Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
144 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
23.11.16, 13:00
Aktualisiert
23.11.16, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – L/Kur
Vorlage 299 /X.L. Z.2
Datum: 22.11.2016
An den
Betriebsausschuss
Sitzungstag:
29.11.2016
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
06.12.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
13.12.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Festsetzung der Niederschlagswassergebühr
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, für das Wirtschaftsjahr 2017 die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr wie in den Vorjahren beizubehalten.
Begründung:
Der Rat hat zuletzt in seiner Sitzung am 05.07.2016 (siehe Vorlage 299 Z.1) bezüglich der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr beraten und nachstehenden Beschluss gefasst:
Der Rat beschließt, die bisherige Festsetzung der Niederschlagswassergebühr grundsätzlich beizubehalten, jedoch bis zur nächsten Sitzungsphase weiter zu untersuchen, inwieweit gegenüber den jetzigen Satzungsformulierungen noch eine ergänzende alternative Regelung dahingehend gefunden werden kann, dass eine Spitzabrechnung auf Wunsch
möglich ist, ansonsten die bisherige Pauschalierung zugrundegelegt
wird.
Zwischenzeitlich wurde überprüft und mit der Kommunalagentur abgestimmt, ob
eine Satzungsänderung dahingehend rechtlich möglich ist, dass neben der jetzigen Pauschalierung auch in Einzelfällen auf Wunsch des Gebührenpflichtigen eine
Spitzabrechnung unter Mitwirkung des Grundstückseigentümers möglich ist. Laut
Mitteilung der Kommunalagentur ist eine derartige Wahlmöglichkeit schon deshalb rechtswidrig, da die Gemeinde einen Gebührenmaßstab festzulegen hat. Eine Wahlmöglichkeit darf es insofern nicht geben. Weiterhin wurde erklärt, dass
letztlich auch die Möglichkeit verbliebe, die Regelung so zu belassen wie bisher.
Sofern ein Grundstückseigentümer dann hiergegen klagt, würde die Gemeinde
letztlich aufgefordert werden, eine neue Satzung mit einem rechtmäßigen Gebührenmaßstab zu erlassen.
Im Hinblick darauf, dass gegen die im Jahre 2009 eingeführte Niederschlagswassergebühr mit der pauschalierten Abrechnung bis zum heutigen Tage keine Klage
erhoben wurde und die Art der Gebührenabrechnung nicht zuletzt aufgrund des
günstigen Gebührensatzes von den Gebührenzahlern als äußerst positiv angese-
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hen wird, sollte der jetzige Gebührenmaßstab für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Wirtschaftsjahr 2017 beibehalten werden.
gez. Pracht
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Bürgermeister