Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
249 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
05.12.16, 16:15
Aktualisiert
06.12.16, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 454 /X.L. Z.2
Datum: 05.12.2016
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
06.12.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
13.12.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in
Nettersheim gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Veranschlagung im Haushaltsplan 2017
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
a) die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ im formellen Verfahren gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorzunehmen,
b) die der Vorlage Nr. 454, Z 1, X.L., beigefügte Entwurfsskizze als Grundlage
für den zu ändernden Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ aufzunehmen und eine entsprechende Begründung zu erstellen sowie das Verfahren
auf dieser Grundlage einzuleiten und durchzuführen. Folgende Festsetzungen
sind gegenüber dem Teilbereich „Zur Klosterquelle – Hasenweg – In den
Sechs Morgen – zu verändern:
ba) Bereich für Ein oder Zweifamilienwohnhäuser:
- max. Firsthöhe: 9,0 m,
- max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m,
- Drempel sind nur bei Gebäuden im einem Vollgeschoss zulässig,
bb) Bereich für Mehrfamilienwohnhäuser:
- Max. Firsthöhe: 10,0 m,
- Max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m
bc) Für alle Bereiche gilt:
- Die überbaubare Fläche auf den jeweiligen Baugrundstücken beginnt
3,0 m von der öffentlichen Erschließungsstraße und wird auf eine Tiefe
von 20,0 m festgesetzt,
- Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf
den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig.
- als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig.
Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden,
- je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen,
- das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5
qm begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind
unzulässig,
- ausnahmsweise können kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden.
c) Darüber hinaus wird beschlossen, die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.
d) Im Rahmen des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
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Begründung:
In der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses wurde erläutert, dass erst nach Beteiligung des Rechtsbeistandes die Entscheidung
über die Durchführung eines formellen Bauleitplanverfahrens gem. § 2 BauGB
oder eines Vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB erfolgen könne. Zwischenzeitlich liegt die Empfehlung des Rechtsbeistandes vor, nach der zur
Rechtssicherheit des angestrebten Verfahrens ein formelles Bebauungsplanänderungsverfahren gem. § 2 BauGB vorgenommen werden sollte. Er begründet dies
damit, dass durch die veränderte Straßenführung, jedoch auch wegen der Veränderung vieler textlicher und gestaltungsrechtlicher Vorgaben davon ausgegangen
wird, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ verändert werden. In diesem Falle ist das Vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB
nicht mehr anzuwenden.
Nach der vorliegenden Planskizze fand am 05.12.2016 ein Behördentermin statt,
bei dem u. a. die verkehrsmäßige Anbindung des Plangebietes an die K 59, alternative
Anbindungsmöglichkeiten
zum
Ort
hin,
sowie
die
Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung besprochen wurden.
1.
Die verkehrliche Anbindung wie im Planentwurf dargestellt, kann vom
Grundsatz her erfolgen. Seitens des Straßenbaulastträgers, Kreis Euskirchen, wird jedoch auf der Bahnhofstraße (K 59) eine Einfädelungsspur
mit Verkehrsinsel, oder aber ein Kreisverkehrsplatz (wie in der Steinfelder Straße am REWE-Markt) gefordert. Der Vorteil eines Kreisverkehrsplatzes liegt darin, dass von der Umgehungsstraße (L 205) kommend
eine Geschwindigkeitsreduzierung auf mind. 50 km/h erfolgen muss und
somit sich eine weitere Verkehrsregelung erübrigen würde.
Zur Ortsmitte hin ist entlang der K 59 ein Gehweg bis zum Baugebiet G
13 (Auf dem Hielig) vorzusehen, der dann mit einer Querungshilfe auf die
rechtsseitige Gehweganlage einmünden kann.
Alternativ bzw. in Ergänzung zur Anbindung an die K 59 könnte ein Erschließungsweg, der zunächst als Fußweg, später ggf. auch als Fahrweg
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ausgebaut werden könnte, in Richtung Höhenweg angelegt werden. Für
eine evtl. Erschließung des dritten Teilabschnittes (zwischen „Brotkiste“
und „Zur Klosterquelle“ könnte ein weiterer Weg entlang des Sportplatzes dem Entlastungsverkehr dienen.
2.
Die Untere Landschaftsbehörde erklärt, dass aufgrund der Rechtskraft
des Bebauungsplanes von einer Artenschutzprüfung abgesehen werden
kann. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist jedoch für die zu ändernden Bereiche konkret darzustellen. Derzeit zeichnet sich ab, dass sich ein
Punkteüberschuss gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan
ergeben wird.
gez. Pracht
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Bürgermeister