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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 1, Tondorf; Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
139 kB
Datum
13.06.2017
Erstellt
07.06.17, 13:00
Aktualisiert
07.06.17, 13:00
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 1, Tondorf;
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 1, Tondorf;
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107)

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 726 /X.L. Datum: 06.06.2017 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 13.06.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes T 1, Tondorf; Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Veränderung der Dachneigung zum geplanten Wohngebäude auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107, von im Bebauungsplan T 1 festgesetzter 30 – 40° auf 45° zuzustimmen. Begründung: Das Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 5 Nr. 107 befindet sich innerhalb des rechtverbindlich erlassenen, einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, und zwar im Bereich der Akazienstraße. Das Grundstück soll mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut werden. Die Bauherren beantragen im Rahmen ihrer Bauplanung die Veränderung der Dachneigung von der im Bebauungsplan T 1 festgesetzten 30 – 40° auf 45°. Hintergrund dieser Veränderung ist, dass durch die steilere Dachform mehr Höhe für den geplanten Erker, der sich vom Erdboden bis ins Dach hinein erstrecken soll, mehr Freiraum im OG entstehen wird. Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Durch die Veränderung der Dachneigung bei einem Einzelvorhaben werden die Grundzüge des Bauleitplans nicht tangiert. Darüber hinaus werden durch die geringfügige Veränderung nachbarschaftliche Interessen nicht beeinträchtigt. Gebäudeansichten sowie die Lage des betroffenen Grundstückes in einem Planauszug sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister