Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
1,2 MB
Datum
26.09.2017
Erstellt
06.09.17, 13:01
Aktualisiert
06.09.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur
Vorlage 749 / X.L.
SATZUNG
der Gemeinde Nettersheim
über die 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung
Frohngau um eine Teilfläche an der Greußstraße
(Ergänzungssatzung)
vom ...................
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) in Verbindung mit dem § 7 Abs. 1 sowie § 41 Abs.
1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) - jeweils in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Nettersheim am ................... folgende Satzung beschlossen.
§1
Abgrenzung des Ergänzungsbereiches nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Der Geltungsbereich dieser Ergänzungsatzung in der Gemarkung Frohngau, Flur 3, Teil aus
Flurstück 39 und 40 sowie Wegeteilflächen Gemarkung Frohngau, Flur 3, Nr. 6 und 8 wird
gemäß den im beigefügten Lageplan (M = 1:1.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Die in der Karte umgrenzt dargestellten Außenbereichsflächen einschließlich der Wegeflächen mit einer Größe von ca. 1.210 m² werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen.
§2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb des in § 1 festgelegten räumlichen Geltungsbereiches richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach den Festsetzungen der §§ 3 und 4
dieser Satzung und im Übrigen nach § 34 BauGB. Sobald für den nach § 1 festgelegten Geltungsbereich ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser
Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.
§3
Art der baulichen Nutzung
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird in Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB als
Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO festgesetzt.
§4
Festsetzungen der Ergänzungssatzung
Entsprechend § 9 BauGB werden für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung folgende
Festsetzungen getroffen:
1.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
Festgesetzt wird eine zulässige Grundfläche (GR) für die baulichen Anlagen von 200 m² für
den Teilbereich des Flurstücks Gemarkung Frohngau, Flur 2, Nr. 39.
Zulässig ist eine eingeschossige Bauweise.
2.
Bauweise
Für den Bereich wird eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig ist die Errichtung eines Einzelhauses.
3.
Grünordnung / Ausgleichsmaßnahmen
Für den Satzungsbereich ergibt sich nach den vorliegenden Berechnungen ein Biotopwertdefizit von – 1.280 ökologischen Wertpunkten.
Zur Kompensation des Ausgleichsbedarfs ist auf einer Teilfläche von 430 m² des Grundstücks Gemarkung Frohngau, Flur 2, Nr. 39, außerhalb des Satzungsgebietes eine Obstwiese anzulegen.
Es sind 5 Hochstämme (min. 12-14 cm Stammumfang) zu pflanzen. Die Sorten sind gemäß
der Obstsorten-Empfehlung des Landschaftsplanes bzw. des Anhanges auszuwählen. Alternativ kann eine Anpflanzung von Wildobst erfolgen. Die Bäume sind mindestens alle drei
Jahre durch einen Erziehungs- bzw. Erhaltungsschnitt zu pflegen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und Ausfälle zu ersetzen.
Die Wiesenfläche ist mit einer standortgerechten Regio-Saatgutmischung anzusäen.
4.
Verkehrsflächen
Der Ergänzungsbereich ist über die Greußstraße erschlossen.
§5
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung
mit § 86 Abs. 4 BauONRW
Für die Hauptgebäude sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30°
bis 40° zulässig.
Die Dachflächen der Hauptgebäude sind in der Farbskala schwarzgrau bis dunkelbraun einzudecken.
§6
Hinweise
Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten:
-
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei
Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und
vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
Die Gemarkung Frohngau befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinGemeinde Nettersheim, 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau
2
-
Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R
(Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
-
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
-
Es wird darauf hingewiesen, dass für das geplante Wohngebäude an der unmittelbaren
Grenze zum Außenbereich ein verminderter Schutzanspruch bzw. ein höheres
Rücksichtnahmegebot gegenüber Immissionen (Gerüche, Lärm) im Hinblick auf die im
Außenbereich privilegierten Nutzungen wie z. B. Landwirtschaft besteht.
-
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung:
-
Zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sind bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und –nutzung (z.B. Sammlung
von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z.B. in Zisternen o.ä.) vorzusehen.
-
Die Zuwegungs- und Hofflächen sind in versickerungsfördernden Materialien wie z.B.
Ökopflaster, Schotterrasen oder Rasengittersteinen anzulegen. Alternativ ist auch eine
Einleitung in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal möglich.
§6
Anlagen
Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung über die Erweiterung der
Ortslagenabrundungssatzung ist eine Begründung in der Fassung vom
beigefügt.
§7
Inkrafttreten
Diese Ergänzungssatzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Aufgestellt: Juli 2017
Ergänzt: September 2017
Planungsbüro
Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath
Euskirchen
Gemeinde Nettersheim, 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau
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Anlage zur Ergänzungsatzung für den Ortsteil Frohngau
Artenliste
der zu pflanzenden Gehölze
1. Bäume 1. Ordnung:
Stieleiche
Esche
Winterlinde
Feldahorn
Bergahorn
Spitzahorn
Hainbuche
Vogelkirsche
Eberesche
Traubeneiche
Walnuss
(Quercus robur)
(Fraxinus excelsior)
(Tilia cordata)
(Acer campestre)
(Acer pseudoplatanus)
(Acer plantanoides)
(Carpinus betulus)
(Prunus avium)
(Sorbus aucuparia)
(Quercus petraea)
(Juglans regia)
2. Obstbäume:
Apfel
Birne
Kirsche
Pflaume
Pfirsich
Walnuß
Quitte
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
(Lokalsorte)
3. Sträucher:
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Hundsrose
Schneeball
Schwarzer Holunder
Feldahorn
Faulbaum
Zweigriffeliger Weißdorn
Schlehe
(Corylus avellana)
(Crataegus Monogyna)
(Enonymus europaeus)
(Rosa canina)
(Viburnum opulus)
(Sambucus nigra)
(Acer campestre)
(Rhamnus Fragula)
(Crataegus laevigata)
(Prunus spinosa)
Die v.g. Artenliste kann um einheimische, standortgerechte Gehölze erweitert werden.
Gemeinde Nettersheim, 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau
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