Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
139 kB
Datum
13.06.2017
Erstellt
07.06.17, 13:00
Aktualisiert
07.06.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 726 /X.L.
Datum: 06.06.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.06.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 1, Tondorf;
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Veränderung der Dachneigung zum geplanten Wohngebäude auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107, von
im Bebauungsplan T 1 festgesetzter 30 – 40° auf 45° zuzustimmen.
Begründung:
Das Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107 befindet sich innerhalb des
rechtverbindlich erlassenen, einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, und zwar
im
Bereich
der
Akazienstraße.
Das
Grundstück
soll
mit
einem
Einfamilienwohnhaus bebaut werden. Die Bauherren beantragen im Rahmen ihrer
Bauplanung die Veränderung der Dachneigung von der im Bebauungsplan T 1
festgesetzten 30 – 40° auf 45°. Hintergrund dieser Veränderung ist, dass durch
die steilere Dachform mehr Höhe für den geplanten Erker, der sich vom Erdboden
bis ins Dach hinein erstrecken soll, mehr Freiraum im OG entstehen wird.
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Durch die Veränderung der Dachneigung bei einem Einzelvorhaben werden die
Grundzüge des Bauleitplans nicht tangiert. Darüber hinaus werden durch die geringfügige Veränderung nachbarschaftliche Interessen nicht beeinträchtigt.
Gebäudeansichten sowie die Lage des betroffenen Grundstückes in einem Planauszug sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister