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Beschlussvorlage (Begründung_Anlage 1)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
1,0 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
13.06.17, 11:00
Aktualisiert
13.06.17, 11:00

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage 689/ X.L. Z.1 Bebauungsplan F7, Marmagen, Die Acht Morgen Gemeinde Nettersheim Teil A: Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Stand: 12.06.2017 (Entwurf) PLANUNGSGRUPPE MWM Städtebau Ve r k e h r s p l a n u n g Ti e f b a u Bauassess oren/ Diplom-Ingenieure/ Stadtplaner/ A rchitek ten Inhaltsverzeichnis 1. 1.1 1.2 1.3 VORBEMERKUNGEN Planungsanlass / Ziel und Zweck des Bebauungsplanes Rechtliche Grundlagen der Planung / des Verfahrens Fachgutachten 3 3 4 5 2. 2.1 2.2 2.3 ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES Lage und Abgrenzung Bestand Umgebung 5 5 5 6 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG Landes- und Regionalplanung Flächennutzungsplan Bebauungspläne Sonstige Planwerke 6 6 6 7 7 4. 4.1 4.2 BEBAUUNGS- UND ERSCHLIESSUNGSKONZEPT Erschließung Bebauungs- und Nutzungskonzept 7 7 7 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 8 8 9 10 5.8 PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Garagen, Carports, überdachte Stellplätze, Tiefgaragen und Nebenanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NRW 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN Städtebauliches Umfeld / Nutzungen / Ortsbild Verkehr Ver- und Entsorgung Immissionen / Emissionen Altlasten Naturhaushalt / Ökologie Denkmal- und Bodendenkmalpflege / Baukultur Sachgüter Klimaschutz und Klimaanpassung 14 14 14 15 16 17 17 19 19 20 7. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 20 8. HINWEISE 20 9. FLÄCHENBILANZ 21 5.5 5.6 5.7 NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 10 11 11 12 13 2 1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Planungsanlass / Ziel und Zweck des Bebauungsplanes Am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Marmagen in der Gemeinde Nettersheim, unmittelbar östlich der Landesstraße L 204 (Kölner Straße) und angrenzend an den Bebauungsplan F5 und der Sportanlage ist beabsichtigt, zusätzliche Bauflächen auf den Flurstücken Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 257, 317, 318 und 299 (tlw.) auf einer Größe von ca. 3,38 ha auszuweisen. In der Ortslage Marmagen ist eine starke Baulandnachfrage zu verzeichnen. Die Eifelgemeinde Nettersheim konnte im vergangenen halben Jahr weitestgehend ihre noch verfügbaren Baulandflächen an Bauwillige veräußern. Weitere freie Baugrundstücke in Privatbesitz stehen zur Veräußerung nun nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund der Lage der Ortschaft Marmagen ist eine bauliche Entwicklung nach Norden und Osten empfehlenswert. Die Entwicklung Marmagens als staatlich anerkannter Erholungsort, die Eifelhöhenklinik, touristische Angebote, Infrastruktur sowie das traditionelle Gewerbe führen dazu, dass sich Neubürger gerade für diesen Ort als Wohnsitz entscheiden. Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass ein großer Teil des im Süden der Ortslage Marmagen gelegenen Baugebietes bislang nicht bebaut werden kann, da die Privateigentümer ihre Flächen zur Vermarktung nicht zur Verfügung stellen. Dies gilt jedoch gleichzeitig auch für innerorts befindliche private Grundstücke als Baulücken, so dass der Baulandbedarf derzeit nicht gedeckt werden kann. Teilweise handelt es sich bei den Baulücken um Umgebungsschutzbereiche von Baudenkmälern. Weitere Baulücken können aufgrund ihrer Größe nicht zu einer inneren Erschließung genutzt werden bzw. eine innere Erschließung ist von den Anliegern nicht gewollt. Diese aufgelockerte Bebauung führt jedoch dazu, dass sich durch die Begrünung der Ortschaft der ökologische Wert der Flächen steigert, so dass, würde man eine innere Erschließung vornehmen wollen, der Aufwand für den Eingriff- / Ausgleich und Artenschutz mit gutachterlicher Untersuchung gegenüber der erreichbaren Bebaubarkeit in keinem Verhältnis zueinander steht. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan derzeit als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Sportplatz" ausgewiesen. Aufgrund der Grundsanierung des Sportplatzes in Nettersheim mit Aufbringung eines Kunstrasens und die folglich stärkere Inanspruchnahme dieser Sportanlage werden der Sport- und der Bolzplatz in Marmagen entlastet, so dass davon auszugehen ist, dass zukünftig die gesamte Fläche nicht mehr für die seinerzeit vorgesehene Nutzung benötigt wird. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist – entsprechend den planungsrechtlichen Vorgaben, die  Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung neuen Wohnraumes zur Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs unter Berücksichtigung der örtlichen Wohnbedürfnisse und  Entwicklung eines Wohngebietes unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,  Bereitstellung von Wohnbauflächen zur orts- und umweltverträglichen Deckung der Nachfrage am Wohnungsmarkt in Marmagen und Umgebung sowie NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 3  die Fortführung des Mischgebietes aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan F5 entlang der Kölner Straße (L 204) um Ansiedlungs- und Erweiterungsmöglichkeiten für Dienstleistungen zu gewährleisten. Hierfür ist die die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan F7 dient somit der Sicherstellung aktueller Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie der Fortentwicklung des Ortsteiles Marmagen als ein attraktiver Wohnstandort. Das Vorhaben stellt zudem eine städtebaulich sinnvolle Anbindung an ein bereits durch Wohnbebauung geprägten umgebenen Bereich dar (Steinfelder Weg / Wiesengrund / Jahnstraße). 1.2 Rechtliche Grundlagen der Planung / des Verfahrens Das Verfahren beruht auf den folgenden gesetzlichen Grundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2017 (BGBl. S. 1057).  Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2017 (BGBl. S. 1057).  Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972).  Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.Mai 2017 (BGBl. S. 1057).  Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1161).  Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966).  Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934).  Landesplanungsgesetz (LPIG NW) zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259). NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 4 1.3 Fachgutachten Folgende Fachgutachten sind im Rahmen des Planverfahrens erarbeitet worden und liegen der Begründung als Anlagen bei: Natur und Landschaft: Teil B der Begründung: Umweltbericht mit landschaftspflegerischem Begleitplan / Eingriffsbilanzierung und Artenschutzrechtlicher Vorprüfung I, Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Aachen, Stand: 10.03.2017 Schallschutz: Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen, TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Essen, Stand: 27.03.2017; 1. Nachtrag aufgrund der Festsetzung Mischgebiet westlich des Steinfelder Weges, TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Essen, Stand: 10.04.2017 2. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES 2.1 Lage und Abgrenzung Das Plangebiet erstreckt sich östlich der L 204 bis zur Höhe des von Norden nach Süden und östlich am Sportplatz verlaufenden Wirtschaftsweges (Verlängerung Jahnstraße) und nördlich bis an den nördlichen Wirtschaftsweg, der ab der L 204 in östlicher Richtung verläuft. Südlich grenzt es unmittelbar an den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes F5 und die Sportanlage (nördliche Böschung) an. Das Plangebiet wird begrenzt:  im Norden durch den Wirtschaftsweg Flur 10, Flurstück 226,  im Osten durch den Wirtschaftsweg (verlängerte Jahnstraße), Flur 6, Flurstück 168  im Westen durch die Landesstraße L 204 (Kölner Straße), Flur 15, Flurstück 198 sowie  im Süden durch die Flurstücke 160 (Flutgraben), 390 und 391 (Sportplatz) der Flur 10. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 2.2 Bestand Das Plangebiet wird westlich des Steinfelder Weges als Wiesen- und Weideland, östlich hiervon als Grünland genutzt. Die östliche Teilfläche stellt als nördliche Verlängerung der Sportanlage einen Bolzplatz dar. Die ganze Fläche ist gehölzfrei, lediglich an der nördlichen Grenze ist der Wirtschaftsweg mit Hochstämmen als einseitige Allee ausgebildet. Südöstlich befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches die mit Gehölzen bepflanzte Böschung der Sportanlage. Das Gelände fällt von Osten nach Westen gleichmäßig um ca. 4,50 m von 519,4 über Normal-Höhen-Null1 (ü. NHN) bis 514,6 ü. NHN ab. 1 Höhe über dem Meeresspiegel NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 5 2.3 Umgebung Die nördlich östlich und westliche Umgebung des Plangebietes ist geprägt durch landwirtschaftlich genutzte Flächen als Ackerbauland und Wiesen- und Weideland. Westlich grenzt unmittelbar die Landesstraße L 204 (Kölner Straße an). Weiter westlich befindet sich in etwa 300 m Entfernung die Eifelhöhen-Klinik Marmagen. Unmittelbar südlich schließt die Ortslage Marmagen mit aufgelockerten Wohn- und Mischbebauung an, die sich in den historischen Ortskern hinein stark verdichtet. 3. BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG 3.1 Landes- und Regionalplanung Im Landesentwicklungsplan ist die Gemeinde Nettersheim als Grundzentrum eingestuft. Der Ortsteil Marmagen ist als Siedlungsbereich dargestellt. Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Stand Mai 2009, ist das Plangebiet teilweise als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), teilweise als Außenbereich dargestellt. 3.2 Flächennutzungsplan Der derzeitige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Westen als „Fläche für Landwirtschaft“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB, im östlichen größeren Bereich als Grünflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung Sportplatz dar. Der Flächennutzungsplan stimmt somit nicht mit der beabsichtigten Planung „Wohnbauflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO überein und wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB als 53. FNP-Änderung angepasst. Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG besteht gegen die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes keine landesplanerischen Bedenken. Im Hinblick auf das erforderliche Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB weist das Städtebaudezernat der Bezirksregierung Köln auf folgende Punkte hin: 1. Im Rahmen des FNP-Verfahrens sind die immissionsschutzrechtlichen Belange im Hinblick auf das Nebeneinander von Sportplatz- und Wohnnutzung zu klären. Die immissionsschutzrechtlichen Belange sind in die Abwägung einzustellen. Sofern Konflikte absehbar sind, ist zu dokumentieren, dass diese lösbar sind und die Planung vollziehbar ist, 2. bezüglich der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen besteht gem. § 1a BauGB eine Begründungs- und Abwägungspflicht. Hier ist eine Alternativenprüfung erforderlich, die darlegt, welche Auswirkungen mit der Aufgabe der landwirtschaftlich genutzten Flächen verbunden sind und warum die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle (z.B. durch Nachverdichtung) realisiert werden kann. Hierbei ist eine Betrachtung auf Ebene des Gemeindegebiets notwendig. Die Argumentation zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erfolgt im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes (vgl. Kap. 1.3, Begründung zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes). NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 6 3.3 Bebauungspläne Unmittelbar südlich des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes schließt der Bebauungsplan F5 an, der seine Rechtskraft am 15.12.1995 erlangte. Dieser Bebauungsplan setzt entlang der Kölner Straße (L 204) ein Mischgebiet mit zwei Vollgeschossen, allerdings mit einer Grundflächenzahl unter den Obergrenzen für Mischgebiete gem. § 17 Abs. 1 BauNVO (0,6) von 0,4 fest. In diesem Planbereich sind nur Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen zulässig. Im Bereich um die Jahnstraße / Steinfelder Weg ist ein Allgemeines Wohngebiet mit den gleichen Maßen der baulichen Nutzungen und Bauweise festgesetzt. 3.4 Sonstige Planwerke Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Außenbereich. Der Landschaftsplan Nettersheim setzt für den Planbereich des Bebauungsplanes „Flächen, die seitens der Gemeinde Nettersheim für eine künftige bauliche Nutzung vorgeschlagen wurden und für die eine Anpassung gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist. Eine Entscheidung hierüber bleibt dem Flächennutzungsplan-Verfahren vorbehalten.“ Diese Fläche ist vor Rechtskraft des Bebauungsplanes aus dem Landschutzschutz zu entlassen. Hierfür ist ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. An der nördlichen Plangebietsgrenze sind gem. § 6 der Durchführungsverordnung des Landschaftsgesetzes NRW mit öffentlichen Mitteln Gehölzpflanzungen durchgeführt worden. 4. BEBAUUNGS- UND ERSCHLIESSUNGSKONZEPT 4.1 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt zum einen über den Steinfelder Weg im Westen, zum anderen als Haupterschließung über die nördliche Verlängerung der Straße Im Wiesengrund. Von hier erfolgt eine Ringerschließung, die den überwiegenden Teil der neuen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes F7 erschließt. Nordöstlich wird eine Verbindung zur Erschließung des östlich verlaufenden Wirtschaftsweges (nördliche Verlängerung der Jahnstraße), besonders für Spaziergänger, die auf kurzem Weg in die freie Landschaft kommen können, geschaffen. Vom Steinfelder Weg erfolgt (in Form einer Einbahnstraße) eine Verbindung in östlicher Richtung auf die Haupt-Ringerschließung (im Wesentlichen für Müllfahrzeuge oder vereinzelt Anlieger). Die Verkehrsflächen werden voraussichtlich als Mischverkehrsflächen (höhengleicher Ausbau) ausgebildet und haben in der Regel einen Querschnitt von 6,50 m (von Privatgrundstück zu Privatgrundstück). 4.2 Bebauungs- und Nutzungskonzept Gemäß planerischem Konzept entsteht im Plangebiet ein ortsrandtypisches und sehr aufgelockertes Wohnquartier. Insgesamt sind auf ca. 40 Grundstücken freistehende Wohngebäude sowie Gebäude mit Mischnutzung (bes. westl. des Steinfelder Weges) in Einzelhausbauweise vorgesehen. NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 7 An diesem nördlichen Ortsrand von Marmagen sind lediglich eingeschossige Einzelhäuser (überwiegend als Einfamilienhäuser) vorgesehen, um die Siedlungsstruktur im Übergang zur freien Landschaft der aufzulockern. Aufgrund der bereits aufgelockerten Wohn- /Mischbebauung südlich des Plangebietes (Bebauungsplan F5) werden die vorgegebenen Maßstäbe im Übergang zur freien Landschaft beibehalten. Das Konzept ermöglicht überwiegend eine Erschließung der Grundstücke von Westen / Norden / Osten, so dass die zugehörigen Gärten sich entsprechend in West- / Süd- oder Ostlage befinden. 5. PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN 5.1 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO) Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich östlich der Verkehrsfläche Steinfelder Weg als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Im WA sind aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes, der Schaffung einer aufgelockerten Wohnbebauung am Ortsrand von Marmagen alle wohngebietstypischen und somit allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 BauNVO zugelassen. Gleiches gilt für die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Abs. 3 Nr.1) sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Abs. 3 Nr. 2). Diese Nutzungen sind in kleinen Einheiten weder verkehrs- noch flächenintensiv und können als Ergänzungen zum Wohnen auch in Wohnhäusern betrieben werden. Der Zweck des § 4 BauNVO (Hauptnutzung „Wohnen“) bleibt erhalten. Hingegen sind die folgenden verkehrs- und flächenintensiveren Arten der baulichen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, die einer entsprechenden ruhigen, umgebungstypischen Lage mit freistehenden Wohngebäuden in Einzelhausbauweise (vgl. Ziff. 5.3) entgegensprechen, ausgeschlossen:  § 4 Abs. 3 Nr. 3: Anlagen für Verwaltungen  § 4 Abs. 3 Nr. 4: Gartenbaubetriebe  § 4 Abs. 3 Nr. 5: Tankstellen. Diese Nutzungen sind nicht nur verkehrs- und flächenintensiv, sondern auch mit einem erhöhten Besucheraufkommen verbunden, so dass auch aus Gründen des Lärmschutzes der Ausschluss begründet ist. Sie werden an anderen, geeigneteren Standorten im Gemeindegebiet vorgehalten. Das allgemeine Wohngebiet wird in der Planzeichnung durch Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzungen (hier: differenzierte Höhen der baulichen Anlagen gem. § 18 BauNVO) in mehrere, verschiedene Baugebiete gegliedert. Mischgebiet MI (§ 6 BauNVO) Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich westlich der Verkehrsfläche Steinfelder Weg als „Mischgebiet“ (MI) gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Das MI soll gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Daher sind aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes neben Wohnnutzung weitere, das Mischgebiet präNT15 Begründung11 2017.06.12.doc 8 genden Nutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO zugelassen. Diese sind Büro- und Geschäftsgebäude (Nr. 2), Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 3) und sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 4). „Sonstige Gewerbebetriebe“ sind - auch hinsichtlich ihrer Größe – unbeschränkt zulässig, soweit und solange sie nicht wesentlich stören und den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 15 BauNVO nicht widersprechen. Diese vorgenannten Nutzungen sind in kleinen Einheiten weder verkehrs- noch flächenintensiv und können gebietsverträglich zum Wohnen gleichberechtigt nebeneinander betrieben werden. Die Zweckbestimmung des § 6 BauNVO bleibt erhalten. Hingegen sind die folgenden verkehrs- und flächenintensiveren Arten der baulichen Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO, die einer entsprechenden umgebungstypischen Lage mit freistehenden Wohngebäuden in Einzelhausbauweise (vgl. Ziff. 5.3) entgegensprechen, ausgeschlossen:  § 6 Abs. 2 Nr. 3: Einzelhandelsbetriebe,  § 6 Abs. 2 Nr. 5: Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,  § 6 Abs. 2 Nr. 6: Gartenbaubetriebe,  § 6 Abs. 2 Nr. 7: Tankstellen,  § 6 Abs. 2 Nr. 8: Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind  § 6 Abs. 3: Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Gebiete Diese Nutzungen sind nicht nur verkehrs- und flächenintensiv, sondern auch mit einem erhöhten Besucheraufkommen verbunden, so dass auch aus Gründen des Lärmschutzes der Ausschluss begründet ist. Sie werden an anderen, geeigneteren Standorten im Gemeindegebiet vorgehalten. 5.2 Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl sowie die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung geschieht in Einklang und Anlehnung an die umgebende Bebauung und die Ziele des Bebauungsplanes. Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie bei einer maximal eingeschossigen Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet eine Geschossflächenzahl von 0,4. Die Grundflächenzahl entspricht im Allgemeinen Wohngebiet damit den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO. Im Mischgebiet gleicht sich die GRZ der Grundflächenzahl des Allgemeinen Wohngebietes an und gewährleistet somit in Anpassung an die Bebauungsdichte im überwiegenden Teil des Geltungsbereiches (WA) eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine sozialgerechte Bodennutzung gem. § 1 BauGB. Eine Überschreitung der Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO ist aus ökologischen Gründen nicht zugelassen. NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 9 Höhe der baulichen Anlagen Der äußere bauliche Rahmen der Gebäude im Plangebiet wird durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe bestimmt. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse entspricht der Umgebungsbebauung sowie der unmittelbaren Lage am Ortsrand. Es wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans in den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet lediglich ein Vollgeschoss festgesetzt. So kann eine ortstypische, der baulichen Umgebung angepasste Bebauung ermöglicht werden. Zusätzlich fügt sich die eingeschossige Bebauung in die angrenzende freie Landschaft harmonisch ein. In Verbindung mit den festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen ist somit gewährleistet, dass die Höhenentwicklungen der vorgesehenen Bebauung nicht wesentlich über- oder unterschritten wird. Durch die Festsetzung der Vollgeschosse, der max. zulässigen Gebäudehöhen sowie der Dachneigungen (vgl. Ziff. 5.8) ist daher auch die dritte Dimension ausreichend bestimmt. Die Bezugshöhen der jeweiligen Trauf- und Firsthöhen in den einzelnen allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet (vgl. Planzeichnung) sind Normalhöhen im System Deutsches Haupthöhennetz (DHHN) 92 und werden über Normal-Höhe-Null (NHN) festgesetzt. Orientiert an den tatsächlichen Geländehöhen sind für die jeweiligen WA reale Traufhöhen von 3,5 m, Firsthöhen von 8,5 m auf NHN – Höhen basierend, der Festsetzung zu Grunde gelegt. Sollte bis zur Offenlage des Bebauungsplanes eine Erschließungsplanung als Vorplanung vorliegen, sind die festgesetzten Höhen anzupassen. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Bauweise Im Geltungsbereich wird gemäß dem Ziel des Bebauungsplanes, einer aufgelockerten freistehenden Wohn- / Mischbebauung am Ortsrand von Marmagen im direkten Übergang zur freien Landschaft, Einzelhausbebauung gem. § 22 Abs. 2 BauNVO in offener Bauweise festgesetzt. Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im vorliegenden Bebauungsplan durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO definiert. Die Anordnung der Baugrenzen entspricht der zugrunde liegenden städtebaulichen Idee und den Zielen und Grundsätzen einer aufgelockerten, offenen Einzelhausbebauung. Sie werden so gewählt, dass ausreichend Spielraum zur baulichen Nutzung der Grundstücke zur Verfügung steht und raumwirksame Akzente entlang der Straßen möglich sind. 5.4 Garagen, Carports, überdachte Stellplätze, Tiefgaragen und Nebenanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO, die den in den textlichen Festsetzungen bestimmten Rauminhalt (Größe 30 m³) nicht überschreiten. Die Beschränkung ist begründet in den ausreichend vorhandenen Anordnungsmöglichkeiten der baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Flächen und der Vermeidung einer ungeordneten Bebauung im gesamten Grundstücksbereich. NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 10 Der seitliche Abstand von Garagen und Carports und deren Zufahrten muss zur öffentlichen Verkehrsfläche mindestens 1,00 m betragen und bepflanzt werden (vgl. auch Kap. 5.8, Einfriedungen). Dies ist zum einen zur Wahrung der Privatsphäre, des Weiteren zur Gewährleistung der Sicherheit der Bewohner gegen Einbruch etc. erforderlich. Je Wohnung sind mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen (§ 50 BauO NRW). 5.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB In den Allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet wird die Zahl der Wohnungen auf zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude begrenzt. So wird gewährleistet, dass sich die Anzahl der Wohneinheiten an die Anzahl der zur Verfügung stehenden Garagen, Carports und Stellplätze anpasst und die Möglichkeit der Einrichtung einer Einliegerwohnung besteht (z. B. sog. Altenteile, Jugendwohnungen). Ausnahmsweise kann im Geltungsbereich aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnraum in der Gemeinde Nettersheim und besonders in Marmagen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in maximal drei Wohngebäuden jeweils fünf Wohneinheiten betragen. 5.6 Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Das Plangebiet wird im westlichen Geltungsbereich über den Steinfelder Weg erschlossen, der auf einem Querschnitt von 6,5 m ausgebaut wird. Im nördlichen Bereich verjüngt sich die Fahrbahn auf 3,5 m und erschließt die nördlichsten Wohngebäude. Hier endet der Weg als Sackgasse. Eine Anbindung an den Knotenpunkt L 204 (Kölner Straße / Dr.-Konrad-Adenauer-Straße, der perspektivisch als Kreisverkehr ausgebaut werden soll, ist nicht vorgesehen. Hier wird lediglich eine Fußwegeverbindung festgesetzt. Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt jedoch über die nördliche Verlängerung der Straße Im Wiesengrund (Breite 6,00 m). Von hier erfolgt eine Ringerschließung (Breite 6,50 m), die den überwiegenden Teil der neuen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes F7 erschließt. Nördlich mittig im Plangebiet wird eine Verbindung zur Anbindung des nördlich verlaufenden Wirtschaftsweges, besonders für Spaziergänger, die auf kurzem Weg in die freie Landschaft kommen können, vorgesehen (Breite 3,5 m). Darüber hinaus dient diese Verbindung zur öffentlichen Sicherung der Wassertransportleitung Marmagen – Bahrhaus. Vom Steinfelder Weg erfolgt in Form einer Einbahnstraße (Breite 3,5 m) eine Verbindung in östlicher Richtung auf die Haupt-Ringerschließung (im Wesentlichen für Müllfahrzeuge oder vereinzelt Anlieger). Die überwiegenden Verkehrsflächen werden als Straßenverkehrsflächen gem. § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Lediglich die Fußwegeverbindung sowie der Teilbereich des nördlich des Plangebiets gelegenen, ab Knotenpunkt L 204 / Dr.-KonradAdenauer-Straße östlich führenden Wirtschaftsweges werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs der künftigen Bewohner erfolgt grundsätzlich innerhalb der Garagen, Carports und Stellplätze auf den Privatgrundstücken. NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 11 5.7 Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung Zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sieht der Bebauungsplan folgende Maßnahmen vor: Die im Bebauungsplan zur Erhaltung festgesetzten Bäume entlang der Landesstraße L 204 und auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10, Flurstück 180 sind zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes sind als Nutzoder Ziergärten anzulegen. Zur Durchgrünung und zur ökologischen Aufwertung des Plangebietes sind folgende Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzungen vorgesehen:  Entlang der rückwertigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 3,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.  Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Gehölz entsprechend der nachstehenden Artenliste oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.  Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein Baum 1. Ordnung entsprechend der festgesetzten Artenliste auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die jeweiligen Definitionen und Qualitäten der Bepflanzungen sind den textlichen Festsetzungen zu entnehmen. Weitere standortgerechte und heimische Gehölze können zur Anpflanzung kommen:  In dem als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzten Streifen“ im Gewässerrandstreifen sind je angefangene 1 m² ein Gehölz entsprechend der Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.  Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein (gemessen ab Wurzelballenoberkante), Sträucher haben beim Pflanzen zweimal verschult und mindestens 0,80 m hoch zu sein. Zur Bepflanzung stehen folgende Gehölze zur Verfügung: Bäume: Bergahorn (Ba) Bergulme (Bu) Esche (E) Rotbuche (Rb) Obstbäume: Apfel (Ob) Birne (Ob) Kirsche (Ob) Pflaume (Ob) Pfirsich (Ob) Walnuss (Ob) Quitte (Ob) Sträucher: Faulbaum (F) Hasel (Ha) NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 12 Hundsrose (H) Weißdorn (Wd), ein- und zweigriffeliger Schlehe (S) Wasser-Schneeball (W) 5.8 Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NRW Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW ergänzen die oben begründeten Festsetzungen nach § 9 BauGB, um ein homogenes Erscheinungsbild des Baugebietes sowie eine Anpassung an die umgebende Bebauung zu gewährleisten. So wird eine städtebauliche, optische Ordnung gesichert. Dies gilt für:   Dachformen und Dachneigungen, sowie Einschränkungen bei den Farben der Dacheindeckungen und der Dachaufbauten, die für die Wohngebäude auf die umgebungstypischen Dachformen begrenzt sind und die Zielsetzung des Bebauungsplanes gewährleisten.  Als Dachformen sind nur Sattel-, Walm-, Krüppelwalm oder gegeneinander versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 40° zulässig.  Die Dächer sollen symmetrisch aufgebaut sein.  Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln, unlasiert oder in Naturschiefer auszuführen. Photovoltaik- und Solaranlagen sind zulässig.  Dachauf- und -ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur zulässig, wenn sie allseitig von mindestens 1 m breiten Dachflächen umgeben sind. Sie sind als Einzelgauben auszubilden, deren Breite das Höhenmaß nicht überschreiten darf und deren Summe der Gesamtlängen nicht mehr als 1/3 der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der Gauben hat im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen.  Dacheinschnitte und Dachflächenfenster über 1 m2 Fläche sind nicht zulässig. Auch bezüglich der Fassadengestaltung werden dem Bauherren bei allem gestalterischem Spielraum den er hat, Einschränkungen im Hinblick auf eifeluntypische Fassaden gemacht.   Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturschiefer, Holz oder konstruktives Fachwerk zulässig. Hierbei sind Ziegel nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind nur ohne modische Oberflächendekore in weißer oder mit Naturfarbtönen abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische Oberflächen, Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen. Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,8 m zur Straße und bis zu 1,2 m zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Sie sind als Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in Kombination mit einer Laubhecke) zulässig. Dies zum einen zur Wahrung der Privatsphäre, des Weiteren zur Gewährleistung der Sicherheit der Bewohner gegen Einbruch etc.. NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 13  Um überdimensionierte und das Ortsbild störende Werbeanlagen zu vermeiden, werden Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung beschränkt, zudem werden Vorgaben zur Höhe festgesetzt sowie Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung ausgeschlossen. 6. SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN 6.1 Städtebauliches Umfeld / Nutzungen / Ortsbild Negative Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld und die bestehenden Nutzungen sind nicht zu erwarten. Im Umfeld befinden sich keine Einrichtungen, die durch die Errichtung des Wohngebietes beeinträchtigt werden könnten. Zudem fügt sich die Planung in den umgebenden Bestand ein und fügt sich als Ortsrandbebauung harmonisch in die anschließende freie Landschaft ein. Die Planung stellt somit eine städtebaulich verträgliche Ergänzung dar. Durch die Ortsrandlage wird hier, entsprechend den Zielen des Bebauungsplanes, ein aufgelockerter, attraktiver Wohnstandort entwickelt, der zukünftig zur Befriedigung der Wohnungsraumnachfrage beiträgt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (max. Anzahl Vollgeschosse / Gebäudehöhe, Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl), zur Bauweise, zu überbaubaren Flächen sowie die gestalterischen Festsetzungen gewährleisten eine verträgliche Einpassung der Neubebauung in die bestehende südlich gelegene bauliche Umgebung des Ortsteiles Marmagen. 6.2 Verkehr Die Verkehrsanbindung des Plangebietes erfolgt zum einen vom Steinfelder Weg, zum anderen als Haupterschließung von der Verlängerung der Straße Im Wiesengrund. Eine direkte Anbindung an die L 204 (Kölner Straße) erfolgt nicht. Diese Straße steht in Straßenbaulastträgerschaft von Straßen.NRW. Im Plangebiet lassen sich voraussichtlich ca. 40 Wohneinheiten errichten, so dass damit zugleich eine Pkw-Verdichtung von 40 Mal gemittelt 1,5 Fahrzeugen 60 Fahrzeugen ohne Berücksichtigung von Besucher- und Anlieferverkehren verbunden ist. Aus diesem Grunde ist eine geringfügige höhere Belastung des südlichen Steinfelder Weges und der Straße Im Wiesengrund zu erwarten, die sich über die entsprechenden Straßen und der Jahnstraße in Richtung Ortskern, in Richtung Nettersheim / Autobahn BAB 1 und in Richtung Norden über die L 204 Richtung Steinfeld / Kall verteilen wird. Das Plangebiet ist durch den ÖPNV gut angebunden. Neben der VRS (Verkehrsverbund Rhein-Sieg) Linie 820, die teilweise als Anruf-Sammel-Taxi, aber auch im Linienverkehr das Plangebiet tangiert (Haltestellen Eifelhöhenklinik Abzw. / Marmagen Schule), ist Marmagen über die Linien VRS 762 (Linienbus) und 886 (Anruf-Sammel-TaxiVerkehr) an das überörtliche Netz angeschlossen. Die Haltestelle Eifelhöhenklinik Abzw. der Linie 820 befindet sich unmittelbar am Plangebiet im Bereich der L 204. Durch die Bebauungsplanung sind keine erheblich negativen Auswirkungen auf das Verkehrsnetz zu erwarten. Die bestehenden Verkehrsanlagen bieten ausreichend Kapazität für den fließenden Verkehr und garantieren einen weitgehend reibungslosen Verkehrsablauf. NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 14 6.3 Ver- und Entsorgung Versorgung Die Erschließung mit Strom und Wasser erfolgt über den Steinfelder Weg sowie über die geplante Erschließungsstraße Im Wiesengrund. Die entsprechenden Versorgungsträger wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB um ihre Stellungnahme zur Planung gebeten und auch im weiteren Verfahren beteiligt. Am südlichen Steinfelder Weg im Plangebiet verläuft eine oberirdische 20KV-Leitung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (ene), die Richtung Westen zur EifelHöhenklinik führt. Es ist vorgesehen, diese Leitung im Rahmen der Umsetzung der Planung zu verlegen. Des Weiteren befindet sich im Bereich der Straße Im Wiesengrund eine Wassertransportleitung Bahrhaus – Marmagen des Wasserverbandes Oleftal, die das Plangebiet mittig von Süd nach Nord durchquert. Nach Abstimmung zwischen Wasserverband und Gemeinde verbleibt die Wassertransportleitung ab der Straße Am Wiesengrund bis zum südlichen Erschließung im öffentlichen Raum der Straße und wird an dieser Stelle zu ersten Mal eingekreuzt. Sie verläuft sodann sowohl westlich als auch östlich im öffentlichen Raum der Ringerschließung und wird in Höhe der nördlichen Erschließung wieder an die Bestandsleitung Richtung Bahrhaus eingekreuzt. Hier wird eine 3,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fußweg zur Sicherung der Transportleitung festgesetzt. Im Zuge des Verlaufs in den öffentlichen Verkehrsflächen soll die Wasserleitung auch zur Wasserversorgung des Plangebietes dienen. Alle Versorgungsleitungen sollen innerhalb des Plangebietes ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden. Dafür stehen ausreichende Trassenbreiten in den festgesetzten Verkehrsflächen zur Verfügung. Die Trassenführung selbst ist im Rahmen der der Aufstellung dieses Bebauungsplans zeitlich nachgeordneten Erschließungsplanung detailliert festzulegen. Dazu sind alle zuständigen Versorgungsträger rechtzeitig in die Ausbauplanung der Verkehrsflächen und Leitungsnetze einzubeziehen. Zur Telekommunikationsversorgung des Gebietes ist darzustellen, dass seitens der Telekom die Verlegung von Glasfaseranschlüssen bis in die Wohngebäude (FTTHVersorgung) ausgehend von der Anschlussstelle in Nettersheim eine Anbindung entlang eines Wirtschaftsweges in Richtung Marmagen über Freileitungen möglich sein könnte. Alternativ ist eine Versorgung über die innogy TelNet GmbH denkbar, die bereits den Ort Marmagen mit Glasfaser versorgt. Hier wäre über bereits vorhandene innerörtliche Glasfaserkabel eine Anbindung des Baugebietes denkbar. Aus planerischer Sicht wird empfohlen, mit der Telekom bzw. der innogy TelNet GmbH zu prüfen, ob eventuell eine Anbindung an das Glasfasernetz zur Sicherung einer guten Breitbandversorgung möglich ist. Sollte dies durchführbar sein, erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung auch hier eine Abstimmung mit den übrigen Versorgungsträgern. Entwässerung Der Wasserverband Eifel-Rur wird im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung beteiligt. Die Versickerung der Niederschlagswässer im Plangebiet ist durch Versickerungsanlagen nach Aussagen des Hydrogeologen nicht möglich. Die Entwässerung muss somit durch Sammelkanalisation im Trenn- oder Mischsystem erfolgen. AnNT15 Begründung11 2017.06.12.doc 15 gestrebt wird eine Entwässerung im Trennsystem. Hierzu sind außerhalb des Plangebietes Durchleitungsregelungen erforderlich, die noch nicht erfolgt sind. Alternativ ist auch ein Mischsystem denkbar. Dazu müssten entsprechende Netznachweise des Entlastungsverhaltens des Regenüberlaufbeckens Marmagen technisch überprüft werden. Da in der Vergangenheit bereits einige Teilgebiete im Rahmen von Fremdwassermaßnahmen von Mischsystem auf Trennsystem umgestellt wurden, könnte damit die Baugebietsfläche ausgeglichen sein. Die letztendliche Entscheidung muss in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden erfolgen, unter Berücksichtigung der möglichen Grundstücksnutzungen, der erforderlichen Ableitungsparameter usw.. Die technischen Planungen und Abstimmungen mit den Aufsichtsbehörden erfolgen im Rahmen der Erschließungsplanung. Letztendlich muss die Ausführung gem. § 57 LWG (Landeswassergesetz) erfolgen. Da zwei grundsätzlich mögliche Entwässerungsarten zur Verfügung stehen, ist die Erschließung des Baugebietes gesichert. Abfallentsorgung Die Erschließung wurde so dimensioniert, dass eine Befahrung mit den Entsorgungsfahrzeugen (Müllabfuhr, 3-achsiges Müllfahrzeug nach RASt 06) problemlos möglich und somit eine Entsorgung auf kurzen Wegen gesichert ist. 6.4 Immissionen / Emissionen Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Immissionsgutachten für die Emissionsquellen Sportanlage und Landesstraße erstellt2. Beurteilung Immissionen Sportanlagen Zum Vergleich der Geräuschimmissionen der Sportanlage mit den Immissionsrichtwerten der 18. BlmSchV sind die Beurteilungspegel Lr für die einzelnen Beurteilungszeiträume zu bestimmen. Für die maßgeblichen Beurteilungszeiträume (abendliche Ruhezeit werktags, sonntägliche Ruhezeiten sonntags) können die Mittelungspegel den Beurteilungspegeln gleichgesetzt werden. Es lassen sich folgende Aussagen für die maßgebenden Beurteilungszeiträume ableiten:  Während des Trainingsbetriebs sind auch in der abendlichen Ruhezeit von 20.00 – 22.00 Uhr an der geplanten Bebauung keine Überschreitungen des Ruhezeiten-Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete zu erwarten.  Bei Meisterschaftsspielen mit 50 Zuschauern an den Wochenendtagen sind zur Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten keine Überschreitungen des TageszeitImmissionsrichtwertes von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete (WA) zu erwarten. In der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- oder Feiertagen (13.00 – 15.00 Uhr) werden jedoch Überschreitungen des Ruhezeiten-Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete prognostiziert. Diese Überschreitungen sind jedoch geringer als 5 dB(A), so dass sie unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus nicht zu Nutzungseinschränkungen führen. Im Bebauungsplan wird daher in dem südöstlichen Bereich eine Baufeldtiefe von 16,00 m anstatt wie in den übrigen Bereichen 18,00 m vorgesehen. Des Weiteren wird der Abstand der vorderen Baugrenze in diesem Bereich von 5,00 m auf 3,00 m ver2 Gutachten: Geräuschemissionen – und immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen, TÜV NORD Systems, Essen, 27.03.2017 NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 16 kürzt. Durch diese Festsetzungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Sportanlage zu erwarten. Straßenverkehrslärm Landesstraße L 204 (Kölner Straße) Aufgrund eines unmittelbar südlich angrenzenden, bestehenden Schreinereibetriebes (nordwestliche Grenze des Bebauungsplanes F5) wurde seinerzeit bei Aufstellung des Bebauungsplan F5 im Rahmen von Schallpegelmessungen in einem schalltechnischen Gutachten3 festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes im Umgebungsgereich der Schreinerei nicht eingehalten werden können. Konsequenz daraus war, dass Bereiche des Bebauungsplanes F5 als Mischgebiet festgesetzt wurden. Der Ausstrahlungsbereich der Emissionen des Schreinereibetriebes, die über die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebietes hinausgehen, betrifft auch nördliche Bereiche um den Schreinereibetrieb, die in den Bebauungsplan F7 hineinragen. So ist es folgerichtig, den Bereich westlich des Steinfelder Weges bis zum westlichen Geltungsbereich vorsorglich im Bebauungsplan als Mischgebiet festzusetzten. Aufgrund der Ergebnisse des 1. Nachtrags zum Lärmgutachten im Neubaugebiet F74 reduzieren sich durch diese Festsetzung daher die Flächen mit Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ im Plangebiet für den Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiet werden bereits ab einem Abstand von 10 m zur Mitte der Kölner Straße (L 204) zur Tages- und Nachtzeit eingehalten. Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann westlich des Steinfelder Weges verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Details sind dem Gutachten sowie dem 1. Nachtrag zu entnehmen. 6.5 Altlasten Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes F7 sind im gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) beim Kreis Euskirchen geführten Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Eintragungen vorhanden. 6.6 Naturhaushalt / Ökologie Umweltbericht Der erforderliche Umweltbericht wird derzeit durch ein Fachbüro erstellt. Das mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Ergebnis liegt bis zur Offenlage vor. Artenschutzrechtliche Prüfung Der Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MKULNV 2016) und der Hand- 3 4 Schalltechnisches Gutachten: Aufstellung eines B-Planes Nettersheim Marmagen, Graner + Partner, Bergisch-Gladbach, 10.06.1992 Lärmgutachten zu den Sportanlagen- und Straßenverkehrsgeräuschen im Neubaugebiet F7 im Ortsteil Marmagen TÜV Nord Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017, 1. Nachtrag vom 10.04.2017, TÜV NORD, Essen NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 17 lungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MWEBWV & MKULNV 2010) durchgeführt5. Durch eine überschlägige Prognose wurde im Rahmen der ASP Stufe I geklärt, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten durch das Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Planungsrelevante Arten: Nach den Bestandserfassungen im Rahmen der ASP I (LANUV, @LINFOS, Abfrage bei der biologischen Station im Kreis Euskirchen) ergeben sich lt. LANUV (Messtischblätter) 34 planungsrelevante Arten, davon 33 Vogelarten und die Wildkatze. @LINFOS enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten im 300 m-Radius um das Plangebiet. Nach Angaben der biologischen Station sind bei Marmagen Vorkommen von Weißstorch und Wachtel bekannt. Auch Rastvogelvorkommen (Kranich, Kiebitz, Goldregenpfeifer) sind aus der Nähe der Ortslage bekannt. Weiterhin ist mit dem Vorkommen der Feldlerche zu rechnen. Im Vorhabengebiet und seiner direkten Umgebung sind die Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Fettwiesen und -weiden“, „Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen“ zu betrachten. In diesen Lebensraumtypen können 30 der auf den Messtischblattquadranten gemeldeten planungsrelevanten Arten potentiell vorkommen. Bei einigen Arten kann ein Vorkommen aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche in Verschneidung mit der Habitatausstattung vor Ort jedoch im Vorhinein sicher ausgeschlossen werden (z. B. Baumfalke, Waldschnepfe, Habicht und Sperber, die auf größere Gehölzbestände angewiesen sind). Ähnliches gilt für die Wildkatze, deren Vorkommen aufgrund der siedlungs- und straßennahen Lage des Plangebietes und dem Fehlen von angrenzenden Waldgebieten auszuschließen ist. Eine potentielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung, welche den Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, kann für die potentiell als Nahrungsgäste im Plangebiet vorkommenden Arten von vornherein ausgeschlossen werden (z. B. Uhu, Waldkauz und Waldohreule, Schwalbenarten, Wespenbussard, Eisvogel und Feldsperling). Ggf. kann für diese Arten eine „Beeinträchtigung nicht wesentlicher Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht bedeutender Flugrouten und Wanderkorridore“ nach sich ziehen. Dies erfüllt keinen Verbotstatbestand. Weitere Vogelarten können aufgrund der Habitatausstattung (offene Feldflur am Ortsrand) ausgeschlossen werden: Flussregenpfeifer, Neuntöter, Schwarzkelchen und der Gartenrotschwanz, der früher zwar in reich strukturierten Dorflandschaften vorkam, heute sich aber eher auf Heidelandschaften und sandige Kiefernwälder konzentriert. Auch sind die Greifvogelarten Mäusebussard und Turmfalken auszuschließen. Eine potentielle Betroffenheit beschränkt sich innerhalb des B-Plangebiets auf die bodenbrütenden Vogelarten Baum- und Wiesenpieper sowie Feldlerche, Kiebitz und Wachtel. Weiterhin kann ein randliches Brutvorkommen der Turteltaube nicht ausgeschlossen werden. Diese ergibt sich durch den dauerhaften Verlust von Grünland als potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie als Nahrungshabitat durch Versiegelung und Bebauung mit Wohnhäusern. Hinzu kommen temporäre optische und akusti- 5 Bebauungsplan Nettersheim F7 Marmagen: Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung, Stufe I (ASP I) - Entwurf, raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 10. März 2017 NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 18 sche Störungen und ein Tötungsrisiko von Einzelindividuen (insb. Nestlingen) während der Bauarbeiten. Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für sechs planungsrelevante Vogelarten nicht auszuschließen. Damit ist für diese Arten eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II) mit Erfassungen erforderlich. Der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann für die am Planstandort potentiell vorkommenden besonders geschützten europäischen Brutvogelarten unter Beachtung des Bauzeitenfensters (Anfang August bis Ende Februar) für die Baufeldfreimachung ausgeschlossen werden. (Details vgl.: Fachbeitrag zur ASP I (Entwurf), raskin, 10. März 2017). Eingriffs- und Ausgleichsbewertung Die Eingriffs- und Ausgleichsbewertung wird derzeit erstellt. Die Untere Naturschutzbehörde wird zur abschließenden Abstimmung einbezogen. Das abgestimmte Ergebnis liegt bis zur Offenlage vor. 6.7 Denkmal- und Bodendenkmalpflege / Baukultur Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Bodendenkmäler bekannt, dies ist aber darauf zurückzuführen, dass hier bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt werden. Da unmittelbar östlich und südlich des Plangebietes römische Straßentrassen bekannt sind, und im Norden metallzeitlicher Bergbau sowie römische Siedlungsstellen und Schmelzstätten bekannt sind, könnten sich auch vergleichbare Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes erhalten haben. Dies kann aber nur durch archäologische Untersuchungen konkret gefasst werden. Aus paläontologischer Sicht ist aber innerhalb des Plangebietes mit Fossilien aus dem Unteren Mitteldevon (ca. 390 Millionen Jahre v. heute) zu rechnen. In den kalkigen Ablagerungen sind Fossilien aus der Riff-Eiszeit der Eifel erhalten: Crinoiden (Seelilien), Brachiopoden, Korallen und Stromatoporen. Diese Fossilien sind im Sinne des Denkmalschutzes § 2 Abs. 5 („Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, …) auch Bodendenkmäler, die es zu schützen gilt. Dies würde bedeuten, dass hier ggf. ohne Unterkellerung gebaut werden muss bzw. eine paläontologische Begleitung der Baumaßnahmen durch einen im Rheinland tätigen Paläontologen gem. § 29 DSchG NRW erforderlich wird. Um aber abschätzen zu können, inwieweit das Bodendenkmal durch die Baumaßnahmen tangiert wird, werden Angaben zur geplanten Baueingriffstiefe benötigt. Hilfreich wäre auch ein Baugrundgutachten, aus dem evtl. hervorgeht, wie tief die Schichten mit den Fossilienlagerstätten liegen. Ein Baugrundgutachten wurde zwischenzeitlich beauftragt. Das mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmte Ergebnis liegt bis zur Offenlage vor. 6.8 Sachgüter Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden. NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 19 6.9 Klimaschutz und Klimaanpassung Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu fördern. Das Plangebiet führt zur Inanspruchnahme einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche am nördlichen Ortsrand des Ortsteiles Marmagen. Dies bedeutet zum einen eine Stärkung und Weiterentwicklung der wohnortnahen Infrastruktur, zum andren aber auch die Inanspruchnahme von bisherigen Freiflächen am Ortsrand (vgl. hierzu Kap. 1.3, Begrünung zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes). Bei Neubaumaßnahmen sollten die Energieeffizienz berücksichtigt und der Einsatz erneuerbarer Energien zur dezentralen Erzeugung von Wärme und Strom im Baugebiet geprüft werden. Möglich ist hier z.B. aufgrund der überwiegend geplanten Südausrichtung der Bebauung die Nutzung von Solar- und Photovoltaikanlagen. So werden besondere Anforderungen an die Energieversorgung, an die Gestaltung und an die städtebauliche Einbindung der Maßnahme berücksichtigt, so dass ein nachhaltiges und klimaschonendes Quartier entsteht. 7. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Gewässerrandstreifen Das Plangebiet wird entlang der südwestlichen Grenze von einem namenlosen Gewässer tangiert. Aus diesem Grund ist im Bebauungsplan ein 2,0 m breiter Uferrandstreifen nachrichtlich übernommen und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Dieser Uferrandstreifen ist von jeglicher Bebauung einschl. Nebenanlagen (Gebäude, Stellflächen, Einfahrten, Einfriedungen, Lagerflächen etc., Bodenabtragungen u. Bodenanschüttungen) freizuhalten, gem. Pflanzliste zu bepflanzen sowie dauerhaft zu erhalten und pflegen. Anbaubeschränkungszone Östlich entlang der Landesstraße L 204 (Kölner Straße) wird gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) eine Anbaubeschränkungszone von 40 m nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 8. HINWEISE Artenschutz Die Baufeldfreimachung ist nur außerhalb der Brutperiode europäisch geschützter Vogelarten zwischen Anfang August und Ende Februar durchzuführen. NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 20 9. FLÄCHENBILANZ Fläche Geltungsbereich gesamt Allgemeines Wohngebiet davon überbaubare Fläche öffentlichen Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen öff. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerbereich öffentliche Grünfläche, Gewässerrandstreifen 33.753 qm 29.476 qm 14.976 qm 3.594 qm 43 qm 640 qm Anlagen Natur und Landschaft: Teil B der Begründung: Umweltbericht mit landschaftspflegerischem Begleitplan / Eingriffsbilanzierung und Artenschutzrechtlicher Vorprüfung I, Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Aachen, ASP I Stand: 10.03.2017 Schallschutz: Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen, TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Essen, Stand: 27.03.2017 sowie 1. Nachtrag zum o. g. Gutachten, TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Essen, Stand: 10.04.2017 Nettersheim und Aachen, den 12.06.2017 Planungsgruppe MWM, Aachen NT15 Begründung11 2017.06.12.doc 21