Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
235 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
24.02.17, 12:01
Aktualisiert
24.02.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 621 /X.L.
Datum: 22.02.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
14.03.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.03.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauleitplanung;
Bauliche Entwicklung der Ortslage Frohngau
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, mit der Landesplanung der Bezirksregierung Köln ein Erörterungs- und Abstimmungsgespräch im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes Köln sowie der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim dahingehend zu führen, dass in den Ortschaften innerhalb
des Gemeindegebietes Nettersheim mit unter 2.000 Einwohnern weiterhin eine
bauliche Entwicklung am Ortsrand ermöglicht wird, wenn es sich z. B. um eine
Arrondierung handelt bzw. Erschließungsanlagen bereits vorhanden sind und
wenn der Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung nachgewiesen wird.
Begründung:
Der Eifelgemeinde Nettersheim liegt eine Bauvoranfrage auf Errichtung von zwei
Einfamilienwohnhäusern auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung
Frohngau, Flur 3 Nr. 39 (Greußstraße) vor. Die betroffene Teilfläche mit einer
Größe von rd. 1.900 qm ist im beigefügten Planauszug (Anlage
1) schraffiert
dargestellt.
Da sich dieses Grundstück außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Frohngau befindet und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist, wurde eine landesplanerische Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz für diesen Teilbereich gestellt.
Mit Schreiben vom 08.02.2017 teil die Bezirksregierung Köln mit:
„gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus landesplanerischer
Sicht Bedenken.
Das Vorhaben ist im Regionalplan, Teilabschnitt Aachen, als Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich dargestellt. Die in den Regionalplänen dargestellten Freiraumbereiche dienen einer nachhaltigen Entwicklung von Freiraumfunktion und Freiraumnutzungen. Sie
sollen deshalb nicht für siedlungsräumliche Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Gem. Kapitel 1, Ziel 1 des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Aachen, hat sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen zu
vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Entsprechend Erläuterung 1 in Kapitel 1 bedeutet der Verzicht auf die Darstellung von Ortschaften mit
einer Aufnahmekapazität <2000 Einwohner kein allgemeines Bauverbot oder die Verhinderung einer bauleitplanerischen Entwicklung. Die Ausweisung von Baugebieten ist jedoch im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung und der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung (vgl. Ziel 1) auf die Sicherung des Bestands und auf die städte-
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baulich sinnvolle Abrundung vorhandener Ortschaften zu beschränken. Der Umfang von
Baugebietsausweisungen ist in diesen Fällen an dem Bedarf der ansässigen Bevölkerung
(vgl. hierzu OVG-Urteil vom 18.10.2013, Az.: 10.D 4/11.NE) zu orientieren.
Lt. dem Siedlungsflächenmonitoring ist eine bedarfsgerechte Entwicklung entsprechend
dem vorhandenen Bauflächenmonitoring möglich. Die vorgelegte Planung zielt auch nicht
auf eine Sicherung des Bestands bzw. auf eine städtebauliche Abrundung der vorhandenen Situation. Stattdessen soll über den durch die bestehende Bebauung definierten
Siedlungsrandbereich hinaus eine Entwicklung in den Freiraum erfolgen. Diese steht nicht
im Einklang mit dem raumordnerischen Leitbild einer flächensparenden und kompakten
Siedlungsstruktur.“
Der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln sollte mit folgenden Argumenten
entgegengewirkt werden:
1. Es soll keineswegs ein Baugebiet in Frohngau in den Außenbereich hinein
entwickelt werden. Vielmehr handelt es sich um die Arrondierung einer
Fläche von rd. 1.900 qm im Bereich Greußstraße/“Auf der Kumm“, die
max. 2 Wohngebäude aufnehmen kann. Insofern muss der Darstellung der
Bezirksregierung Köln widersprochen werden, dass es sich sehr wohl um
eine städtebaulich sinnvolle Abrundung handelt und sie in diesem Falle auf
ein allgemeines Bauverbot nicht zurück greifen kann. Zudem zeigt auch die
Absicht des Eigentümers, die Teilfläche für zwei Wohngebäude für ortsansässige junge Familien herrichten zu wollen, dass diese Absicht sich am
dem Bedarf der Ortsbevölkerung orientiert.
2. Die Erschließung ist bereits vollends vorhanden, so dass die Nutzung vorhandener Hauptwasser- und –kanalleitungen etc. optimiert wird.
Derzeit wird die Fortschreibung des Regionalplans für die Bezirksregierung Köln
vorbereitet. Vorgesehen ist, dass alle Kommunen im Regierungsbezirk am Verfahren beteiligt werden, damit diese ihre Siedlungsbereiche definieren und eine
bauliche Entwicklung nicht nur für diese Siedlungsbereiche, sondern auch für die
kleineren Ortschaften unter 2.000 Einwohnern sichern. Damit verbunden ist jedoch auch die Forderung im neuen Landesentwicklungsplan, dass bislang ausgewiesene baulich nutzbare, aber noch nicht städtebaulich entwickelte Flächen dem
Freiraum wieder zugeführt werden.
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Die Fortschreibung des Regionalplans sollte daher zum Anlass genommen werden, das nunmehr von der Bezirksregierung Köln praktizierte Vorgehen mit ihr zu
erörtern, um künftig eine Sicherung von Baulandflächen zu gewährleisten und
um Planungssicherheit für die anstehende Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim zu erreichen.
Einen Auszug aus dem Flächennutzungsplan – Ortslage Frohngau – sowie der
Ortslagenabrundungssatzung von Frohngau mit Darstellung des zuvor beschriebenen Bereiches sind dieser Vorlage ebenfalls als Anlage (Anlage 2) beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister