Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
403 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
03.07.17, 12:22
Aktualisiert
03.07.17, 12:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nettersheim
Bebauungsplan Nettersheim G14
4. Änderung
Teilbereich "Brotkiste"
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB)
C+K Gotthardt + Knipper
INGENIEURGESELLSCHAFT mbH
BERATENDE INGENIEURE
53937 SCHLEIDEN-GEMÜND • TRÄNKELBACHSTRASSE 44
Stand: 30.06.2017 (Offenlage)
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
Begründung - Stand: 30.06.2017
Seite 2
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Inhalt
Seite
3
1.
Veranlassung und Zielsetzung
2.
2.1
2.2
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
Räumlicher Geltungsbereich
Beschreibung des Gebietes
3
3
4
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Verfahren und übergeordnete Planung
Landesentwicklungsplan
Regionalplan
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
Gutachten und fachtechnische Beiträge
5
5
5
5
5
5
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
Städtebauliches Konzept
Erschließung
Straßenanbindung
Versorgung
Entwässerung
Dränagen
Bauliche Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
7
7
7
9
11
13
13
13
14
15
5.
Kinderspielmöglichkeiten
17
6.
Bodendenkmalpflege
18
7.
Immissionsschutz
18
8.
8.1
8.2
Grünordnung und Artenschutz
Grünordnung
Artenschutz
20
20
22
9.
Bodenordnung
24
10.
Realisierung der Planung
24
11.
Kosten und Finanzierung
24
12.
Flächenbilanz
24
13.
13.1
13.2
13.3
13.4
Umweltbericht
Mensch / Immissionsschutz
Natur und Landschaft, Artenschutz
Boden, Grundwasser, Stadtklima
Kultur- und Sachgüter, Denkmäler
25
25
26
26
27
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
Begründung - Stand: 30.06.2017
1.
Seite 3
Veranlassung und Zielsetzung
In der Ortslage Nettersheim der Gemeinde Nettersheim sind derzeit kaum noch Baulücken vorhanden, welche zur kurz- bis mittelfristigen Bebauung zur Verfügung stehen.
Aufgrund der regen Nachfrage nach Baugrundstücken in der Ortslage – nicht zuletzt
auch von bereits ortsansässigen Personen sowie deren Familienangehörigen – ist zur
Deckung des örtlichen Bedarfes die Erschließung unter anderem von weiteren Teilflächen bereits städtebaurechtlich ausgewiesener, aber noch nicht realisierter Wohnbaugebietsflächen sinnvoll und angezeigt (§ 1 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung –
BauNVO).
Diesbezüglich steht grundsätzlich der Bebauungsplan G14 zur Verfügung. Teilbereiche
des mit diesem Plan geschaffenen allgemeinen Wohngebiets wurden bereits realisiert.
Nunmehr soll auch der geplante Bauabschnitt 2 für das Gebiet mit der Bezeichnung
"Brotkiste" erschlossen werden. Aufgrund der Erfahrungswerte der Gemeinde
Nettersheim in Verbindung mit den Nachfragen nach Grundstücken soll allerdings zuvor die bisherige Planung für diesen Bereich angepasst werden, um eine bedarfsgerechte, zeitgemäße Erschließung für den Ortsteil Nettersheim realisieren zu können.
In diesem Zusammenhang sollen Grundstücksaufteilungen und insbesondere die Lage
der Erschließungsstraße im Plangebiet sowie deren Anbindung gegenüber der bisherigen verbindlichen Planung geändert werden. Mit den vorgesehenen Änderungen werden im Hinblick auf die Straßentrassen die Grundzüge der Planung berührt, so dass die
Änderung des Bebauungsplanes nicht im vereinfachten Verfahren nach BauGB erfolgen soll.
Die Gemeinde Nettersheim hat deshalb die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich Brotkiste, im formellen Verfahren beschlossen.
2.
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
2.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand von Nettersheim im Anschluss an die
Bahnhofstraße / K59.
Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung Nettersheim:
-
Flur 10: Flurstück 14 und 161
Flur 15: Flurstücke 184, 185, 263, 264, 265, 266, 267 und 268
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Seite 4
Der Geltungsbereich des Plangebietes zur 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nettersheim G14, Teilbereich Brotkiste, umfasst eine Gesamtfläche von rd. 5,9 ha.
Die rechtsverbindliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung
dargestellt.
2.2
Beschreibung des Gebietes
Das Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich
Brotkiste, ist zurzeit unbebaut und wird vollständig landwirtschaftlich genutzt.
Es wird begrenzt durch die L 205 im Nordwesten, einen Wirtschaftsweg im Nordosten,
die Grundstücksgrenze der Flurstücke 271 und 14 (Gemarkung Nettersheim, Flur 10)
im Südosten und durch die Bahnhofstraße (K59) im Südwesten.
Erschlossen werden die Plangebietsflächen zurzeit über die Bahnhofstraße und den
Höhenweg mit den in das Plangebiet führenden Wirtschaftswegen.
Eine direkte Anbindung an die L 205 besteht nicht.
In einem Abstand von rd. 100 m liegt südlich und südöstlich des Geltungsbereiches des
Plangebietes die nächstgelegene angrenzende Bebauung im Bereich der Bahnhofstraße und des Höhenweges.
In nördlicher Richtung beginnt in einer Entfernung von rd. 200 m der bereits realisierte
1. Erschließungsabschnitt „Zur Klosterquelle“ des Plangebietes G14.
Die vorhandene Bebauung in den zuvor beschriebenen nächstgelegenen Baugebieten
ist als offene 1- bis 2-geschossige Bebauung einzustufen, mit Ausnahme des Altenpflegeheimes am Knotenpunkt Höhenweg / Bahnhofstraße.
Das Gelände des Plangebietes fällt von Nordwest nach Südost und weist ein Höhenniveau zwischen 510 m ü NHN bis rd. 491 m ü NHN. Die topographische Situation des
Plangebietes wurde vermessungstechnisch erfasst und kann der Planzeichnung entnommen werden. Der Höhenverlauf ist in der Planzeichnung durch Höhenlinien dargestellt.
Als Plangrundlage dient die amtliche Flurkarte.
Vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Plangebiet selbst sind keine Ver- und Entsorgungsanlagen bekannt.
Die nächstmöglichen Anbindungspunkte an Ver- und Entsorgungsanlagen befinden
sich in den Erschließungsstraßen der Bahnhofstraße und des Höhenweges.
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3.
Verfahren und übergeordnete Planung
3.1
Landesentwicklungsplan
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Bei dem Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nettersheim G14, Teilbereich
Brotkiste, handelt es sich um einen Teil des beplanten Innenbereichs der Ortslage
Nettersheim. Die Planung ist mit den maßgeblichen Zielen und Grundsätzen des am
02.02.2017 in Kraft tretenden Landesentwicklungsplans (LEP) vereinbar.
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan weist für das Plangebiet allgemeinen Siedlungsbereich (ASP) aus.
3.3
Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im aktuellen Landschaftsplan Nettersheim als Fläche gemäß §§ 30,
34 BauGB (Innenbereich) dargestellt und gehört somit nicht zum Geltungsbereich des
Landschaftsplanes Nr. 32, Nettersheim.
3.4
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim stellt den gesamten Planbereich
als Wohnbauflächen dar. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14,
Teilbereich Brotkiste, ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.5
Gutachten und fachtechnische Beiträge
Der Änderungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich Brotkiste, betrifft ausschließlich Flächen, die bereits im Rahmen der Aufstellung
des ursprünglichen Bebauungsplans G14 als Wohngebiet beplant worden sind. Bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes G14 im Jahre 1998 wurden fachspezifische Gutachten zu den Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr und Sportanlagen im Bebauungsplangebiet Nettersheim G14 durch den RWTÜV und ein ökologischer Fachbeitrag mit Bestandserhebung und Kompensationsbewertung erstellt..
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Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplanes, Teilbereich „Brotkiste“ werden die Geräuschimmissionen aus Straßenverkehr erneut durch den TÜV Nord geprüft. Dabei
werden im Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2017 (Gutachten Nr. SEI-0333/16) nun
die Lärmemissionen aus Verkehr auf der Landstraße L 205 und auf der Kreisstraße K 59
in die Bewertung einbezogen.
Die Beurteilung durch den Gutachter erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen
täglichen Verkehrsstärken (DTV) nach RLS-90.
Um weitere Möglichkeiten der Entwässerung des Plangebietes prüfen zu können, wurden zusätzlich zu den bisherigen Untersuchungen weitere geotechnische und hydrogeologische Untersuchungen durchgeführt. Neben den Baugrundeigenschaften erfolgt im
Gutachten der geotechnik west vom 05.03.2017 u. a. die Beurteilung des Baugrundaufbaus, der Baugrundklassifizierung und eine bodenmechanische Beurteilung sowie
die Untersuchung und Beurteilung der Versickerungsmöglichkeiten im Plangebiet
selbst als auch im Umfeld des Plangebietes, in Bereichen, in denen aus ingenieurtechnischer Sicht ggf. Versickerungsanlagen platziert werden können.
Das Gutachten umfasst auch die Einstufung der Böden in Homogenbereiche und Aussagen zu evtl. Kontaminationen im Plangebiet.
Die aus diesen Gutachten abzuleitenden Erfordernisse aus immissionstechnischer Sicht
und zum Ausgleich des durch das Bebauungsplangebiet entstehenden Eingriffes werden bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich Brotkiste,
berücksichtigt.
Die Belange des Artenschutzes wurden im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1 (ASP I) durch das Büro Raskin untersucht. Mögliche artenschutzrechtliche
Konflikte werden im Gutachten vom 09.02.2017 wie folgt bewertet:
„Die Vorprüfung ergibt, dass die planungsrelevanten Arten Schwarzkehlchen, Feldlerche und Kiebitz potentiell im Untersuchungsgebiet brüten können. Für diese Arten ist
nicht auszuschließen, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG ausgelöst
werden.
Für diese Arten ist daher eine vertiefende Art-für-Art-Analyse erforderlich, bei der zunächst zu ermitteln ist, ob die Arten tatsächlich im Plangebiet vorkommen und inwieweit sie ggf. betroffen sind (ASP Stufe II, vgl. Kap. 2). Weiterhin wäre in diesem Falle im
Rahmen der vertieften Prüfung zu klären, wie den Betroffenheiten und den daraus resultierenden Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen entgegengewirkt werden
kann.“
Aus diesen Gründen besteht die Erfordernis einer weitergehenden Prüfung zu den potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten durch eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 2 (ASP II). Aus dieser Prüfung können sich Vermeidungs-,
Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen ergeben. Die Ergebnisse werden innerhalb der Offenlagefrist vorliegen, so dass evtl. fachliche Abstimmungen und ggf.
festzulegende Kompensationsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vor Abschluss des B-Plan-Verfahrens erfolgen können.
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Die Notwendigkeit darüber hinausgehender gutachterlicher Erhebungen und Bewertungen ist im Zuge der hier vorgesehenen Änderungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Vergleichende Bilanzierungen zu den seinerzeitigen Ergebnissen der vorliegenden Gutachten sind nachstehend in dieser Begründung beschrieben.
4.
Städtebauliches Konzept
4.1
Erschließung
4.1.1
Straßenanbindung
Die Verkehrsanbindung des Plangebiets erfolgt von der Bahnhofstraße ausgehend. Gegenüber der bisherigen Planung wird die Anbindungsstelle an die Bahnhofstraße / K59
weiter in Richtung der Ortslage verlegt, um eine kürzere Anbindung an die sonstige
Bebauung der Ortslage Nettersheim zu erreichen.
Die erforderlichen Sichtbeziehungen am neuen Knotenpunkt können aufgrund der topographischen Situation grundsätzlich eingehalten werden. Insbesondere, um die zulässige Verkehrsgeschwindigkeit am neuen Knotenpunkt deutlich zu reduzieren, ist die
Anbindung mit einem Mini-Kreisel vorgesehen. In Verbindung damit sollen die Geschwindigkeiten auf der Bahnhofstraße / K59 im Bereich des Knotenpunktes dann zukünftig auf 50 km/h herabgesetzt werden. Neben der Erschließungsfunktion zum Plangebiet selbst wird dadurch auch eine Verminderung der Durchfahrtsgeschwindigkeit in
die Ortslage Nettersheim hinein erreicht.
Aufgrund des geplanten Kreisverkehrs ist die Freihaltung von Sichtachsen nicht zwingend erforderlich. Zur Optimierung der Sichtbeziehungen im neuem Knotenpunkt mit
der K59 soll die Bepflanzung in der festgesetzten Grünfläche unmittelbar im Bereich
der neuen Anbindung jedoch soweit zurückversetzt werden, dass eine gute Sichtbeziehung erzielt wird.
Die technische Planung zur Anbindung des Erschließungsgebietes an die Bahnhofstraße
(K59) ist in Abstimmung mit dem Tiefbauamt des Kreises Euskirchen als Straßenbaulastträger durchzuführen. Dies erfolgt im Zuge der detaillierten Straßenplanungen zur
Erschließung des Plangebietes im Anschluss an die Aufstellung der vorliegenden Änderungsplanung.
Mittelfristig soll durch die weitere Entwicklung des 3. Bauabschnittes im Plangebiet
G14, welche zwischen dem bereits erschlossenen 1. Bauabschnitt an der Steinfelder
Straße und dem Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes liegt, eine
verkehrliche Verbindung zwischen dem 1. und 2. Bauabschnitt geschaffen werden, so
dass die Verkehrsströme, insbesondere zur nächstgelegenen Nahversorgung (REWEMarkt), sich dann parallel zur L 205 ohne zwingende Nutzung der Landstraße oder der
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Gemeindestraßen durch die vorhandene Ortslage hindurch besser verteilen können.
Im Zusammenhang mit der Erschließung des 3. Bauabschnittes sollen unter anderem
auch Verkehrsverbindungen zum Höhenweg nochmal geprüft werden.
Fußläufige Anbindungen
Neben dem motorisierten Verkehr wird das Plangebiet auch zusätzlich nicht motorisierten Verkehr erzeugen. Insofern sollen auf möglichst kurzem Wege fußläufige Anbindungsmöglichkeiten in den Zentralort Nettersheim hergerichtet werden.
Geplant ist dies durch das Anlegen eines Gehweges entlang der Bahnhofstraße ab dem
neuen Knotenpunkt bis zum Anschluss an den vorhandenen Gehweg in Richtung
Höhenweg. Der Gehweg verläuft dann entlang der Kreisstraße außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes in einer Breite von 1,50 m. Der weiterführende Gehweg an der Bahnhofstraße liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite,
so dass die fußläufige Verbindung immer mit einer Querung der Bahnhofstraße verbunden ist. Eine sichere Querung zum gegenüberliegenden Querweg soll ggf. durch eine Querungshilfe realisiert werden. Die Notwendigkeit und die Lage der Querungshilfe
muss in Verbindung mit der Straßenplanung in Abstimmung mit dem Straßenverkehrsamt und dem Straßenbaulastträger festgelegt werden.
Eine weitere fußläufige Anbindung des Plangebietes soll vom Straßentiefpunkt der
neuen Erschließungsstraße aus über den vorhandenen Wirtschaftsweg in Richtung
Höhenweg verlaufen. Da diese Anbindung prinzipiell die kürzeste Anbindung für fußläufige Verkehre darstellt, ist diese für die Nutzung des Plangebietes auch im Hinblick
auf die Zuwegungen zum Ortskern und zum ÖPNV-Anschluss, insbesondere zum Bahnhof, eine wichtige Erschließungsfunktion für das Plangebiet.
Die betreffende Wegeparzelle wird entsprechend in der Planzeichnung als öffentliche
Verkehrsfläche mit Fußweg festgesetzt und dient zusätzlich der weiterhin erforderlichen Anbindung als Wirtschaftsweg zu den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen.
Im weiteren Verlauf werden die heutige Wirtschaftswegefläche (Flurstücke 161 und
184) zukünftig als Fläche für die Landwirtschaft umgewidmet und dementsprechend in
der Planung festgesetzt.
Verkehrsflächen im Plangebiet
Ab der Anbindung an die Bahnhofstraße wird eine ringförmige Erschließung des Plangebietes vorgesehen. Die beiden geplanten Stichwege dienen neben ihrer Erschließungsfunktion auch der Vorbereitung für die oben beschriebenen Anbindungen in den
späteren Plangebietsabschnitt des 3. BA. Ebenso würden diese Anbindungen alleine
nicht zu einer bedarfsgerechten Erschließung und Anbindung des gesamten Plangebietes ausreichen.
Auf das Anlegen von Wendeanlagen am Ende der beiden Stichstraßen wird aus diesem
Grunde verzichtet.
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Die Verkehrsflächenbreite des 1. Teilabschnittes der neuen Erschließungsstraße an der
Anbindung zur Kreisstraße wird mit 8,5 m vorgesehen. In diesem Abschnitt können
somit alle Begegnungsfälle vor dem Knotenpunkt sicher im Straßenverkehrsraum abgebildet werden.
Für die weiteren Wohngebietsstraßen sind Verkehrsflächenbreiten von 7,0 m geplant.
Bei diesen Verkehrsflächenbreiten kann die Erschließung im Trennprinzip unter Berücksichtigung eines einseitigen Gehweges erfolgen. Infolge der Plangebietsnutzung als
Wohngebiet sind aber auch mit den zur Verfügung gestellten Flächen
Mischprinzipnutzungen denkbar. Infolge der vorgesehenen Ringerschließung ist aus
planerischer Sicht ein Trennprinzip als bevorzugte Variante zu bewerten, insbesondere,
da dieses auch den dörflichen Charakter der Ortslage Nettersheim wiederspiegelt.
Die endgültige Festlegung der Verkehrsflächengestaltung und -nutzung erfolgt im
Rahmen der nachfolgenden detaillierten Straßenbauplanung.
Die festgesetzten Verkehrsflächenbreiten erlauben alle für den geplanten Nutzungsanspruch erforderlichen Begegnungsmöglichkeiten. Nutzungsansprüche gemäß ÖPNVAnforderungen und Durchgangsstraßen sind im vorliegenden Fall aufgrund der Lage
und Art des geplanten Gebietes nicht einzubeziehen.
Die geplanten Straßen sind als Wohnwege und Wohnstraßen zu bewerten.
Der Planung der Erschließungsanlagen sollen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RA St 06) zugrunde liegen.
Die geplante Straßenführung soll im Gelände so angepasst werden, dass die erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen für den Bau der Erschließungsstraßen so gering wie möglich gehalten werden können. Unter Berücksichtigung der festgesetzten
Verkehrsflächenbreiten entstehen die Höhenanpassungen damit auf den privaten
Grundstücken.
4.1.2
Versorgung
Die Wasser-, Strom- und Telekommunikationsversorgung des Plangebietes erfolgt
durch Erweiterung der vorhandenen Netze der örtlich zuständigen Versorgungsträger.
Alle Versorgungsleitungen sollen innerhalb des Plangebietes ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden. Dafür stehen ausreichende Trassenbreiten
in den festgesetzten Verkehrsflächen zur Verfügung. Die Trassenführung selbst ist im
Rahmen der der Aufstellung dieses Bebauungsplans zeitlich nachgeordneten Erschließungsplanung detailliert festzulegen. Dazu sind alle zuständigen Versorgungsträger
rechtzeitig in die Ausbauplanung der Verkehrsflächen und Leitungsnetze einzubeziehen.
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Trinkwasserversorgung
Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgung bestehen in der Bahnhofstraße,
im Höhenweg und am Ende der Stichstraße („Zur Kosterquelle“) des bereits realisierten 1. Bauabschnittes des Plangebietes G14. Insbesondere im 1. Bauabschnitt des
Plangebietes G14 wurde in der Straße „Zur Klosterquelle“ eine Trinkwasserleitung in
DN 150 mm zur weiteren Anbindung der noch ausstehenden Bauabschnitte realisiert,
um zu einem späteren Zeitpunkt bei Realisierung aller Bauabschnitte dann letztendlich
eine Ringversorgung des gesamten Planbereiches G14 mit der restlichen oberen
Druckzone der Ortslage Nettersheim zu erzielen.
Bei der Planung der Trinkwasserversorgung für den Geltungsbereich der 4. Änderung
des Bebauungsplanes Nettersheim G14 wird bereits überprüft, ob ein Anschluss an die
vorhandenen Leitungen DN 150 in der Straße „Zur Klosterquelle“ durch den bisher
noch unbeplanten Bauabschnitt 3 (landwirtschaftliche Flächen) möglich ist. Diese stellt
allerdings keine rechtlich relevante Voraussetzung für die Erschließung des Gebiets der
4. Änderung dar.
Gasversorgung
Im Zuge der Erschließung kann die zentrale Gasversorgung den Bedürfnissen entsprechend ausgebaut werden. Hierbei kann von kurzen Wegen aufgrund der angrenzenden
Bebauung und den dort liegenden Gasleitungen ausgegangen werden.
Bei Tiefbaumaßnahmen dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit von Gasleitungen gefährden. Hierzu gehört auch,
dass die Überdeckung von Leitungen nicht wesentlich verändert wird und keine tiefwurzelnden Bäume über bzw. in unmittelbarer Nähe von Leitungen angepflanzt werden. Hier ist deshalb bei der Planung der Leitungstrassen das Merkblatt „Baumstandort und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen zu berücksichtigen.
Stromversorgung und Telekommunikation
Das Plangebiet kann über ein parallel zur L 205 verlegtes Erdkabel aus mit Energie versorgt werden. Das Straßenverkehrsamt Euskirchen als Straßenbaulastträger der L 205
hatte im Zuge der ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplanes G14 keine Bedenken, wenn das Erdkabel im Bereich des Böschungsfußes verlegt wird.
Weitere Details zur Stromversorgung, z. B. die Notwendigkeit einer Trafostation etc.,
sind im Zuge der detaillierten Erschließungsplanung mit den zuständigen EVU abzustimmen und mit der Erschließung umzusetzen.
Bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes G14 wurde von der Telekom
mitgeteilt, dass eine Bebauung im Plangebiet ggf. Funkstörungen erzeugen könnte.
Diese Bedenken wären dann ausgeräumt, wenn die Firsthöhen im Baugebiet 520 m ü
NN nicht überschreiten. Aufgrund der topographischen Lage des Geltungsbereiches
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der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 und mit den getroffenen Festsetzungen zur Höhenbeschränkung der baulichen Nutzung kann dies sichergestellt
werden.
Auch hier gilt, wie bereits für die Stromversorgung beschrieben, dass die Leitungstrassen selbst im Zuge der Erschließungsplanung festgelegt und mit der Erschließung des
Plangebietes umgesetzt werden müssen.
Aus planerischer Sicht wird empfohlen, mit der Telekom zu prüfen, ob eventuell eine
Anbindung an das Glasfasernetz zur Sicherung einer guten Breitbandversorgung möglich ist.
4.1.3
Entwässerung
Schmutzwässer und Mischwässer der Ortslage Nettersheim werden zur Kläranlage
Nettersheim / Urft abgeleitet und dort gereinigt. Die Ableitung der Schmutzwässer
kann in der Nähe des Plangebietes an den bestehenden Mischwasserkanal in der
Bahnhofstraße angeschlossen werden.
In der Kläranlagenbemessung und in den Netzberechnungen des Entwässerungsnetzes
zur Kläranlage hin wurden die Plangebietsflächen des Bebauungsplangebietes G14 als
Trennsystem berücksichtigt.
Der bisher bereits erschlossene Teil des Plangebietes ist bereits im Trennsystem angeschlossen worden. Die Niederschlagswässer werden von dort der Urft zugeleitet.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes G14 im Jahre 1998 fanden Untersuchungen zur Niederschlagswasserversickerung statt mit dem Ergebnis, dass eine Versickerung der Niederschläge an Ort und Stelle im Plangebiet nicht möglich ist.
Für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 fanden im Rahmen der Vorplanung Variantenuntersuchungen zur Entwässerung statt. Dabei wurden Trennsystem- und Mischsystemvarianten bewertet.
Um die entwässerungstechnischen Möglichkeiten detaillierter untersuchen zu können,
fanden neue Baugrunduntersuchungen statt. Dabei wurden nochmal Versickerungsuntersuchungen im Plangebiet selbst aber darüber hinaus auch im entwässerungstechnisch relevanten Umfeld des Plangebietes durchgeführt. Das Gutachten der geotechnik west vom 05.03.2017 kommt hinsichtlich der Versickerungsmöglichkeiten zu folgendem Ergebnis:
Die durchgeführten Versickerungsversuche zeigen, dass das Plangebiet nur bedingt zur
Niederschlagswasserversickerung geeignet ist. Die Gefahr einer unkontrollierbaren
Ausbreitung des Sickerwassers im Untergrund kann aufgrund der Sickerwege in den
Schichtgrenzen zwischen Verwitterungslehmen und zersetztem Fels sowie den anstehenden Trennflächengefügen nicht ausgeschlossen werden. Somit sind Vernässungen
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durch den Oberlieger zum Unterlieger bei dezentralen Versickerungsanlagen im Plangebiet möglich und wahrscheinlich. Der Gutachter rät aus diesem Grunde von einer
Versickerung im Plangebiet mit privaten dezentralen Versickerungsanlagen ab.
Somit besteht grundsätzlich innerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes, Teilgebiet Brotkiste, die Notwendigkeit der Sammlung und Ableitung
der Schmutz- und Niederschlagswässer.
Außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde auf einer Teilfläche im
Süden des Plangebietes (oberhalb des Wohngebietes G13) jedoch mit einem vom Gutachter angegebenen Bemessungswert von kf= 1,0 x 10-5 brauchbare kf-Werte festgestellt, so dass dort eine zentrale Versickerungsanlage umsetzbar wäre.
Erforderlich ist laut Gutachten, dass die Anlage ausreichend tief in den klüftigen Fels
einbindet und die Versickerungszone somit unterhalb der verlehmten Klüfte liegt. Die
dort mögliche Versickerungsanlage müsste aufgrund der vorgefundenen kf-Werte eine
ausreichend große Retention aufweisen. Bei den im Gutachten festgestellten Rahmenbedingungen ist eine technische Versickerung über die belebte Bodenzone erforderlich. Technisch machbar ist dies durch eine Mulden-Rigolen-Versickerung. Gemäß Gutachten wird empfohlen, die Versickerungsanlage für Extremereignisse mit einem Notüberlauf auszustatten. Die Umsetzung eines zielgerichteten Notüberlaufes ist topographisch entlang eines gemeindlichen Wirtschaftsweges möglich und gemäß der dem
Bebauungsplan nachgeschalteten Entwässerungsplanung vorzusehen.
Die wesentlichen Entwässerungsbereiche des Plangebietes können im freien Gefälle
zum Standort der vorbeschriebenen Versickerungsanlage abgeleitet werden. Die Niederschlagswässer einer kleinen Teilfläche von rd. 0,6 ha Größe im Osten des Plangebietes, unmittelbar oberhalb des vorh. Altenheim liegend, können aus topographischen
Gründen nicht zur Versickerungsanlage hin geleitet werden. Für diesen Teilbereich
verbleibt aus technischen Gründen nur die Möglichkeit der Entwässerung im Mischsystem, mit Anschluß an den bestehenden Kanal in der Schulstraße / Bahnhofstraße.
Der entwässerungstechnische Anschluss dieses Teilbereiches des Plangebietes an die
vorhandene Mischwasserkanalisation in der Bahnhofstraße wurde im Rahmen von
hydraulischen Berechnungen des bestehenden Kanalnetzes geprüft. Danach ist festzustellen, dass die zusätzliche Entwässerungsfläche von rd. 0,6 ha noch an die bestehende Mischwasserkanalisation der Ortslage Nettersheim angeschlossen werden kann. Es
handelt sich hier um eine zusätzliche Abflußmenge von ca. 30 l/s. Der vorh. Kanal hat
derzeit noch eine ausreichende Kapazitätsreserve.
Damit kann die Entwässerung nach den Grundsätzen des §44 LWG mit einer ortsnahen
Versickerungsanlage und in der oben beschriebenen kleinen Teilfläche des erf.
Mischsystemes unter Berücksichtigung des § 55 WHG für die Erschließung des Baugebietes sichergestellt werden.
Weil es sich hier um eine Erweiterung des vorhandenen Entwässerungsnetzes handelt,
ist eine Netzanzeige nach § 57.1 LWG bei der Bezirksregierung Köln erforderlich. Für
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die Einleitung der versickerten Niederschagswässer ist eine Erlaubnis nach WHG §§ 8,9
und 10 notwendig.
Die Umsetzung der entwässerungstechnischen Maßnahmen muss gemäß der genehmigten Kanalnetzplanung erfolgen.
Für die Trassierung der erforderlichen Entwässerungsanlagen innerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes steht ausreichend Platz in den geplanten Verkehrsflächen
zur Verfügung.
Zur Reduzierung der Abflussmengen bei Regenwetter wird unter anderem die Speicherung von Niederschlagswasser in Zisternen auf den privaten Grundstücken für Bewässerungszwecke oder für Brauchwasseranlagen empfohlen. Ein entsprechender Hinweis
ist in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten.
4.1.4
Dränagen
Teilflächen der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des Plangebietes sind drainiert und Bestandteil des Wasser- und Bodenverbandes Nettersheim. Mit der Plangebietserschließung wird die Notwendigkeit und Funktion der Drainagen entfallen. Die
Drainageleitungen werden durch private Bebauung bei der Umsetzung des Plangebietes zerstört.
Die erforderlichen technischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau bzw.
der Stillegung der Drainageleitungen werden im Zuge der der Aufstellung dieses Bebauungsplans zeitlich nachgeordneten Erschließungsplanung detailliert mit dem zuständigen Wasser- und Bodenverband Nettersheim abgestimmt.
4.2
Bauliche Nutzung
Im Wesentlichen werden die Festsetzungen betreffend die bauliche Nutzung im Rahmen der vorliegenden Änderungsplanung gegenüber der bisherigen Fassung gleichbleibend beibehalten. Kleinere Änderungen beschränken sich auf das zulässige Maß
der baulichen Nutzung und in Bezug auf überbaubare Grundstücksflächen, insbesondere bei der Herstellung von Nebenanlagen.
Die letztendlich mit der jetzigen Planfassung vorgesehenen städtebaulichen Planungen
werden hinsichtlich der baulichen Nutzung nachstehend im Einzelnen beschrieben.
4.2.1
Art der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die vorhandene Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung
wird für das Plangebiet allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es soll ein Wohngebiet realisiert werden, in dem neben
der Hauptnutzungsart „Wohngebäude“ weitere das Wohnen ergänzende und gleich-
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zeitig nicht beeinträchtigende Nutzungsarten ermöglicht werden. Die in § 4 BauNVO
dem Wohnen zugeordneten Nutzungsarten können der Versorgung, der gesellschaftlichen Kommunikation sowie der Daseinsfür- und vorsorge der Wohnbevölkerung dienen.
Abweichend von der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans entfällt die grundsätzliche Regelung, dass auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4
Abs. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Diese können, soweit sie in den textlichen Festsetzungen nicht ausgeschlossen sind, weiterhin unter der Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt, im Einzelfall zugelassen
werden.
Im Einzelfall sollen außnahmsweise jedoch nur noch die unter §4 Abs. 3, Nr. 1 bis 3 Bau
NVO zugelassen werden, so dass die Nutzungen nach §4, Abs.3, Ziff. 4 (Gartenbaubetriebe) und Ziff. 5 (Tankstellen) nicht zulässig sind.
Um die angestrebte Nutzungsvielfalt zu erzielen, wird das Bebauungsplangebiet in
leicht unterschiedliche Nutzungsbereiche gegliedert. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der topographischen Situation und der Lage des Plangebietes in Bezug auf die
angrenzende Bebauung und die strukturelle Ortsentwicklung in Nettersheim.
Dabei entspricht das Teilgebiet WA 1 dem höhenmäßig tiefsten Teil des Plangebietes,
welcher in der Nähe einer bereits leicht verdichteten Bebauung durch das Altenheim
liegt. Das Teilgebiet WA 2 entspricht dem im Geltungsbereich der 4. Änderung in mittlerer Höhenlage gelegenen Areal. Die höchstgelegenen Teile des Plangebiets entsprechen dem Teilgebiet WA 3.
4.2.2
Maß der baulichen Nutzung
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet gemäß § 16 BauNVO über
Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl
der Vollgeschosse sowie der Höhe der baulichen Anlagen in Anlehnung an die angrenzende Baustruktur der Ortslage Nettersheim geregelt.
Die Grundflächenzahl wird in den allgemeinen Wohngebieten mit 0,4 festgesetzt und
trägt damit zur Vermeidung einer zu starken Verdichtung und zur Realisierung der angestrebten Charakteristik der offenen Bauweise bei. Die Geschossflächenzahl wird beschränkt auf 0,8.
Das Verhältnis des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung liegt mit diesen Festsetzungen für die allgemeinen Wohngebiete des Plangebietes im Rahmen der zulässigen
Nutzungen gemäß § 17 BauNVO.
Mit einer maximal zweigeschossigen Bebauung und den getroffenen Höhenfestsetzungen bleiben die Gebäude in dörflicher Dimension und erhalten den dörflichen Charakter Nettersheims.
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Neben der Festsetzung der zweigeschossigen Bauweise werden zur Vermeidung extremer Bauformen im Gelände die Trauf- und Firsthöhen bzw. die maximale Höhe von
baulichen Anlagen festgesetzt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der topographischen Situation des Plangebietes, der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung in den
geplanten Bauflächen und der Lärmimmissionen im Bereich der Landstraße L 205 in einer dreigestaffelten Gliederung in Bezug auf die Trauf- und Firsthöhen der Bebauung.
Da im WA 1 Gebäude mit maximal 6 Wohnungen zulässig sind, muss hier auch die
größte Art der baulichen Nutzung in Bezug auf die Gebäudehöhen vorgesehen werden.
Im mittleren und oberen Bereich der Nutzungsgliederung ist eine Einzelhausbebauung
mit maximal zwei Wohnungen zulässig, so dass hier die Gebäudehöhen entsprechend
gestaffelt herabgesetzt werden können.
Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen sind in der Nutzungsschablone der Planzeichnung
im Einzelnen ausgewiesen. Die Festsetzungen tragen der Höhenlage der geplanten
Verkehrsanlage Rechnung. Damit müssen sich auch die baulichen Anlagen in die
Höhenstruktur der Erschließung eingliedern.
4.2.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, Wohnungsanzahl
Die Festsetzungen werden getroffen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie §§ 22 und 23
BauNVO. In Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll
erreicht werden, dass die Bebauung nicht stark verdichtet wird, was den ökologischen
Grundsätzen der Gemeinde widersprechen würde. Im Plangebiet soll eine sinnvolle
Verbindung von Wohnbebauung und Ökologie erzielt werden. Aus diesem Grund werden auch Grundstücksgrößen angestrebt, die keine kleinräumige Siedlungsstruktur
schaffen sollen.
Die natürliche Umgebung soll fester Bestandteil des Wohnumfeldes sein und auch im
Baugebiet erkennbar bleiben.
Im Gegenzug wird auf einengende Festsetzungen zur Bauweise und Überbaubarkeit
weitgehend verzichtet.
Im gesamten Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nettersheim G14
gilt grundsätzlich die offene Bauweise. Dies entspricht dem Nutzungsziel und berücksichtigt die im Plangebiet angestrebte und in der Umgebung vorhandene Bauweise.
Gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO sind in der offenen Bauweise in den ausgewiesenen Teilflächen WA 2 Einzelhäuser und Doppelhäuser und in den Teilflächen WA 3 nur Einzelhäuser, jeweils mit max. 2 Wohnungen je Gebäude zulässig.
Im südöstlichen Gebiet WA 1, dass in der topographischen Höhenlage vergleichsweise
niedrig und nah am Ortszentrum liegt werden nur Einzelhäuser zugelassen. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im WA 1 auf maximal 6 Wohnungen begrenzt.
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Vor diesem Hintergrund werden die zulässigen Bauformen für die Teilgebiete WA 1,
WA 2 und WA 3 jeweils gesondert festgesetzt.
In den Bauflächen des Plangebietes ist damit im Wesentlichen eine Bebauung vorgesehen, wie sie bereits in dem im südlichen Bereich der Bahnhofstraße gelegenen Baugebiet G13 weitgehend realisiert worden ist.
Mit den getroffenen Festsetzungen sind neben freistehenden Einfamilienhäusern auch
solche Gebäude mit Hauptwohnung und einer Nebenwohnung möglich, die optisch
dem Einzelhaus und der angestrebten offenen Bauweise entsprechen und damit zum
städtebaulich angestrebten Charakter des Baugebietes passen und das Plangebiet in
das Umfeld ortstypisch einbinden. Zwei abgeschlossene Wohnungen pro Gebäude reichen aus, um entweder zwei Generationen einer Familie in einem Wohngebäude unterzubringen oder um eine Einliegerwohnung einzurichten.
Um den dörflichen Charakter des Ortes zu erhalten, wird im Plangebiet bewusst auf die
Zulassung von Hausgruppen (Reihenhäusern) verzichtet.
Gemäß § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen
strukturiert. Die Festsetzung der Baugrenzen berücksichtigt das Ziel einer möglichst offenen gestaltbaren Bebauung und gleichzeitig einen möglichst umfangreichen Abstand
im rückwärtigen Bereich der Grundstücke zu den angrenzenden Parzellen. Die Baugrenzen dürfen bei Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten
werden. Gemäß den Vorgaben kann im Einzelfall ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß ausnahmsweise zugelassen werden.
Die Baugrenzen werden in einem Abstand von 3 m zur Straßenbegrenzungslinie angeordnet und erhalten eine überbaubare Tiefe von 20 m. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorgesehenen Grundstückstiefen die angestrebten Entwicklungsmöglichkeiten im Plangebiet.
Gemäß § 23 BauNVO sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO regelmäßig zulässig. Dies gilt ebenfalls für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich
oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Einschränkungen bezüglich einer übermäßigen Bebauung sind, wie bereits beschrieben, durch
die Grundflächenzahl gegeben.
Um Beeinträchtigungen zu minimieren, sind Garagen und überdachte Carports nur in
den überbaubaren Grundstücksflächen und in deren geradliniger Verlängerung zur
seitlichen Grundstücksgrenze zulässig, nicht jedoch entlang der Verkehrsflächen. Dort
würden Garagen und überdachte Carports Sichtbehinderungen für die Verkehrsflächen, insbesondere an den Knotenpunkten, bewirken, so dass überdachte Stellplätze
und Carports in einem Abstand von mindestens 3 m zur Straßenbegrenzungslinie anzuordnen sind und Garagen im Bereich der Zufahrt einen Mindestabstand von 5 m zur
Straßenbegrenzungslinie einhalten müssen.
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Nicht überdachte Stellplätze, die nicht gleichzeitig als Garagenvorfahrt dienen, sind nur
ausnahmsweise zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze
zulässig, um diesen Bereich als Vorgärten zu sichern. Es ist in solchen Fällen ein Mindestabstand von 1 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten, damit Behinderungen
des Straßenverkehrs durch direkt am Straßenraum abgestellte Fahrzeuge vermieden
werden. Mit dieser Festsetzung wird das für den Straßenverkehr erforderliche Lichtraumprofil freigehalten und zusätzlich ein ausreichender Abstand für angestrebte Eingrünungen und Einfriedungen entlang der Straßenbegrenzungslinie vorgegeben.
In Nettersheim sind je Wohnung in den allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen, um Belastungen durch parkende Fahrzeuge im
öffentlichen Verkehrsraum weitestgehend zu vermeiden. Damit sind bei Gebäuden mit
einer Wohnung mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen und bei Gebäuden mit einer
zusätzlichen Einliegerwohnung mindestens 3 Stellplätze auf den privaten Grundstücken.
Für das allgemeine Wohngebiet WA 1 wird die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze
bei mehr als drei Wohnungen je Gebäude auf mindestens 1 Stellplatz je Wohnung reduziert, da in einer verdichteteren Bauweise mit Mehrfamilienhausbebauung in der
Regel ein geringerer Bedarf vorherrscht. Die Festsetzung entspricht damit den Regelungen gemäß VVBau NRW zu § 51 Bauordnung NRW.
Damit wird zusätzlich erreicht, dass die zu befestigten Verkehrsflächen auf den Baugrundstücken auf das notwendige Maß beschränkt werden können.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Zufahrten nur mit Schotter, Ökopflaster oder Rasengittersteinen versickerungsfähig zu befestigen sind.
5.
Kinderspielmöglichkeiten
Zwischen Höhenweg und Schulstraße und damit in relativer Nähe zum geplanten Baugebiet befindet sich ein Kinderspielplatz und ein Kindergarten, der fußläufig aus dem
Planbereich erreichbar ist.
In einem zentralen Bereich des Plangebietes wird zusätzlich eine rd. 500 m² große öffentliche Grünfläche festgesetzt mit der Möglichkeit zur Einrichtung einer kleinen
Spielfläche. Die Fläche liegt in der Nähe der allgemeinen Wohngebiete des WA 1, welche eine Mehrfamilienhausbebauung ermöglichen und ebenfalls in der Nähe des außerhalb des Plangebietes vorgesehenen fußläufigen Anbindung Richtung Höhenweg.
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6.
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Bodendenkmalpflege
Bei der ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplanes G14 wurde zunächst bei
Durchführung einer archäologischen Prospektion (Erstbegehung) durch das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege zahlreiche Indizien zu Bodendenkmälern verschiedener
Zeitstellungen vermutet. Nach Auswertung der Funde musste seinerzeit davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet archäologische Bodendenkmäler enthalten sein
könnten. Nach den seinerzeit durchgeführten Sondierungsuntersuchungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege sind weitere nachweisbare Befunde nicht dokumentiert worden, so dass nach Abschluss der qualifizierten Prospektionen nähere
Bestimmungen, die eine Eintragung in die Denkmalliste nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erfordern, nicht festzulegen waren.
Dennoch wird im Textteil des Bebauungsplanes unter C. Hinweise eine Handlungsempfehlung beim Auftreten archäologischer Bodenfunde im Zuge der Umsetzung des Plangebietes aufgenommen.
7.
Immissionsschutz
Um die an den geplanten Wohngebäuden einwirkenden Geräusche des Straßenverkehrs der vorbeiführenden Landesstraße L 205 zu ermitteln und zu beurteilen, wurde
bereits bei der grundsätzlichen Aufstellung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 in
1997 / 98 vom RWTÜV Essen ein entsprechendes Gutachten erstellt.
Die Ergebnisse dieses Gutachtens wurden wie folgt in der rechtskräftigen Bauleitplanung berücksichtigt und auch im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplanes in ähnlicher Weise beibehalten:
Die geplanten Baugrenzen liegen in einem Mindestabstand von 25 m zur Straßenmitte
der L205, da ab diesem Abstand bei Einbau heutzutage handelsüblicher Fenster ein
ausreichender Schallschutz für Innenräume gewährleistet ist. Am Rande des Straßeneinschnittes sollte gemäß den Ergebnissen des Gutachtens aus 1997/98 zusätzlich im
Bezug auf den Fahrbahnrand der L205 eine bis zu 2 m hohe Lärmschutzwand oder ein
Wall gleicher Höhe errichtet werden, um die zur Straße gelegenen Außenwohnbereiche, wie Terrassen, gegen Straßenverkehrsgeräusche abzuschirmen und die Sichtverbindung Straße - Außenwohnbereich zu unterbrechen.
Das ergänzend aufgestellte Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2017 stellt ebenfalls
fest, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Landstraße bis zum Ende der
im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Aufschüttungen oder alternativ die Errichtung einer Lärmschutzwand in diesem Bereich oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten mit einer Höhe von 1,50 m über Straßenniveau erforderlich sind, um die
Freiflächen/Außenwohnbereiche der betreffenden Grundstücke schützen zu können.
Darüber hinaus zeigt das Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2017, dass für die obe-
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ren Geschosse ergänzend passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume
ausreichend sind. Die Anforderungen gem. DIN 4109 werden durch Einhaltung des
Lärmpegelbereichs III mittels dafür zugelassener Fenster erreicht. Die erforderliche
Schallschutzklasse wird in aller Regel bereits durch die aus der Energieeinsparungsverordnung (ENEV) bei Neubauten erforderlichen Fenster eingehalten.
Vor diesem Hintergrund ist in den Bebauungsplan eine Festsetzung aufgenommen,
nach der in der der Landesstraße und der Kreisstraße nächstgelegenen überbaubaren
Grundstücksfläche Fenster von Aufenthaltsräumen so auszustatten sind, dass sie den
für den Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 geltenden Anforderungen genügen. Die
heutzutage handelsüblichen Fenster mit Isolierverglasung und umlaufender Dichtung
erfüllen in aller Regel die Anforderungen der Schallschutzklasse 2, so dass die Festsetzung problemlos umsetzbar ist.
Um die zur Straße gelegenen Außenwohnbereiche, wie Terrassen, gegen Straßenverkehrsgeräusche abzuschirmen, die Sichtverbindung Straße - Außenwohnbereich zu unterbrechen und zusätzlich als Windschutzmaßnahmen werden zusätzlich im Plangebiet
Flächen für Aufschüttungen und zur möglichen Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen
festgesetzt.
Nach Maßgabe des vorliegenden Gutachtens des TÜV-Nord vom 27.03.2017 und unter
Beachtung der Planungen des verbindlichen Bebauungsplanes Nettersheim G14 wird
die festgesetzte Fläche für Anschüttungen zum Zwecke des Lärmschutzes in ihrer Ausdehnung mit der festgesetzten Fläche A1 berücksichtigt und nach alter Planung beibehalten sowie darüber hinaus eine weitere Fläche A2 für Anschüttungen festgesetzt, um
zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Straßenverkehrsgeräusche sowie zur Abschirmung der Sichtverbindungen und Reduzierung von Windeinflüssen durchführen zu
können.
Gemäß der gutachterlichen Empfehlung ist eine Gesamthöhe der Lärmschutzmaßnahmen von 1,50 m über Straßenniveau am Fahrbahnrand erforderlich.
Die Ausführung kann sowohl als Erdwall, als auch in Form einer Lärmschutzwand oder
als Kombination aus Wall und Wand erfolgen.
Aus planerischer Sicht und aus städtebaulichen Erwägungen, insbesondere zur Einpassung in die städtebauliche Struktur der Ortslage Nettersheim, soll die kombinierte Lösung einer kleinen Aufwallung und einer Holzwand mit einer Gesamthöhe von 1,50 m
bevorzugt umgesetzt werden. Damit werden die erforderlichen Schutzziele erreicht.
Für die lagemäßige Festlegung der Holzwand sind die erforderlichen Mindestabstände
zur Straße unter Berücksichtigung der Streckengeschwindigkeit gemäß der Richtlinie
für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) in Verbindung
mit der zulässigen Fahrgeschwindigkeit des Straßenabschnittes zu beachten.
In den festgesetzten Flächen A1 und A2 steht dafür ausreichend Platz zur Verfügung.
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Sportanlagen
Hinsichtlich des Sportlärms aus den etwa 300 m nördlich des Plangebiets gelegenen
Sportanlagen ergeben sich bereits nach den Feststellungen des Gutachters vom
RWTÜV Essen aus 1997/98 keine Nutzungskonflikte. Bereits für die seinerzeit als maßgeblich angenommenen Immissionsorte in vergleichsweise Entfernung zu den Sportplätzen konnte anhand der konkreten Nutzungszeiten die Einhaltung der relevanten
Immissionswerte der für die Beurteilung von Sportlärm maßgeblichen Verordnung
nachgewiesen werden.
8.
Grünordnung und Artenschutz
8.1
Grünordnung
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 umfasst
einen Teil (Brotkiste) des derzeit bereits rechtkräftigen Bebauungsplanes Nettersheim
G14.
Bestandteil des verbindlichen Bebauungsplanes Nettersheim G14 ist unter anderem
ein Landschaftspflegerischer Begleitplan. In diesem wurden seinerzeit die Bestandserhebungen und Bewertungen sowie die Kompensationsmaßnahmen für die durch die
Bebauung entstehenden Eingriffe untersucht und festgelegt. Alle erforderlichen Kompensationen wurden in den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes berücksichtigt. Durch Begrünungsmaßnahmen und textliche Festsetzungen zur Bepflanzung der Baugrundstücke wurden Ausgleichsmaßnahmen definiert, die den Eingriff in
Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes nicht nur ausgleichen, sondern eine
Verbesserung erreichen.
Das seinerzeitige Gutachten kommt zum Ergebnis, dass in dem Bereich des Bebauungsplanes G14, welcher durch den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14, Teilbereich Brotkiste, umfasst wird, durch die Festsetzung des Bebauungsplanes ein deutlicher ökologischer Wertzuwachs entsteht. Weitergehende Maßnahmen oder Festsetzungen außerhalb des Plangebietes waren seinerzeit deswegen nicht erforderlich. In Bezug auf die Grünordnung im Plangebiet werden die Festsetzungen aus der bisherigen Planung inhaltlich im Wesentlichen übernommen, dabei jedoch redaktionell geringfügig überarbeitet.
In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurden bei der Planung jedoch
kleinere Änderungen im Bereich der Pflanzliste vorgenommen. Hier wurden verschiedene Arten der Bäume 1. Ordnung auf Empfehlung der Unteren Naturschutzbehörde
ersetzt.
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Um die Veränderungen durch die neue Planung im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes gegenüber den bisherigen Bilanzierungen gegenüber zu stellen, wurde
im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes eine vergleichende Flächenbilanz
durchgeführt mit folgenden Ergebnissen:
B-Plan alt
(rechtskräftig)
B-Plan neu
(4. Änderung)
allgemeines Wohngebiet
(ohne Flächen mit Pflanzbindung)
4,48 ha
4,46 ha
priv. Grünflächen mit Pflanzbindung
0,23 ha
0,33 ha
Öffentliche Grünflächen
0,12 ha
0,05 ha
Flächen für Aufschüttungen
0,20 ha
gesamt
5,67 ha
(A1)
(A2)
0,21 ha
0,06 ha
5,67 ha
(Tab. 1: Vergleich der Flächenbilanzen)
B-Plan alt
(rechtskräftig)
B-Plan neu
(4. Änderung)
Grünflächen in WA bei GRZ = 0,4
1,79 ha
1,78 ha
priv. Grünflächen mit Pflanzbindung
0,23 ha
0,33 ha
öffentliche Grünflächen
0,12 ha
0,05 ha
Lärmschutzwalle
0,20 ha
Grün- / Pflanzflächen gesamt
2,34 ha
(A1)
(A2)
0,21 ha
0,06 ha
2,43 ha
+ 3,9 %
(Tab. 2: Flächenbilanzvergleich anteilige Grünflächen / Pflanzflächen)
Durch die Änderung des Geltungsbereiches im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplanes ist die Gesamtfläche des Plangebietes nun etwas größer als in der ehemaligen
Planung.
In der vorstehenden Flächenbilanz sind die Erweiterungsflächen „Flächen für die
Landwirtschaft“ und die „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg/Wirtschaftsweg)“ nicht enthalten. Diese sind in Ziff. 12 der Begründung aufgenommenen worden.
Da die Pflanzbindungen, insbesondere bei den privaten Flächen, gemäß den textlichen
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes beibehalten wurden und sich aus
der oben genannten Bilanzierung ein Zuwachs an Grün- und Pflanzflächen von knapp
4 % im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14
ergibt, ist mit der Planänderung gegenüber der bisherigen Planung eine leichte Verbesserung verbunden.
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Auf eine Neubewertung der Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen kann deshalb im
Zuge der Änderung des Bebauungsplanes verzichtet werden.
8.2
Artenschutz
Das Ergebnis der bereits durchgeführten Artenschutzprüfung, Stufe I besagt,
„dass die planungsrelevanten Arten Schwarzkehlchen, Feldlerche und Kiebitz potentiell
im Untersuchungsgebiet brüten können. Für diese Arten ist nicht auszuschließen, dass
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG ausgelöst werden.
Für diese Arten ist daher eine vertiefende Art-für-Art-Analyse erforderlich, bei der zunächst zu ermitteln ist, ob die Arten tatsächlich im Plangebiet vorkommen und inwieweit sie ggf. betroffen sind (ASP Stufe II, vgl. Kap. 2). Weiterhin wäre in diesem Falle im
Rahmen der vertieften Prüfung zu klären, wie den Betroffenheiten und den daraus resultierenden Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen entgegengewirkt werden
kann.“
Dadurch ergibt sich das Erfordernis einer weitergehenden Prüfung in Bezug auf die potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten durch eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 2 (ASP II). Aus dieser Prüfung können sich Vermeidungs-,
Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen ergeben, welche derzeit noch nicht
abgeschätzt werden können.
Die Ergebnisse der vertieften Artenschutzprüfung Stufe II werden innerhalb der Offenlagefrist vorliegen, so dass evtl. fachliche Abstimmungen und ggf. festzulegende Kompensationsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vor Abschluss des B-Plan-Verfahrens erfolgen können. Sofern Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden sollten, müssen diese außerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden Bebauungsplanänderung durchgeführt werden. Die Gemeinde Nettersheim
verpflichtet sich, evtl. notwendige Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festzulegen und durchzuführen.
Die Ergebnisse der vertiefenden Artenschutzprüfung ASP II sind detailliert im Gutachten der Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR vom 08.06.2017 enthalten.
Das Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass insgesamt
fünf planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen wurden, darunter alleinig die Feldlärche mit Brutvogelstatus.
Es wurde durch den Gutachter geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
bei Realisierung des Vorhabens eintreten können. Ebenso wurden Erfordernis, Umfang
und Lage der notwendigen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlärche
geprüft.
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Für den vorgezogenen Ausgleich stehen bei der Gemeinde Nettersheim geeignete Flächen zur Umsetzung zur Verfügung. Aufgrund der räumlichen Nähe zum B-Plan-Gebiet
werden die zusammenhängenden Flurstücke der Gemarkung Nettersheim, Flur 10,
Flurstück Nr. 27, 28 und 29 vorgesehen, um dort einen Ausgleich auf 2 ha Fläche durch
Umwandlung von Grünland in eine dauerhafte Extensivierung durchzuführen.
Eine Festsetzung der Fläche im Bebauungsplan ist nicht möglich, da diese außerhalb
des B-Plan-Gebietes liegt. Die Lage der geplanten Ausgleichsfläche ist auf nachstehendem Bild gekennzeichnet.
Vermeidungsmaßnahme
Als geeignete Vermeidungsmaßnahme bewertet das Artenschutzgutachten ASP II die
Baufeldfreimachung außerhalb der Zeiten durchzuführen, in denen die Tiere die bisherige Fläche als Lebensstätte und Brutstätte nutzen. Aus diesem Grunde soll die Räumung des geplanten Neubaugebietes in einem Zeitbereich nach der Brutperiode der
europäischen Vogelarten gelegt werden und im Zeitraum zwischen 1. August bis
28. Februar erfolgen.
In den Bebauungsplan wurde diesbezüglich ein Hinweis in den Textteil aufgenommen.
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9.
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Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen in Form von Grundstücksteilungen und Anpassungen
der Grenzen innerhalb des Plangebietes sind aus städtebaulichen Gründen zwingend
erforderlich.
Die Grundstücke sind dabei z. B. im Rahmen eines vereinfachten Umlegungsverfahrens
in einer Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und
sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Zu berücksichtigen ist bei der Grundstücksteilung die Umsetzungsmöglichkeit aller im
Bebauungsplan festgesetzten Belange.
Die in der Planzeichnung als Beispiel dargestellte Grundstücksaufteilung ist dafür nicht
verbindlich.
10.
Realisierung der Planung
Nach Rechtskraft des 4. Bebauungsplanänderungsverfahrens G 14, Teilbereich „Brotkiste“ sind die Erschließungsplanung und die Ausführung der Erschließung vorgesehen.
11.
Kosten und Finanzierung
Für das Baugebiet wurde zwischen der Gemeinde und einem Investor ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Der Investor erklärt sich darin bereit, die erforderlichen
Maßnahmen zur Erschließung des Plangebietes durchzuführen und zu finanzieren.
12.
Flächenbilanz
Die Flächenbilanz im Plangebiet gliedert sich wie folgt:
-
allgemeine Wohngebiete
private Grünfläche mit Pflanzbindungen
öffentliche Grünfläche
Flächen für Aufschüttungen
Verkehrsflächen
Flächen für die Landwirtschaft
4,46 ha
0,33 ha
0,05 ha
0,27 ha
0,66 ha
0,12 ha
(75,7 %)
(5,6 %)
(0,9 %)
(4,6 %)
(11,2 %)
(2,0 %)
Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches umfasst rd. 5,9 ha.
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Umweltbericht
Der Zweck der Änderung des Bebauungsplanes ist eine andere Straßenführung und eine Anpassung in Bezug auf die möglichen Grundstücksaufteilungen. Gegenüber der
bisherigen Planung entstehen keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf deren
Auswirkung auf Umweltschutzgüter. Eine umfassende Neubewertung der Umweltbelange und der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter ist aus diesem Grunde
nicht erforderlich.
Ungeachtet dessen ist im Rahmen der Aufstellung der vorliegenden Planung ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu erstellen, in dem die durchgeführte Umweltprüfung
dokumentiert ist. Der Umweltbericht ist dem Bebauungsplan beizufügen. Vorgaben für
die Strukturierung des Umweltberichts können aus der Anlage 1 BauGB abgeleitet
werden. In dem Umweltbericht sind der Bestand der Umweltschutzgüter im Plangebiet, die infolge der Realisierung zu erwartenden Einwirkungen auf diese, sowie die im
Rahmen der Planung ermittelten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und
zum Ausgleich von schädlichen Umwelteinwirkungen zu dokumentieren.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem hier vorliegenden Umweltbericht zusammengefasst, der der Begründung als ein gesonderter Bestandteil beigefügt wird.
Wesentliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Umwelt werden wie
folgt dargestellt:
13.1
Mensch / Immissionsschutz
Auf das Plangebiet wirken planungsrelevante Immissionen insbesondere aus Verkehrslärm ein. Die zum Schutz gegen diese Emissionen erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind bereits im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nettersheim G14 in seiner ursprünglichen Fassung weitestgehend enthalten, wurden
anhand von vorliegenden Verkehrsdaten ermittelt und als Maßnahmen gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB festgesetzt. Durch die festgesetzten Maßnahmen wird ausgeschlossen,
dass innerhalb des betreffenden Bereichs gelegene Aufenthaltsräume durch die Kommunikation bzw. die Nachtruhe störende Verkehrslärmimmissionen betroffen werden.
Von dem Plangebiet werden nach einer Realisierung des Baugebiets keine erheblichen
Lärmemissionen infolge des Betriebs gewerblicher Anlagen ausgehen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
Begründung - Stand: 30.06.2017
13.2
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Natur und Landschaft, Artenschutz
Das Plangebiet ist bereits auf der Grundlage des Bebauungsplans Nettersheim G14 als
allgemeines Wohngebiet Bestandteil des beplanten Innenbereichs des Gemeindegebiets. Infolge der 4. Änderung wird die Inanspruchnahme von Lebensräumen für Tiere
und Pflanzen aufgrund von Anpassungen der Erschließungsanlagen gegenüber dem
zuvor bestehenden Planrecht geringfügig vermindert, so dass sich vordergründig keine
zusätzlichen Eingriffe ergeben.
Um die Belange des Artenschutzes einzubeziehen, die bei Aufstellung des Bebauungsplanes G 14 noch nicht relevant waren, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 (ASP I) durchgeführt. Das Ergebnis dieser Artenschutzprüfung stellt dar,
„dass die planungsrelevanten Arten Schwarzkehlchen, Feldlerche und Kiebitz potentiell
im Untersuchungsgebiet brüten können. Für diese Arten ist nicht auszuschließen, dass
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG ausgelöst werden.
Für diese Arten war ist daher eine vertiefende Art-für-Art-Analyse erforderlich, bei der
zunächst zu ermitteln ist, ob die Arten tatsächlich im Plangebiet vorkommen und inwieweit sie ggf. betroffen sind (ASP Stufe II, vgl. Kap. 2). Weiterhin wäre in diesem Falle Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu klären, wie den Betroffenheiten und den
daraus resultierenden Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch
Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen entgegengewirkt
werden kann.“
Aus dieser Prüfung können sich Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen ergeben, welche derzeit noch nicht abgeschätzt werden können.
Die Ergebnisse der vertieften Artenschutzprüfung Stufe II, die zwischenzeitlich beauftragt wurde, werden innerhalb der Offenlagefrist vorliegen, so dass evtl. fachliche Abstimmungen und ggf. festzulegende Kompensationsmaßnahmen in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde vor Abschluss des B-Plan-Verfahrens erfolgen können.
Sofern Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden sollten, sollen diese außerhalb
des Geltungsbereiches der vorliegenden Bebauungsplanänderung durchgeführt werden. Die Gemeinde Nettersheim verpflichtet sich, evtl. notwendige Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festzulegen und durchzuführen.
Gemäß Gutachten vom 08.06.2017 (Raskin) sind insgesamt fünf planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen worden, darunter alleinig die Feldlärche mit Brutvogelstatus.
Erforderlich sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen.
Für den vorgezogenen Ausgleich stehen bei der Gemeinde Nettersheim geeignete Flächen zur Umsetzung zur Verfügung (siehe Kapitel 8.2 der Begründung).
Als geeignete Vermeidungsmaßnahme bewertet das Artenschutzgutachten ASP II die
Baufeldfreimachung außerhalb der Zeiten durchzuführen, in denen die Tiere die bisherige Fläche als Lebensstätte und Brutstätte nutzen. Aus diesem Grunde soll die Räumung des geplanten Neubaugebietes in einem Zeitbereich nach der Brutperiode der
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Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Nettersheim G14, 4. Änderung, Teilbereich Brotkiste
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europäischen Vogelarten gelegt werden und im Zeitraum zwischen 1. August bis
28. Februar erfolgen.
13.3
Boden, Grundwasser, Stadtklima
Infolge der Realisierung der Planung werden landwirtschaftlich genutzte Böden teilweise versiegelt sowie anderweitig durch bauliche Eingriffe verändert. Die insoweit
durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nettersheim G14, Teilbereich Brotkiste,
vorbereitete Inanspruchnahme von Böden ist allerdings bereits auf der Grundlage der
ursprünglichen Fassung der Planung langjährig zulässig. Insoweit ergeben sich infolge
der Planung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden.
Das ergänzende Bodengutachten vom 05.03.2017 in Bezug u. a. auf Kontamination
weist die seinerzeit noch nicht abschließend geklärten Bedenken bezüglich einer im
südöstlichen Plangebiet evtl. verfüllter Steinbrüche zurück, so dass diesbezüglich Bedenken seitens der Unteren Bodenschutzbehörde zurückgezogen wurden.
Möglichkeiten einer weitergehenden Reduzierung der Bebauung wurden im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens erwogen, jedoch aufgrund der damit verbundenen Erhöhung des Siedlungsdrucks auf verbleibenden Außenbereichen nicht weiter verfolgt.
Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Grundwasser ergeben sich im Hinblick
auf die im Bestand bereits zulässige weitgehende Überbauung der innerhalb des Plangebiets gelegenen Flächen nicht. Ebenso sind keine Auswirkungen der Planung auf die
Oberflächengewässer Urft und Schleifbach zu erwarten, da das in dem entwickelten
Baugebiet zukünftig anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in die gemeindliche
Mischwasserkanalisation eingeleitet oder in einer zentralen Versickerungsanlage in
den Untergrund verbracht werden wird.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens haben sich keine Hinweise auf zu erwartende nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Stadtklima ergeben. Solche sind insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherstellung einer lockeren Bebauung
sowie einer starken Durchgründung des Gebiets nicht zu erwarten.
13.4
Kultur- und Sachgüter, Denkmäler
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Baudenkmäler.
Im Plangebiet sind derzeit keine Bodendenkmale bekannt. Bei Bodeneingriffen ist mit
der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmal) zu rechnen. Der Eigentümer / der Bauherr / der Leiter der Arbeiten werden ausdrücklich auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 des Denkmalschutzgesetzes für das Land
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Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) betreffend das Verhalten bei der Aufdeckung von
Bodendenkmalen aufmerksam gemacht.
Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem
Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an die Untere Denkmalbehörde
zu richten.
Nettersheim, 30.06.2017
Aufgestellt:
Gemünd, 30.06.2017
Gemeinde Nettersheim
C+K Gotthardt + Knipper
Ingenieurgesellschaft mbH
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(Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens)
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