,75 m über der Fahrbahnoberkante nicht überschreiten. Bepflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Sichtflächen frei bleiben. B. Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 (4) BauGB und § 86 (4) BauO NRW 1.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig mit einer Dachneigung von 30° - 45° bei Doppelhäusern 35° - 45° bei Einzelhäusern Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. 1.2 Drempel sind nur bei Gebäuden mit einem Vollgeschoss zulässig. 1.3 Dachaufbau- und -ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Sie sind nur zulässig, wenn sie von mindestens 1 m breiten Dachflächen umgeben und als Einzelgauben ausgebildet sind, deren Breite das Höhenmaß nicht überschreiten und deren Summen der Gesamtlänge nicht mehr als 1/3 der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der Gauben hat im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen. Auf einer Dachseite können Dachgauben und Dachflächenfenster nur in einer Ebene liegen und nicht übereinander angeordnet werden. Dachflächenfenster über 1 m² Fläche sind nicht zulässig. 1.4 Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln, unglasiert oder in Naturschiefer auszuführen. 1.5 Es ist nur eine einheitliche Dachneigung zulässig. Das Dach soll symmetrisch aufgebaut sein. 1.6 Die Dächer von aneinander gebauten Gebäuden (Doppelhäuser) sind mit der gleichen Dachneigung und dem gleichen Dacheindeckungsmaterial nach Struktur und Farbton auszubilden. 1.7 Auf Dachflächen montierte Solar- und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen. C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste 1.8 Seite 6 Textliche Festsetzungen Fassaden • Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturschiefer, Holz oder konstruktives Fachwerk zulässig. Hierbei sind Ziegel nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind ohne modische Oberflächendekore in weißer oder mit Naturfarbtönen abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische Oberflächen, Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen. • Bei einer Doppelhausbebauung ist für beide Doppelhaushälften nur ein einheitliches Fassadenmaterial zulässig. Zur einheitlichen Fassadengestaltung gehören auch die Außentür und die Fensteranlagen. 2.0 Einfriedungen Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m zur Straße und bis zu 1,80 m zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Sie sind als Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in Kombination mit einer Laubhecke) zulässig. 3.0 Zufahrten Garagenzufahrten und sonstige Zufahrten sind mit Schotter, Ökopflaster oder Rasengittersteinen versickerungsfähig zu gestalten. 4.0 Grundstücksfreiflächen Die nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind als Nutz- oder Ziergärten anzulegen. C. 1.0 Hinweise Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste 2.0 Seite 7 Textliche Festsetzungen Erdbebenzonen Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund). Die in der 01 N 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 3.0 Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle/Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Köln, Tel. 0221 / 2292595 zu verständigen. Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) wird eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen. 4.0 Niederschlagswasser Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung wird empfohlen, bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung (z. B. Anlage von Gründächern, Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z. B. in Zisternen o. ä.) vorzusehen. 5.0 Abfallwirtschaft Der Einbau von Recyclingstoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Bauschutthaltige oder ogranoleptisch auffällige Bodenmaterialien sind in Abstimmung mit der Unteren Abfallbehörde zu entsorgen. 6.0 Anfüllungen / Bodeneinbau Im Rahmen der Neuanlage von Wohngärten und Grünflächen ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Aufzubringende Böden müssen die gemäß § 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Vorsorgewerte einhalten. Sollten Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen bestehen, ist der Boden vom Bauherrn vor Einbau in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde untersuchen zu lassen. C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste 7.0 Seite 8 Textliche Festsetzungen Heimische Baumaterialien Es wird empfohlen, heimische und nachwachsende bzw. möglichst recyclefähige bzw. ortstypische Baumaterialien wie z. B. Holz, Lehm oder Bruchstein zu verwenden. 8.0 Werbeanlagen Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 m² begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. 9.0 Beteiligung Straßenbaulastträger bei Baugenehmigungsverfahren Bei Bauanträgen auf den zur Kreisstraße angrenzenden Grundstücken ist der Straßenbaulastträger im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. 10.0 Aufhebung bisheriger Festsetzungen Mit der Rechtsverbindlichkeit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 treten Teile des bisherigen Bebauungsplanes Nettersheim G14, die den Geltungsbereich der 4. Änderung der Bebauungsplanes Nettersheim G14 betreffen, außer Kraft. 11.0 DIN-Normen Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können bei der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim, während der Öffnungszeiten eingesehen und auch über die Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin kostenpflichtig bezogen werden. C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden