Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
1,8 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
09.06.17, 11:01
Aktualisiert
09.06.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gradientenhöhen (Straßenplanung)
in m ü. NHN
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
194
Flur 15
WA3 II
0,4
191
W
eg
0,8
64
Auf Graben
184
63
E
W
eg
priv.
20
5
62
L
61
A1
60
WA2 II
0,4 0,8
sc
hu
tz
33
59
Lä
rm
32
58
31
pr
57
30
iv
.
ED
56
29
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
505,92
506,39
506,86
502,26
502,72
503,14
503,52
503,85
504,15
504,41
504,66
504,91
505,16
505,41
505,66
505,91
506,16
506,41
506,66
506,91
507,16
507,36
507,49
507,55
507,55
507,50
507,45
507,40
507,35
507,30
RECHTSGRUNDLAGEN
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
Art der baulichen Nutzung
507,25
507,20
507,16
507,20
499,63
498,93
498,23
497,60
497,06
496,63
496,29
496,02
495,75
495,48
54
Baugesetzbuch - BauGB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
2.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO-) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
3.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV 90-) vom 18.12.1990
(BGBl. I. S. 58)
4.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 270)
5.
Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung -BauO NRW- i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256)
Entwurfsbearbeitung:
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden-Nierfeld
Schleiden, den ..............20....
...........................................................................
Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens
(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
WA
Allgemeines Wohngebiet
Maß der baulichen Nutzung
(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
0,4
Grundflächenzahl
0,8
Geschoßflächenzahl
II
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB)
Baugrenze
E
ED
o
Einzelhäuser zulässig
Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Offene Bauweise
Maximal Traufhöhe
Maximal Firsthöhe
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke sind mit der erforderlichen Genauigkeit dargestellt und stimmen mit dem
Katasternachweis überein. Der Gebäudenachweis entspricht der Örtlichkeit.
268
27
1.
VERFAHRENSVERMERKE
28
55
185
499,96
500,51
501,00
501,39
501,68
501,87
501,96
501,95
501,84
501,63
501,36
501,09
500,82
500,55
500,34
500,22
500,21
500,29
500,48
500,76
501,15
501,63
502,13
502,63
503,10
503,57
504,04
504,51
504,98
505,45
Anlage 2 zur
Vorlage 724 X.L.
Verkehrsflächen
(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)
26
Flur 14
W
53
eg
Stamm
d=0,3
Euskirchen, den ..............20....
25
Stamm
d=0,3
Stamm
d=0,3
52
Straßenbegrenzungslinie
W
267
24
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
.........................................................................
eg
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Schild
Stamm
d=0,2
51
Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist.
23
Wiwe
50
Brotkiste
Stamm
d=0,2
49
74
22
266
Euskirchen, den ..............20....
73
Stamm
d=0,3
72
priv.
Stamm Stamm
d=0,2 d=0,2
20
47
Stamm
d=0,2
71
263
Stamm
d=0,2
46
Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am ..............20....
die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet beschlossen.
70
19
A2
Stamm
d=0,2
Öffentliche Grünflächen
69
45
entfällt
Spielplatz
Nettersheim, den ..............20....
We
59
g
Stamm
d=0,4
68
44
264
Stamm
d=0,2
FLÄCHEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT
17
116
67
43
Stamm d=0,2
Stamm
d=0,2
66
16
Flächen für die Landwirtschaft
42
We
g
15
162
41
Der Beschluss des Rates der Gemeinde Nettersheim zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes vom ..............20.... wurde am ..............20.... ortsüblich bekannt
gemacht.
280
14
0,4 0,8
(§9 Abs.1 Nr.18 BauGB)
65
Stamm
d=0,4
II
......................................................................... .........................................................................
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
11
K
18
Stamm
d=0,2
Stamm
d=0,3
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§9 Abs.1 Nr.20, Nr.25 und Abs.6 BauGB)
40
13
14
39
ED
Str
10
WA2
Private Grünflächen
161
265
Stamm
d=0,2
189
Grünflächen
(§5 Abs.2 Nr.5 BauGB)
192
21
48
Stamm
d=0,2
priv.
.........................................................................
Wirtschaftsweg
163
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
e
7
12
Nettersheim, den ..............20....
aß
37
160
10
158
9
36
Der Rat der Gemeinde Nettersheim stimmte am ..............20.... diesem Bebauungsplan mit Begründung zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).
pr
iv
.
Straße
19
8
11
8
35
0,4
6
159
Nettersheim, den ..............20....
0,8
Schild
A1
......................................................................... .........................................................................
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
2-6
E
4
Thielsheck
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die
Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
(§9 Abs.7 BauGB)
Stamm
d=0,2
272
3
Stamm
d=0,2
268
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung z.B. von Baugebieten oder
Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ..............20.... in der
Zeit vom ..............20.... bis zum ..............20.... einschließlich öffentlich ausgelegen.
2
271
Stamm
d=0,3
Fläche für Aufschüttungen
Sonstige Festsetzungen und Darstellungen
164
20
5
Anpflanzung von Sträuchern
(§9 Abs.1 Nr.17 BauGB)
WA1 II
7
34
priv.
Anpflanzung von Bäumen
.........................................................................
(Bürgermeister)
38
Mögliche Grundstückseinteilung
1
21
82
Boesten
1
84
86
8888
Stamm
d=0,5
Stamm
d=0,5
Flur 10
214
2
992
213
215
Gra
218
9988
263
23
A.
Weg
217
259
25
219
32
Nettersheim, den ..............20....
220
222
30
.........................................................................
(Bürgermeister)
270
22
3.0
44
221
Flurstücksnummer
Flurstücksgrenze
Höhenlage in Meter über NHN (NormalHöhenNull)
Höhenlinien
228
6
Zufahrten
Artenliste:
1.0
126
vorhandenes Gebäude, mit Hausnummer
Flurgrenze
11
We
g
Planungsrechtliche Festsetzungen
127
Gradientenhöhen (Straßenplanung)
Allgemeine Darstellungen
95
Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gemäß § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ..............20.... in der
Zeit vom ..............20.... bis zum ..............20.... einschließlich erneut öffentlich ausgelegen.
223
265
24
225
224
ben
216
4
994
Stamm
d=0,5
212
0
990
267
266
.........................................................................
(Bürgermeister)
1
22
211
51
Stamm
d=0,2
Baugrenze mit besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB)
Nettersheim, den ..............20....
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am ..............20.... (in der durch ___________ Eintragungen geänderten Fassung) vom Rat der Gemeinde Nettersheim als
Satzung beschlossen worden.
Garagenzufahrten und sonstige Zufahrten sind mit Schotter, Ökopflaster oder Rasengittersteinen versickerungsfähig zu gestalten.
C+K Gotthardt+Knipper
INGENIEURGESELLSCHAFT mbH
BERATENDE INGENIEURE
1.1
Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
1.2
Das allgemeine Wohngebiet wird in die Teilgebiete WA 1, WA 2 und WA 3 gegliedert.
1.3
Folgende Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
4.
Gartenbaubetriebe
5.
Tankstellen
sind nicht zulässig.
Bergahorn, Feldahorn, Sommerlinde, Eberesche
4.0
Die nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind als Nutz- oder Ziergärten anzulegen.
Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Pfirsich, Walnuss, Quitte (jew. Lokalsorte)
Faulbaum, Hasel, Hundsrose, Weißdorn (ein- und zweigriffelig), Schlehe, Wasser-Schneeball, Rotbuche
Weitere standortgerechte und heimische Gehölze sind zulässig.
2.0
C.
Hinweise
1.0
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
7.0
2.1
Die Höhe der baulichen Anlagen wird in den allgemeinen Wohngebieten wie folgt beschränkt:
·
·
·
·
Traufhöhe (TH):
Die maximale Traufhöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte
Höhe nicht überschreiten. Dabei ist die Traufhöhe die Höhenlage der Schnittkante der Außenwand mit Dachoberkante.
An Gebäudefronten, die angrenzend an den durch xxxxxx gekennzeichneten Baugrenzen von diesen zurückgesetzt oder in
einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen angeordnet und auf die angrenzenden Verkehrsflächen ausgerichtet sind, werden
Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz festgesetzt.
Firsthöhe (FH):
Die maximale Firsthöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte
Höhe nicht überschreiten.
An den betreffenden Fassaden sind nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen dergestalt auszuführen, dass
schalltechnische Nachweise zum Schutz gegen Außenlärm gemäß der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und
Nachweise“, Ausgabe November 1989, veröffentlicht in den „DIN-Mitteilungen“, November 1989, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für
Normung
e.V.,
in
Verbindung
mit
der
VDI-Richtlinie
2719
„Schalldämmung
von
Fenstern
und
Zusatzeinrichtungen“, August 1987, Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., geführt werden können. Dabei ist der
Lärmpegelbereich III gemäß der Tabelle 8 "Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen" der DIN 4109
zugrunde zu legen.
Maximale Gebäudehöhe:
Die maximale Gebäudehöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, ist der oberste Punkt der Gebäudekante bzw. der First.
Bezugspunkt:
Die Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der Straßengradiente im Bereich der dem
Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche (Straße), gemessen in der auf die
Gesamtlänge bezogene Mittelachse des Gebäudes.
2.0
Für das gesamte allgemeine Wohngebiet gilt die offene Bauweise.
3.0
3.2
In den Teilgebieten WA 1 und WA 3 des allgemeinen Wohngebiets sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig.
3.3
Im Teilgebiet WA 2 sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig.
B.
4.0
Gemäß § 12 (6) BauNVO in Verbindung mit § 23 (5) BauNVO sind Garagen sowie Stellplätze, die nicht gleichzeitig als
Garagenzufahrt dienen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und deren geradliniger Verlängerung zur seitlichen
Grundstücksgrenze zulässig.
Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie
einzuhalten.
4.3
Bei Eckgrundstücken ist bei der Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carports) und von geschlossenen Garagen
ein seitlicher Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
4.4
Ausnahmsweise können einzelne Stellplätze im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze
zugelassen werden, auch wenn diese nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, soweit ein Mindestabstand von 1,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird.
4.5
4.6
4.0
5.0
Kampfmittel
Köln, den ..............20....
Als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig mit einer Dachneigung von
30° - 45° bei Doppelhäusern
35° - 45° bei Einzelhäusern
1.2
Drempel sind nur bei Gebäuden mit einem Vollgeschoss zulässig.
1.3
Dachaufbau- und -ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Sie
sind nur zulässig, wenn sie von mindestens 1 m breiten Dachflächen umgeben und als Einzelgauben ausgebildet sind, deren
Breite das Höhenmaß nicht überschreiten und deren Summen der Gesamtlänge nicht mehr als 1/3 der Gesamtfirstlänge betragen
darf. Die Eindeckung der Gauben hat im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen. Auf einer Dachseite können
Dachgauben und Dachflächenfenster nur in einer Ebene liegen und nicht übereinander angeordnet werden. Dachflächenfenster
über 1 m² Fläche sind nicht zulässig.
Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig,
jedoch nur bis zu 30 m³ umbauter Raum je Grundstück.
Je Wohnung sind in den allgemeinen Wohngebieten mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen.
Im WA 1 ist für Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen mindestens 1 Stellplatz je Wohnung nachzuweisen.
1.4
Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln, unglasiert oder in Naturschiefer auszuführen.
1.5
Es ist nur eine einheitliche Dachneigung zulässig. Das Dach soll symmetrisch aufgebaut sein.
1.6
Die Dächer von aneinander gebauten Gebäuden (Doppelhäuser) sind mit der gleichen Dachneigung und dem gleichen
Dacheindeckungsmaterial nach Struktur und Farbton auszubilden.
25 BauGB)
1.7
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken jeweils
3,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den
Nachbargrundstücken sind jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
Auf Dachflächen montierte Solar- und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht
überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen.
Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen.
1.8
In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden
Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der Grundstücksfläche ein Obstbaum
oder ein Baum 1. Ordnung entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Fassaden
· Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturschiefer, Holz oder konstruktives Fachwerk zulässig.
Hierbei sind Ziegel nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind ohne modische
Oberflächendekore in weißer oder mit Naturfarbtönen abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische
Oberflächen, Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen.
6.2
In den als "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" festgesetzten Flächen ist je angefangene 1 m² ein
Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
·
6.3
Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein (gemessen ab Wurzelballenoberkante). Sträucher
haben beim Pflanzen zweimal verschult und mindestens 0,80 m hoch zu sein.
5.1
In den Teilgebieten WA 2 und WA 3 des allgemeinen Wohngebiets sind je Haus nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig.
5.2
Im Teilgebiet WA 1 des allgemeinen Wohngebiets sind je Gebäude maximal 6 Wohnungen zulässig.
6.0
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(1) Nr. 20 und
2.0
Einfriedungen
Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m zur Straße und bis zu 1,80 m zu den seitlichen und hinteren
Grundstücksgrenzen zulässig. Sie sind als Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in
Kombination mit einer Laubhecke) zulässig.
Mit dieser Bekanntmachung wurde ebenfalls auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und den Abs. 4 sowie § 215 Abs. 1 (BauGB) und § 4 Abs. 6
(GO NRW) hingewiesen.
Heimische Baumaterialien
Nettersheim, den ..............20....
.........................................................................
(Bürgermeister)
Es wird empfohlen, heimische und nachwachsende bzw. möglichst recyclefähige bzw. ortstypische Baumaterialien wie z. B. Holz,
Lehm oder Bruchstein zu verwenden.
Werbeanlagen
Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 m² begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen
Baugrenze sind unzulässig.
Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der
Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG).
Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen
der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet
werden.
9.0
Bei Bauanträgen auf den zur Kreisstraße angrenzenden Grundstücken ist der Straßenbaulastträger im Genehmigungsverfahren
zu beteiligen.
10.0
Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit der Rechtsverbindlichkeit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 treten Teile des bisherigen
Bebauungsplanes Nettersheim G14, die den Geltungsbereich der 4. Änderung der Bebauungsplanes Nettersheim G14 betreffen,
außer Kraft.
11.0
Bei einer Doppelhausbebauung ist für beide Doppelhaushälften nur ein einheitliches Fassadenmaterial zulässig. Zur
einheitlichen Fassadengestaltung gehören auch die Außentür und die Fensteranlagen.
Gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens mit Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes am
..............20.... orstüblich bekannt gemacht worden.
Abfallwirtschaft
Im Rahmen der Neuanlage von Wohngärten und Grünflächen ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen.
Aufzubringende Böden müssen die gemäß § 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) die in Anhang 2 dieser
Verordnung aufgeführten Vorsorgewerte einhalten.
Sollten Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen bestehen, ist der Boden vom Bauherrn vor Einbau in Abstimmung
mit der Unteren Bodenschutzbehörde untersuchen zu lassen.
8.0
Gemarkung Nettersheim, Flur 10 und 15
.........................................................................
6.0
7.0
Bebauungsplan
Nettersheim G14
Regierungspräsident
Im Auftrage
Der Bebauungsplan hat am ..............20.... Rechtskraft erlangt.
Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
GEMEINDE NETTERSHEIM
Niederschlagswasser
Der Einbau von Recyclingstoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig.
Bauschutthaltige oder ogranoleptisch auffällige Bodenmaterialien sind in Abstimmung mit der Unteren Abfallbehörde zu
entsorgen.
5.0
6.1
(AZ.: ________________________)
Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung
wird empfohlen, bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung (z. B. Anlage von
Gründächern, Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z. B. in Zisternen o. ä.) vorzusehen.
1.0
1.1
4.2
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse R
(Gebiete mit felsartigem Untergrund). Die in der 01 N 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten
sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle/Feuerwehr oder direkt der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Köln, Tel.
0221 / 2292595 zu verständigen.
8.0
Das in der Planzeichnung festgesetzte Sichtdreieck ist von jeglichen baulichen Anlagen, die ein Sichthindernis darstellen können,
frei zu halten. Anpflanzungen, Sichtschutzzäune und andere, mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen
eine Höhe von 0,75 m über der Fahrbahnoberkante nicht überschreiten. Bepflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die
Sichtflächen frei bleiben.
Gemäß § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) ist mir dieser Bebauungsplan angezeigt worden.
Erdbebenzonen
Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder
vergleichbare Arbeiten) wird eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen.
3.1
......................................................................... .........................................................................
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Verfügung vom ..............20....
3.0
4.1
Nettersheim, den ..............20....
DIN-Normen
Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
Anwendung. Sie können bei der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim, während der
Öffnungszeiten eingesehen und auch über die Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin kostenpflichtig bezogen
werden.
in roter Farbe
M. 1:10.000
Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
Seite 1
Textliche Festsetzungen
Gemeinde Nettersheim
Ortsteil Nettersheim
Textliche Festsetzungen
zum
Bebauungsplan Nettersheim G14
4. Änderung
Bearbeiter:
Herr Dipl.-Ing. Claesgens
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Schleiden
Offenlage, Stand: 08.06.2017 (inklusive Änderungen nach der Offenlage)
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
Seite 2
Textliche Festsetzungen
Hinweis:
Änderungen nach Offenlage sind in der Farbe rot ergänzt bzw. geändert.
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.0
Art der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) festgesetzt.
1.2
Das allgemeine Wohngebiet wird in die Teilgebiete WA 1, WA 2 und WA 3 gegliedert.
1.3
Folgende Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
sind nicht zulässig.
2.0
Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Die Höhe der baulichen Anlagen wird in den allgemeinen Wohngebieten wie folgt beschränkt:
•
Traufhöhe (TH):
Die maximale Traufhöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Dabei ist die Traufhöhe die Höhenlage der Schnittkante der Außenwand mit Dachoberkante.
• Firsthöhe (FH):
Die maximale Firsthöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten.
• Maximale Gebäudehöhe:
Die maximale Gebäudehöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, ist der oberste
Punkt der Gebäudekante bzw. der First.
• Bezugspunkt:
Die Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der Straßengradiente im Bereich der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten
öffentlichen Verkehrsfläche (Straße), gemessen in der auf die Gesamtlänge bezogene
Mittelachse des Gebäudes.
3.0
Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
3.1
Für das gesamte allgemeine Wohngebiet gilt die offene Bauweise.
3.2
In den Teilgebieten WA 1 und WA 3 des allgemeinen Wohngebiets sind ausschließlich
Einzelhäuser zulässig.
3.3
Im Teilgebiet WA 2 sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
Seite 3
Textliche Festsetzungen
4.0
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§9 (1) Nr. 4 BauGB)
4.1
Gemäß § 12 (6) BauNVO in Verbindung mit § 23 (5) BauNVO sind Garagen sowie Stellplätze, die nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und deren geradliniger Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze zulässig.
4.2
Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
4.3
Bei Eckgrundstücken ist bei der Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen
(Carports) und von geschlossenen Garagen ein seitlicher Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
4.4
Ausnahmsweise können einzelne Stellplätze im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze zugelassen werden, auch wenn diese nicht
gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, soweit ein Mindestabstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird.
4.5
Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sind auch auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nur bis zu 30 m³ umbauter Raum je
Grundstück.
4.6
Je Wohnung sind in den allgemeinen Wohngebieten mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen.
Im WA 1 ist für Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen mindestens 1 Stellplatz je Wohnung
nachzuweisen.
5.0
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§9 (1) Nr. 6 BauGB)
5.1
In den Teilgebieten WA 2 und WA 3 des allgemeinen Wohngebiets sind je Haus nicht
mehr als 2 Wohnungen zulässig.
5.2
Im Teilgebiet WA 1 des allgemeinen Wohngebiets sind je Gebäude maximal 6 Wohnungen zulässig.
6.0
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft (§9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB)
6.1
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken jeweils 3,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
Seite 4
Textliche Festsetzungen
In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke
entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein
Baum 1. Ordnung entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft
zu unterhalten.
6.2
In den als "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" festgesetzten Flächen
ist je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
6.3
Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein (gemessen
ab Wurzelballenoberkante). Sträucher haben beim Pflanzen zweimal verschult und mindestens 0,80 m hoch zu sein.
Artenliste:
Bäume:
Bergahorn, Feldahorn, Sommerlinde, Eberesche
Obstbäume:
Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Pfirsich, Walnuss, Quitte (jew. Lokalsorte)
Strauchgehölze:
Faulbaum, Hasel, Hundsrose, Weißdorn (ein- und zweigriffelig), Schlehe, WasserSchneeball, Rotbuche
Weitere standortgerechte und heimische Gehölze sind zulässig.
7.0
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwekteinwirkungen
(§9 (1) Nr. 24 BauGB)
An Gebäudefronten, die angrenzend an den durch xxxxxx gekennzeichneten Baugrenzen von diesen zurückgesetzt oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen angeordnet und auf die angrenzenden Verkehrsflächen ausgerichtet sind, werden Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz festgesetzt.
An den betreffenden Fassaden sind nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen dergestalt auszuführen, dass schalltechnische Nachweise zum Schutz gegen
Außenlärm gemäß der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe November 1989, veröffentlicht in den „DIN-Mitteilungen“, November
1989, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., in Verbindung mit der VDIRichtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen“, August 1987,
Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., geführt werden können. Dabei ist der Lärmpegelbereich III gemäß der Tabelle 8 "Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen" der DIN 4109 zugrunde zu legen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
8.0
Seite 5
Textliche Festsetzungen
Von Bebauung freizuhaltende Sichtflächen und ihre Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Das in der Planzeichnung festgesetzte Sichtdreieck ist von jeglichen baulichen Anlagen,
die ein Sichthindernis darstellen können, frei zu halten. Anpflanzungen, Sichtschutzzäune
und andere, mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen eine Höhe
von 0,75 m über der Fahrbahnoberkante nicht überschreiten. Bepflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Sichtflächen frei bleiben.
B.
Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 (4) BauGB und
§ 86 (4) BauO NRW
1.0
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
1.1
Als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig mit einer Dachneigung von
30° - 45° bei Doppelhäusern
35° - 45° bei Einzelhäusern
Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
1.2
Drempel sind nur bei Gebäuden mit einem Vollgeschoss zulässig.
1.3
Dachaufbau- und -ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur bei
eingeschossigen Gebäuden zulässig. Sie sind nur zulässig, wenn sie von mindestens 1 m
breiten Dachflächen umgeben und als Einzelgauben ausgebildet sind, deren Breite das
Höhenmaß nicht überschreiten und deren Summen der Gesamtlänge nicht mehr als 1/3
der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der Gauben hat im Material der
Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen. Auf einer Dachseite können Dachgauben
und Dachflächenfenster nur in einer Ebene liegen und nicht übereinander angeordnet
werden. Dachflächenfenster über 1 m² Fläche sind nicht zulässig.
1.4
Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln, unglasiert oder in
Naturschiefer auszuführen.
1.5
Es ist nur eine einheitliche Dachneigung zulässig. Das Dach soll symmetrisch aufgebaut
sein.
1.6
Die Dächer von aneinander gebauten Gebäuden (Doppelhäuser) sind mit der gleichen
Dachneigung und dem gleichen Dacheindeckungsmaterial nach Struktur und Farbton
auszubilden.
1.7
Auf Dachflächen montierte Solar- und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie
dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen
Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die
gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
1.8
Seite 6
Textliche Festsetzungen
Fassaden
• Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturschiefer, Holz
oder konstruktives Fachwerk zulässig. Hierbei sind Ziegel nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind ohne modische Oberflächendekore in
weißer oder mit Naturfarbtönen abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische Oberflächen, Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen.
• Bei einer Doppelhausbebauung ist für beide Doppelhaushälften nur ein einheitliches
Fassadenmaterial zulässig. Zur einheitlichen Fassadengestaltung gehören auch die
Außentür und die Fensteranlagen.
2.0
Einfriedungen
Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m zur Straße und bis zu 1,80 m
zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Sie sind als Staketenzaun,
Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in Kombination mit einer
Laubhecke) zulässig.
3.0
Zufahrten
Garagenzufahrten und sonstige Zufahrten sind mit Schotter, Ökopflaster oder Rasengittersteinen versickerungsfähig zu gestalten.
4.0
Grundstücksfreiflächen
Die nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind
als Nutz- oder Ziergärten anzulegen.
C.
1.0
Hinweise
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
2.0
Seite 7
Textliche Festsetzungen
Erdbebenzonen
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse R (Gebiete
mit felsartigem Untergrund). Die in der 01 N 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
3.0
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-Bauarbeiten
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle/Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Köln, Tel.
0221 / 2292595 zu verständigen.
Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) wird eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen.
4.0
Niederschlagswasser
Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung
der nachfolgenden Gewässerbelastung wird empfohlen, bei den jeweiligen Bauvorhaben
Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung (z. B. Anlage von Gründächern, Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z. B. in Zisternen o. ä.)
vorzusehen.
5.0
Abfallwirtschaft
Der Einbau von Recyclingstoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis
zulässig.
Bauschutthaltige oder ogranoleptisch auffällige Bodenmaterialien sind in Abstimmung mit
der Unteren Abfallbehörde zu entsorgen.
6.0
Anfüllungen / Bodeneinbau
Im Rahmen der Neuanlage von Wohngärten und Grünflächen ist eine durchwurzelbare
Bodenschicht herzustellen. Aufzubringende Böden müssen die gemäß § 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten
Vorsorgewerte einhalten.
Sollten Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen bestehen, ist der Boden
vom Bauherrn vor Einbau in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde untersuchen zu lassen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim,Ortsteil Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
7.0
Seite 8
Textliche Festsetzungen
Heimische Baumaterialien
Es wird empfohlen, heimische und nachwachsende bzw. möglichst recyclefähige bzw.
ortstypische Baumaterialien wie z. B. Holz, Lehm oder Bruchstein zu verwenden.
8.0
Werbeanlagen
Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 m² begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind unzulässig.
Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten
Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind
Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden.
9.0
Beteiligung Straßenbaulastträger bei Baugenehmigungsverfahren
Bei Bauanträgen auf den zur Kreisstraße angrenzenden Grundstücken ist der Straßenbaulastträger im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
10.0
Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit der Rechtsverbindlichkeit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14
treten Teile des bisherigen Bebauungsplanes Nettersheim G14, die den Geltungsbereich
der 4. Änderung der Bebauungsplanes Nettersheim G14 betreffen, außer Kraft.
11.0
DIN-Normen
Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können bei der Gemeinde
Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim, während der Öffnungszeiten
eingesehen und auch über die Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
kostenpflichtig bezogen werden.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden