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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard/Finkenweg; Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 300)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
158 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
03.02.17, 11:01
Aktualisiert
03.02.17, 11:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard/Finkenweg;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 300) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard/Finkenweg;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 300) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard/Finkenweg;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 300)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – M/Kur Vorlage 601 /X.L. Datum: 03.02.2017 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 14.03.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard/Finkenweg; Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 300 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard/Finkenweg zur Errichtung einer Garage a) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 300 und b) zur Flachdachgestaltung dieser Garage zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: Auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 300 ist die Errichtung einer Flachdachgarage geplant. Das Grundstück befindet sich im Kreuzungsbereich „Finkenweg“/Kölner straße und wurde im Jahre 2002 von der Gemeinde an den jetzigen Bauherren veräußert. Bereits im Jahre 1997 wurde im Rahmen von Vorverhanldungen zum Grundstückserwerb eine gleichlautende Bauvoranfrage durch die Baugenehmigungsbehörde positiv beschieden. Etwa zeitgleich erfolgte die Aufstellung des Bebauungsplanes F 6. Dem Antrag auf Errichtung eienr Doppelgarage auf den nicht überbaubaren Flächen dieses Grundstückes wurde im Jahre 2003 durch den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Nettersheim zugestimmt. Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes F 6, in dem jedoch keine überbaubare Grundstücksfläche für das Grundstück Nr. 300 ausgewiesen ist. Darüber hinaus ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass Garagen und Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Als Dachformen sind im Bebauungsplan nur Sattel-, Walm-, oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 – 45 ° zulässig. Garagen sind in der Außenwandgestaltung und in der Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen. 3 Damit der Antragsteller auch diese geplante Einzelgarage errichten kann, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, d. h. Errichtung der Einzelgarage a) auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und b) zur Flachdachgestaltung dieser Garage möglich. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und 4. wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Errichtung von Flachdachgaragen ist mittlerweile auch im ländlichen Raum zu einer (auch kostengünstigeren) Alternative geworden und insbesondere auch auf Grundstücken in Hanglage bzw. bei Grenzbebauung die geeignetere Lösung. Aus städtebaulicher Sicht ist der geplante Bau einer Flachdachgarage vertretbar, da es sich hier um die Errichtung einer Einzelgarage handelt. Aus den zuvor genannten Gründen kann einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard/Finkenweg zugestimmt werden, so dass vorgeschlagen wird diesem Antrag zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes ersichtlich. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister