Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
206 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
28.03.17, 15:23
Aktualisiert
28.03.17, 15:23
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – L/M
Vorlage 454 /X.L. Z.5
Datum: 24.03.2017
ERWEITERUNG
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.03.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in
Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB);
a) Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Bedenken und Anregungen im
Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der benachbarten Kommunen,
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB
b) Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
c) Öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3
Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen:
a) Zu den vorgetragenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen werden
die in der, der Vorlage beigefügten Anlage dargestellten Abwägungen vorgenommen und hierzu die in den Empfehlungen aufgeführten Beschlüsse gefasst. Bezüglich der Abwasserbeseitigung wird beschlossen, diese innerhalb
des Teilbereichs „Brotkiste“ im Trennsystem mit zentraler Versickerung außerhalb des Baugebietes durchzuführen.
b) Der Geltungsbereich wird für den Teilbereich des Bebauungsplanes G 14
„Brotkiste“ um die Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. Nr. 184
und Flur 10 Nr. 161 (nordöstlich an das Plangebiet angrenzende Wirtschaftswege) erweitert. Dabei ist das Flurstück Nr. 184 als „Fläche für die Landwirtschaft“ darzustellen und das Flurstück Nr. 161 als „Fläche für die Landwirtschaft“ und „öffentliche Verkehrsfläche mit Fußweg“ auszuweisen. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird
hiermit beschlossen.
c) Der beigefügte Planentwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ mit Begründung und Umweltbericht ist gem. § 3 Abs. 2
BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Begründung:
Im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden hinsichtlich der Entwässerung des Teilbereichs „Brotkiste“ nachstehende Bedenken des Wasserverbandes Eifel-Rur und
der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen vorgetragen:
Wasserverband Eifel-Rur:
Keine grundsätzlichen Bedenken, soweit die Erschließung, wie in der Netzanzeige berechnet erfolgt.
D.h. das die angesetzte Entwässerung im Trennsystem erfolgt, ohne Zufluss von Niederschlagswasser in das bestehende Kanalsystem.
Bei einer anderen Entwässerungsart, ist das Netz neu zu berechnen, da das Regenüberlaufbecken,
in das entwässert wird, gem. Netzanzeige ausgelastet ist.
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Untere Wasserbehörde:
Bedenken aus abwassertechnischer Sicht:
Die Entwässerung wurde in den zunächst vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei geklärt
Die im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer sind dem vorhandenen Schmutzwasserkanal
zuzuführen.
Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 44 a LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah
in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist.
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Gemäß der noch nicht freigegebenen Begründung wird dargelegt, dass eine Versickerung nicht
möglich ist. Dies sei bereits mit Untersuchungen belegt worden. Diese Unterlagen bzw. Untersuchungsergebnisse sind der Untere Wasserbehörde vorzulegen.
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Weiterhin wird ausgeführt, dass für eine Einleitung in die vorhandenen Vorfluter (Urft und
Schleifbach) bereits Varianten untersucht wurden, auch hierzu liegen der UWBG keine Unterlagen vor. Da die Gemeinde aufgrund dieser Untersuchungen zu dem Schluss kommt, dass die
Entwässerung über ein Mischsystem erfolgen muss, sind auch hierzu nachvollziehbare Unterlagen vorzulegen.
Es sind daher Unterlagen vorzulegen zu:
o Entwässerung über ein Mischsystem,
o über die bereits untersuchten Varianten für eine Einleitung in die vorhandenen Vorfluter (Urft und Schleifbach)
o Unterlagen zu Untersuchungen, dass eine Versickerung nicht möglich ist
-
Auf Nachfrage bei dem Planungsbüro Gotthardt und Knipper teilte Herr Claesgens mit, dass
bereits ein Gespräch mit der Bezirksregierung Köln (Herrn Nerlich) stattgefunden hat. Grundsätzlich ist die Untere Wasserbehörde für die Niederschlagsentwässerung vollumfänglich zuständig. Dementsprechend wäre es sinnvoll, die Untere Wasserbehörde in diese Gespräche mit
einzubeziehen.
-
Die Niederschlagsentwässerung ist grundsätzlich anhand des § 44 LWG in Verbindung mit dem
§ 55 WHG zu bewerten. Wenn die Gemeinde zum Schluss kommt, dass eine Entwässerung nur
über Mischsystem möglich ist, so ist dieses gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar darzulegen. Hierbei bleibt auch zu berücksichtigen, dass im Falle eines Mischsystems das
bestehende System nachgewiesen werden muss. Diese Prüfung erstreckt sich dann auch auf
ggf. im System vorhandene RÜB, für die sich ggf. die Einleitungsmengen ändern. Hierbei wären
dann die Entlastungsrate sowie das Mindestmischverhältnis zu betrachten. Weiterhin ist hierbei
zu berücksichtigen, dass sich hieraus ergebende Einleitungsmengen ggf. ändern und die Erlaubnis dann anzupassen wäre, wobei die Einleitungsmengen entsprechend gewässerverträglich
sein müssen. Bezüglich der o. g. Punkte besteht daher noch weiterer Klärungsbedarf.
Die Empfehlung, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern
und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen wird begrüßt. Das Entwässerungssystem inkl. seiner Bauwerke muss entsprechend hydraulisch in der Lage sein, die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Die Leitungsführung muss rechtlich abgesichert sein.
Zwischenzeitlich haben weitere Erörterungen und Abstimmungen mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie der Bezirksregierung Köln stattgefunden. Hierbei zeigt
sich, dass bei einer Entwässerung im Mischsystem derzeit nicht absehbar ist,
welche Konsequenzen sich hierbei für das Regenüberlaufbecken in der Urftstraße
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ergeben könnten, das dieses derzeit ausgelastet ist, so dass bei einer weiteren
Einleitung Beeinflussungen für das Becken sowie nachfolgender Mischwasserbehandlungsanlagen entstehen könnten. Aufgrund der vorgenannten nicht absehbaren möglichen zusätzlichen baulichen Maßnahmen bei einer Entwässerung des
Teilbereichs „Brotkiste“ im Mischsystem wird es daher von den Fachbehörden für
sinnvoll erachtet, entsprechend § 44 LWG die Entwässerung des Baugebietes im
Trennsystem vorzunehmen mit der Maßgabe, dass auf der Grundlage des vorliegenden Bodengutachtens eine zentrale Versickerung außerhalb des Baugebietes
auf einem gemeindlichen Grundstück (westlich G 13) erfolgen soll, da eine Versickerung innerhalb des Plangebietes lt. Gutachten nicht bzw. auf Teilbereichen nur
eingeschränkt möglich.
Im Hinblick darauf, dass zwischen einer Entwässerung im Mischsystem sowie alternativ im Trennsystem nur ein geringer Kostenunterschied festzustellen ist, ohne Berücksichtigung der möglichen zusätzlichen Kosten für Maßnahmen an den
Mischwasserbehandlungsanlagen außerhalb des Baugebietes (Regenüberlaufbecken Urftstraße etc.), sollte die Entwässerung im Trennsystem durchgeführt werden. Das entsprechende Genehmigungsverfahren erfolgt in Abstimmung mit der
Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen. In der beigefügten Anlage ist die
Versickerungsvariante nochmals dargestellt.
Die vorgetragenen Bedenken sind somit ausgeräumt.
gez. Pracht
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Bürgermeister