Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
1,1 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 10:24
Aktualisiert
21.06.17, 10:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage
724/X.L. Z.2
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Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung
(ASP Stufe II)
ENTWURF
Titel:
Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Stand:
08.06.2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim
Ansprechpartner:
Frau Kurth (Fachbereich III)
Auftrag vom:
Projekt-Nr. :
21. März 2017
21-17
Auftragnehmer:
raskin • Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Bearbeitung:
Dipl.-Umweltwiss. Sarah Geilenkirchen
M.Sc. Ang. Geogr. Verena Niedek
Projektleitung:
Dipl.-Biol. Dorothee Raskin
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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FBA zur ASP (Stufe II) - Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1 Veranlassung.......................................................................................................1
2 Lage und Ausstattung des Plangebiets ............................................................1
3 Vorgehensweise und Methoden ........................................................................2
3.1 Vertiefende Artenschutzprüfung....................................................................2
3.2 Erfassungsmethodik......................................................................................3
4 Vorkommen europäischer Vogelarten im Untersuchungsgebiet....................4
5 Artenschutzfachliche Beurteilung .....................................................................5
6 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ...............................7
7 Vermeidungsmaßnahme.....................................................................................8
8 Anlage von Extensivgrünland als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für
die Feldlerche ......................................................................................................8
9 Zusammenfassende Schlussfolgerung...........................................................10
10 Quellenverzeichnis............................................................................................11
Anlage „Art-für-Art-Protokolle“.............................................................................17
DOKUMENTATION
Tab. D1:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Art-für-Art-Protokoll Feldlerche (Alauda arvensis)
Karte 1:
Vorkommen planungsrelevanter und zurückgehender Vogelarten im Untersuchungsgebiet (M = 1:3.000)
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Dok.
Veranlassung
Die Gemeinde Nettersheim plant die Aufstellung des Bebauungsplanes „Brotkiste“
zur Errichtung von Wohnbebauung. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung
Nettersheim (054378), Flur 015 und beinhaltet die Flurstücke 14, 185 und 265268. Das Plangebiet ist durch Ackerflächen gekennzeichnet.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind artenschutzrechtliche Belange
nach § 44 I BNatSchG zu beachten und die Durchführung einer Artenschutzprüfung notwendig.
Die Gemeinde Nettersheim (Frau Mühlstroh) hat die raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR am 21. März 2017 mit der Erstellung des Fachbeitrags zur
Artenschutzprüfung beauftragt.
2
Lage und Ausstattung des Plangebiets
Das ca. 5,6 ha große B-Plangebiet liegt im Südwesten von Nettersheim zwischen
Höhenweg, Bahnhofsstraße (mit Verlängerung) und der L 205 (vgl. Abb. 1) und
wird als Acker bewirtschaftet. Derzeit liegt eine Stoppelbrache mit
Ackerunkräutern auf dem teilweise steinigen Acker vor. Im Nordosten des Plangebietes befindet sich eine verbrachte Bodenmiete. Von der bestehenden
Wohnbebauung der Gemeinde Nettersheim wird das B-Plangebiet durch eine
Ackerparzelle (Flurstück 271) bzw. durch mehrere Grünlandparzellen (Flurstücke
183, 191, 192 und 194, südlich des Sportplatzes und westlich der Hauptschule
Nettersheim) getrennt. Auch Teile der angrenzenden Grünlandparzellen befinden
sich derzeit in der B-Planaufstellung (B-Plangebiet „Auf Graben“). Hierzu wird ein
separater Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung erstellt.
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Dok.
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Südwesten von Nettersheim (Ausschnitt aus
der digitalen DTK 10).
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Vorgehensweise und Methoden
3.1 Vertiefende Artenschutzprüfung
Der Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MKULNV 2016) und der
Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MWEBWV &
MKULNV 2010) durchgeführt. Weiterhin wird der kürzlich erschienene Leitfaden
„Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung und Monitoring" berücksichtigt (MKULNV 2017).
Nach einer überschlägigen Prognose ist mit europäisch geschützten und planungsrelevanten Vogelarten im B-Plangebiet zu rechnen und für diese nicht auszuschließen, dass bei Umsetzung des Vorhabens Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden. Die Arten, für die ein Vorkommen im Vorhinein
nicht ausgeschlossen werden konnte, waren insbesondere Kiebitz, Feldlerche
und Schwarzkehlchen (RASKIN 2017).
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Für die Artengruppe der Vögel ist daher zunächst durch Erfassungen zu ermitteln,
welche Arten tatsächlich im B-Plangebiet und seiner direkten Umgebung vorkommen. Im Anschluss ist eine potentielle Betroffenheit der im Plangebiet vorkommenden Vogelarten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen konzipiert.
Anschließend wird geprüft, ob und wenn ja bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
3.2 Erfassungsmethodik
Die avifaunistische Erfassung erfolgte im B-Plangebiet und in der Feldflur im
150 m-Radius um die B-Plangebietsgrenze (Abb. 2).
Es wurden zwischen März und Mai 2017 insgesamt vier morgendliche Erfassungstermine durchgeführt (Tab. 1). Die Kartierungen richteten sich nach den von
SÜDBECK et al. (2005) vorgegebenen Erfassungszeiträumen und Tageszeiten und
fanden bei geeigneten Witterungsverhältnissen statt (kein Niederschlag, starker
Wind oder Extremtemperaturen).
Für jede Begehung wurde ein Tagesprotokoll gefertigt, in dem die jeweiligen Beobachtungen festgehalten wurden. Anhand der Tagesprotokolle wurden Status und
Brutreviere der planungsrelevanten Arten nach den Wertungsgrenzen von
SÜDBECK et al. (2005) ermittelt und die Papierrevierzentren kartographisch dargestellt (Karte 1). Es wurde weiterhin eine Gesamtartenliste mit Gefährdungsgrad
angefertigt (Tab. D1).
Tab. 1: Erfassungstermine 2017 mit Angabe der Witterungsparameter
Datum
Uhrzeit
[MESZ/*MEZ]
Temperatur
[°C]
Wind
[m/s]
Bewölkung
[0/8 – 8/8]
31.03.2017
10:20 - 11:10*
17
0-2
8/8
12.04.2017
9:15 - 10:00
6-7
0-1
5/8 - 8/8
25.04.2017
9:15 - 10:35
1-3
1-2
2/8
09.05.2017
8:15 - 10:20
4-6
1-2
1/8
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Vorkommen europäischer Vogelarten im Untersuchungsgebiet
Im Rahmen der Begehungen wurden insgesamt 23 Vogelarten nachgewiesen
(Tab. D1). Von diesen zählen 5 zu den planungsrelevanten Arten, welche nach
der BArtSchV streng geschützt und / oder landesweit gefährdet sind (Tab. 2).
Neben der Feldlerche als einzige planungsrelevante Brutvogelart im Untersuchungsgebiet wurden die planungsrelevanten Arten Rauch- und Mehlschwalbe
als Nahrungsgäste erfasst. Weiterhin konnten ein überfliegender Rotmilan sowie
ein einzelner Steinschmätzer auf dem Durchzug nachgewiesen werden.
Die Feldlerche brütete diesjährig mit zwei Brutpaaren im B-Plangebiet auf der
Ackerbrache. Im Untersuchungsgebiet (150 m-Radius um die B-Plangebietsgrenze, Karte 1) konnten insgesamt drei weitere Feldlerchenpaare jenseits der
L 205 bzw. der östlich an das B-Plangebiet angrenzenden Bahnhofstraße festgestellt werden. Die Revierzentren der angrenzend nachgewiesenen Feldlerchenpaare liegen in einer Mindestentfernung von 122 m zur B-Plangebietsgrenze und
143 m zur geplanten Baugrenze.
Tab. 2: Erfasste planungsrelevante Vogelarten mit Angabe von Schutz,
Gefährdung und Erhaltungszustand
Abkürzungen und Erläuterungen
Status
Schutz
Gefährdung
B = Brutvogel; NG = Nahrungsgast; Ü = Überflieger; D = Durchzügler
§ = besonders geschützt, §§ = streng geschützt nach BartSchV
landesweit (NRW) / regional (Eifel/Siebengebirge) / 0 = ausgestorben; 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer o nicht mehr gefährdet (NWO & LANUV 2009),
Erhaltungszustand (EHZ) in atlantischer Region
U = ungünstig, S = schlecht, - = mit abnehmender Tendenz
Art
Feldlerche (Alauda arvensis)
Status
Schutz Gefährdung
EHZ (kon)
B
§
3 / 3S
U-
Mehlschwalbe (Delichon urbicum)
NG
§
3S / 3
U
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
NG
§
3S / 3
U-
Rotmilan (Milvus milvus)
Ü
§§
3/1
U
Steinschmätzer (Oenante oenante)
D
§
1S / 0
S
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Hinzu kommen insgesamt vier landesweit zurückgehende bzw. regional gefährdete Arten. Diese sind Bluthänfling, Star, Haussperling und Goldammer. Für die
Goldammer besteht Brutverdacht nördlich der B-Plangebietsgrenze, im Begleitgehölz der L 205. Star und Bluthänfling suchen das B-Plangebiet und insbesondere die nordöstlich angrenzenden Grünflächen als Nahrungshabitat auf. Brutvorkommen sind in den angrenzenden Siedlungsbereichen zu erwarten. Am Südzipfel des 150 m-Radius um die B-Plangebietsgrenze befindet sich eine Haussperlingskolonie an einem Wohnhaus.
5
Artenschutzfachliche Beurteilung
Für die allgemein häufigen und „nur“ besonders geschützten Arten gibt es keinen
Brutnachweis im B-Plangebiet. Brutvorkommen liegen in den angrenzenden und
umliegenden Gehölz- und Siedlungsstrukturen. Eine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die lokale Population, die ein Zugriffsverbot nach § 44 I Nr. 2
BNatSchG auslösen würde ist nicht gegeben, da es sich um „Allerweltsarten mit
einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit“ handelt. „Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden,
dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d.h.
keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko)“ (MKULNV 2016).
Insgesamt 9 Arten wurden als Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet erfasst
(Tab. D1). Davon gehören die vier o. a. Arten zu den landesweit zurückgehenden
und/oder regional gefährdeten Arten. Hinzu kommt der planungsrelevante
Steinschmätzer, der an einem Kartiertermin als Durchzügler nachgewiesen wurde.
Eine Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung, welche den Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, kann für die als Nahrungsgäste, Überflieger und Durchzügler im Plangebiet vorkommenden zurückgehenden und planungsrelevanten Arten im Vorhinein ausgeschlossen werden. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage zwischen Ortsrand, Bahnhofstraße und Landstraße
L 205 kann die Umsetzung des Planvorhabens für diese Arten im Höchstfall eine
„Beeinträchtigung nicht essentieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht essentieller Flugrouten und Wanderkorridore“ nach sich ziehen. Dies erfüllt keinen
Verbotstatbestand (vgl. MKULNV 2016).
Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres
deutlichen Rückgangs infolge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung
wurde sie in der Roten Liste von NRW als gefährdete Art eingestuft (NWO &
LANUV 2009). Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt vier Reviere der Feldlerche erfasst, davon zwei im B-Plangebiet (Karte 1).
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Im Untersuchungsraum besiedelt die Feldlerche die offene Feldflur. Das B-Plangebiet selber wurde in diesem Jahr aufgrund der Planungen der Gemeinde Nettersheim nicht mehr ackerbaulich bewirtschaftet, so dass die Fläche als Ackerbrache vorgehalten wurde und für die Feldlerche deutlich an Attraktivität gewonnen
hat. Diesjährig befanden sich dementsprechend zwei Revierzentren innerhalb des
B-Plangebietes. Zwei weitere Revierzentren liegen jenseits der angrenzenden
Straßen in Abständen von mindestens 122 m zur B-Plangebietsgrenze und etwa
140 m zur geplanten Baugrenze.
Eine unmittelbare Beeinträchtigung / Zerstörung von Lebensstätten ergibt sich
daher für die beiden innerhalb der Baugrenze brütenden Feldlerchenpaare.
Die Feldlerche reagiert auf optische Störreize, indem sie zu Störquellen und potenziellen Gefahren einen Sicherheitsabstand einhält. Neben Straßen werden insbesondere höhere Vertikalstrukturen wie Waldränder, Feldgehölze und Siedlungsstrukturen gemieden. Dies zeigt sich in dem deutlichen Abstand zu solchen
Strukturen (ZENKER 1982, ORTWIN et al. 2003, BMVBS 2010). In Niedersachsen
stellte OELKE (1968) eine Korrelation zwischen Abstand und Größe sowie Höhe
eines Baumbestandes fest. Je nach Größe der Waldfläche lagen die Feldlerchenreviere mindestens 60 m bis maximal 200 m vom Waldrand entfernt. In der Kölner
Bucht hält die Feldlerche nach ZENKER (1982) meist einen Abstand von 200 m zu
Wäldern und Ortschaften ein. Bei größeren Weilern lag der Abstand unter 200 m,
zu einzelnen Bauernhöfen hält die Feldlerche keine Distanz ein. Pappelreihen
näherte sich die Feldlerche bis auf weniger als 50 m.
Mit einer geplanten Höhe der Wohnhäuser von maximal 9 m (Firsthöhe) mit
durchgrünten Gartengrundstücken ist die Kulissenwirkung im Vergleich zu Waldrändern und größeren zusammenhängenden Gebäudekulissen als weniger intensiv einzustufen. Diese Annahme bestätigt auch ein nördlich des Untersuchungsgebietes und jenseits der bestehenden lockeren Wohnbebauung im Bereich „In
den sechs Morgen“ gelegenes Revierzentrum, das nur etwa 80 m vom Ortsrand
entfernt liegt (Karte 1). Zusätzlich werden die bestehenden Feldlerchenreviere
durch die umliegenden Straßen bereits räumlich und - insbesondere durch das
straßenbegleitende Gehölz an der Südwestseite des B-Plangebietes - auch optisch vom Plangebiet abgeschirmt.
In Verschneidung der Habitatausstattung vor Ort, der vorliegenden Planunterlagen und der Auswertung der o.g. Literaturdaten lässt sich für die zusätzlich entstehenden optischen Störreize durch die geplante lockere Wohnbebauung eine
Kulissenwirkung von etwa 100 m (jenseits des Gehölzes am Südwestrand des
B-Plangebietes) bis 125 m (nordwestlich der B-Plangebietsgrenze) zugrunde legen.
Für die in einer Mindestentfernung von 140 m zur Baugrenze liegenden Feldlerchenreviere ergibt sich somit keine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die
lokale Population, die ein Zugriffsverbot nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG auslösen
würde.
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Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Vor dem Hintergrund der vorgenannten fachlichen Beurteilung ergibt sich für die
Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG folgende Einschätzung:
Tatbestand des § 44 I Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören“.
Der genannte Tatbestand des Tötungsverbotes setzt nach der Rechtsprechung
des BVerwG (grundlegend BVerwG 126, 166 - Stralsund; 9.7.2008 – Bad Oeynhausen; BverwG 130, 299 – Hessisch Lichtenau II; 18.3.2009 – A 44 – Velbert;
Urt. V. 13.5.2009 – A 4 Braunkohlentagebau Hambach) ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko voraus. Bei nicht nachgewiesenen und allenfalls vereinzelt im Untersuchungsraum vorkommenden Arten scheidet dies schon von vorneherein aus.
Für die Feldlerche als einzige innerhalb der B-Plangebietsgrenzen nachgewiesenen Brutvogelart, werden Tötungen von Einzelindividuen vorsorglich vermieden,
indem die Baufeldräumung außerhalb der Zeiten erfolgt, in denen die Lebensstätten genutzt werden (s. Kap. 7).
Tatbestand des § 44 I Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die Baufeldräumung erfolgt außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten,
die baubedingten Wirkungen sind zeitlich beschränkt (s. Kap. 7).
Eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (vgl. auch VV Artenschutz des MUNLV 2016), ist unter Einhaltung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung (s. Kap. 7) für alle vorkommenden europäischen Vogelarten sicher auszuschließen.
Der Tatbestand des Störungsverbotes nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist somit nicht
erfüllt.
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Tatbestand des § 44 I Nr. 3 BNatSchG
(Beeinträchtigung von Lebensstätten)
Nach § 44 I Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei Revierzentren der Feldlerche
überplant. Der Tatbestand des Beeinträchtigens oder Zerstörens von Lebensstätten nach § 44 I Nr. 3 BNATSCHG ist demnach erfüllt. Es ist ein vorgezogener Ausgleich erforderlich, um die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
zu erhalten (s. Kap. 8).
7
Vermeidungsmaßnahme
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann
für die Gruppe der Vögel durch die nachfolgend aufgeführte Maßnahme zur Baufeldräumung sicher ausgeschlossen werden:
Die Räumung des geplanten Neubaugebietes sollte vorsorglich in den Zeitbereich
nach der Brutperiode der europäischen Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter
Berücksichtigung von Nachgelegen ab August (bis spätestens Ende Februar) mit
der Baufeldräumung bzw. dem Bau zu beginnen. Damit wird die Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab ausgeschlossen.
8
Anlage von Extensivgrünland als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
für die Feldlerche
Nach § 44 V BNatSchG ergeben sich bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben verschiedene artenschutzrechtliche Sonderregelungen
(MWEBWV & MKULNV 2010). Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote
Nr. 1 und 3 vor. Soweit erforderlich gestattet der Gesetzgeber die Durchführung
von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im zeitlichen Vorfeld zur Schaffung
funktionalen Ersatzes. Vor diesem Hintergrund können die Zugriffsverbote bei der
Feldlerche erfolgreich abgewendet werden.
Neben umliegenden Ackerflächen ist die weitere Umgebung des B-Plangebietes
insbesondere von Grünlandnutzung geprägt. In intensiv genutztem Grünland entstehen für die Feldlerche häufig Probleme durch zu hoch und dicht aufwachsende
Vegetation, zu hohe Besatzstärke bei Beweidung (Tritt, Kahlfraß) sowie durch
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Mahdverluste der Brut (LANUV 2017). Durch die Anlage bzw. durch die dauerhafte Sicherung von Extensivgrünland werden für die Feldlerche günstige Habitatbedingungen geschaffen.
Der Umfang für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme orientiert sich an den
Vorgaben des Leitfadens zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen (MKUNLV 2013):
Die Maßnahme muss die Beeinträchtigung sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ausgleichen. Für den Wegfall von zwei Feldlerchenrevieren empfiehlt
sich hierzu die dauerhafte Extensivierung von 2 ha Grünland. Für die Umsetzung
gelten die allgemeinen Vorgaben zur Herstellung und Pflege von Extensivgrünland (siehe Maßnahmenblatt Extensivgrünland).
Der Gemeinde Nettersheim stehen geeignete Flächen zur Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung. Aufgrund der räumlichen Nähe
zum B-Plangebiet werden die zusammenhängenden Flurstücke Nr. 27, 28 und
29, Flur 10, Gemarkung Nettersheim (2 ha Ausgleich im Westen der zusammenhängenden Fläche) als Ausgleichsfläche präferiert. Ebenfalls verfügbar und für
den Feldlerchenausgleich geeignet ist Flurstück 158, Flur 9, Gemarkung Nettersheim (2 ha Ausgleich im Norden des Flurstücks, Lage etwa 1,4 km südöstlich des
B-Plangebietes). Als dritte Wahl kämen 2 ha des Flurstücks 184, Flur 13, Gemarkung Nettersheim (Lage knapp 670 m südlich des B-Plangebietes) in Betracht.
Hier wird insbesondere der nordwestliche Teil des Flurstücks als geeignet eingestuft.
Die durchschnittliche Vegetationshöhe soll insbesondere bei Flächen, die zu
Dichtwuchs neigen, 20 cm nicht überschreiten, eine Vegetationshöhe bis
40 (50) cm ist bei lückigem Bewuchs möglich. Zwischen den Mahdterminen soll
ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegen, um den Lerchen eine ausreichende Reproduktion zu ermöglichen. Es können angrenzend randliche kurzrasige
Streifen (bis 15 cm Vegetationshöhe) angelegt werden, da diese günstig für die
Nahrungssuche am Boden sind. Die Streifen sollen von Beginn der Brutzeit an
kurzrasig gehalten werden, um eine Anlage der Nester in diesen Bereichen zu
vermeiden. Bei einer Beweidung ist die Besatzdichte so zu wählen, dass der Fraß
ein Muster von kurzrasigen und langrasigen Strukturen gewährleistet (vgl. LANUV
2017).
Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potentiellen Störund Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Dies gilt sowohl für Vertikalstrukturen wie
Waldränder als auch für Abstände zu Siedlungen und Hofanlagen.
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Zusammenfassende Schlussfolgerung
Zur Berücksichtigung der Vorschriften zum besonderen Artschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz wurde der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) bezüglich der Avifauna durchgeführt. In
diesem Rahmen war die Erfassung von Vögeln erforderlich. Es wurden Vorkommen von insgesamt 5 planungsrelevanten Vogelarten nachgewiesen, darunter
alleinig die Feldlerche mit Brutvogelstatus.
Es wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Realisierung
des Vorhabens eintreten können.
Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung und bei Umsetzung
von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens
ausschließen.
Aachen, 08.06.2017
Dipl. Biol. D. Raskin
Dipl.-Umweltwiss. S. Geilenkirchen
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Quellenverzeichnis
BMVBS (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG) (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. – Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB. – Bearbeiter: Garniel, A. & Mierwald, U.; KIfL
Kiel.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2017): Fachinformationssystem „Streng geschützte Arten in NRW“: – http://www.natura2000.
munlv.nrw.de/streng_gesch_arten/arten/voegel.htm, letzter Zugriff am 07.06.2017.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2013): Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. - Forschungsprojekt
des MKULNV Nordrhein-Westfalen – Düsseldorf.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). - Rd.Erl. d. Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v.
06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 –Düsseldorf.
MWEBWV (Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) &
MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
NWO (NORDRHEIN-WESTFÄLISCHE ORNITHOLOGENGESELLSCHAFT) & LANUV (LANDESAMT
FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (Hrsg.) (2009): Rote Liste
der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version, März 2009.
OELKE, H. (1968): Wo beginnt bzw. wo endet der Biotop der Feldlerche? – Journal of Ornithology, Vol. 109 (1: 25-29).
ORTWIN, E., DAWO, B., HOFFMANN, J., SCHITTEK, K., SCHWARTING, A., STRAßER, C.,
TSCHEPE, M. (2003): Zusammenhänge zwischen der raum-zeitlichen Revierdynamik der Feldlerche (Alauda arvensis) und der Flächennutzungsdynamik in der Agrarlandschaft. – Archiv für Naturschutz und Landschaftsforschung, Dezember
2003.
RASKIN • UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2017): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I)- Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim. – Gutachten i.A. der Gemeinde Nettersheim.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands. Radolfszell. – im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten und des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten (DAA).
ZENKER, W. (1982): Beziehungen zwischen dem Vogelbestand und der Struktur der Kulturlandschaft. - Beitr. Avifauna des Rheinlandes H. 15, Düsseldorf (GRO).
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Tab. D1:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
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Untersuchungsgebiet (M = 1:3.000)
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Abkürzungen und Erläuterungen:
Schrift fett
Status
Gefährdung
planungsrelevante Art
B -Brutvogel, NG -Nahrungsgast, Ü -Überflieger, (B) -Brutvogel außerhalb der
B-Plangebietsgrenze
landesweit/regional: 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer o. nicht mehr gefährdet; - = ungefährdet
Art
Status
Gefährdung
(NRW / EI/SG)
Turdus merula
(B)
-/-
Blaumeise
Parus caeruleus
(B)
-/-
Bluthänfling
Carduelis cannabina
NG
V/3
Buchfink
Fringilla coelebs
(B)
-/-
Dohle
Corvus monedula
Ü
-/-
Elster
Pica pica
NG
-/-
Feldlerche
Alauda arvensis
B
3S/3
Goldammer
Emberiza citrinella
NG
V/-
Haussperling
Passer domesticus
(B)
V/V
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
(B)
-/-
Hohltaube
Columba oenas
NG
-/-
Kohlmeise
Parus major
(B)
-/-
Mauersegler
Apus apus
NG
-/-
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
NG
3/3S
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
(B)
-/-
Rabenkrähe
Corvus corone
NG
-/-
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
NG
3S/3
Ringeltaube
Columba palumbus
NG
-/-
Rotmilan
Milvus milvus
Ü
3/1
Star
Steinschmätzer
Sturnus vulgaris
NG
VS/V
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Amsel
Wacholderdrossel
Zilpzalp
D
1S / 0
Turdus pilaris
NG
-/-
Phylloscopus collybita
(B)
-/-
Oenanthe oenanthe
raskin
Dok.
FBA zur ASP (Stufe II) - Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Angaben zum Plan/Vorhaben
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Plan/Vorhabenträger
(Name):
Gemeinde Nettersheim
Antragstellung (Datum):
Die Gemeinde Nettersheim plant die Aufstellung des Bebauungsplanes „Brotkiste“ zur Errichtung von Wohnbebauung. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Nettersheim (054378), Flur
015 und beinhaltet die Flurstücke 14, 185 und 265-268. Das Plangebiet ist durch Ackerflächen
gekennzeichnet.
Die maßgeblichen potentiellen Auswirkungen auf die Tierwelt bei Realisierung der Vorhabensplanung sind folgende:
Verlust von 5,6 ha Ackerbrache,
optische und akustische Störungen durch Baufeldräumung, Bau und Betrieb,
Zerstörung von Brutplätzen / Tötungen bei Baufeldräumung.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des
Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
x
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Vorraussetzung der bei Anlage „Art für Art Protokolle“ beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
x
nein
raskin
FBA zur ASP (Stufe II) - Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Dok.
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft
wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine
erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie
keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit.
Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des
Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden
Eine Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten ist Tab. D1 zu entnehmen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten
günstig bleiben?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und
Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum
sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
raskin
FBA zur ASP (Stufe II) - Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Dok.
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans / des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern
bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe
ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3 in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-ArtProtokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt)
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird
eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
raskin
Dok.
FBA zur ASP (Stufe II) - Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Anlage „Art-für-Art-Protokolle“
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
FFH–Anhang IV-Art
x
Messtischblatt
-
Deutschland
5505-2
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in NordrheinWestfalen
3S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.
2)
atlantische Region
grün
x gelb
rot
X
kontinentale
Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Arbeitsschritt II.1:
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres deutlichen
Rückgangs in Folge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung wurde sie in der Roten
Liste von NRW als gefährdete Art eingestuft (NWO & LANUV 2009). Im Untersuchungsgebiet
wurden insgesamt vier Reviere der Feldlerche erfasst, davon zwei im B-Plangebiet (Karte 1).
Zwei weitere Revierzentren liegen jenseits der angrenzenden Straßen in Abständen von mindestens 122 m zur B-Plangebietsgrenze und etwa 140 m zur geplanten Baugrenze. In Verschneidung der Habitatausstattung vor Ort, der vorliegenden Planunterlagen und der Auswertung der o.g. Literaturdaten lässt sich für die zusätzlich entstehenden optischen Störreize durch
die geplante lockere Wohnbebauung eine Kulissenwirkung von max. etwa 100 m (jenseits des
Gehölzes am Südwestrand des B-Plangebietes) bzw. max. etwa 125 m (nordwestlich der BPlangebietsgrenze) zugrunde legen. Für die in einer Mindestentfernung von 140 m zur Baugrenze liegenden Feldlerchenreviere ergibt sich somit keine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die lokale Population, die ein Zugriffsverbot nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG auslösen würde.
Eine unmittelbare Beeinträchtigung / Zerstörung von Lebensstätten ergibt sich aber für 2 innerhalb der Baugrenze brütenden Feldlerchenpaare.
raskin
FBA zur ASP (Stufe II) - Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Arbeitsschritt II.2:
nagements
Dok.
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikoma-
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann für die Gruppe der Vögel durch die Einhaltung eines Bauzeitenfensters ausgeschlossen werden. Hierzu ist
ein Zeitraum von August bis Februar für die Baufeldfreimachung vorzusehen.
Neben umliegenden Ackerflächen ist die weitere Umgebung des B-Plangebietes insbesondere
von Grünlandnutzung geprägt. Durch die Anlage bzw. durch die dauerhafte Sicherung von
Extensivgrünland werden für die Feldlerche günstige Habitatbedingungen geschaffen.
Der empfohlene Umfang für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme orientiert sich an den Vorgaben des Leitfadens zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen (MKUNLV 2013):
Die Maßnahme muss die Beeinträchtigung sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht
ausgleichen. Für den Wegfall von zwei Feldlerchenrevieren ist eine dauerhafte Extensivierung
von 2 ha Grünland erforderlich. Für die Umsetzung gelten die allgemeinen Vorgaben zur Herstellung und Pflege von Extensivgrünland (siehe Maßnahmenblatt Extensivgrünland).
Die durchschnittliche Vegetationshöhe soll insbesondere bei Flächen, die zu Dichtwuchs neigen, 20 cm nicht überschreiten, eine Vegetationshöhe bis 40 (50) cm ist bei lückigem Bewuchs
möglich. Zwischen den Mahdterminen soll ein Zeitraum von mind. 6 Wochen liegen, um eine
ausreichende Reproduktion der Feldlerche zu ermöglichen. Angrenzend können kurzrasige
Streifen (bis 15 cm Vegetationshöhe) angelegt werden, da diese günstig für die Nahrungssuche am Boden sind. Die Streifen sollen von Beginn der Brutzeit an kurzrasig gehalten werden,
um eine Anlage der Nester in diesen Bereichen zu vermeiden. Bei einer Beweidung ist die
Besatzdichte so zu wählen, dass der Fraß ein Muster von kurzrasigen und langrasigen Strukturen gewährleistet (vgl. LANUV 2017).
Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potentiellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Dies gilt sowohl für Vertikalstrukturen wie Waldränder als auch für
Abstände zu Siedlungen und Hofanlagen.
raskin
Dok.
FBA zur ASP (Stufe II) - Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG sind bei Realisierung des Vorhabens
auszuschließen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
2. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
ja
x nein
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
4.
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
331000
331500
5596000
5596000
Fl
!
(
Fl
!
(
8S
)
"
Legende
5 Hä
)
"
B-Plangebiet
2 Hä
)
"
Baugrenze
Untersuchungsgebiet (150 m-Radius)
Fl
(
!
G
"
)
Status
12 S
)
"
(
)
Fl
!
(
Q55052
#
*
Sts
Rm
,
%
Nahrungsgast
*
Durchzügler
,
Überflieger
((
( Brutkolonie
!
(
H
(
!
(
!
Planungsrelevante Art
Zurückgehende Art
5595500
5595500
Fl
!
(
E:\GIS\ArcView9\vorlagen\map\A3_Q_GK2.m xt, 080507
Brutvogel/Brutverdacht
Kürzel
Fl
G
H
Hä
Rm
S
Sts
Artname
Feldlerche
Goldammer
Haussperling
Bluthänfling
Rotmilan
Star
Steinschmätzer
Art. wiss.
Alauda arvensis
Emberiza citrinella
Passer domesticus
Carduelis cannabina
Milvus milvus
Sturnus vulgaris
Oenanthe oenanthe
Gemeinde Nettersheim
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung Stufe II
Bebauungsplan „Brotkiste“, Nettersheim
Karte 1
0
50
Vorkommen planungsrelevanter und zurückgehender
Vogelarten im Untersuchungsgebiet
100 Meter
© Geobasisdaten: Landesvermessungsamt NRW, Bonn
331000
331500
entworfen : SG
gezeichnet : SG
geprüft
: DR
Datum : Jun 2017
Maßstab :
1:3.000
Format :
DIN A3