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Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
249 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
05.12.16, 16:15
Aktualisiert
06.12.16, 11:00
Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 454 /X.L. Z.2 Datum: 05.12.2016 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 06.12.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 13.12.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Veranschlagung im Haushaltsplan 2017 Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, a) die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ im formellen Verfahren gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorzunehmen, b) die der Vorlage Nr. 454, Z 1, X.L., beigefügte Entwurfsskizze als Grundlage für den zu ändernden Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ aufzunehmen und eine entsprechende Begründung zu erstellen sowie das Verfahren auf dieser Grundlage einzuleiten und durchzuführen. Folgende Festsetzungen sind gegenüber dem Teilbereich „Zur Klosterquelle – Hasenweg – In den Sechs Morgen – zu verändern: ba) Bereich für Ein oder Zweifamilienwohnhäuser: - max. Firsthöhe: 9,0 m, - max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m, - Drempel sind nur bei Gebäuden im einem Vollgeschoss zulässig, bb) Bereich für Mehrfamilienwohnhäuser: - Max. Firsthöhe: 10,0 m, - Max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m bc) Für alle Bereiche gilt: - Die überbaubare Fläche auf den jeweiligen Baugrundstücken beginnt 3,0 m von der öffentlichen Erschließungsstraße und wird auf eine Tiefe von 20,0 m festgesetzt, - Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig. - als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig. Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden, - je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen, - das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 qm begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind unzulässig, - ausnahmsweise können kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. c) Darüber hinaus wird beschlossen, die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. d) Im Rahmen des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. 3 Begründung: In der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses wurde erläutert, dass erst nach Beteiligung des Rechtsbeistandes die Entscheidung über die Durchführung eines formellen Bauleitplanverfahrens gem. § 2 BauGB oder eines Vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB erfolgen könne. Zwischenzeitlich liegt die Empfehlung des Rechtsbeistandes vor, nach der zur Rechtssicherheit des angestrebten Verfahrens ein formelles Bebauungsplanänderungsverfahren gem. § 2 BauGB vorgenommen werden sollte. Er begründet dies damit, dass durch die veränderte Straßenführung, jedoch auch wegen der Veränderung vieler textlicher und gestaltungsrechtlicher Vorgaben davon ausgegangen wird, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ verändert werden. In diesem Falle ist das Vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB nicht mehr anzuwenden. Nach der vorliegenden Planskizze fand am 05.12.2016 ein Behördentermin statt, bei dem u. a. die verkehrsmäßige Anbindung des Plangebietes an die K 59, alternative Anbindungsmöglichkeiten zum Ort hin, sowie die Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung besprochen wurden. 1. Die verkehrliche Anbindung wie im Planentwurf dargestellt, kann vom Grundsatz her erfolgen. Seitens des Straßenbaulastträgers, Kreis Euskirchen, wird jedoch auf der Bahnhofstraße (K 59) eine Einfädelungsspur mit Verkehrsinsel, oder aber ein Kreisverkehrsplatz (wie in der Steinfelder Straße am REWE-Markt) gefordert. Der Vorteil eines Kreisverkehrsplatzes liegt darin, dass von der Umgehungsstraße (L 205) kommend eine Geschwindigkeitsreduzierung auf mind. 50 km/h erfolgen muss und somit sich eine weitere Verkehrsregelung erübrigen würde. Zur Ortsmitte hin ist entlang der K 59 ein Gehweg bis zum Baugebiet G 13 (Auf dem Hielig) vorzusehen, der dann mit einer Querungshilfe auf die rechtsseitige Gehweganlage einmünden kann. Alternativ bzw. in Ergänzung zur Anbindung an die K 59 könnte ein Erschließungsweg, der zunächst als Fußweg, später ggf. auch als Fahrweg 4 ausgebaut werden könnte, in Richtung Höhenweg angelegt werden. Für eine evtl. Erschließung des dritten Teilabschnittes (zwischen „Brotkiste“ und „Zur Klosterquelle“ könnte ein weiterer Weg entlang des Sportplatzes dem Entlastungsverkehr dienen. 2. Die Untere Landschaftsbehörde erklärt, dass aufgrund der Rechtskraft des Bebauungsplanes von einer Artenschutzprüfung abgesehen werden kann. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist jedoch für die zu ändernden Bereiche konkret darzustellen. Derzeit zeichnet sich ab, dass sich ein Punkteüberschuss gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan ergeben wird. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister