Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
1,8 MB
Datum
26.09.2017
Erstellt
06.09.17, 13:01
Aktualisiert
06.09.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur
Vorlage 749 / X.L.
GEMEINDE NETTERSHEIM
KREIS EUSKIRCHEN
Satzung der Gemeinde Nettersheim über
die 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung
Frohngau um eine Teilfläche an der Greußstraße
ERGÄNZUNGSSATZUNG
© Geobasisdaten, Land NRW, Bonn
Begründung
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau (Ergänzungssatzung)
1.0
1
Rechtsgrundlagen
Der Satzung liegen folgende Rechtsvorschriften zu Grunde:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.
Juni 2017 (BGBl. I S. 2193).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
-BauNVO-) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S.
256).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 966).
Jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
2.0
Geltungsbereich
Die zur Ergänzung vorgesehene Fläche liegt am nordwestlichen Ortsrand von Frohngau
und umfasst Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Frohngau, Flur 3, Nr. 39 und 40
sowie Wegeteilflächen der Flurstücke Nr. 6 und 8.
Die Fläche stellt im Bestand eine Pferdeweide dar. Entlang der Greußstraße ist eine
Gehölzstruktur vorhanden Der Ergänzungsbereich umfasst ohne die öffentlichen Wegeflächen rd. 500 m² innerhalb des Flurstück 39 und 180 m² innerhalb des Flurstücks 40.
Östlich und südlich angrenzend ist eine Wohnbebauung vorhanden.
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau (Ergänzungssatzung)
2
Geltungsbereich © Kreis Euskirchen, Amt für Geoinformation und Kataster
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau (Ergänzungssatzung)
2.0
3
Veranlassung und Bedarf
Für das Grundstück Gemarkung Frohngau, Flur 3 Nr. 39 liegt eine Anfrage zur Bebauung
mit einem Einfamilienhaus auf einer Fläche vor. Das Grundstück liegt an der Greußstraße
und befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Frohngau; grenzt aber
an diese unmittelbar an. Der Bereich befindet sich am nordwestlichen Ortsrand
Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Satzung einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt sind. Diese Vorgaben können auf das geplante Bauvorhaben angewandt werden.
Eine grundsätzliche positive Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist bereits erfolgt.
Mit der Ergänzungssatzung soll die vorgenannte Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Frohngau einbezogen werden. Die geplante Arrondierung
entspricht den städtebaulichen Zielvorstellungen, in einem kleinen Rahmen weitere
Wohnbauflächen für den örtlichen Bedarf zu entwickeln.
Die wege- und entsorgungsmäßige Erschließung zum beantragten Bauvorhaben ist gewährleistet.
3.0
Gegenwärtiges Planungsrecht
Die zur Ergänzung vorgesehene Fläche liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes noch in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Frohngau. Sie
ist damit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu bewerten.
3.1
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim ist der zur Ergänzung vorgesehene
Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Im Rahmen der Aufstellung der Ergänzungssatzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes, nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln, nicht erforderlich.
3.2
Landschaftsplan
Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes „Nettersheim“.
Der Landschaftsplan trifft für das Gebiet die Festsetzung Landschaftsschutzgebiet 2.2-5
„Blankenheimer Kalkrücken Nordost“
Der Blankenheimer Kalkrücken bildet in seiner Westhälfte eine flachwellige, intensiv
landwirtschaftlich genutzte Hochfläche, während die östliche Hälfte stärker zertalt ist und
neben landwirtschaftlichen Nutzflächen auch durch kleine Waldgebiete und Feldgehölze
charakterisiert wird.
Südwestlich angrenzend ist Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4-8 „Baumreihen am
Wirtschaftsweg zwischen Engelgau und Frohngau“ dargestellt.
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau (Ergänzungssatzung)
4
Auszug aus dem Landschaftsplan Nettersheim © Kreis Euskirchen
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans treten mit dessen
Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch.
4.0
Planungsrechtliche Festsetzungen
Grundsätzlich müssen sich Vorhaben im Geltungsbereich einer Ergänzungssatzung in die
Umgebung einfügen. Es ist zusätzlich möglich einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB
zu treffen. Daher werden Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung für
die neuen Bauflächen getroffen. Die zulässige Grundfläche (GR) der baulichen Anlagen
wird für das Flurstück Gemarkung Frohngau, Flur 3 Nr. 39 auf 200 m² (500 m² x 0,4) begrenzt.
Zusätzlich werden gestalterische Festsetzungen zur Dachform, Dachneigung und Material/ Farbe getroffen.
Vom Gebietscharakter ist der Bereich entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Dorfgebiet einzustufen.
Der Gebietscharakter wird geprägt durch das Nebeneinander von Wirtschaftsstellen landund fortwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnnutzung sowie von Handwerk und Gewerbe.
Für das geplante Wohngebäude an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich besteht
ein verminderter Schutzanspruch bzw. ein höheres Rücksichtnahmegebot gegenüber
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau (Ergänzungssatzung)
5
Immissionen (Gerüche, Lärm) im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierten Nutzungen wie z.B. Landwirtschaft.
5.0
Auswirkungen der Planung
5.1
Umweltprüfung
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung der Satzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung von Satzungen
gemäß § 34 BauGB nicht erforderlich.
5.2
Arten- und Biotopschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei
der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen
Gegebenheiten, wurden die Informationen aus der Landschaftsinformationssammlung
@linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen (Auskunft 2016) ausgewertet.
Vorkommen von planungsrelevanten Arten sind nicht dokumentiert.
Entlang der Greußstraße ist ein Gehölzstreifen vorhandenen, der im Wesentlichen innerhalb der Wegeparzelle liegt. Dieser Gehölzbestand soll bis auf die erforderliche Zufahrt
erhalten werden. Rodungen sind nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines Jahres zulässig.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können danach weitgehend ausgeschlossen
werden.
5.3
Natur und Landschaft
Die Bebauung der bisherigen Außenbereichsflächen stellt Eingriffe in Natur und Landschaft dar, welche durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen sind.
Die Bewertung erfolgt anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW), Stand 03/2008.
Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung
Tabelle 1: Bestand
1
2
FlächenNr.
Code
3
4
5
6
7
8
Biotoptyp
Fläche
m²
Grundwert
A
Vgl. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
Einzelflächenwert
(Spalte 4 x 7)
(Vgl. Biotoptypenwertliste)
(Spalte 5 x 6)
1
1.1
Versiegelte Fläche
(Wege)
110
0
1
0
0
2
1.4
Schotterweg
160
1
1
1
160
3
3.4
Intensivwiese (Pferdewiese)
540
3
1
3
1.620
4
7.4
Baumreihe, Baum-
400
5
1
5
2.000
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau (Ergänzungssatzung)
6
gruppe mit lebensraumtypischen
Baumarten ≥ 50%
Gesamtflächenwert Bestand
Tabelle 2: Planung
3
1
2
FlächenNr.
Code
Biotoptyp
1.210
3.780
4
5
6
7
8
Fläche
m²
Grundwert
A
Vgl. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
Einzelflächenwert
(Spalte 4 x 7)
(Vgl. Biotoptypenwertliste)
(Spalte 5 x 6)
1
1.1
Versiegelte Fläche
Gebäude incl. Nebengebäude
200
0
1
0
0
2
1.1
Wegeflächen / Zufahrt versiegelt
130
0
1
0
0
3
4.4
Zier- und Nutzgarten
300
2
1
2
600
4
3.4
Intensivwiese (Pferdewiese)
180
3
1
3
540
4
1.4
Schotterweg
160
1
1
1
160
5
7.4
Baumreihe, Baumgruppe mit lebensraumtypischen
Baumarten ≥ 50%
240
5
1
5
1.200
Gesamtflächenwert Planung
Defizit
1.210
2.500
- 1.280
Die Bilanzierung zeigt auf, dass der Eingriff in Natur und Landschaft im Satzungsgebiet
selbst nicht ausgeglichen werden kann. Für den Satzungsbereich ergibt sich nach den
vorliegenden Berechnungen ein Biotopwertdefizit von – 1.280 ökologischen Wertpunkten.
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau (Ergänzungssatzung)
7
Der zu erwartende Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die Anlage einer
Obstwiese (Code 3.8) auf einer Teilfläche der Restflurstücks Gemarkung Frohngau, Flur
2, Flurstück 39 kompensiert. Bei einer Aufwertung um 3 Biotopwertpunkte ergibt sich ein
Flächenbedarf von 430 qm.
Innerhalb der Fläche sind 5 Hochstämme (min. 12-14 cm Stammumfang) zu pflanzen. Die
Sorten sind gemäß der Obstsorten-Empfehlung des Landschaftsplanes bzw. der Artenliste (Anhang zur Satzung) auszuwählen. Alternativ kann eine Anpflanzung von Wildobst
erfolgen. Die Bäume sind min. alle drei Jahre durch einen Erziehungs- bzw. Erhaltungsschnitt zu pflegen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und Ausfälle zu ersetzen.
Die Wiesenfläche ist mit einer standortgerechten Regio-Saatgutmischung anzusäen.
5.4
Boden
Hinweise auf schädliche Altablagerungen liegen nicht vor.
6.0
Hinweise
Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten:
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei
Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur
Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
-
Die Gemarkung Frohngau befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland
Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
-
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei
der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
Gemeinde Nettersheim
2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau (Ergänzungssatzung)
8
-
Es wird darauf hingewiesen, dass für das geplante Wohngebäude an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich ein verminderter Schutzanspruch bzw. ein höheres
Rücksichtnahmegebot gegenüber Immissionen (Gerüche, Lärm) im Hinblick auf die im
Außenbereich privilegierten Nutzungen wie z. B. Landwirtschaft besteht.
-
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung:
-
Zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sind bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und –nutzung (z.B. Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z.B. in Zisternen o.ä.) vorzusehen.
-
Die Zuwegungs- und Hofflächen sind in versickerungsfördernden Materialien wie z.B.
Ökopflaster, Schotterrasen oder Rasengittersteinen anzulegen. Alternativ ist auch eine
Einleitung in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal möglich.
Aufgestellt: Juli 2017
Ergänzt: September 2017
Planungsbüro
Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath
Euskirchen