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Beschlussvorlage (Anlage 1 Stellungnahmen G 14 Brotkiste Offenlegung - Ergänzung UNB)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
408 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 10:24
Aktualisiert
21.06.17, 10:24

Inhalt der Datei

Eifelgemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, 08.06.2017 Fb III – M/Kur Anlage 1 zur Vorlage 724 X.L. 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB Lfd.- Betroffener BürNr. ger/Behörde, Träger öffentlicher Belange Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen Abwägung der Gemeinde 1 Am 28. November 2016 stellten Sie der Bezirksregierung Köln die Erschließung des Baugebietes G 14, Teilabschnitt „Brotkiste“ in Nettersheim vor. Es wurden die möglichen Varianten: Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort, Einleitung des Niederschlagswassers in ein ortsnahes Gewässer und Anschluss an die Mischwasserkanalisation betrachtet. Bezirksregierung Köln, Schreiben vom 25. April 2017 Beschluss Mit Schreiben vom 24. März 2017 teilen Sie mit, dass Sie nach der Besprechung am 28. November 2017 und nicht wie in Ihrem Schreiben irrtümlich dargestellt am 28. Dezember, die Versickerungsmöglichkeit erneut geprüft und festgestellt haben, dass eine zentrale Versickerungsanlage in der Nähe des Baugebietes auf einer gemeindlichen Fläche umsetzbar wäre und diese Variante mit ca. 10 % geringfügig teurer als die Mischsystemvariante ist. Sie fragen in Ihrem Bezugsschreiben, ob die Möglichkeit besteht, ein Mischsystem umzusetzen oder ob eine Umsetzung gemäß § 44 LWG erfolgen muss. Hierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Nach § 44 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landes- Seite 1 wassergesetz –LWG – vom 08. Juli 2016 – Beseitigung von Niederschlagswasser (zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) gilt: (1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. (2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches anzuwenden. (3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. Es kann insbesondere Regelungen treffen über a. die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht, b. die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und c. die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen. (4) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist. Nach § 55 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts- Wasserhaushaltsgesetz – WHG – vom 31. Juli 2009 – Grundsätze der Abwasserbeseitigung gilt: (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. (2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die von Ihnen angedachte Variante einer zentralen Versickerungsanlage in der Nähe des Baugebietes stellt eine Lösung im Sinne des Gesetzgebers dar. Sie weisen in Ihrem Schreiben vom 24. März 2017 richtig daraufhin, dass der Wasserverband Eifel-Rur (WVER) bereits Bedenken gegen den Anschluss des Seite 2 Baugebietes an das vorhandene Mischsystem geäußert hat. Diese Bedenken (Auslastung der Mischwasserbehandlungsanlagen, Erhöhung der Einleitungswassermenge aus den Mischwasserbehandlungsanlagen, usw.) wurden schon im Rahmen des Termins in der Dienststelle in der Robert-Schuman-Str. 51 in Aachen, der WVER war beim Termin nicht anwesend, angesprochen. Seitens der Bezirksregierung Köln wird keine Möglichkeit gesehen, den Anschluss des Baugebietes „Brotkiste“ an das Mischsystem der Ortslage Nettersheim zu erlauben bzw. zu genehmigen. Daher ist die Variante einer zentralen Versickerungsanlage umzusetzen. Abwägung der Gemeinde: Die neuen hydraulischen Untersuchungen zeigen im Gutachten vom 05.03.2017, dass eine Versickerung der Niederschlagswässer im Plangebiet nicht möglich ist. Aufgrund dessen ist die Entwässerung im Trennsystem vorgesehen, wobei die Versickerung entsprechend einer Gutachterlichen Untersuchung auf einer gemeindlichen Fläche außerhalb des Erschließungsgebietes erfolgen kann. Die Anregungen wurden im Planverfahren aufgenommen, sodass diese zur Kenntnis genommen werden. 2 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 18.04.2017 Die Anregungen wurden im Planverfahren aufgenommen, sodass diese zur Kenntnis genommen werden. Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden: - Einhergehend mit der vorliegenden Bauleitplanung sind auch die Flächen des Bebauungsplanes G 14, 5. Änderung „Auf Graben“ zu betrachten. Es ist nachzuweisen, dass die derzeitige Anbindung der L 205/ K 59 als T-Einmündung sicher und leistungsfähig ist. Sollte das Gutachten eine Änderung des Knotens ergeben oder sollten künftig Bestrebungen seitens der Gemeinde verfolgt werden, den Knoten umzugestalten, gehen die Kosten (incl. Der Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Die Verkehrszunahme geht nicht auf die allgemeine Verkehrsentwicklung zurück. Da bereits ein Lärmgutachten erstellt wurde, können evtl. Eingangsdaten für das Verkehrsgutachten verwendet werden. Als Prognosehorizont der klassifizierten Straße ist das Jahr 2030 maßgebend. Abwägung der Gemeinde: Der Einmündungsbereich L 205 / K 59 dienst nicht nur dem Neubaugebiet G 14 „Brotkiste“, sondern auch vielmehr dem gesamten Ort Nettersheim. Im Bezug auf die Gesamtbevölkerung Nettersheims ist der Teilbereich G 14 „Brotkiste“ von unerheblicher Bedeutung. Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seite 3 nommen. - Einhergehend mit der Aufschüttung eines Lärmschutzwalles ist eine weitere Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse absehbar. Im Bereich der Anbindung an die L 205/ K 59 ist durch entsprechende Regelung sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Abwägung der Gemeinde: In der Planzeichnung wird das Sichtdreieck dargestellt, sodass die Bedenken aufgenommen wurden. - wurden aufge- Aus der Bauleitplanung heraus können gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch Verkehrsemissionen der L 205 (Staub, Lärm, Abgase) hergeleitet werden, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Gemeinde: Nach dem Gutachten „Geräuschemissionen und -immissionen durch Straßenverkehr im Plangebiet“ vom 27.03.2017, erstellt durch die TÜV NORD Systems GmbH und Co.KG., sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles nicht zwingend erforderlich. Um jedoch Verkehrslärm vorzubeugen wird ein Wall mit einer Lärmschutzwand mit einer Gesamthöhe von ca. 1,50 m, je nach Straßenniveau errichtet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Die Bedenken nommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Der Immissionsschutz ist nicht genau definiert (Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand). Weder eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall dürfen die Straßenbestandteile beeinträchtigen noch dürfen die Straßenbestandteile (Entwässerungseinrichtungen) genutzt werden. Daher ist zur Entwässerung der Lärmschutzanlage eine separate Entwässerung vorzusehen. Evtl. Baumbestände, die sich in der Unterhaltung/ im Eigentum des Landesbetriebes befinden, bedürfen bei Entfernung u.a. der Zustimmung des Landesbetriebes. Seite 4 Abwägung der Gemeinde: Der Hinweis wird in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. - Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten der Lärmschutzeinrichtung ist ein ausreichender Weg vorzusehen, damit keine Arbeiten von der L 205 aus durchgeführt werden. Die Begrünung eines Lärmschutzwalles darf nicht dazu führen, das Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile behindert oder erschwert werden. Abwägung der Gemeinde: Es sind keine Bepflanzungen zur L 205 vorgesehen. Es wird ein 60 cm breiter Streifen zur L 205 hin angelegt, um Unterhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sollte eine Lärmschutzwand in Betracht gezogen werden, so sind die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen –RPS- zu berücksichtigen. Abhängig von Straßenneigung, Kurvigkeit oder Geschwindigkeit ist entweder ein nach Richtlinie vorgegebener Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten oder es müssen Schutzplanken aufgestellt werden. Evtl. Kosten, incl. Der Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung, gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Gemeinde: In der Begründung unter Nr. 7 Absatz 9 ist bereits dargestellt, dass für die lagemäßige Festlegung der Holzwand die erforderlichen Mindestabständen zur Straße unter Berücksichtigung der Streckengeschwindigkeit gemäß der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) in Verbindung mit der zulässigen Fahrgeschwindigkeit des Straßenabschnittes zu beachten ist. Der Hinweis wurde berücksichtigt und ist daher zur Kenntnis zu nehmen. - Der Hinweis wird in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Die Sichtdreiecke gem. Richtlinien für die Anlage von Landstraße –RAL- sind in der zeichnerischen Unterlage darzustellen. Abwägung der Gemeinde: In der 4. Änderung zum Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ wurde der Hinweis entsprechend aufgenommen und berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seite 5 - Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 ausgeschlossen sind. Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Abwägung der Gemeinde: Unter den Hinweisen zum BPlan wurde aufgenommen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 unzulässig sind. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. 3 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Mail vom 27. April 2017 Der Hinweis wurde aufgenommen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9093-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbei- Seite 6 ten ist abzuwarten. 4 Gemeinde Dahlem, Mail vom 11. April 2017 5 Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Nettersheim Flur 15 Nr. 268, 265, 267, 264 und 266 Abwägung der Gemeinde: Der Hinweis ist bereits aufgenommen und wird daher zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bauleitplanung kann gem. § 2 Abs. 2 BauGB als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten. Kenntnis nehmen. 1. Es wird um verbindliche Auskunft über den jetzigen Eigentümer der Grundstücke im Bebauungsplan G 14 außer den Grundstücken in unserem Besitz gebeten. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass für die o.g. Grundstücke ein verbindlicher Altvertrag mit einem Festpreis bezüglich der Erschließungskosten besteht. Aus diesem Grund ist es für uns elementar wichtig, wer der jetzige Eigentümer der restlichen Grundstücke ist und wer zuständig für die Erschließung und die damit verbundene Rechnungsstellung an die o.g. Eigentümer ist. Abwägung der Gemeinde: Zukünftiger Grundstückseigentümer ist die Gemeinde Nettersheim. Diese wird ebenfalls die Erschließung des Baugebietes vornehmen. Bei der Abrechnung der Erschließungskosten wird der vertraglich festgeschriebene Festpreis berücksichtigt. Somit erfolgt die Abrechnung der Erschließungskosten durch die Eifelgemeinde Nettersheim. Kenntnis nehmen. 2. Im Unterschied zur vorigen Festlegung zu den Ausführungen des Umfangs WA 1 haben wir folgende Abweichungen (möglicherweise ein Versehen in den Offenlegungsexemplaren, Stand 27. und 29.03.2017 festgestellt: a. Entwurf von 12.12.2016 Pos. 3.2 wie folgt definiert: „Zulässig ist im allgemeinen WA 1 die Errichtung von Einfamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern“ b. Entwurf vom 12.12.2016 Pos. 5.2 wie folgt definiert: „Im allgemeinen Wohngebiet sind maximal 6 Wohnungen je Wohngebäude zulässig“ c. Im Offenlegungsexemplar Stand 27.03.2017 lautet 3.2 wie folgt: „In den Teilgebeiten WA 1 und WA 3 des allgemeinen Wohngebietes sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig.“ Seite 7 Dies widerspricht zum einen o.g. Position 2.a/b sowie der aktuellen ausgelegten Planskizze. Wir bitten um Überprüfung und Korrektur im Sinne unseres Schreibens vom 24.01.2017, Pos. 6. Bitte ebenso in Pos. 1.1 die zulässige Dachneigung für Mehrfamilienhäuser wieder aufzunehmen. Abwägung der Gemeinde: Die Bezeichnung „Einzelhaus“ ist eine juristische Richtigstellung, da der Begriff „Mehrfamilienhaus“ juristisch nicht existiert. Ein Einzelhaus ist ein allseitig freistehender Baukörper mit Abstand zu den seitlichen und rückwertigen Grundstücksgrenzen. Auch in Einzelhäusern sind zwei oder mehrere Wohnungen zulässig. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 3. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung des Offenlegungsexemplars Seite 3, Pos. 2.1 Flur 15, Flurstück 184 eine alte Flurbezeichnung ist, welche durch Flur 15/263 ersetzt wurde. Abwägung der Gemeinde: Bei der Fläche Gemarkung Nettersheim, Flur 15, Flurstück 184 handelt es sich um eine aktuelle Flurbezeichnung der Wegefläche im nord-östlichen Bereich des Plangebietes. Die Fläche Gemarkung Nettersheim, Flur 15, Flurstück 263 befindet sich mittig des Plangebietes. Der Hinweis wird zurückgewiesen. Der Hinweis wird zurückgewiesen. 4. Bitte teilen sie uns ebenso mit, zu welchem Termin wir mit der konkreten Erschließung des Gebietes G 14 Teilbereich Brotkiste rechnen können. Wir gehen davon aus, dass die Erschließung noch in 2017 beginnt, da die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen aufgrund Ihrer Einlassungen eingestellt wurde. Abwägung der Gemeinde: Die Gemeinde geht derzeit davon aus, dass je nach Vermarktungssituation mit der Erschließung des Baugebietes Brotkiste in 2018 begonnen werden wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kenntnis nehmen. 6 Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 15.05.2017 Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da die Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. 7 Wasserverband Eifel-Rur, Es wird auf die Stellungnahme zur Entwicklung des Bebauungsplanes „Brotkis- Seite 8 Schreiben vom 22.05.2017 te“ von Januar 2017 verwiesen. Der Planungsbereich „Brotkiste“ ist in der aktuell bescheidenen Netzanzeige (21.10.2011) für das Einzugsgebiet der Kläranlage Nettersheim aufgenommen. Die angesetzte Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen, ohne Zufluss von Niederschlagswasser in das bestehende Kanalsystem. Mit dieser Änderung des Bebauungsplanes wird dargestellt, dass sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswässer in die Kanalisation eingeleitet werden sollen, da ein Baugrundgutachten darlegt, dass eine Versickerung vor Ort nur schwer möglich ist. Im Januar wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Regenüberlaufbecken, in das entwässert wird, gem. Netzanzeige bereits ausgelastet ist. Hierbei wurde berücksichtigt, dass das Gebiet im Trennsystem entwickelt wird. Es bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur Bedenken gegen diese neue Entwicklung und eine Abstimmung bezüglich der Neuaufstellung der Netzanzeige ist erforderlich. Abwägung der Gemeinde: Im Rahmen der weiteren Untersuchungen hat sich ergeben, dass die Entwässerung des Planungsbereiches „Brotkiste“ im Trennsystem langfristig die wirtschaftlichste Lösung darstellt. Es ist daher vorgesehen die Niederschlagswässer außerhalb des Gebietes auf einer gemeindlichen Grundstücksfläche zu versickern. Der Hinweis wurde berücksichtigt. 8 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH, Schreiben vom 16.05.2017 Der Hinweis wurde berücksichtigt. Gegen die o.g. Änderung des o.g. Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken. Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten, bitten wir Sie uns eine Stationsfläche von ca. 4 m x 5 m im öffentlichen Bereich zuzuweisen. Die geplante Station könnte ebenfalls zur Versorgung des Baugebietes „Auf Graben“ dienen, wenn eine Lage (wie im Plan skizziert), realisiert würde. Abwägung der Gemeinde: Um die Stromversorgung zu gewährleisten, fordert die „ene“ die Bereitstellung einer Fläche für elektrische Versorgungseinrichtungen. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird ein entsprechender Standort mit der ene abgestimmt. Dies wird bei der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Seite 9 9 NABU Kreisverband Euskirchen, Schreiben vom 12.05.2017 - Die 4. Änderung des Bebauungsplanes wird aufgrund der schwierigen Bodenverhältnisse und der daraus resultierenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Seitens des NABU Euskirchen wird die Fläche als ungeeignet für eine Bebauung angesehen. Abwägung der Gemeinde: Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G 14 vom 03.02.2017 wurde beschrieben, dass sowohl die unter dem Oberboden angetroffenen Lockerungsgesteine (Hangschutt und Deck/Verwitterungslehm) als auch der zersetzte Fels einen für die vorliegende Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund darstellen. Aufgrund dessen werden die Bedenken zurückgewiesen. - Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der „Raum zwischen Nettersheim und Marmagen auf jeden Fall von vielen Zugvögeln als Rastplatz genutzt wird“. Hierzu sind entsprechende Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung in diesem Raum erforderlich. Ziel dieser Untersuchung muss es sein, zu eruieren, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit die Rastplatzfunktion des genannten Raumes langfristig erhalten werden kann. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, wie die jetzigen thermischen Bedingungen in dem genannten Raum während der Zugvogelwanderung durch die geplanten Bebauungen in Nettersheim und Marmagen beeinflusst werden. Hierzu ist eine Bewertung durch die Gemeinde Nettersheim vorzulegen. Abwägung der Gemeinde: Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage zwischen Ortsrand, Bahnhofstraße und Landstraße L 205 ist die Wertigkeit der Fläche im Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren Flächen im Raum vernachlässigbar. Eine mögliche negative Beeinflussung der thermischen Bedingungen im Raum für die Zugvogelwanderung ist für uns durch die geplante durchgrünte Wohnbebauung auf 5,6 ha in keiner Weise ersichtlich. - Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Hinweise werden zurückgewiesen. Aufgrund der betroffenen planungsrelevanten Vogelarten der offenen Feldflur, sind auch die großräumigen Auswirkungen des geplanten Bebauungsgebietes zu betrachten, da durch die zunehmende Flächeninanspruchnahme (z.B. durch intensive Landwirtschaft und Siedlungs- Seite 10 bau) die potentiell geeigneten Flächen alle von den planungsrelevanten Vogelarten besetzt sein dürften, so dass in der betroffenen Fläche des geplanten Bebauungsgebietes brütende planungsrelevante Vogelarten nicht ausweichen können. Abwägung der Gemeinde: Im Rahmen des Fachbeitrags zur ASP Stufe I (Vorprüfung) erfolgte eine umfangreiche Abfrage zu potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum (FIS LANUV; FOK@Linfos, Brutvogelatlas NRW, Biologische Station). Es lagen keine konkreten Hinweise auf Brutvorkommen im Plangebiet vor; jedoch konnte ein Vorkommen der planungsrelevanten Arten Feldlerche sowie ggf. Kiebitz und Schwarzkehlchen nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der erforderlichen Stufe II eine avifaunistische Brutvogelkartierung durchgeführt. Für die im Rahmen der Erfassungen als betroffen zu betrachtenden 2 Brutpaare der Feldlerche werden nach den Vorgaben des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen² des LANUV CEF-Maßnahmen auf einer bzw. zwei Ausgleichsfläche(n) im Raum Nettersheim eingerichtet. Hierzu werden die Grundstücke Gemarkung Nettersheim Flur 10, Nr. 27, 28 und 29 zur Verfügung gestellt und in Extensivgrünlandflächen umgewandelt. In der Begründung unter Nr. 8.2 Absatz 4 verpflichtet sich die Gemeinde, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes evtl. notwendige Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde bis zur Ratssitzung festzulegen und durchzuführen. 10 Kreis Euskirchen, Schreiben vom 23.05.2017 Die Hinweise werden berücksichtigt. Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Aufstellung/Änderung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen und Hinweise der Fachabteilungen bei der Festsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen: Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Aufstellung/Änderung des Bebauungsplanes die nachfolgend aufgeführten Bedenken. Ich bitte die weiteren Stellungnahmen und Anregungen der Fachabteilungen bei der Festsetzung des Bebauungsplanes ebenfalls zu berücksichtigen. 10.1 Straßenverkehrsamt Gegen die vorliegende Planung bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Bed Seite 11 enken. Die konkrete Planung der Verkehrsflächen, insbesondere des Kreisverkehrs, der Gehweganlagen und einer eventuellen Querungshilfe sind mit dem Straßenbaulastträger und dem Straßenverkehrsamt abzustimmen. Abwägung der Gemeinde: Die konkrete Planung der Verkehrsflächen, des Kreisverkehrs, der Gehweganlagen und eventueller Querungshilfe werden mit dem Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsamt frühzeitig im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt. 10.2 Untere Wasserbehörde Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 44 a LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach den nun vorgelegten Unterlagen ist eine Versickerung über ein zentrales Becken geplant. Gemäß dem vorgelegten Geotechnischen Bericht des Büro Geotechnik West aus Monschau vom 05.03.2017 (AZ 17 01 012) wird von dezentralen Versickerungen auf den einzelnen Grundstücken abgeraten. Für eine Versickerung ist eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8,9 und 10 WHG bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Die weiteren Details sind im entsprechenden Verfahren abzuklären. Die Empfehlung das Niederschlagswasser in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser zur Gartenbewässerung zu nutzen, wird begrüßt. Die Entwässerungssysteme inkl. ihrer Bauwerke müssen entsprechend hydraulisch in der Lage sein die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Die Leitungsführung muss rechtlich abgesichert sein. Abwägung der Gemeinde: Im Rahmen der weiteren Untersuchungen hat sich ergeben, dass die Entwässerung des Planungsbereiches „Brotkiste“ im Trennsystem langfristig die wirtschaftlichste Lösung darstellt. Es ist daher vorgesehen die Niederschlagswässer außerhalb des Gebietes auf einer gemeindlichen Grundstücksfläche zu versickern. Der Hinweis wurde berücksichtigt. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird bei der unteren Wasserbehörde beantragt. 10.3 Untere Naturschutzbehörde Der Hinweis wird bei der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Der Hinweis wurde berücksichtigt. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die vertiefende Art-für-Art Analyse, die innerhalb der Offenlagefrist vorliegen sollte, wurde nicht vorgelegt. Diese ist vor Satzungsbeschluss der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen und mit ihr abzustimmen. Abwägung der Gemeinde: Die Anregung wird berücksich- Seite 12 Die vertiefende Art-für-Art Analyse ist beauftragt und befindet sich derzeit in der Bearbeitung. Vor Satzungsbeschluss wird diese der Unteren Naturschutzbehörde vorgelegt und mit ihr abgestimmt. Schreiben vom 14.06.2017 tigt. Mit Schreiben als E-Mail vom 13.06.2017 haben Sie der Unteren Naturschutzbehörde die vertiefende Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung des Fachbeitrages bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht gegen den in Rede stehenden Bebauungsplan, Teilbereich „Brotkiste“ keine Bedenken, sofern die im Gutachten erarbeiteten und nachstehend noch einmal aufgeführten Auflagen umfassend eingehalten und zeitgerecht umgesetzt werden; 7 Vermeidungsmaßnahme - Für die Feldlerche als einzige innerhalb der B-Plangebietsgrenzen nachgewiesenen Brutvogelart sind Tötungen von Einzelindividuen vorsorglich dadurch zu vermeiden, indem die Baufeldräumung außerhalb der Zeiten erfolgt, in denen die Tiere wie bisher die in Rede stehende Fläche als Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten) nutzen. Die Räumung des geplanten Neubaugebietes ist daher in den Zeitbereich nach der Brutperiode der europäischen Vogelarten zu legen (ab August bis spätestens Ende Februar). 8 Anlage von Extensivgrünland - Da im Zuge der Umsetzung des Planvorhabens zwei Revierzentren der Feldlerche überplant werden, ist ein vorgezogener Ausgleich erforderlich und umzusetzen, um die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu erhalten (funktionaler Ersatz). Die Maßnahme muss die Beeinträchtigung in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausgleichen. Die vorgeschlagene Größe von 2 ha Grünland für eine dauerhafte Extensivierung erscheint aus hiesiger Sicht angemessen, um den Wegfall der zwei Feldlerchenreviere zu kompensieren (Maßnahmenblatt Extensivgrünland ist zu berücksichtigen). Gegen die aufgeführten Flächen, die der Gemeinde Nettersheim zur Umsetzung zur Verfügung stehen, werden keine Bedenken erhoben, sofern hierbei eine ausreichende Entfernung zu möglichen Stör- und Gefahrenquellen sichergestellt ist. Seite 13 Die Fertigstellung der vorgezogenen Kompensationsfläche ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Abnahme mitzuteilen. Abwägung der Gemeinde: Da die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017 keine Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht gegen den o.g. Bebauungsplan hat, sind die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. 10.4 Straßenbaulastträger Kenntnis nehmen. Auf die Stellungnahme des Straßenbaulastträgers im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird verwiesen. Diese wird uneingeschränkt aufrechterhalten. Die Beantragung zur Verlegung der festgesetzten Ortsdurchfahrt als grundsätzliche Voraussetzung ist bereits erfolgt. Abwägung der Gemeinde: Die Hinweise, Forderungen und Anregungen werden sofern noch nicht berücksichtig in der weitergehenden Planung berücksichtigt. Es wird auf die Abwägung im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verwiesen. Die Hinweise, Forderungen und Anregungen werden sofern noch nicht berücksichtigt in der weitergehenden Planung berücksichtigt. Seite 14