Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
37 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
24.11.16, 11:01
Aktualisiert
24.11.16, 11:01
Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

öffnen download melden Dateigröße: 37 kB

Inhalt der Datei

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Nettersheim für die Wasserversorgungsanlage vom 06.12.2005 V. Änderungssatzung Aufgrund der §§7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser der Gemeinde Nettersheim hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende 5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Nettersheim für die Wasserversorgungsanlage beschlossen: §1 § 15 Absatz 2 erhält folgende Neufassung: Der Aufwand für die erstmalige Herstellung des Grundstücksanschlusses wird nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei gelten die Wasserversorgungsleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend. Der Einheitssatz beträgt netto 275,00€/lfd. m Anschlussleitung, gemessen von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze. Die zu erhebende Umsatzsteuer wird im Bescheid gesondert ausgewiesen. §2 Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Nettersheim, 13.12.2016 ___________________________ Bürgermeister