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Beschlussvorlage (Festsetzung der Niederschlagswassergebühr )

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
144 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
23.11.16, 13:00
Aktualisiert
23.11.16, 13:00
Beschlussvorlage (Festsetzung der Niederschlagswassergebühr ) Beschlussvorlage (Festsetzung der Niederschlagswassergebühr ) Beschlussvorlage (Festsetzung der Niederschlagswassergebühr )

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – L/Kur Vorlage 299 /X.L. Z.2 Datum: 22.11.2016 An den Betriebsausschuss Sitzungstag: 29.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 06.12.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 13.12.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Festsetzung der Niederschlagswassergebühr Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, für das Wirtschaftsjahr 2017 die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr wie in den Vorjahren beizubehalten. Begründung: Der Rat hat zuletzt in seiner Sitzung am 05.07.2016 (siehe Vorlage 299 Z.1) bezüglich der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr beraten und nachstehenden Beschluss gefasst: Der Rat beschließt, die bisherige Festsetzung der Niederschlagswassergebühr grundsätzlich beizubehalten, jedoch bis zur nächsten Sitzungsphase weiter zu untersuchen, inwieweit gegenüber den jetzigen Satzungsformulierungen noch eine ergänzende alternative Regelung dahingehend gefunden werden kann, dass eine Spitzabrechnung auf Wunsch möglich ist, ansonsten die bisherige Pauschalierung zugrundegelegt wird. Zwischenzeitlich wurde überprüft und mit der Kommunalagentur abgestimmt, ob eine Satzungsänderung dahingehend rechtlich möglich ist, dass neben der jetzigen Pauschalierung auch in Einzelfällen auf Wunsch des Gebührenpflichtigen eine Spitzabrechnung unter Mitwirkung des Grundstückseigentümers möglich ist. Laut Mitteilung der Kommunalagentur ist eine derartige Wahlmöglichkeit schon deshalb rechtswidrig, da die Gemeinde einen Gebührenmaßstab festzulegen hat. Eine Wahlmöglichkeit darf es insofern nicht geben. Weiterhin wurde erklärt, dass letztlich auch die Möglichkeit verbliebe, die Regelung so zu belassen wie bisher. Sofern ein Grundstückseigentümer dann hiergegen klagt, würde die Gemeinde letztlich aufgefordert werden, eine neue Satzung mit einem rechtmäßigen Gebührenmaßstab zu erlassen. Im Hinblick darauf, dass gegen die im Jahre 2009 eingeführte Niederschlagswassergebühr mit der pauschalierten Abrechnung bis zum heutigen Tage keine Klage erhoben wurde und die Art der Gebührenabrechnung nicht zuletzt aufgrund des günstigen Gebührensatzes von den Gebührenzahlern als äußerst positiv angese- 3 hen wird, sollte der jetzige Gebührenmaßstab für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Wirtschaftsjahr 2017 beibehalten werden. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister