Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,4 MB
Datum
02.10.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderung des Flächenutzungsplanes der Stadt Erftstadt
Verschiebung der Windkonzentrationszone in
Erfstadt-Erp sowie Bau und Betrieb von zwei
Windkraftanlagen
Artenschutzprüfung (ASP)
Änderung des Flächenutzungsplanes der Stadt Erftstadt
Verschiebung der Windkonzentrationszone in
Erfstadt-Erp sowie Bau und Betrieb von zwei
Windkraftanlagen
Artenschutzprüfung (ASP)
Gutachten im Auftrag der melius-energie GmbH
Ibbenbüren
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht (Auswertung, textliche Ausarbeitung)
Dr. Thomas Esser (Auswertung, Karten)
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Moltkestr. 28
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im Mai 2012
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen.............................................................................3
1.1 Anlass ............................................................................................................................ 3
1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 4
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen .................................................................................................. 7
1.2.3 Fazit....................................................................................................................... 10
2. Beschreibung des Untersuchungsgebiets........................................................11
3. Vorgehensweise und Methodik..........................................................................15
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................. 15
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ............................................................ 16
3.3 Methodik und Datengrundlagen ................................................................................... 16
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren ......................................................17
4.1 Vorhabensbeschreibung .............................................................................................. 17
4.2 Wirkfaktoren ................................................................................................................. 18
4.2.1 Baubedingte Wirkungen ........................................................................................ 18
4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ............................................................. 22
5. Nachgewiesene und potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten.....................................................................................................................29
5.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................... 29
5.2 Europäische Vogelarten............................................................................................... 30
5.2.1 Vorkommen von Groß- und Greifvögeln und ihre räumliche Verteilung................ 36
6. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zum Ausgleich
artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ......................................................37
7. Maßnahmen zum Monitoring und Risikomanagement.....................................40
8. Vorhabensbedingte Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten .....42
8.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................... 42
8.2 Europäische Vogelarten............................................................................................... 42
8.2.1 Vogelarten, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen wird42
8.2.2 Art-für-Art Protokolle betroffener Vogelarten ......................................................... 55
9. Prüfung von Ausnahmetatbeständen................................................................83
10. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Baus
und Betriebs von zwei Windenkraftanlagen nach Verschiebung der
Windkonzentrationszone in Erftstadt-Erp, Rhein-Erft-Kreis ...........................84
11. Literatur und sonstige verwendete Quellen....................................................87
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die
ihrem Schutz dienen. Diese Schutzbestimmungen gelten, unabhängig von speziellen
Schutzgebieten, für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder
streng geschützt sind. Sie gelten für diese Arten selbst (z.B. für das Sammeln, Verletzen
oder Töten), aber auch für von ihnen zum Überleben benötigte Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen.
Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist,
dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe
hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten
diese Maßgaben jedoch nur nach § 44 Abs. 5 S. 2 – 5 BNatSchG (nähere Ausführungen
siehe nachfolgendes Kapitel 1.2).
Im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung wird geklärt, ob die Verschiebung der
Windkonzentrationszone und der unmittelbar damit verknüpfte Bau und Betrieb von zwei
Windenergieanlagen im Bereich der Ortschaft Erftstadt-Erp, Rhein-Erft-Kreis (NRW) zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen kann. Im Falle nicht auszuschließender Konflikte werden Vermeidungs-, Minderungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen,
um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden. Sollte dies nicht
möglich sein, ist zu prüfen, ob das Vorhaben die artenschutzrechtlichen Ausnahmebestände
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt. Abschließender Prüfschritt ist schließlich die Aussage, ob
und unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
(BNatSchG)
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG
nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung.
Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich.
Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote
ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG):
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten
oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich
mitzuteilen.
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben
sind folgende Absätze:
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
…
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, …
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende
Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.
2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…).
Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhal5
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
tungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme
oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen
zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass das Ziel eines günstigen Erhaltungszustandes einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren
Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein
müssen.
Artikel 16 Absätze 2 und 3 der FFH-Richtlinie betreffen die Kontrolle von artenschutzrechtlichen Ausnahmen. Sie haben folgenden Inhalt:
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss
festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss.
(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:
a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der
benutzten wissenschaftlichen Daten;
b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel,
Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.
Auch Artikel 9 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) wird in § 45 Abs. 7
BNatSchG angesprochen. Danach gilt für die Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten:
(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,
-
für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,
-
die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
-
die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese
Abweichungen getroffen werden können,
-
die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,
-
welche Kontrollen vorzunehmen sind.
Auch hier wird die Kontrollpflicht für Ausnahmen im Falle wildlebender Vogelarten angesprochen.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert. Die artenschutzrechtliche Prüfung orientiert sich des Weiteren an den Inhalten der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) v. 13.04.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom
15.09.2010.
Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen grundsätzlich keiner näheren Begriffsdefinition. Sie beziehen sich auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten
den Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden.
Allerdings wird der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen und ihren
Entwicklungsstadien nur dann als einschlägig angesehen, wenn das Risiko einer ebensolchen Beeinträchtigung über das allgemeine Lebensrisiko, dem eine Art während ihres Lebenszyklus ohnehin ausgesetzt ist, hinausgeht.
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Lärm, Licht sowie durch
Fahrzeuge oder Maschinen eintreten (LÜTTMANN 2007, TRAUTNER 2008, MUNLV 2008).
Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken)
werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem
so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen
der FFH-Richtlinie (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen,
sind ebenfalls eingeschlossen. Damit sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet.
Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ,
LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MUNLV 2008). Al-
lerdings beinhaltet der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen populationsbezogenen Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend,
dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die Fitness der
betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den
Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe MUNLV 2008).
Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter Habitate vor Ort,
den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen Verbreitung und
ihres Erhaltungszustands abzugrenzen.
Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind
diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als
lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In
zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete,
Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr
großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs
der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen
werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem pragmatischen Ansatz des MUNLV (2008) gefolgt werden kann, oder dieser in Abhängigkeit der
ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei
näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung daran anknüpft, ob sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte, ist die Bewertung des Erhaltungszustands
einer lokalen Population vor Wirksamwerden der Störung von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe
MUNLV 2008).
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,
Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch
Begriffsdefinition des MUNLV 2008).
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv
sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2007) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005,
2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien
eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher
nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf
besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten.
Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier
als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und
ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das
eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe
MUNLV 2008).
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der
Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine
Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung
schleichend erfolgt und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt.
Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen
kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden
Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von
einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002,
Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im
Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung
der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV –
Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten
Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar:
a.
Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder
b.
die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder
soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16
Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie).
Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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2. Beschreibung des Untersuchungsgebiets
2. Beschreibung des Untersuchungsgebiets
Die zu verschiebende Windkonzentrationszone liegt im Nordwesten der Ortschaft ErftstadtErp (Rhein-Erft-Kreis, NRW), südöstlich von Erftstadt, angrenzend an die südöstliche Gemarkung der Gemeinde Nörvenich, südlich von Pingsheim (Kreis Düren, NRW). Im Rahmen
der Verschiebung soll die ursprüngliche Windkonzentrationszone m Westen der bestehenden Zone erweitert werden. Im Süden erfolgt dafür eine Reduzierung der bestehenden Konzentrationszone (vgl. nachfolgende Abbildung).
Abbildung 1: Geplante Verschiebung der Windkonzentrationszone in Erftstadt-Erp (entnommen aus
STADT ERFTSTADT (2012): Flächennutzungsplanänderung Nr. 09).
Auch bei den neuen Flurstücken handelt es sich um Ackerflächen. Gehölzstrukturen, Ruderalfluren, strukturreiche Säume wie Feldraine oder Hecken sind weder im Bereich der eigentlichen Standorte noch den Zuwegungen vorhanden (vgl. nachfolgende Abbildungen). Erste
Gehölze finden sich an der L 51 im Westen der geplanten WKA-Standorte.
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2. Beschreibung des Untersuchungsgebiets
Nach erfolgter Verschiebung der Windvorrangzone ist die Errichtung von zwei WEA geplant.
Die sich hieraus ergebenden potenziellen artenschutzrechtlichen Konflikte sind Gegenstand
der vorliegenden Prüfung. Im Umfeld der geplanten WKA befinden sich bereits drei Windparks (östlich, südwestlich und westlich siehe Kapitel 4.1). Die beiden geplanten WKA ergänzen acht bereits vorhandene baugleiche Anlagen.
Abbildung 2: Voraussichtliche Lage der geplanten WKA (rote Punkte) in der offenen Feldflur nordwestlich von Erftstadt-Erp. Im Osten sind die bereits vorhandenen baugleichen Anlagen zu erkennen.
Das Untersuchungsgebiet für die vorliegende Artenschutzprüfung ist so dimensioniert worden, dass sämtliche denkbaren vorhabensbedingten Beeinträchtigungen auf artenschutzrelevante Arten betrachtet werden können. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten:
•
Für denkbare Lebensraumverluste, die von der vorhabensbedingten Flächeninanspruchnahme ausgehen, genügt eine Betrachtung der eigentlichen Standorte der
WKA sowie der eventuell benötigten Flächen für Zuwegungen.
•
Entwertungen von Lebensräumen sind zudem in der direkten Umgebung der Standorte (bis etwa 300m) der WKA denkbar, sofern es hier zu relevanten Veränderungen
von Lebensraumstrukturen oder zu signifikanten Zunahmen von Störwirkungen
kommen kann. In diesem Zusammenhang sind vor allem störempfindliche Arten näher zu betrachten. Der so dimensionierte Betrachtungsraum ist für Vorkommen möglicher Brutvögel herangezogen worden.
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2. Beschreibung des Untersuchungsgebiets
•
Im Zusammenhang mit der denkbaren Gefährdung von Individuen durch den Betrieb
der WKA (Schlagopfer) muss das Betrachtungsgebiet für vorliegende Artenschutzprüfung so dimensioniert werden, dass möglichst alle Arten, die im Umfeld der WKA
vorkommen könnten und für die zugleich eine Gefährdung infolge von Kollision denkbar ist, berücksichtigt werden. Grundlage für die Dimensionierung des Untersuchungsgebiets ist dabei zunächst die Recherche von Hinweisen zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Raum sowie eine Analyse des Biotopinventars.
Danach lässt sich zunächst einmal eingrenzen, mit welchen Arten im Raum zu rechnen ist. Hinweise zu artspezifischen Aktionsradien und den einzuhaltenden Abständen zwischen WEA und Brutstätten für gefährdete Greif- und Großvögel liefert dabei
die LAG VSW (2007). Auch Gebiete mit einer besonderen Bedeutung für Rastvögel,
Vogelschutzgebiete, Schlafplätze, Zugkonzentrationskorridore und Gewässer oder
Gewässerkomplexe > 10 ha sind bei der Dimensionierung des Untersuchungsgebiets
besonders zu beachten (siehe hierzu LAG VSW 2007).
Aus der Datenrecherche zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Umfeld des
WKA (LANUV 2011a, b, KOMITEE GEGEN DEN VOGELMORD e.V. 2011, 2012, KBFF 2010) ergaben sich Hinweise auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Anhang IV – Arten,
darunter von Säugetieren (vor allem Fledermäuse), Amphibien-, Reptilien- und Libellenarten.
Für die Artengruppen der Amphibien, Reptilien und Libellen sind die eigentlichen Standorte
der WKA mit ihren Zuwegungen als maßgeblicher Untersuchungsraum definiert worden, wobei mögliche Verbundbeziehungen zwischen Teillebensräumen in die Betrachtung einbezogen wurden.
Für die Gruppe der Fledermäuse ist zudem in die Bewertung eingegangen, ob die vorhabensbedingt beanspruchten Flächen nicht nur eine Lebensraumeignung als Fortpflanzungsoder Ruhestätten, sondern auch als Nahrungsräume oder Flugkorridore haben können.
In Anbetracht des Vorkommens von Groß und Greifvogelarten, die durch Kollision mit WKA
gefährdet sein können, sind Hinweise auf Arten mit großen Aktionsradien und entsprechenden Anforderungen an die Wahl von WKA-Standorten gemäß LAG VSW (2007) beachtet
worden. Daher wurde der Untersuchungsraum für die vorliegende Artenschutzprüfung für
diese Artengruppe auf die Standorte der WKA und ihr Umfeld bis zu einer Distanz von etwa
3 km festgelegt (siehe nachfolgende Abbildung).
13
2. Beschreibung des Untersuchungsgebiets
Abbildung 3: Betrachtungsraum für die Recherche zu Vorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten
im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von 2 WKA im Bereich Erftstadt-Erp. Es wurden
sämtliche verfügbaren Daten zu möglichen Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im
Bereich der eigentlichen WKA-Standorte und ihrer Zuwegungen für die bau- und anlagebedingten
Folgen des Eingriffs zusammengetragen. Im Zusammenhang mit möglichen Vorkommen von durch
WKA gefährdeten Groß- und Greifvögeln wurden Daten aus dem Umfeld bis zu einer Distanz von
3.000m (roter Kreis) um die geplanten Anlagenstandorte (rote Punkte) ausgewertet.
14
3. Vorgehensweise und Methodik
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Die entscheidende Fragestellung für vorliegende Artenschutzprüfung ist bereits in den einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt worden. In Bezug auf den Artenschutz müssen folgende Aspekte behandelt werden:
•
Es ist zu dokumentieren, wie sich artenschutzrechtlich relevante Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens verteilen. Bedeutung haben dabei europarechtlich geschützte Arten (europäische Vogelarten und Anhang IV Arten der FFH-RL) und solche Arten, die in
einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs.1 Nr. 2 aufgeführt sind, da sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterliegen und zudem Grundlage sind, die Zulässigkeit des Eingriffs bewerten zu können.
•
Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abzuprüfen.
•
Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen von Arten nach Anhang
IV der FFH-Richtlinie und wildlebender Vogelarten vorhabenbedingt verschlechtern
könnte.
•
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
oder europäische Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich
des Vorhabens auftreten und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Gleiches gilt für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, soweit die danach verbotene Handlung unvermeidbar mit einer Beeinträchtigung nach Abs. 1 Nr. 3 verbunden
ist. Unmittelbar anwendbar ist das Artenschutzrecht der §§ 44 ff BNatSchG auf der Ebene der Vorhabenzulassung.
•
Falls ein Verbotstatbestand nicht auszuschließen ist, ist abzuprüfen, inwiefern eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang
ist eine Begründung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu
zumutbaren Alternativen und zur Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als
Folge des Vorhabens, erforderlich.
15
3. Vorgehensweise und Methodik
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der
Eingriffsregelung und sind daher im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu
berücksichtigen.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Im Zusammenhang mit dem genannten Vorhaben wurden folgende Untersuchungen durchgeführt:
•
Recherche vorhandener Daten zum Gebiet bzw. zum Raum inkl. der Angaben zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten des LANUV (MTB 5105 Nörvenich, 5205
Vettweis und 5206 Erp, siehe LANUV 2011a). Recherche der Vorkommen von FFH- und
Vogelschutzgebieten in der Umgebung des Vorhabensgebiets sowie zu Fundpunkten
planungsrelevanter Arten im LINFOS (LANUV 2011b).
•
Befragung von ortsansässigen Naturschutzverbänden, insbesondere des KOMITEES GEGEN DEN
VOGELMORD e.V., die kontinuierlich Vorkommen von durch WKA gefährdeten
Greifvogelarten wie Wiesen-, Rohr- und Kornweihe zusammentragen.
•
Auswertung eigener Daten aus Projekten in direkter Nachbarschaft (KBFF 2010).
16
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
4.1 Vorhabensbeschreibung
Das hier zu prüfende Vorhaben besteht letztendlich aus zwei Schritten. In einem ersten
Schritt ist eine Verschiebung der bestehenden Windkonzentrationszone in Erftstadt-Erp geplant, wobei eine Teilfläche im Südosten aus der Konzentrationszone entlassen und um eine
Teilfläche im Westen ergänzt wird (siehe hierzu Kapitel 2.). Der bereits in der Windvorrangfläche vorhandene Windpark bleibt von dieser Verschiebung unberührt. Er wurde 2002 errichtet und besteht aus acht baugleichen Anlagen des Typs E40 der Firma ENERCON mit 600
kW Leistung, 78m Nabenhöhe und 44m Rotordurchmesser (siehe PE CONCEPTS 2011).
Sechs der Anlagen lagen bisher innerhalb der Konzentrationszone, zwei außerhalb, die jetzt
im Rahmen der Änderung mit einbezogen werden.
Nach erfolgter Verschiebung der Windkonzentrationszone sollen 2 WKA mit vergleichbarer
Höhe und ähnlichem Design wie die bisherigen WKA installiert werden. Geplant ist der Bau
und Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) des Typs ENERCON E-53 mit 800 KW Leitung, einer Nabenhöhe von 73m und einem Rotordurchmesser von 52,9m. Diese beiden
neuen Anlagen sollen in der Flucht zu den bisherigen WKA-Reihen im Abstand von ca. 260m
entstehen. Die Gesamthöhe der beiden geplanten Anlagen bleibt mit ca. 100m passend zu
den bisherigen Anlagen. Die Lage der geplanten WKA sowie der bereits bestehenden Anlagen kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.
Das Umfeld der bereits bestehenden Windkonzentrationszone ist ebenfalls bereits durch
vorhandene Windkaftanlagen geprägt. Südwestlich und westlich der geplanten Anlagenstandorte befinden sich weitere WKA. Insgesamt 7 Anlagen sind im Südwesten des vorgesehenen Standorts installiert worden. Sie gehören zum 2002 fertig gestellten Windpark Vettweiss-Nörvenich mit sechs GE 1.5s und einer MD 70 mit je 1.500 kW Leistung, 65m Nabenhöhe und 70m Rotordurchmessern (PE CONCEPTS 2011). Drei weitere WKA vom Typ ENERCON
E-53 mit 800 KW Leitung und einer Nabenhöhe von 73m und einem Rotordurchmesser
von 52,9m befinden sich in der Gemarkung Poll südöstlich der Ortschaft Nörvenich.
Nach Darstellung von ENERCON (2006) erfolgt der Aufbau der Anlagen in zwei Schritten. Zunächst werden die Betonturmfertigteile durch Verschraubung der Turmflanschverbindungen
montiert. Der Betonturm mit einer Höhe von etwa 72m besteht aus insgesamt 4 Turmteilen.
In Schritt 2 werden die angelieferten Anlagenkomponenten vormontiert und schließlich die
Windenergieanlage montiert.
17
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
Abbildung 4: Geplante Lage der beiden WKA (rote Punkte) im Bereich der Gemarkung Erftstadt,
Ortschaft Erftstadt-Erp.
4.2 Wirkfaktoren
4.2.1 Baubedingte Wirkungen
Die Errichtung der Windenergieanlagen kann Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten mit sich bringen. Baubedingt sind hierbei vor allem die unmittelbaren Standorte
der Windenergieanlagen, ihre Zuwegungen sowie sämtliche Flächen, die baubedingt beansprucht werden, näher zu betrachten. Die baubedingten Wirkungen sind dabei zeitlich auf die
Bauphase beschränkt. Maßgeblich in diesem Zusammenhang sind:
18
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
•
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Baubedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren im Bereich der Windenergieanlagen, ihren Zuwegungen und sonstiger benötigter Anlagen (Trafos, Kabel usw.) denkbar.
So würde die Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester mit Eiern oder
Jungtiere von Vögeln befinden, zur unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen. Dies
gilt auch im Falle der Rodung älterer Gehölzbestände mit einer Funktion als Quartierstandort für Fledermäuse. Überwinternde Tiere (z.B. Amphibien, Reptilien) könnten durch
die Beseitigung ihrer Verstecke infolge von Bodenabtrag, aber auch durch das Zuschütten unterirdischer Landhabitate, verletzt oder getötet werden.
Möglich sind darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den Fahrzeug- und Geräteeinsatz
im Vorhabensgebiet. Dieses Risiko ist auf weniger mobile und nicht flugfähige Arten beschränkt, etwa Amphibien. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering,
um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und Vögel) zu
führen.
•
Akustische Wirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Lebensräumen kommen.
Die baubedingte Lärmbelastung erstreckt sich auf das Umfeld von Baustellen. Die Lage
und Ausdehnung der einzelnen Baufelder ist zurzeit noch nicht genau festgelegt. Die
Auswirkungen können durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden. In die Betrachtung sind zudem Vorwirkungen einzubeziehen. Der gewählte
Standort für die beiden Anlagen liegt im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zudem
befindet er sich in unmittelbarer Nähe zur viel befahrenen L 51. Unter Berücksichtigung
der vorhandenen Störwirkungen sowie der Tatsache, dass die zusätzlichen baubedingten
Störungen nicht nachhaltig wirken, sind keine relevanten Zunahmen von Störwirkungen
im Raum zu erwarten.
•
Optische Wirkungen
Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Teilbereiche zu rechnen, die an die Standorte der Windenergieanlagen angrenzen: tagsüber
durch Personal und / oder Fahrzeuge, nachts ggf. durch künstliche Beleuchtung. Sie sind
19
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
zeitlich auf die Bauphase, räumlich auf die nähere Umgebung der Baustellen (d.h. auf
Bereiche mit Sichtkontakt zur Baustelle) beschränkt.
Die baubedingten optischen Wirkungen können auf die zur Bebauung vorgesehenen Bereiche beschränkt werden. Die Auswirkungen können durch Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden. Zu beachten ist zudem wieder, dass bereits Vorwirkungen in Form optischer Störwirkungen vorhanden sind (s.o.). Es handelt sich um landwirtschaftliche Nutzflächen mit entsprechender Erschließung. In direkter Nachbarschaft,
unmittelbar östlich angrenzend, befindet sich mit der L 51 eine viel befahrene Straße, so
dass auch hier bereits Vorbelastungen bestehen.
•
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Insbesondere für das Aufstellen der Windkraftanlagen müssen Baufelder eingerichtet
werden, auf denen die Kranwagen stehen können. Auch sind Baufelder für die Lagerung
von Material oder die Errichtung von Trafos und weiteren Betriebsgebäuden nötig. Hinzu
kommt die Flächeninanspruchnahme durch Errichtung von Zuwegungen. Hierbei kann es
zum Lebensraumverlust artenschutzrechtlich relevanter Arten kommen. Ggf. sind die beanspruchten Lebensräume wiederherstellbar.
Die Zuwegungen müssen eine ausreichende Dimensionierung aufweisen, damit die benötigten Fahrzeuge an den Standort der WEA gelangen können. Nach Darstellung von
ENERCON (2006) kommen folgende Fahrzeuge zum Einsatz: Kesselbrücken, Tiefbettfahrzeuge, Sattelauflieger, Semiauflieger und Adapterfahrzeuge. Bei den Fahrzeugen handelt
es sich z.T. um überlange LKW, so dass bei den Zuwegungen auf eine ausreichende
Breite und eine entsprechende Kurvenführung zu achten ist.
Die Erschließung der beiden neu geplanten Anlagen soll genauso erfolgen, wie die der
bestehenden WKA: Von der L51, die zwischen Erftsstadt-Erp und Nörvenich-Pingsheim
verläuft, führt ein Wirtschaftsweg zum Vorhabengebiet, der verbreitert und verstärkt und
für die geplanten Schwertransporte schon genutzt wurde (PE CONCEPTS 2011). Es
kommt folglich allerhöchstens zu sehr geringfügigen zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen.
Nach Darstellung von PE CONCEPTS (2011) soll der Stromanschluss für die zwei neuen
Anlagen durch ein im Wirtschaftsweg befindliches Mittelspannungserdkabel erfolgen. Er
wird nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) vergütet. Die Telekommunikationsanbindung soll per Funk (GSM) erfolgen.
20
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
Für die Errichtung jeder WEA wird zudem eine Kranstellfläche benötigt, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Turm der WEA herzustellen ist. Diese Stellfläche ist als ebene,
grobkörnige Oberfläche mit einer Deckschicht aus Recycling- oder Mineralgemisch herzustellen. Neben der Kranstellfläche muss eine Vormontagefläche errichtet werden, die
ebenfalls zu schottern ist. Die Vormontagefläche kann nach dem Aufbau der WEA zurückgebaut werden. Für das Fundament des Betonturms werden ebenfalls Flächen beansprucht. Daneben sind die benötigten Zuwegungen zu berücksichtigen, bei denen die
Kurvenradien so zu wählen sind, dass diese den einzusetzenden großen LKW gerecht
werden.
Die genaue Flächengröße der baubedingt benötigten Flächen ist zurzeit noch nicht spezifizierbar. Einen Überblick über die standardmäßig benötigten Flächen und ihre Aufteilung
gibt die nachfolgende Abbildung 4. Danach werden baubedingt unterschiedlich große
Flächen benötigt, die sich auf etwa 0,4 ha aufsummieren. Nach Abschluss des Baus
verbleiben die Flächen für das Fundament, die WEA selber sowie die betriebsbedingt
benötigten Flächen.
21
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
Abbildung 5: Bau- und anlagebedingt benötigte Flächen für das Aufstellen der WEA nach Darstellung
von ENERCON (2006).
4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Die anlage- und betriebsbedingten Wirkungen der geplanten Windenergieanlagen entstehen
durch zum einen durch den anlagebedingten Flächenverlust, insbesondere aber durch die
betriebsbedingten Effekte. Mit Blick auf Vorkommen artenschutzrechtlich zu beachtender
Arten relevant sind:
•
Unmittelbare Individuengefährdung, insbesondere durch Kollisionen
Der Betrieb von Windkraftanlagen kann zu Kollisionen von Vögeln führen, wobei die Mortalitätsraten artspezifisch unterschiedlich hoch sind. Hinzu kommen starke Luftverwirbelungen im Nachlauf der Anlagen sowie Druckunterschiede an den Rotorblattvorder- und
Rückseiten, die ebenfalls eine Gefährdung darstellen können. Bei den meisten Arten wird
eher von einem geringen Mortalitätsrisiko für Vögel durch Windkraftanlagen ausgegan22
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
gen (siehe z.B. ARSU 2003, HÖTKER et al. 2004). Im Vergleich zu anderen Kollisionsobjekten wie Fahrzeugen, Gebäuden oder Freileitungen spielen Windkraftanlagen eine nur
sehr geringe Rolle in Bezug auf den Individuenverlust bei Vögeln (ERICKSON et al. 2001,
REICHENBACH 2003). Dies liegt u.a. daran, dass sich die meisten Brutvögel unterhalb des
Rotorbereichs der Windkraftanlagen bewegen, der Vogelzug dagegen zu einem großen
Teil in höheren Luftschichten stattfindet (DNR 2005). Wohl auch aus diesem Grund liegen bei Vögeln mit hohen Reproduktionsraten die Mortalitätsraten i.d.R. in einem für das
Überleben von Populationen unerheblichen Niveau.
Gerade bei größeren Vogelarten, die sich meist auch durch geringere Reproduktionsraten auszeichnen, sind allerdings auch Gefährdungen von Populationen durch Kollisionsopfer mit Windkraftanlagen nicht vollkommen auszuschließen. Arten wie Rotmilan, Mäusebussard, Seeadler oder Uhu zeichnen sich zumindest in bestimmten Gebieten durch
höhere Opferraten unter Windkraftanlagen aus. Diese Arten zeigen meist keine Scheu
vor den Anlagen und nutzen nicht selten die darunter liegenden Biotopstrukturen (etwa
Ruderalfluren oder Schotterflächen) zur Nahrungssuche. Allgemein ist Greifvögeln, Störchen und anderen Großvögeln wie Kranich, Uhu, aber auch Wiesenvögeln, dem Wachtelkönig sowie Möwen- und Seeschwalbenkolonien als Brutvögeln in der Umgebung von
Windkraftanlagen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da eine Gefährdung, die
Auswirkungen auf Populationen haben könnte und damit nicht dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht, nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann.
Ein Kollisionsrisiko besteht zudem in Gebieten mit besonders hohen Konzentrationen
ziehender Vögel, wenn diese dort nur niedrig fliegen oder aber durch Schlechtwetterlagen dazu gezwungen werden, niedrig zu fliegen. Das Risiko der Kollision mit den Anlagen kann bei ungünstigen Witterungsbedingungen (Nebel oder starker Wind) oder bei
Dunkelheit ansteigen (NLT 2007).
Als weitere artenschutzrechtlich relevante Gruppe sind die Fledermäuse zu nennen. Für
den Kollisionstod von Fledermäusen ist die Rotorbewegung von Relevanz. Nachteilige
Schallemissionen im Ultraschallbereich, die ein Meideverhalten verursachen oder Schall,
der zur akustischen Maskierung von Beutetieren führt, sind nicht vorhanden. Lichtquellen,
die ein Meideverhalten verursachen oder eine Lockwirkung erzielen, sind ebenfalls für
Fledermäuse nicht relevant. Diskutiert werden die Bildung von Wärmeglocken und damit
eine Konzentration von Insekten, die wiederum Fledermäuse anlocken könnten (AHLÈN
2002), allerdings kann dies durch aktuelle Forschungen bislang nicht belegt werden.
Das relevante Problem des Einflusses von rotierenden Anlagen auf Fledermäuse wird in
Europa erst seit einigen Jahren mit dem zunehmenden Ausbau dieser Energieform
23
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
wahrgenommen. Hinweise auf verunfallte Fledermäuse im Bereich von Anlagen gab es
erstmals aus Australien, systematisch erhobene Daten zu Fledermäusen wurden
allerdings erstmals im Rahmen von Vogelschlaguntersuchungen aus den USA bekannt
(z.B. KEELEY et al. 2001, ERICKSON et al. 2002, JOHNSON et al. 2002). Dokumentiert sind
beispielsweise 616 Todfunde unter sechs verschiedenen WEA, die von Mai bis Oktober
beobachtet wurden. Rund 90% aller toten Fledermäuse wurden von Mitte Juli bis Mitte
September gefunden und betrafen mit Lasiurus cinereus, L. borealis und Lasinycteris
noctivagans vor allem über weite Distanzen wandernde Arten (ERICKSON et al. 2002).
Nachdem BACH et al. (1999) in Deutschland auf die Möglichkeit des Fledermausschlags
durch Windenergieanlagen hinwiesen, meldete DÜRR (2002) Zahlen von Todfunden aus
dem Nordostdeutschen Tiefland. Zeitgleich veröffentlichte AHLÈN (2002) den Nachweis
von Fledermausschlag in Schweden. Eine im Auftrag des Staatlichen Umweltfachamtes
Bautzen systematisch durchgeführte Suche an einem Windpark in Sachsen ergab mit 34
toten Fledermäusen eine überraschend hohe Zahl, wobei nur etwa 40 % der Fläche unter
den 10 WEA des Windparks (Nabenhöhe 78 m, Rotordurchmesser 80 m) effizient
abgesucht werden konnten (TRAPP et al. 2002), die Dunkelziffer also weitaus höher
eingeschätzt werden muss. ALCADE & SAENZ (2004) zeigten, dass der Fledermausschlag
an WEA kein spezifisch mittel- und nordeuropäisches Phänomen ist.
Während die bisher angeführten Berichte zum Fledermausschlag an Anlagen vor allem
im Tiefland erhoben wurden, untersuchten BRINKMANN et al. (2006) systematisch den
Fledermausschlag auf bewaldeten Mittelgebirgskuppen im Schwarzwald und konnten
unter 16 Anlagen 50 tote Fledermäuse verteilt auf die Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus), den Kleinen Abendsegler (Nyctalus leisleri) und die Zweifarbfledermaus
(Vespertilio murinus) finden. Die tatsächliche Anzahl toter Fledermäuse unter
Windenergieanlagen liegt deutlich höher, als es die systematischen Nachsuchen zeigen.
Nach bisherigem Kenntnisstand werden weit mehr als die Hälfte der toten Tiere durch
Aasfresser (Insekten, Säugetiere) genutzt, bevor sie gefunden werden (Endl mdl.
Mitteilung, BRINKMANN et al. 2006). Bei der Extrapolation der Suchergebnisse unter
Berücksichtigung der Sucheffizienz, Abtragsrate durch Aasfresser und Flächengröße
ergeben sich in der Untersuchung 11,8 – 20,9 Schlagopfer pro Anlage und Jahr
(BRINKMANN et al. 2006).
Zwischen den Ergebnissen aus Europa und den USA gibt es Parallelen, die eine
Problemanalyse zumindest tendenziell einschränken. So wurde in allen systematisch
durchgeführten Untersuchungen die überwiegende Zahl der Todfunde in den
Spätsommer- und Frühherbstmonaten gemacht. Betroffen sind vor allem Arten, die
überwiegend im freien Luftraum jagen und/oder zur genannten Zeit großräumige
24
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
Wanderungen vornehmen, wie z.B. der Große Abendsegler (Nyctalus noctula), der
Kleine Abendsegler (Nyctalus leisleri), die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und
die Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus, DÜRR 2007). Die hohe Anzahl tot
aufgefundener Zwergfledermäuse belegt jedoch, dass auch Arten betroffen sind, die nicht
zu großräumigen Wanderungen neigen. Insbesondere sind stetig vorkommende Kolonien
wie
Wochenstubenkolonien
in
erheblichem
Maße
betroffen,
da
sich
hier
Individuenverluste stärker auswirken als während der Migrationsphase.
Die Gründe für den Fledermausschlag an Windenergieanlagen sind bislang ungeklärt.
Denkbar ist, dass Fledermäuse die Anlagen nicht wahrnehmen, da
•
unbekanntes Hindernis in einem ansonsten hindernisfreien Raum (v. a. wandernde
Tiere) und Sekundärwirkungen (Verwirbellungen, Ultra-Schall-Emission),
•
Fernorientierung ohne Echoortung,
•
akustisch schwer erkennbares Hindernis.
Oder dass von den Windenergieanlagen eine Attraktionswirkung ausgeht. Diskutiert wird
•
Insektenflug durch Wärmeglocken (AHLÈN 2002),
•
Neugierdeverhalten und Erkundung von Landschaftsstrukturen.
Bei Fledermäusen besteht zudem ein weiteres Gefährdungspotenzial durch die mögliche
Besiedlung und Fallenwirkung der Gondel. Die Suche nach Quartieren in diesem Bereich
kann das Risiko der Kollision erhöhen. Zudem können Gondeln eine Fallenwirkung entfalten, wenn sie mit Fledermäusen besiedelt werden und diese die Einflugöffnung nicht
wieder finden (LANU 2008).
•
Optische Effekte: Flächenverlust und Störungen durch Meideverhalten
Optische Wirkungen auf Tierlebensräume können durch Gebäude oder sonstige bauliche
Anlagen entstehen, die aufgrund ihrer Silhouettenwirkung die Lebensraumeignung für Arten der offenen Landschaft in ihrem näheren Umfeld beeinflussen.
Weiterhin kann die Anwesenheit von Menschen zu Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a. Säugetiere und Vögel. Störungen
führen zu Energie- und Zeitverlust, sie verursachen Stress und lösen Flucht- oder Meideverhalten aus. Eine Störung unterbricht oder verändert andere Aktivitäten, wie Nahrungsaufnahme, Nahrungssuche, Putzen, Brüten, Ruhen, Fortpflanzung, Balz, Jungenaufzucht
(REICHHOLF 2001). Dies kann bei Einzeltieren zu einer Verminderung der Fitness führen,
bei Betroffenheit mehrerer bzw. zahlreicher Individuen auch zu Beeinträchtigungen von
25
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
Populationen. Generell kann als belegt gelten, dass menschliche Störungen fast immer
zu negativen Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel führen (KELLER 1995).
Windenergieanlagen können als Bauwerke zur Verdrängung von artenschutzrechtlich relevanten Arten führen. Diese Wirkung spielt vor allem bei Rastvögeln eine Rolle. Statistisch signifikante Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Brutvögel lassen sich in den
meisten Fällen nicht nachweisen (LANU 2008). Als vollständig unempfindlich gegenüber
Windkraftanlagen gelten z.B. Singvögel der Hecken und Röhrichtbrüter, aber auch ein
Großteil der Offenlandarten (DNR 2005). Einige Arten siedeln sich sogar vermehrt in der
Umgebung von Windenergieanlagen an, vor allem aufgrund der dort entstehenden Habitatstrukturen. Nur bei Watvögeln des Offenlandes besteht offenbar eine Tendenz, die
unmittelbare Umgebung von Windenergieanlagen zu meiden (LANU 2008).
Bei Rastvögeln dagegen können Windenergieanlagen zu einem Meideverhalten führen,
wobei im Gegensatz zu manchen Brutvögeln keine Gewöhnung eintritt (LANU 2008).
Gänse, Enten und Watvögel halten auf dem Zug einen Abstand von zumeist mehreren
hundert Metern zu den Windenergieanlagen. Neben der direkten Meidung sind zudem
Einflüsse auf den Vogelzug denkbar. Das Umfliegen solcher Bereiche kann zur Störung
des Zugverhaltens führen und damit einen zusätzlichen Energieverbrauch verursachen.
Mit Blick auf den Vogelzug oder überwinternde Vögel sind wichtige Überwinterungsgebiete für Zwerg- und Singschwan oder Gänse sowie Kranich-Schlafplätze und bedeutsame
Durchzugsgebiete für Goldregenpfeifer oder Kiebitz von besonderer Bedeutung.
Auch Fledermäuse zeigen teilweise eine Meideverhalten gegenüber Standorten von
Windenergieanlagen. Dies liegt wohl an den Luftturbulenzen im Umfeld der Anlagen. Daher sind meist Fledermausarten betroffen, die in größeren Höhen jagen. Bei einigen Arten setzt hierbei wohl ein Gewöhnungseffekt ein. Nach BACH (2001) sind Verluste oder
Entwertungen von Nahrungsräumen bei den Arten Großer und Kleiner Abendsegler,
Breitflügel-, Nord- und Zweifarbfledermaus anzunehmen. Für die Arten Rauhaut-, Zwergund Mückenfledermaus sind solche Beeinträchtigungen nur dann denkbar, wenn die Rotorspitzen weit an den Boden (< 50m) oder an die Vegetation (< 100m) heranreichen.
Wie bei Vögeln ist zudem nicht auszuschließen, dass durch die Errichtung von Windenergieanlagen Flugkorridore verlagert werden oder sogar verloren gehen (LANU 2008).
Neben dem genannten Meideverhalten gegenüber den eigentlichen Windenergieanlagen
sind insbesondere bei bisher nicht durch den Menschen erschlossenen Flächen ggf. zunehmende Störwirkungen durch das betriebsbedingte Aufsuchen der Windenergieanlagen zu beachten.
26
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
•
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen durch die entstehenden Windenergieanlagen. Flächenverluste artenschutzrechtlich relevanter Arten sind hierbei im Bereich der Standorte selber, aber auch der Zuwegungen und sonstigen für den Betrieb benötigten Anlagen zu beachten.
Die anlagebedingten Flächenverluste für die WEA sind mit höchstens etwa 0,2 ha vergleichsweise gering. Sie bestehen aus dem Fundament für den Betonturm sowie den betriebsbedingt benötigten Flächen (Lagerflächen, Trafos, ggf. Flächen für Kabel). Baufelder und Kranstellflächen können nach dem Aufbau der WEA zurückgebaut werden. Die
Zuwegungen können erhalten oder soweit zurückgebaut werden, dass sie nur noch für
die Wartung nutzbar sind.
•
Akustische Effekte (Verlärmung)
Wirkungen sind zum einen anlagebedingt, zum anderen durch den späteren Betrieb im
Plangebiet möglich.
Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und
-populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt.
So gilt ein negativer Einfluss von Lärm auf die Siedlungsdichte bestimmter Brutvögel als
gesichert. Beschreibungen von Vogelarten, die nicht oder nur in besonders extremen Situationen lärmempfindlich sind, finden sich aber auch zunehmend. Für einige Arten spielt
Lärm, insbesondere wenn er als Dauerlärm wirksam wird, keine entscheidende Rolle
(vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm sind also artspezifisch und teilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von Intensität, Art und Dauer des
Lärms.
Auch Säugetiere können grundsätzlich aufgrund des hoch entwickelten Gehörsinns empfindlich gegenüber Lärm reagieren. Wie Vögel können sie sich aber ebenfalls an Schallpegel bzw. Schallereignisse in ihrem Lebensraum gewöhnen. Dennoch ist auch hier bei
einigen Arten anzunehmen, dass Lärm die akustische Wahrnehmung (Orientierung,
Kommunikation, Beutesuche) beeinträchtigen kann, insbesondere durch Maskierung.
Weiterhin kann Lärm zu Stressreaktionen führen, z.B. zu Verhaltensänderungen oder zu
Schreckreaktionen.
Die Geräuschentwicklung von Windkraftanlagen und die davon ausgehenden denkbaren
Beeinträchtigungen störempfindlicher Arten werden in der Fachliteratur nicht oder höchs27
4. Vorhabensbeschreibung und Wirkfaktoren
tens am Rande thematisiert, Auswirkungen auf den Menschen dagegen eher (siehe z.B.
DNR 2005). Akustische Effekte durch den Betrieb der Anlagen mit nachhaltigen Auswirkungen auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind demnach im Umfeld
der Anlagen nicht zu befürchten.
•
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt
ergeben, wenn Teilpopulationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die
Gesamtpopulation unter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt. Im vorliegenden Fall ist evtl. die Entwertung von Teillebensräumen durch das Meideverhalten bestimmter artenschutzrechtlich relevanter Arten gegenüber Windenergieanlagen zu beachten.
28
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Nachgewiesene und potenzielle Vorkommen artenschutzrechtlich
relevanter Arten
Die nachfolgende Aufstellung betrifft alle Artengruppen und Einzelarten, die im Untersuchungsgebiet für vorliegende Artenschutzprüfung vorkommen oder potenziell vorkommen
können und unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher folglich die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die
Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und
2.1). Die Arten werden nach taxonomischen Gruppen getrennt beschrieben.
Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 3.1 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 3.3 beschriebenen Datengrundlagen.
5.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Bei den Standorten der geplanten WKA handelt es sich um Ackerflächen (siehe Kapitel 2.).
Mit artenschutzrechtlich relevanten Amphibien-, Reptilien- oder Libellenarten ist weder auf
den Standorten der WKA noch den benötigten Zuwegungen zu rechnen. Es finden sich weder Gewässer für Amphibien noch geeignete Lebensraumstrukturen für Reptilien im Vorhabensbereich und seiner Umgebung. Auch ist nicht mit wichtigen Verbundkorridoren für diese
Tiergruppen zu rechnen.
Gehölze befinden sich nur entlang der L 51, nicht auf den eigentlichen Stellflächen der WKA
und ihrer Umgebung. Damit können auch Vorkommen von Lebensräumen für gehölzgebundene Arten wie der Haselmaus ausgeschlossen werden. Für Arten wie den Nachtkerzenschwärmer als an Waldränder oder Ruderalfluren gebundene Anhang IV – Schmetterlingsart
sind ebenfalls keine geeigneten Lebensraumstrukturen vorzufinden.
Quartiere für Fledermäuse, etwa in Bäumen oder Gebäuden, werden vorhabensbedingt nicht
beansprucht. Auch Gehölzstrukturen, die eine Funktion als Flugkorridor für Fledermäuse
haben könnten, reichen nicht bis an die Standorte der WKA heran, so dass bei Fledermäusen weder mit Schlagopfern noch mit Zerschneidungswirkungen zu rechnen ist. Damit können allerhöchstens verbreitete Fledermausarten wie die Zwergfledermaus oder der Große
Abendsegler im Umfeld des Vorhabensgebiets vorkommen. Da eine Beeinträchtigung dieser
Vorkommen aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen im Vorhabensbereich auszuschließen ist, sind die denkbaren Vorkommen zu vernachlässigen.
29
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Hinweise auf Vorkommen der Anhang IV – Art Feldhamster fanden sich bei der Auswertung
von Daten (LINFOS, siehe LANUV 2011b) ebenfalls nicht. Auch die Hamsterkartierung in
benachbarten Flächen im Jahr 2009 (siehe KBFF 2009) erbrachte keine Hinweise auf ein
Vorkommen der Art im Raum.
Es ist folglich nicht mit Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Bereich
der WKA und ihrer Umgebung zu rechnen, bei denen vorhabensbedingte Beeinträchtigungen auftreten könnten. Sie werden folglich auch nicht weiter behandelt.
5.2 Europäische Vogelarten
Auf Grundlage der Quellenauswertung (LANUV 2011a, b, KOMITEE GEGEN DEN VOGELMORD
e.V. 2011, KBFF 2010) kann im Raum, in dem sich das Vorhabensgebiet befindet, mit einem
Vorkommen von mindestens 65 Vogelarten gerechnet werden (siehe nachfolgende Tabelle
1). Ein Großteil dieser Vogelarten ist der weiteren Umgebung des Vorhabensgebiets zuzuordnen. So sind Vorkommen von an Gehölzen gebundenen Brutvögeln im eigentlichen Vorhabensgebiet sowie seiner direkten Umgebung (bis ca. 300m um die WKA und die Zuwegungen herum) auszuschließen, da entsprechende Biotopstrukturen fehlen.
Damit verbleibt ein insgesamt nur geringes Artenpotenzial, das dem eigentlichen Vorhabensgebiet und seiner näheren Umgebung zuzuordnen ist. Brutvögel der offenen, gehölzarmen bis –freien Feldflur wie Feldlerche, Wiesenpieper, Jagdfasan, Rebhuhn oder Wiesenschafstelze könnten hier potenziell als Brutvögel vorkommen. Bei der Grauammer sind gelegentliche Brutvorkommen nicht vollkommen auszuschließen. Die Art wurde im Jahr 2007
nach Angaben des LANUV (2011b) nicht im Bereich des eigentlichen Vorhabensgebiets,
dafür aber etwa 300 – 400m südlich hiervon als Brutvogel nachgewiesen.
Bei einigen Groß- und Greifvogelarten wird den Empfehlungen der LAG VSW (2007) gefolgt.
Die Vorkommen dieser Arten werden auch im weiteren Umfeld der WKA-Standorte (bis zu
einer Distanz von 3km) betrachtet. Hierzu zählen vor allem die Weihenarten Wiesen-, Rohrund Kornweihe sowie Baumfalke und Rotmilan. Geringere Bedeutung ist dem Vorkommen
der ungefährdeten Greifvogelart Mäusebussard zuzuordnen.
30
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Tabelle 1: Im Bereich der geplanten WKA potenziell vorkommende Vogelarten mit Angaben zum Status, zur Gefährdung und den Vorkommen (siehe Erläuterung) durch Auswertung von Datenquellen
(LANUV 2011b, KOMITEE GEGEN DEN VOGELMORD, schrftl. Mitt. 2011, KBFF 2010). Status: anzunehmender Status der Art im Vorhabensgebiet (WKA-Standorte plus Zuwegungen und Umgebung
bis ca. 300m), Statusangaben: BM möglicher Brutvogel im Vorhabensbereich selber sowie der direkten Umgebung (bis ca. 300m); (BM) potenzieller Brutvogel in der weiteren Umgebung des Vorhabensbereichs (> 300m); G nachgewiesener oder anzunehmender Gastvogel (v.a. Nahrungsgast), fett hervorgehoben sind Arten, bei denen auch größere Abstände (> 300m bis 3.000m) zum
Vorhabensbereich zu beachten sind (Groß- und Greifvögel). RL NW Angaben zur landesweiten
Gefährdung nach SUDMANN et al. (2009); RL D: Angaben zur deutschlandweiten Gefährdung nach
SÜDBECK et al. (2007): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark
gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Amsel
Turdus merula
Bachstelze
Motacilla alba
Baumfalke
Falco subbuteo
Baumpieper
Anthus trivialis
Blaumeise
Parus caeruleus
Bluthänfling
Carduelis cannabina
Braunkehlchen
Saxicola rubetra
Buchfink
Fringilla coelebs
Buntspecht
Dendrocopos major
Dorngrasmücke
Sylvia communis
Eichelhäher
Garrulus glandarius
Feldlerche
Alauda arvensis
Status RL D
RL
NW
RL
NB
(BM)
G
G
(BM)
3
V
Schutz Vorkommen
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
V
V
§
Potenzieller Nahrungsgast in der Feldflur.
3
2
§§
Nahrungsgast und Durchzügler in der freien
Feldflur, vermutlich Brutvogel der Umgebung.
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen. Als
Durchzügler sehr häufig in der freien Feldflur.
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
3
2
(BM)
(BM)
V
V
2
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen . Als Nahrungsgast in der Feldflur weit verbreitet und im
Winter teils häufig.
G
3
1S
1S
§
Seltener Durchzügler in der Feldflur
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51, Feldgehölzen, Gräben.
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§
Weit verbreiteter und häufiger Brutvogel in der
gesamten offenen Feldflur.
BM
3
3
3
31
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Feldsperling
Passer montanus
Fitis
Phylloscopus trochilus
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
Gartengrasmücke
Sylvia borin
Gelbspötter
Hippolais icterina
Goldammer
Emberiza citrinella
Grauammer
Emberiza calandra
Graureiher
Ardea cinerea
Grünfink
Carduelis chloris
Grünspecht
Picus viridis
Haussperling
Passer domesticus
Heckenbraunelle
Prunella modularis
Heringsmöwe
Larus fuscus
Hohltaube
Columba oenas
Jagdfasan
Phasianus colchicus
RL
NW
RL
NB
3
2
§
Sehr seltener Nahrungsgast in der freien Feldflur.
V
3
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
Status RL D
G
V
(BM)
(BM)
V
(BM)
V
3
Schutz Vorkommen
1
1S
§§
Nachweise in der offenen Feldflur östlich der L 51
etwa 300 – 400m südlich des vorhandenen Windparks. Mehrere Brutpaare und rufende Männchen
(Fundpunkte LINFOS aus dem Jahr 2007). Keine
Nachweise in der Vorhabensfläche selber. Ein
gelegentliches Brutvorkommen ist aber nicht
gänzlich auszuschließen.
S
S
§
Regelmäßiger Nahrungsgast in der Feldflur. Im
Umfeld des Vorhabensbereichs sind keine Brutstätten zu vermuten.
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
§§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§
Im Winter potenziell in der freien Feldflur auftretend.
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§
Wintergast mit größeren Trupps in der freien
Feldflur.
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen , als Nahrungsgast regelmäßig auch in der freien Feldflur.
BM
§
Mäßig häufiger Brutvogel in der Feldflur des
Untersuchungsraums, v.a. im Bereich der Waldränder und Feldgehölze.
BM
3
G
G
V
V
3
(BM)
G
R
R
32
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Vorkommen
Kernbeißer
Coccothraustes coccothraustes
Kiebitz
Vanellus vanellus
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
Kleiber
Sitta europaea
Kohlmeise
Parus major
Kornweihe
Circus cyaneus
Kuckuck
Cuculus canorus
Lachmöwe
Larus ridibundus
Mauersegler
Apus apus
Mäusebussard
Buteo buteo
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Misteldrossel
Turdus viscivorus
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
Rabenkrähe
Corvus corone
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
Rebhuhn
Perdix perdix
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
3
2
§§
Potenzieller Brutvogel und Durchzügler in der
offenen Feldflur
V
3
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
BM
2
(BM)
G
2
0
0
§§
Regelmäßiger Wintergast und Durchzügler,
Beobachtungen auch während der Brutzeit,
jedoch keine Hinweise auf Ackerbruten.
(BM)
V
3
1
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
0
§
Wintergast und Durchzügler in der offenen Feldflur, im Winter auch Schwärme von mehreren
hundert Individuen.
§
Regelmäßiger Nahrungsgast im Luftraum im
gesamten Raum
§§
Vorkommen im Vorhabensbereich und seiner
Umgebung können auf Nahrungssuche beschränkt werden; potenzieller Brutvogel in
Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§
Vereinzelter potenzieller Nahrungsgast und
Durchzügler in der freien Feldflur
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen .
G
G
(BM),
G
G
V
(BM)
3
3
3
2
(BM)
G
V
3
3
§
Potenzieller Nahrungsgast in der Feldflur
BM
2
2S
2S
§
Potenzieller Brutvogel in der offenen Feldflur
33
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Ringeltaube
Columba palumbus
Rohrweihe
Circus aeruginosus
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
Rotmilan
Milvus milvus
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
Silbermöwe
Larus argentatus
Singdrossel
Turdus philomelos
Star
Sturnus vulgaris
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
Stieglitz
Carduelis carduelis
Straßentaube
Columba livia f. domesticus
Sturmmöwe
Larus canus
Sumpfmeise
Parus palustris
Turmfalke
Falco tinnunculus
Turteltaube
Streptopelia turtur
Status RL D
RL
NW
RL
NB
(BM)
B
3S
1S
(BM)
G
3
2
(BM)
(BM)
V
G
Schutz Vorkommen
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen Als Nahrungsgast überall in der freien Feldflur.
§§
Die Feldflur (Wintergerste) um den Vorhabensbereich herum diente im Jahr 2010 vier
Brutpaaren als Lebensraum. Im Jahr 2011
konnte ein Brutpaar und ein Brutverdacht im
3km-Umkreis um die Anlagen nachgewiesen
werden.
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
§§
Unregelmäßiger Durchzügler und Nahrungsgast in der offenen Feldflur, keine Hinweise
auf Bruten im Raum.
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
3
2
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
R
R
§
Wintergast mit größeren Trupps in der freien
Feldflur.
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen
(BM)
V
V
§
Als Nahrungsgast in der Feldflur regelmäßig und
vor allem im Herbst und Winter häufig.
1S
1S
§
Regelmäßiger, aber nicht häufiger Durchzügler in
der Feldflur, zur Zugzeit auf vegetationslosen
Ackerflächen (Kartoffeln, Mais, Rüben).
G
§
Vereinzelt als Nahrungsgast in der Feldflur denkbar
G
§
Vereinzelt als Nahrungsgast in der Feldflur denkbar
§
Als Wintergast zum Teil mit großen Trupps in der
freien Feldflur.
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen.
NG
G
1
G
S
(BM)
NG
(BM)
3
VS
VS
§§
Regelmäßiger Nahrungsgast in der freien Feldflur, vermutlich Brutvogel im Siedlungsbereich
nördlich des Untersuchungsraums.
2
1
§§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen.
34
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Wiesenpieper
Anthus pratensis
Wiesenschafstelze
Motacilla flava
Wiesenweihe
Circus pygargus
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
Status RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Vorkommen
2
§
Potenzieller Brutvogel im Vorhabensbereich
sowie seiner Umgebung, sonst häufiger Wintergast und Durchzügler überall in der Feldflur.
Konkrete Nachweise (Fundpunkte im LINFOS) in
der weiteren Umgebung des Vorhabensgebiets.
V
§
Weit verbreiteter und häufiger Brutvogel in der
freien Feldflur
1S
§§
Nahrungsgast und Durchzügler in der freien
Feldflur, Brutstätten in der Feldflur um Weiler
in der Ebene
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen.
(BM)
§
Kein Vorkommen im Vorhabensbereich und
seiner Umgebung, potenzieller Brutvogel in Gehölzen an der L 51 oder Feldgehölzen.
BM
V
2
BM
G,
(BM)
2
1S
Unter den im Vorhabensbereich und der näheren Umgebung zu erwartenden Vogelarten
sind nach KIEL (2005) und MUNLV (2008) in Verbindung mit der aktuellen Roten Liste der
gefährdeten Brutvogelarten in Nordrhein-Westfalen (SUDMANN et al. 2009) fünf der nachgewiesenen Arten als planungsrelevant einzustufen. Hinzu kommen sieben im Raum vorkommende Greifvogelarten, die ebenfalls als planungsrelevant einzustufen sind.
Alle übrigen nachgewiesenen Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in
einem günstigen Erhaltungszustand. Diese Arten sind bei herkömmlichen Planungsverfahren
im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu
erwarten. Aus diesem Grund wird im Folgenden der Fokus auf „planungsrelevante Arten“
gelegt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Vermeidung, Minderung und Kompensation ihre Wirkung für alle europäischen Vogelarten
entfalten.
Bei den planungsrelevanten Arten handelt es sich um die im Raum nachgewiesenen Arten
Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wiesenpieper. Insbesondere bei den Arten
Feldlerche, Kiebitz und Grauammer sind gelegentliche Brutvorkommen im Bereich der WKAStandorte nicht vollständig auszuschließen. Grauammer und Wiesenpieper benötigen höhere Strukturen als Sitz- oder Singwarten. Diese dürften im Bereich der eigentlichen Standorte
nur gelegentlich entstehen, etwa bei Anbau von Luzerne oder Verunkrautung mit höherwüchsigen Pflanzen (z.B. Disteln).
35
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5.2.1 Vorkommen von Groß- und Greifvögeln und ihre räumliche Verteilung
Wie bereits ausgeführt, sind insgesamt sechs Arten sind mit Blick auf die denkbaren betriebsbedingten Konflikte von Windenergieanlagen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Hierbei handelt es sich um die Greifvogelarten Wiesenweihe, Rohrweihe, Kornweihe,
Rotmilan, Baumfalke und Mäusebussard.
Für die Rohrweihe ist das weitere Umfeld der WKA-Standorte ein wichtiger Brutstandort.
Nach Darstellung des KOMITEES GEGEN DEN VOGELMORD e.V. (schrftl. Mitt. 2011) handelt es
sich bei dem Umfeld der WKA um das bisher größte bekannte „Brutcluster“ der Art in der
Region. Hier haben im Jahr 2010 vier Brutpaare im 3km-Umfeld um die WKA gebrütet. Im
Jahr 2011 war es ein Brutpaar und ein Brutverdacht. Alle Bruten fanden in Wintergerste auf
Ackerstandorten statt. Der gesamte Raum im die geplanten und bereits bestehenden WKA
herum ist als wichtiger und regelmäßig besuchter Nahrungsraum für die Art anzusehen.
Die Wiesenweihe hat ihre Brutstandorte in etwas größerer Entfernung zu den geplanten
WKA-Standorten (Bereich Weiler in der Ebene). Hier kommen regelmäßig 2 bis 4 Brutpaare
der Art vor. Das Umfeld um die geplanten WKA wird nach Angaben des KOMITEES GEGEN
DEN
VOGELMORD e.V. (schrftl. Mitt. 2011) aber von der Wiesenweihe regelmäßig zur Nah-
rungssuche genutzt. Insbesondere Männchen der Art sollen hier vorkommen.
Für die Kornweihe werden für den Bereich um die WKA regelmäßige Beobachtungen zur
Brutzeit und im Winter gemeldet (KOMITEE GEGEN DEN VOGELMORD e.V. 2011). Brutnachweise sind noch nicht bekannt.
Der Baumfalke wurde als Nahrungsgast und Durchzügler im Rahmen von Kartierungen beobachtet (siehe KBFF 2010). Bruten finden im Umfeld der WKA nicht statt. Die Brutplätze
dürften in weiterer Entfernung zu den WKA-Standorten liegen.
Für den Rotmilan ist nur von unregelmäßigen Vorkommen im Raum auszugehen. Die Art
wurde hier nur vereinzelt als Nahrungsgast und Durchzügler beobachtet (siehe KBFF 2010).
Der Mäusebussard ist ebenfalls vor allem als Nahrungsgast im Raum einzustufen. Gelegentliche Bruten in Feldgehölzen oder Gehölzen entlang der vorhandenen Straßen oder an
Waldrändern sind bei dieser Art aber nicht auszuschließen.
36
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
6. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zum Ausgleich artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG von vorne
herein auszuschließen. Solche Maßnahmen zielen meist auf die Vermeidung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verbot der Gefährdung oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) oder der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), ggf. auch auf die Vermeidung einer erheblichen Störung artenschutzrelevanter Arten im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ab. Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind vor allem dann von Bedeutung, wenn sie
geeignet sind, Auswirkungen auf diese Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Dies ist auch im Zusammenhang mit der
Frage der „Erheblichkeit“ von Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von
Bedeutung.
Neben den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können in die Prüfung, ob die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt, nach § 44 Abs. 5 BNatSchG auch „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ einbezogen werden. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2006)
spricht in diesem Zusammenhang von „Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen
Funktionen betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang“. Diese werden auch
„funktionserhaltende Maßnahmen“ genannt. Die Idee orientiert sich an den Ausführungen
der EU-KOMMISSION (2006, 2007), die solche Maßnahmen als “measures that ensure the
continued ecological functionality of a breeding site/resting place” (“CEF measures”) bezeichnet hat.
Von den funktionserhaltenden Maßnahmen sind wiederum solche Maßnahmen zu trennen,
die ihre Wirkung nicht bereits mit dem Entstehen von Beeinträchtigungen entfaltet haben,
also erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Solche Maßnahmen sind streng genommen nicht „funktionserhaltend“. Es handelt sich zwar noch um funktional verknüpfte
Maßnahmen. Sie wirken aber erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Die entsprechenden
Maßnahmen werden als FCS-Maßnahmen (FCS = favourable conservation status) bezeichnet. Sie dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
für Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht vermieden werden kann
und sind daher Bestandteil der artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung (siehe Kapitel 9.).
Dies gilt auch für Maßnahmen, die zwar rechtzeitig ihre Wirksamkeit entfalten, aber nicht im
37
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
räumlichen Zusammenhang umgesetzt werden können (etwa Ausgleichsmaßnahmen, die
außerhalb des artspezifischen Aktionsradius‘ einer Art umgesetzt werden und daher streng
genommen nicht mehr geeignet sind, diesen räumlichen Zusammenhang zu wahren).
Im Zusammenhang mit dem hier betrachteten Projekt sind folgende Maßnahmen von Bedeutung:
•
Baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden zur
Vorbereitung der Bautätigkeiten. Maßnahmen zur Beseitigung der Baum-, Strauch- und
Krautschicht sowie des Oberbodens müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und
Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender
Vögel vermieden. Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb
des Zeitraumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und
Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt.
•
Baubedingt: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender
Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist
eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
•
Betriebsbedingt: Im Bereich der geplanten WKA kommen Vogelarten vor, für die eine
Betroffenheit durch Kollision oder die von den Rotorblättern erzeugten Turbulenzen nicht
vollkommen auszuschließen ist (insbesondere Rohrweihe und Wiesenweihe, daneben
noch Kornweihe, Baumfalke, Rotmilan und evtl. auch Mäusebussard, siehe hierzu nachfolgende Kapitel 7.1 und 8.1). Auch die Grauammer ist bereits als Vogelschlagopfer an
WKA nachgewiesen worden (allerdings bisher nur in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und
Thüringen, siehe DÜRR 2011). Das Risiko, dass es hierdurch zu Gefährdungen von Individuen kommt, ist gering, da bisher keine Hinweise zu Schlagopfern aus den bereits bestehenden benachbarten Windparks und –anlagen vorliegen, der Raum jedoch regelmäßig auf Bruten insbesondere der Weihen kontrolliert wird und daher ein signifikanter
Rückgang von Populationen bei diesen drei Arten sicherlich aufgefallen wäre. Um das
verbleibende Restrisiko jedoch vollständig auszuschließen wird vorgeschlagen, ein Vo38
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
gelschlagmonitoring durchzuführen (siehe hierzu Kapitel 7.1). In dem unwahrscheinlichen Fall, dass eine Gefährdung einer oder mehrerer dieser Vogelarten, die über das
allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, durch den Betrieb der hier zur Planung anstehenden WKA nicht auszuschließen ist, sind ggf. kurzzeitige Einschränkungen des Betriebs
der Anlagen notwendig. Denkbare Gefährdungen entstehen bei den Greifvögeln vor allem für Jungtiere, die noch keine Erfahrungen mit den Rotoren von WKA haben und diese eventuell daher nicht umfliegen, während Alttiere in der Regel bereits über entsprechende Erfahrungswerte verfügen. Zielarten sind damit vor allem die im Umfeld brütenden Rohrweihen, ggf. auch Wiesenweihe und Baumfalke. Genauere zeitliche Festlegungen evtl. vorzusehender betriebsbedingter Einschränkungen lassen sich nach Durchführung des Monitorings ermitteln, sofern diese überhaupt notwendig werden (siehe Kapitel
7.1). Wie bereits ausgeführt, ist diese betriebsbedingte Vermeidungsmaßnahme nur
durchzuführen, falls eine signifikante Gefährdung einzelner Arten durch Kollision im
Rahmen des Monitorings nicht ausgeschlossen werden kann.
•
Bau- bzw. anlagebedingt: Um die mögliche Gefährdung der Grauammer, die in geringer
Distanz (etwa 300 – 400m) südlich der bereits vorhandenen sowie der geplanten WKAs
nachgewiesen wurde, zu minimieren, sollte auf eine Pflanzung von Ruderalpflanzen oder andern Stauden, die als Sing- und Sitzwarten für die Art dienen können, verzichtet
werden. Eine Brut in unmittelbarer Nachbarschaft zu den WKA wird damit verhindert,
das Risiko einer Kollision mit den Rotoren weitestgehend minimiert.
39
7. Monitoring und Risikomanagement
7. Maßnahmen zum Monitoring und Risikomanagement
Wie bereits ausgeführt, basiert die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung auf der Bestandsaufnahme von allen artenschutzrechtlich relevanten Arten, für die eine Betroffenheit
durch den Bau und Betrieb des WKA nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann.
In die Betrachtung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten fließen die in Kapitel 6. gemachten Vermeidungs-, Verminderungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ein. Um
die Wirksamkeit der so vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen und der funktionserhaltenden Maßnahmen nachhaltig zu gewährleisten, ist eine Erfolgskontrolle mit Blick auf die
betroffenen Populationen immer dann vorgesehen, wenn sich Unsicherheiten über die Wirkungsprognose oder über den Erfolg nicht von vorne herein ausräumen lassen (siehe hierzu
VV Artenschutz, MUNLV 2010). Die Arten und Artengruppen, bei denen solche Unsicherheiten bestehen, werden nachfolgend näher beschrieben.
Für diese Arten und Artengruppen wird ein Monitoring vorgesehen, das folgende Schritte
berücksichtigt (siehe VV Artenschutz, MUNLV 2010):
1. Bestandsaufnahme vor Eintritt der vorhabensbedingten Auswirkungen (dies sind im
vorliegenden Fall die der Artenschutzprüfung zugrunde liegenden Datenrecherchen
und ausgewerteten Untersuchungsergebnisse).
2. Überprüfung der verbleibenden Betroffenheiten nach Fertigstellung der WEA.
3. Im Falle nicht auszuschließender verbleibender Betroffenheiten Konzeption gezielter,
auf diese Betroffenheiten konkret abgestimmter Vermeidungsmaßnahmen.
Die ggf. nachzubessernden Maßnahmen werden mit der zuständigen Behörde abgestimmt.
Im Falle des hier zu prüfenden Vorhabens sind kollisionsbedingte Gefährdungen von einzelnen Greifvogelarten (vor allem Rohr- und Wiesenweihe, daneben Baumfalke, Rotmilan, evtl.
Kornweihe, Grauammer und Mäusebussard) mit den WKA nicht vollkommen auszuschließen. Daher wird ein Monitoring vorgeschlagen, das folgende Inhalte hat:
•
Es ist ein „Schlagopfer-Monitoring“ durchzuführen. Hierzu ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage ein gesonderter Abstimmungstermin mit der Untere Landschaftsbehörde zu vereinbaren und ein geeigneter Ansprechpartner zu benennen. Mit dem Monitoring ist im Jahr unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Anlagen zu beginnen. Da das
größte Risiko für Kollisionen mit den WKA für Jungvögel im Zeitraum des Flüggewerdens besteht, sollte das Monitoring begonnen werden, wenn sich die Jungtiere von den
Brutplätzen / Horsten weg bewegen. Im Falle der Rohr- und der Wiesenweihe ist damit
40
7. Monitoring und Risikomanagement
in den Monaten Juli bis August zu rechnen, so dass der Schwerpunkt der Überwachung
auch in diesem Zeitraum stattfinden sollte. In mind. 16 Begehungen (mindestens 2 mal /
Woche) sind die Offenflächen unterhalb des Mastfußes der WEA in einem Radius entsprechend der Gesamthöhe der Anlage (ca. 100m) nach Schlagopfern (Vögel) abzusuchen. Weitere Schlagopfer (Rotmilan, Baumfalke, Mäusebussard, ggf. auch Grauammer) sind ebenfalls zu dokumentieren. Der Unteren Landschaftsbehörde ist im Dezember des Untersuchungsjahres ein entsprechender Bericht vorzulegen. Bei Feststellung
relevanter Kollisionsrisiken ist ein angepasstes Betriebsmanagement für die WEA zur
Risikovermeidung durchzuführen. Dies kann aus einer temporären Abschaltung der Anlagen tagsüber im Juli und August während der Ausflugphasen der Jungtiere bestehen.
Die Durchführung des Monitorings verlängert sich im Falle auftretender Kollisionsopfer
jeweils um ein Jahr bis zum Nachweis des Erfolges des Betriebsmanagements. Sollten
im Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlagen keine Schlagopfer nachgewiesen werden,
kann ein weiteres Monitoring unterbleiben.
Durch das vorgesehene Risikomanagement wird die Wirksamkeit der Maßnahmen mit Blick
auf alle artenschutzrechtlich relevanten Tierarten und -artengruppen sichergestellt, da in dem
Fall, dass die Prognosen nicht eintreten, Nachbesserungen möglich sind.
41
8. Konfliktprognose
8. Vorhabensbedingte Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten
Die nachfolgende Aufstellung betrifft alle Artengruppen und Einzelarten, die im Untersuchungsgebiet (vgl. Kapitel 2.2) nachgewiesen wurden oder potenziell vorkommen können
und unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter
Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher folglich alle die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1). Die
Arten werden nach taxonomischen Gruppen getrennt beschrieben, wobei „planungsrelevante“ Arten nach KIEL (2005) und MUNLV (2008) einzeln (Art für Art) abgehandelt werden.
Nicht „planungsrelevante“ Arten (dies sind im vorliegenden Fall die nicht gefährdeten Vogelarten) werden, soweit möglich, zu Gruppen zusammengefasst, soweit die Lebensraumansprüche dies zulassen (Bildung ökologischer Gilden).
Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 2.2 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der dort ebenfalls beschriebenen Datengrundlagen.
8.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Vorhabensgebiet und seinem unmittelbaren Umfeld ist nicht mit relevanten Lebensraumfunktionen für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu rechnen. Dementsprechend sind
auch keine vorhabensbedingten artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen von
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie zu erwarten.
8.2 Europäische Vogelarten
8.2.1 Vogelarten, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen wird
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Vogelarten treten im Wirkungsbereich des
Vorhabens nicht als Brutvögel auf. Es handelt sich um Arten, die das weitere Umfeld (vor
allem Gehölze) der WKA-Standorte besiedeln und vorhabensbedingt weder direkte Lebensraumverluste erleiden noch in irgendeiner Weise erheblich gestört werden. Hinzu kommen
Vogelarten, die als Gastvögel oder potenzielle Gastvögel zu werten sind, wobei es sich um
Nahrungsgäste, Durchzügler, Wintergäste oder eine Kombination dieser Einstufungen han-
42
8. Konfliktprognose
delt. Für diese Arten lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten durch das Vorhaben
ausschließen, und zwar aus folgenden Gründen:
•
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten für diese Arten nicht ein.
Da die Arten nicht auf den vorhabensbedingt beanspruchten Flächen brüten, besteht
keine Gefahr, dass Nester, Eier oder Jungtiere beschädigt oder zerstört bzw. gefährdet
werden. Die nachfolgend aufgeführten Arten sind zudem aufgrund ihrer Flughöhe und
ihres Verhaltens nicht durch Kollision mit den WKA gefährdet, so dass auch hier nicht
mit Verletzungen oder Tötungen von Individuen zu rechnen ist.
•
Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist für die nachfolgend zusammengefassten Arten ebenfalls ausgeschlossen. Keine der hier aufgeführten Arten
findet im Vorhabensbereich oder seiner Umgebung einen essentiellen Nahrungsraum
oder einen essentiellen, wiederholt und stetig beanspruchten Rastplatz. Dies bedeutet,
dass der Verlust oder die Entwertung dieses Nahrungsraums oder des Rastplatzes auch
nicht zur Aufgabe eines Brutplatzes oder zum Rückgang lokaler Populationen führen
wird. Zudem besteht ein ausreichend großes Lebensraumangebot im Umfeld der WKAStandorte, auf das Arten ausweichen können, sollten sie die unmittelbare Umgebung der
WKS überhaupt meiden.
•
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG könnten allerhöchstens für
Vögel eintreten, die Flächen im Vorhabensgebiet regelmäßig in größerer Anzahl und
damit traditionell zur Rast oder Überwinterung aufsuchen, da Brutplätze und damit Fortpflanzungsstätten der nachfolgend aufgeführten Arten vorhabensbedingt nicht beansprucht werden. Relevant im Zusammenhang mit der Einstufung von Gastvögeln ist die
Abgrenzung von kurzzeitig beanspruchten Trittsteinen oder Rastflächen auf dem Vogelzug gegenüber tradierten Rast- und Überwinterungsgebieten, wie etwa der Untere Niederrhein mit seiner Bedeutung für rastende Sing- oder Zwergschwäne und überwinternde arktische Gänse sowie viele andere Vogelarten. Solche Gebiete sind für Vogelarten
als Ruhestätten einzustufen. Vergleichbare Qualitäten haben das Vorhabensgebiet und
seine Umgebung aber nicht.
43
8. Konfliktprognose
Tabelle 2: Durch das Vorhaben artenschutzrechtlich nicht betroffene Vogelarten im Vorhabensbereich
sowie in der näheren Umgebung. Status: B: Brutvogel bzw. besetztes Revier oder Brutverdacht,
BM möglicher Brutvogel, (B) Brutvogel bzw. Brutmöglichkeit (BM) außerhalb des Vorhabensgebiets; G Gastvogel (v.a. Nahrungsgast). RL NW Angaben zur landesweiten Gefährdung nach SUDMANN et al. (2009); RL D: Angaben zur deutschlandweiten Gefährdung nach SÜDBECK et al. (2007):
0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Amsel
Turdus merula
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Bachstelze
Motacilla alba
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
G
V
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller Nahrungsgast. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder
Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Baumpieper
Anthus trivialis
(BM)
V
3
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Blaumeise
Parus caeruleus
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
44
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Bluthänfling
Carduelis cannabina
(BM)
V
V
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Braunkehlchen
Saxicola rubetra
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
G
3
1S
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Seltener Durchzügler in der offenen Feldflur. Es kommt somit nicht zu
Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Buchfink
Fringilla coelebs
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Buntspecht
Dendrocopos major
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Dorngrasmücke
Sylvia communis
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
45
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Eichelhäher
Garrulus glandarius
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Feldsperling
Passer montanus
G
V
3
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller, aber seltener Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es
kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Fitis
Phylloscopus trochilus
(BM)
V
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Gartengrasmücke
Sylvia borin
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
46
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Gelbspötter
Hippolais icterina
(BM)
V
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Goldammer
Emberiza citrinella
(BM)
V
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Graureiher
Ardea cinerea
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
G
S
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Grünfink
Carduelis chloris
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Grünspecht
Picus viridis
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
47
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Haussperling
Passer domesticus
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
G
V
V
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller Wintergast in der offenen Feldflur. Es kommt somit nicht
zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Heckenbraunelle
Prunella modularis
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Heringsmöwe
Larus fuscus
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
G
R
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller Wintergast in der offenen Feldflur. Es kommt somit nicht
zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Hohltaube
Columba oenas
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen und Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt
somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Kernbeißer
Coccothraustes coccothraustes
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
48
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
(BM)
V
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Kleiber
Sitta europaea
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Kohlmeise
Parus major
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Kuckuck
Cuculus canorus
(BM)
V
3
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Lachmöwe
Larus ridibundus
G
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller Wintergast und Durchzügler in der offenen Feldflur. Es
kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
49
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Mauersegler
Apus apus
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
G
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
G
V
3
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Vereinzelter potenzieller Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es
kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Misteldrossel
Turdus viscivorus
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
(BM)
3
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
50
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Rabenkrähe
Corvus corone
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
G
V
3
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt somit
nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Ringeltaube
Columba palumbus
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen, sonst Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt
somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
51
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Schwarzkehlchen
Saxicola torquata
(BM)
V
3
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Silbermöwe
Larus argentatus
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
G
R
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Wintergast in der offenen Feldflur. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Singdrossel
Turdus philomelos
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Star
Sturnus vulgaris
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
NG
V
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
G
1
1S
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Nicht häufiger Durchzügler auf abgeernteten Flächen in der offenen
Feldflur. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
52
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Stieglitz
Carduelis carduelis
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
G
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt somit
nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Straßentaube
Columba livia f. domesticus
Sturmmöwe
Larus canus
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
G
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt somit
nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
G
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Wintergast in der offenen Feldflur. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Sumpfmeise
Parus palustris
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
(BM)
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Turmfalke
Falco tinnunculus
NG
VS
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Potenzieller Nahrungsgast in der offenen Feldflur. Es kommt somit
nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
53
8. Konfliktprognose
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
Vorkommen
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Turteltaube
Streptopelia turtur
(BM)
3
2
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Keine Verletzung oder Tötung: Kein Brutvogel im Vorhabensgebiet. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden.
Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu
erwarten. Das allgemeine Lebensrisiko der Art wird nicht erhöht.
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
(BM)
Keine erhebliche Störung: Störwirkungen durch WEA sind für die Art nicht
relevant.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Art ist potenzieller Brutvogel außerhalb der vorhabensbedingt beanspruchten Flächen. Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
54
8. Konfliktprognose
8.2.2 Art-für-Art Protokolle betroffener Vogelarten
Nachfolgend werden alle Vogelarten abgehandelt, für die eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann oder zumindest einer näheren
Betrachtung bedarf. Dabei werden nicht planungsrelevante Arten nach KIEL (2005), soweit
möglich, zu Gruppen zusammengefasst, planungsrelevante Vogelarten dagegen in Einzelartbetrachtungen aufgeführt.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Gruppe der verbreiteten und ungefährdeten Brutvögel der offenen Feldflur
Jagdfasan (Phasianus colchicus), Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
Angaben zur Biologie:
Die hier gebildete Gruppe von Vogelarten besiedelt offene bis halboffene Agrarlandschaften (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER
et al. 2005b). Beide Arten sind aktuell nicht gefährdet (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Es handelt sich überwiegend um verbreitete Brutvögel der offenen Feldflur. Die Häufigkeiten der Arten variieren von Art zu
Art. Die Wiesenschafstelze ist vergleichsweise häufig. Der Jagdfasan hat seine Verbreitungsschwerpunkte am Übergang zu
Gehölzen und Wäldern.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
ungefährdet
Nordrhein-Westfalen
ungefährdet
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verlieren die Arten vorhabensbedingt kleinflächig Lebensräume und damit potenzielle
Brutplätze (Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten
oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
55
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Im Falle
nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt so geringe Flächen
beansprucht werden, dass auch ohne entsprechende Maßnahmen ein ausreichendes Lebensraumangebot im Raum verbleibt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Für diese verbreiteten und nur gering betroffenen Arten ist kein Risikomanagement notwendig.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch das Entfernen der Vegetation in der Brutzeit denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Diese können aber bei
Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. Die hier zusammengefassten Arten sind auch durch Kollision mit den WKA selber nicht unmittelbar gefährdet. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
kann unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Unempfindlichkeit der hier zusammengefassten Arten gegenüber WKA nicht
zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb der WKA wirken sich nicht signifikant auf die
Verbreitung der Arten aus. Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine
Teilflächen. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Vorhabensgebiet bedingt auch einen denkbaren Verlust
einiger weniger Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die bau- und betriebsbedingten Flächenbeanspruchungen für die
hier zusammengefassten Vogelarten.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Als häufige und verbreitete Arten in günstigen Erhaltungszuständen sind die hier zusammengefassten Arten unempfindlich
gegenüber Störwirkungen und in der Lage, Lebensraumverluste durch die rasche Besiedlung neuer Flächen zu kompensieren. Verglichen mit dem Gesamtlebensraumangebot kommt es zu einem sehr geringen Flächenverlust, der sich nicht auf
die Verbreitung und die Populationsstärke der hier zusammengefassten Arten auswirken wird. Es kommt somit insgesamt
nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44
Abs. 5 BNatSchG sind für die hier zusammengefassten Arten erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
56
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
57
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Baumfalke (Falco subbuteo)
Angaben zur Biologie:
Der Baumfalke ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher im tropischen Afrika südlich der Sahara überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als seltener Brutvogel und als Durchzügler vor. Baumfalken besiedeln halboffene, strukturreiche
Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern. Großflächige, geschlossene Waldgebiete werden
gemieden. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt liegen. Diese befinden sich meist in lichten
Altholzbeständen (häufig 80-100jährige Kiefernwälder), in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden meist alte Krähennester genutzt. Nach der Ankunft aus den Überwinterungsgebieten erfolgt ab Mai die
Eiablage, spätestens im August sind die Jungen flügge (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005a, LANUV 2010, MUNLV
2008).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet und seiner weiteren Umgebung ist der Baumfalke Durchzügler und Nahrungsgast. Denkbare Brutplätze liegen in einiger Entfernung (> 1.000m) zum Eingriffsort.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
3
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Art ist im Vorhabensgebiet nur Gastvogel (Nahrungsgast und Durchzügler). Sie verliert vorhabensbedingt keine
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Zu prüfen ist damit alleine die mögliche Entwertung von Lebensräumen durch die WKA
oder das Risiko der Tötung oder Verletzung von Individuen durch Kollision mit den WKA.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Die Gefahr des Auftretens von Schlagopfern wird durch ein entsprechendes Monitoring im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme überprüft (s.u.). Sollte sich während des Monitorings herausstellen, dass eine Gefährdung von Individuen zu bestimmten Zeiten nicht vollkommen auszuschließen ist, wird der Betrieb der WKA auf Zeiten eingeschränkt, in denen kein
erhöhtes Risiko für Kollisionsopfer der Art besteht. Damit kann auch das Restrisiko einer Verletzung oder Tötung von Individuen vermieden werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt keine Fortpflanzungsoder Ruhestätten beansprucht werden.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Zur Absicherung des Ausschlusses von Kollisionen der Art mit den WKA wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt (siehe hierzu Kapitel 7.).
58
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Da vorhabensbedingt keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beansprucht werden, ist eine Gefährdung von Eiern oder
Jungtieren auszuschließen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Der Baumfalke ist als
Vogelschlagsopfer infolge des Betriebs von WKA beobachtet worden (siehe NLT 2007, LAG VSW 2007, LANU 2008).
Allerdings dienen das Vorhabensgebiet und seine Umgebung der Art weder als geeignete Brutstätte noch als bevorzugter
Nahrungsraum. In der Umgebung des Vorhabensgebiets sind zudem bereits mehrere Windparks vorhanden, für die bisher
keine Schlagopfer beim Baumfalken bekannt sind. Somit wird kein erhöhtes Risiko für die Art als Folge einer denkbaren
Kollision mit WKA angenommen. Zur Absicherung der Prognose wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt, das die
Hauptaktivitätszeiten der potenziell gefährdeten Greifvogelarten, vor allem der Jungtiere, abdeckt. Ggf. sind geeignete
Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter
Berücksichtigung des Risikomanagements und der ggf. zu planenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden,
weil dadurch gewährleistet ist, dass der Bau und Betrieb der WKA das allgemeine Lebensrisiko der Art im Raum nicht
erhöht.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb
der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus. Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Art ist Gastvogel im Vorhabensgebiet und seiner Umgebung. Es kommt nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Es kommt nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5
BNatSchG bleiben erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
59
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Feldlerche (Alauda arvensis)
Angaben zur Biologie:
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5
Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer
und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al.
2005b).
Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren bilden
die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa
116.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS). Die Feldlerche ist in der Roten Liste für NRW wie auch die Bundesrepublik als
gefährdet eingestuft (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet und seiner Umgebung ist die Feldlerche verbreiteter Brutvogel.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
3
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt kleinflächig Lebensräume und damit potenzielle Brutplätze (Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder
Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Im Falle
nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt so geringe Flächen
beansprucht werden, dass auch ohne entsprechende Maßnahmen ein ausreichendes Lebensraumangebot im Raum verbleibt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Für diese nur gering betroffene Art ist kein Risikomanagement notwendig.
60
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch das Entfernen der Vegetation in der Brutzeit denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Diese können aber bei
Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. Die Feldlerche ist auch durch Kollision mit den WKA selber
nicht unmittelbar gefährdet. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Unempfindlichkeit der Art gegenüber WKA nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus.
Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Vorhabensgebiet bedingt auch einen denkbaren Verlust
einiger weniger Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die bau- und betriebsbedingten Flächenbeanspruchungen für die
Art.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Art ist als typischer Vertreter der offenen Agrarlandschaft vergleichsweise unempfindlich gegenüber Störwirkungen und
in der Lage, Lebensraumverluste durch die rasche Besiedlung neuer Flächen zu kompensieren. Verglichen mit dem Gesamtlebensraumangebot kommt es zu einem sehr geringen Flächenverlust, der sich nicht auf die Verbreitung und die Populationsstärke der Art auswirken wird. Es kommt somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
61
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Grauammer (Emberiza calandra)
Angaben zur Biologie:
Die Grauammer ist Brutvogel in der weiten, offenen Feldflur mit einzelnen naturnahen Elementen (Gräben, Rainen, Röhrichten, Nassstellen usw.) und einzelnen Sitzwarten. Ein Brutrevier ist 1,5-3 (max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha (BAUER et al. 2005b, LANUV 2010, MUNLV 2008).
In Nordrhein-Westfalen gilt die Grauammer als vom Aussterben bedroht und von Schutzmaßnahmen abhängig, Deutschlandweit ist die Art gefährdet (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Die Grauammer ist vor allem in der offenen Feldflur östlich der L 51 südlich des Vorhabensgebiets nachgewiesen worden.
Dort erfolgten insgesamt 14 Nachweise (Fundpunkte LINFOS). Weitere Nachweise stammen südlich von Nörvenich-Poll
(Fundpunkte LINFOS). Die nächsten Nachweise liegen etwa 300 – 400m südlich des bestehenden Windparks und der
geplanten beiden Anlagen. Ein gelegentliches Brutvorkommen im eigentlichen Vorhabensgebiet ist nicht gänzlich auszuschließen, sofern geeignete Feldfrüchte eine Ansiedlung ermöglichen.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
1
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt kleinflächig Lebensräume und damit potenzielle
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und
damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Im Falle
nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind. Zur Vermeidung einer Brutansiedlung in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WKA ist
auf eine Anpflanzung von Ruderalpflanzen oder Hochstauden als Sitz- und Singwarten für die Art zu verzichten.
Die Gefahr des Auftretens von Schlagopfern wird durch ein entsprechendes Monitoring im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme überprüft (s.u.). Sollte sich während des Monitorings herausstellen, dass eine Gefährdung von Individuen zu bestimmten Zeiten nicht vollkommen auszuschließen ist, wird der Betrieb der WKA auf Zeiten eingeschränkt, in denen kein
erhöhtes Risiko für Kollisionsopfer der Art besteht. Damit kann auch das Restrisiko einer Verletzung oder Tötung von Individuen vermieden werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt so geringe Flächen
beansprucht werden, dass auch ohne entsprechende Maßnahmen ein ausreichendes Lebensraumangebot im Raum verbleibt.
62
8. Konfliktprognose
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Zur Absicherung des Ausschlusses von Kollisionen der Art mit den WKA wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt (siehe hierzu Kapitel 7.).
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch das Entfernen der Vegetation in der Brutzeit denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Die Grauammer ist als
Vogelschlagsopfer infolge des Betriebs von WKA bisher nur in Ostdeutschland beobachtet worden (siehe DÜRR 2011). Die
Fundpunkte der Art aus dem Jahr 2007 (LANUV 2011b) liegen jedoch nicht im eigentlichen Vorhabensgebiet, sondern etwa
300 – 400m südlich hiervon. In der Umgebung des Vorhabensgebiets sind zudem bereits mehrere Windparks vorhanden,
für die bisher keine Schlagopfer bekannt sind. Somit wird kein erhöhtes Risiko für die Art als Folge einer denkbaren Kollision mit WKA angenommen. Zur Absicherung der Prognose wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt, das die Hauptaktivitätszeiten der potenziell gefährdeten Vogelarten abdeckt. Ggf. sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen. Ein
Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung des Risikomanagements
und der ggf. zu planenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, weil dadurch gewährleistet ist, dass der Bau
und Betrieb der WKA das allgemeine Lebensrisiko der Art im Raum nicht erhöht.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Unempfindlichkeit der Art gegenüber WKA nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus.
Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Vorhabensgebiet bedingt auch einen denkbaren Verlust
potenziell geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die bau- und betriebsbedingten Flächenbeanspruchungen für
die Art.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Art ist als typischer Vertreter der offenen Agrarlandschaft vergleichsweise unempfindlich gegenüber Störwirkungen und
in der Lage, Lebensraumverluste durch die rasche Besiedlung neuer Flächen zu kompensieren. Verglichen mit dem Gesamtlebensraumangebot kommt es zu einem sehr geringen Flächenverlust, der sich nicht auf die Verbreitung und die Populationsstärke der Art auswirken wird. Es kommt somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
63
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
64
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Kornweihe (Circus cyaneus)
Angaben zur Biologie:
Die Kornweihe ist in NRW unregelmäßiger und sehr seltener Brutvogel. Die Art besiedelt vor allem Heidegebiete, Moore
und ausgedehnte Grünlandniederungen, weiterhin auch Marschwiesen und Dünenbereiche in Küstenregionen (LANUV
2011a). Zur Überwinterung sucht die Art offene Moor- und Heidelandschaften, daneben aber auch die großflächigen Börden, vor allem die Hellwegbörde und die Kölner Bucht, auf.
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet und seiner weiteren Umgebung ist die Kornweihe Durchzügler und Wintergast. Die Art ist zwar zur
Brutzeit aufgetreten. Ein Brutnachweis gelang bisher jedoch nicht.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
0
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig (als Rastvogel)
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Art ist im Vorhabensgebiet nur Gastvogel (Wintergast und Durchzügler). Sie verliert vorhabensbedingt keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Zu prüfen ist damit alleine die mögliche Entwertung von Lebensräumen durch die WKA oder das
Risiko der Tötung oder Verletzung von Individuen durch Kollision mit den WKA.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Als Durchzügler und Wintergast ist im Raum nicht mit Jungtieren zu rechnen, denen Erfahrungen im Zusammenhang mit
WKA fehlen. Funde toter Kornweihen, die auf Kollisionen mit den bereits bestehenden WKA in der Nachbarschaft zurückzuführen sind, gibt es bisher nicht. Daher wird nicht von einem erhöhten Risiko der Kollision mit den WKA ausgegangen. Es
sind keine Vermeidungsmaßnahmen für die Art vorgesehen.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt keine Fortpflanzungsoder Ruhestätten beansprucht werden.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Es ist kein Risikomanagement erforderlich.
65
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Da vorhabensbedingt keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beansprucht werden, ist eine Gefährdung von Eiern oder
Jungtieren auszuschließen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Das Risiko der Gefährdung von gerade flügge gewordenen Jungtieren kann bei der Art ausgeschlossen werden, da sie im Raum nicht brütet
und folglich unerfahrene Jungtiere nicht auftreten. Nachweise von Tieren, die mit den bereits bestehenden WKA in der
Nachbarschaft zu den geplanten Anlagen kollidiert sind, liegen nicht vor. Der Bau und Betrieb der WKA erhöht das allgemeine Lebensrisiko der Art im Raum folglich nicht.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb
der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus. Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Art ist Gastvogel im Vorhabensgebiet und seiner Umgebung. Es kommt nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Es kommt nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5
BNatSchG bleiben erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
66
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Angaben zur Biologie:
Kiebitze nutzen offene Freiflächen mit niedriger und/oder lückiger Vegetation als Brutplätze. Neben Feuchtgrünland kommen auch Ackerflächen als Brutstandorte in Frage, wobei vorzugsweise spät auflaufende Kulturen besetzt werden, die im
März/Anfang April noch keine dichte Vegetation aufweisen. Die Nahrung besteht insbesondere aus bodenbewohnenden
Kleintieren (z.B. Insekten und ihre Larven, Schnecken, Würmer). Der Raumbedarf eines Kiebitzpaares zur Brutzeit wird auf
1-3 ha geschätzt (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005a).
In Nordrhein-Westfalen wird der Gesamtbestand des Kiebitzes nach LANUV (2010) auf 20.000 bis 27.000 Brutpaare geschätzt (2003-2004; ÖFS 2006). Die Art gilt als gefährdet, Deutschlandweit ist der Kiebitz sogar als stark gefährdet eingestuft (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Der Kiebitz ist seltener und sporadischer Brutvogel in der offenen Feldflur des Raums insgesamt. Ein gelegentliches Brutvorkommen auch auf der Vorhabensfläche oder in direkter Nachbarschaft hierzu kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
3
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten
vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Im Falle
nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt so geringe Flächen
beansprucht werden, dass auch ohne entsprechende Maßnahmen ein ausreichendes Lebensraumangebot im Raum verbleibt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Für diese nur gering betroffene Art ist kein Risikomanagement notwendig.
67
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch das Entfernen der Vegetation in der Brutzeit denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Diese können aber bei
Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. Der Kiebitz ist auch durch Kollision mit den WKA selber
nicht unmittelbar gefährdet. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Unempfindlichkeit der Art gegenüber WKA nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus.
Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Vorhabensgebiet bedingt auch einen denkbaren Verlust
potenziell geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die bau- und betriebsbedingten Flächenbeanspruchungen für
die Art.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Art ist als typischer Vertreter der offenen Agrarlandschaft vergleichsweise unempfindlich gegenüber Störwirkungen und
in der Lage, Lebensraumverluste durch die rasche Besiedlung neuer Flächen zu kompensieren. Verglichen mit dem Gesamtlebensraumangebot kommt es zu einem sehr geringen Flächenverlust, der sich nicht auf die Verbreitung und die Populationsstärke der Art auswirken wird. Es kommt somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
68
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Mäusebussard Buteo buteo
Angaben zur Biologie:
Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz
vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume,
in denen der Horst in 10-20 m Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes. In optimalen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 km² Größe beanspruchen (BAUER et al. 2005a, KOSTRZEWA & KOSTRZEWA 2001).
Als häufigste Greifvogelart in Nordrhein-Westfalen ist der Mäusebussard in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet
(LANUV 2010). Er ist in den aktuellen Roten Listen für NRW und Deutschland als ungefährdet eingestuft (SUDMANN et al.
2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Der Mäusebussard ist Nahrungsgast im Raum. Mögliche Brutstätten befinden sich in einiger Entfernung zum Vorhabensgebiet.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
ungefährdet
Nordrhein-Westfalen
ungefährdet
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Mäusebussard verliert vorhabensbedingt keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, da die Art im Vorhabensgebiet selber
nur Gastvogel ist. Zu prüfen ist damit alleine die mögliche Entwertung von Lebensräumen durch die WEA oder das Risiko
der Tötung oder Verletzung von Individuen durch Kollision mit den WEA.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Es sind keine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen notwendig.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Aufgrund der Tatsache, dass das Risiko der Verletzung oder Tötung von Individuen durch die WEA das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt, ist kein Risikomanagement notwendig.
69
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Da vorhabensbedingt keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beansprucht werden, ist eine Gefährdung von Eiern oder
Jungtieren auszuschließen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Der Mäusebussard
wird immer wieder als Vogelschlagsopfer infolge des Betriebs von WKA beobachtet, gilt aber dennoch nicht als Zielart für
die Abstandsregelungen in Bezug auf die Standorte von WKA (siehe NLT 2007, LAG VSW 2007, LANU 2008). Dies liegt
u.a. an der hohen Verbreitung und Häufigkeit der Art. Der Vorhabensbereich dient der Art jedoch weder als geeignete Brutstätte noch als bevorzugter Nahrungsraum. Ein Anflug auf Horstbäume kann ausgeschlossen werden. Somit ist kein erhöhtes Risiko für die Art als Folge einer denkbaren Kollision mit WKA zu erkennen. Ein Eintreten des Verbotstatbestands des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, weil der Bau und Betrieb der WEA das allgemeine Lebensrisiko
der Art im Raum nicht erhöht.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb
der WEA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus. Baubedingte Störwirkungen betreffen einen höchstens vereinzelt aufgesuchten Nahrungsraum und nicht die Brutstätten der Art. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu
rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Da die Art im Vorhabensgebiet lediglich Gastvogel ist, kommt es nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Es kommt nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5
BNatSchG bleiben erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
70
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Rebhuhn (Perdix perdix)
Angaben zur Biologie:
Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und
Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5-1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen
Mulden angelegt. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der
Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel (ANDRETZKE 2005, BAUER et al. 2005a, LANUV 2010).
Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Seit den 1970er Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird durch die LANUV (2010) auf etwa 15.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS). Nach den aktuellen Roten Listen ist die Art in NRW und
bundesweit stark gefährdet und in NRW von Schutzmaßnahmen abhängig (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Das Rebhuhn ist sporadischer Brutvogel in der offenen Feldflur des Raums insgesamt. Ein gelegentliches Brutvorkommen
auch auf der Vorhabensfläche oder in direkter Nachbarschaft hierzu kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
2S
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten
vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Im Falle
nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt so geringe Flächen
beansprucht werden, dass auch ohne entsprechende Maßnahmen ein ausreichendes Lebensraumangebot im Raum verbleibt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Für diese nur gering betroffene Art ist kein Risikomanagement notwendig.
71
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch das Entfernen der Vegetation in der Brutzeit denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Diese können aber bei
Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. Das Rebhuhn ist auch durch Kollision mit den WKA selber
nicht unmittelbar gefährdet. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Unempfindlichkeit der Art gegenüber WKA nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus.
Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Vorhabensgebiet bedingt auch einen denkbaren Verlust
potenziell geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die bau- und betriebsbedingten Flächenbeanspruchungen für
die Art.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Art ist als typischer Vertreter der offenen Agrarlandschaft vergleichsweise unempfindlich gegenüber Störwirkungen und
in der Lage, Lebensraumverluste durch die rasche Besiedlung neuer Flächen zu kompensieren. Verglichen mit dem Gesamtlebensraumangebot kommt es zu einem sehr geringen Flächenverlust, der sich nicht auf die Verbreitung und die Populationsstärke der Art auswirken wird. Es kommt somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
72
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
Angaben zur Biologie:
Rohrweihen besiedeln offene bis halboffene Landschaften. Sie sind enger an Röhrichte gebunden als Wiesenweihen. Die
Nester werden meist in dichten und hohen Schilfkomplexen über Wasser angelegt. Es kommt aber auch zu Bruten in Getreide- und Rapsfeldern sowie in Grünland. Nahrung wird meist in Agrarlandschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten
Wegen und Säumen gesucht (BAUER et al. 2005a, HÖLKER & SPEER 2001a, LANUV 2010).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet und seiner Umgebung ist die Rohrweihe verbreiteter Brutvogel. Im 3km-Umfeld um die Standorte der
WKA herum sind im Jahr 2010 insgesamt 4 Brutpaare aufgetreten, Im Jahr 2011 war es 1 Brutpaar und ein Brutverdacht.
Die Art nutzt den Raum zudem regelmäßig zur Nahrungssuche.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
ungefährdet
Nordrhein-Westfalen
3S
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten
vonstatten gehen. Zu prüfen ist darüber hinaus das mögliche Risiko der Tötung oder Verletzung von Individuen durch Kollision mit den WKA.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Im Falle
nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Die Gefahr des Auftretens von Schlagopfern wird durch ein entsprechendes Monitoring im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme überprüft (s.u.). Sollte sich während des Monitorings herausstellen, dass eine Gefährdung von Individuen zu bestimmten Zeiten nicht vollkommen auszuschließen ist, wird der Betrieb der WKA auf Zeiten eingeschränkt, in denen kein
erhöhtes Risiko für Kollisionsopfer der Art besteht. Damit kann auch das Restrisiko einer Verletzung oder Tötung von Individuen vermieden werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt so geringe Flächen
beansprucht werden, dass auch ohne entsprechende Maßnahmen ein ausreichendes Lebensraumangebot im Raum verbleibt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Zur Absicherung des Ausschlusses von Kollisionen der Art mit den WKA wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt (siehe hierzu Kapitel 7.).
73
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch das Entfernen der Vegetation in der Brutzeit denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Die Rohrweihe könnte
als Vogelschlagsopfer infolge des Betriebs von WKA auftreten. In der Umgebung des Vorhabensgebiets sind allerdings
bereits mehrere Windparks vorhanden, für die bisher keine Kollisionsopfer bei der Rohrweihe bekannt sind. In Anbetracht
der bisher aufgebliebenen Gefährdung der Art wird kein erhöhtes Risiko als Folge einer denkbaren Kollision mit WKA angenommen. Zur Absicherung der Prognose wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt, das die Hauptaktivitätszeiten der
potenziell gefährdeten Art, vor allem ihrer Jungtiere, abdeckt. Ggf. sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen.
Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung des Risikomanagements und der ggf. zu planenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, weil dadurch gewährleistet ist, dass
der Bau und Betrieb der WKA das allgemeine Lebensrisiko der Art im Raum nicht erhöht.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Unempfindlichkeit der Art gegenüber WKA nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus.
Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Vorhabensgebiet bedingt auch einen denkbaren Verlust
einiger weniger Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die bau- und betriebsbedingten Flächenbeanspruchungen für die
Art.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Art ist mit ihren Ackerbruten vergleichsweise unempfindlich gegenüber Störwirkungen und in der Lage, Lebensraumverluste durch die Besiedlung neuer Flächen zu kompensieren. Ihre Brutstandorte wechseln ohnehin in Abhängigkeit der Feldfrucht, die Wintergetreide zur Brut bevorzugt wird. Verglichen mit dem Gesamtlebensraumangebot kommt es zu einem sehr
geringen Flächenverlust, der sich nicht auf die Verbreitung und die Populationsstärke der Art auswirken wird. Es kommt
somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die
Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
74
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
75
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Rotmilan (Milvus milvus)
Angaben zur Biologie:
Der Rotmilan besiedelt offene, reich gegliederte Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern. Zur Nahrungssuche werden
Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern bevorzugt. Jagdreviere können eine Fläche von 15 km²
beanspruchen. Der Brutplatz liegt meist in lichten Altholzbeständen, an Waldrändern, aber auch in kleineren Feldgehölzen
(1-3 ha und größer). Rotmilane gelten als ausgesprochen reviertreu und nutzen alte Horste oftmals über viele Jahre. Ab
April beginnt das Brutgeschäft, spätestens Ende Juli sind alle Jungen flügge (BAUER et al. 2005a, MUNLV 2008, NICOLAI &
KOSTRZEWA 2001).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet und seiner weiteren Umgebung ist der Rotmilan Durchzügler und Nahrungsgast. Denkbare Brutplätze
liegen in größerer Entfernung (> 1.000m) zum Eingriffsort.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
ungefährdet
Nordrhein-Westfalen
3
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Art ist im Vorhabensgebiet nur Gastvogel (Nahrungsgast und Durchzügler). Sie verliert vorhabensbedingt keine
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Zu prüfen ist damit alleine die mögliche Entwertung von Lebensräumen durch die WKA
oder das Risiko der Tötung oder Verletzung von Individuen durch Kollision mit den WKA.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Die Gefahr des Auftretens von Schlagopfern wird durch ein entsprechendes Monitoring im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme überprüft (s.u.). Sollte sich während des Monitorings herausstellen, dass eine Gefährdung von Individuen zu bestimmten Zeiten nicht vollkommen auszuschließen ist, wird der Betrieb der WKA auf Zeiten eingeschränkt, in denen kein
erhöhtes Risiko für Kollisionsopfer der Art besteht. Damit kann auch das Restrisiko einer Verletzung oder Tötung von Individuen vermieden werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt keine Fortpflanzungsoder Ruhestätten beansprucht werden.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Zur Absicherung des Ausschlusses von Kollisionen der Art mit den WKA wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt (siehe hierzu Kapitel 7.).
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8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Da vorhabensbedingt keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beansprucht werden, ist eine Gefährdung von Eiern oder
Jungtieren auszuschließen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Der Rotmilan ist als
Vogelschlagsopfer infolge des Betriebs von WKA beobachtet worden (siehe NLT 2007, LAG VSW 2007, LANU 2008).
Allerdings dienen das Vorhabensgebiet und seine Umgebung der Art weder als geeignete Brutstätte noch als bevorzugter
Nahrungsraum. In der Umgebung des Vorhabensgebiets sind zudem bereits mehrere Windparks vorhanden, für die bisher
keine Schlagopfer beim Rotmilan beschrieben worden sind. Somit wird kein erhöhtes Risiko für die Art als Folge einer
denkbaren Kollision mit WKA angenommen. Zur Absicherung der Prognose wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt,
das die Hauptaktivitätszeiten der potenziell gefährdeten Greifvogelarten, vor allem der Jungtiere, abdeckt. Ggf. sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann
unter Berücksichtigung des Risikomanagements und der ggf. zu planenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen
werden, weil dadurch gewährleistet ist, dass der Bau und Betrieb der WKA das allgemeine Lebensrisiko der Art im Raum
nicht erhöht.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb
der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus. Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die Art ist Gastvogel im Vorhabensgebiet und seiner Umgebung. Es kommt nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Es kommt nicht zum Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5
BNatSchG bleiben erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
77
8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Wiesenpieper (Anthus pratensis)
Angaben zur Biologie:
Der Lebensraum des Wiesenpiepers besteht aus offenen, baum- und straucharmen feuchten Flächen mit höheren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss ausreichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu
hoch sein. Bevorzugt werden extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore. Darüber
hinaus werden Kahlschläge, Windwurfflächen sowie Brachen besiedelt. Ein Brutrevier ist 0,2-2 (max. 7) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird am Boden oftmals an Graben- und Wegrändern
angelegt. Das Brutgeschäft beginnt meist ab Mitte April, Zweitbruten sind möglich. Spätestens im Juli sind alle Jungen
flügge (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005b, LANUV 2010).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Der Wiesenpieper ist bisher nicht im Bereich der Vorhabensfläche in ihrer Umgebung nachgewiesen worden. Ein gelegentliches Brutvorkommen ist aber nicht gänzlich auszuschließen.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
2
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten
vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Im Falle
nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt so geringe Flächen
beansprucht werden, dass auch ohne entsprechende Maßnahmen ein ausreichendes Lebensraumangebot im Raum verbleibt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Für diese nur gering betroffene Art ist kein Risikomanagement notwendig.
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8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch das Entfernen der Vegetation in der Brutzeit denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Diese können aber bei
Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. Der Wiesenpieper ist auch durch Kollision mit den WKA
selber nicht unmittelbar gefährdet. Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen also ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Unempfindlichkeit der Art gegenüber WKA nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus.
Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Vorhabensgebiet bedingt auch einen denkbaren Verlust
potenziell geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die bau- und betriebsbedingten Flächenbeanspruchungen für
die Art.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Art ist als typischer Vertreter der offenen Agrarlandschaft vergleichsweise unempfindlich gegenüber Störwirkungen und
in der Lage, Lebensraumverluste durch die rasche Besiedlung neuer Flächen zu kompensieren. Verglichen mit dem Gesamtlebensraumangebot kommt es zu einem sehr geringen Flächenverlust, der sich nicht auf die Verbreitung und die Populationsstärke der Art auswirken wird. Es kommt somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
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8. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Wiesenweihe (Circus pygargus)
Angaben zur Biologie:
Die Wiesenweihe besiedelt weiträumig offene, gehölzarme Agrarlandschaften mit Getreideanbau. Die ursprünglichen Bruthabitate waren Heiden, Moore sowie grünlandgeprägte Flussniederungen. Die aktuellen Brutplätze liegen meist in Wintergetreidefeldern, wo das Nest am Boden angelegt wird und eine erfolgreiche Brut zumeist nur durch Schutzmaßnahmen
(Ernteverzicht am Niststandort) möglich ist (BAUER et al. 2005a, HÖLKER & SPEER 2001b, LANUV 2010).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet und seiner Umgebung ist die Wiesenweihe bisher kein Brutvogel. Die bekannten Brutstätten liegen im
Bereich Weiler in der Ebene im Südosten der geplanten WKA-Standorte. Eine gelegentliche Brut in der Umgebung des
Vorhabensgebiets oder dem Vorhabensgebiet selber wird aber nicht vollkommen ausgeschlossen.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
1S
5105, 5205,
5206
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand der lokalen Population
atlantische Region / kontinentale Region
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten
vonstatten gehen. Zu prüfen ist darüber hinaus das mögliche Risiko der Tötung oder Verletzung von Individuen durch Kollision mit den WKA.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (1. März bis 30. September). Rodungs- und Räumungsmaßnahmen dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar. Im Falle
nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums wird durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Die Gefahr des Auftretens von Schlagopfern wird durch ein entsprechendes Monitoring im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme überprüft (s.u.). Sollte sich während des Monitorings herausstellen, dass eine Gefährdung von Individuen zu bestimmten Zeiten nicht vollkommen auszuschließen ist, wird der Betrieb der WKA auf Zeiten eingeschränkt, in denen kein
erhöhtes Risiko für Kollisionsopfer der Art besteht. Damit kann auch das Restrisiko einer Verletzung oder Tötung von Individuen vermieden werden.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es besteht keine Notwendigkeit zur Planung funktionserhaltender Maßnahmen, da vorhabensbedingt so geringe Flächen
beansprucht werden, dass auch ohne entsprechende Maßnahmen ein ausreichendes Lebensraumangebot im Raum verbleibt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Zur Absicherung des Ausschlusses von Kollisionen der Art mit den WKA wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt (siehe hierzu Kapitel 7.).
80
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung von Eiern oder Jungtieren ist durch das Entfernen der Vegetation in der Brutzeit denkbar. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass dies außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der wildlebenden Vogelarten stattfindet. In dem Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, ist eine vorherige Kontrolle der Vegetationsbestände vorgesehen. Damit könnte allerhöchstens eine Betroffenheit adulter Vögel verbleiben. Die Wiesenweihe könnte als Vogelschlagsopfer infolge des Betriebs von WKA auftreten. In der Umgebung des Vorhabensgebiets sind allerdings
bereits mehrere Windparks vorhanden, für die bisher keine Kollisionsopfer bei der Wiesenweihe bekannt sind. In Anbetracht
der bisher aufgebliebenen Gefährdung der Art wird kein erhöhtes Risiko als Folge einer denkbaren Kollision mit WKA angenommen. Zur Absicherung der Prognose wird ein Schlagopfermonitoring durchgeführt, das die Hauptaktivitätszeiten der
potenziell gefährdeten Art, vor allem ihrer Jungtiere, abdeckt. Ggf. sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen.
Ein Eintreten des Verbotstatbestands der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung des Risikomanagements und der ggf. zu planenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, weil dadurch gewährleistet ist, dass
der Bau und Betrieb der WKA das allgemeine Lebensrisiko der Art im Raum nicht erhöht.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen, die durch den Verlust oder die Entwertung essentieller Nahrungsräume entstehen würden, sind aufgrund
des sehr geringen Flächenverbrauchs und der Unempfindlichkeit der Art gegenüber WKA nicht zu erwarten. Auch akustische oder optische Störwirkungen durch den Betrieb der WKA wirken sich nicht signifikant auf die Verbreitung der Art aus.
Baubedingte Störwirkungen dagegen sind nicht nachhaltig und beschränken sich nur auf kleine Teilflächen. Es ist nicht mit
erheblichen Störwirkungen zu rechnen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die flächendeckende Verbreitung und Häufigkeit im gesamten Vorhabensgebiet bedingt auch einen denkbaren Verlust
einiger weniger Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die bau- und betriebsbedingten Flächenbeanspruchungen für die
Art.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Art ist mit ihren Ackerbruten vergleichsweise unempfindlich gegenüber Störwirkungen und in der Lage, Lebensraumverluste durch die Besiedlung neuer Flächen zu kompensieren. Ihre Brutstandorte wechseln ohnehin in Abhängigkeit der Feldfrucht, die Wintergetreide zur Brut bevorzugt wird. Verglichen mit dem Gesamtlebensraumangebot kommt es zu einem sehr
geringen Flächenverlust, der sich nicht auf die Verbreitung und die Populationsstärke der Art auswirken wird. Es kommt
somit insgesamt nicht zum Funktionsverlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Die
Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
ja
■ nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
81
8. Konfliktprognose
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
82
9. Prüfung der Ausnahmetatbestände
9. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben
als zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Auch erhebliche Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG können für alle im Wirkraum des Vorhabens beschriebenen Arten ausgeschlossen werden. Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten
auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45
Abs. 7 BNatSchG.
83
10. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
10. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Baus und Betriebs von zwei Windenkraftanlagen nach
Verschiebung der Windkonzentrationszone in Erftstadt-Erp,
Rhein-Erft-Kreis
In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) wird dargestellt, ob und welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem geplanten Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) im Bereich Erftstadt-Erp, Rhein-Erft-Kreis, entstehen. Diese Anlagen
sollen errichtet werden, nachdem die vorhandene Windkonzentrationszone verschoben worden ist. Dies soll durch Ergänzung der bestehenden Windvorrangzone im Westen geschehen, wobei zugleich Flächen im Südosten aus der Konzentrationszone entlassen werden.
Grundlage der Bewertung sind Datenrecherchen zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind bei der Artenschutzprüfung vor allem die europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten der Flora-FaunaHabitat Richtlinie (FFH) zu berücksichtigen. Da es sich bei dem Vorhabensgebiet im vorliegenden Fall um einen Ackerstandort handelt, an den weder Gehölze noch Hecken oder
sonstige signifikant ausgeprägten strukturreichen Biotope angrenzen, konnte die Datenrecherche auf Arten der offenen Feldflur eingegrenzt werden. Da ein Vorkommen des Feldhamsters ausgeschlossen werden konnte, blieben alleine Vogelarten der Agrarlandschaften
und ihrer Begleitbiotope übrig.
Im Rahmen der Quellenauswertungen können Vorkommen von mindestens 65 Vogelarten
im Gesamtraum um die Standorte der WKA angenommen werden. Ein Großteil dieser Arten
ist aber nicht dem eigentlichen Vorhabensbereich und der angrenzenden Flächen, sondern
der weiteren Umgebung, die von dem Vorhaben nicht betroffen ist, zuzuordnen.
Mit Blick auf die mögliche Gefährdung von Vögeln durch Kollisionen mit Windkraftanlagen
sind in Einzelfällen jedoch noch größere Betrachtungsräume von bis zu 3 km um die geplanten Anlagenstandorte zu beachten. Diese gelten für Groß- und Greifvögel, unter denen sich
Arten befinden, bei denen eine Gefährdung von Individuen durch Windkraftanlagen diskutiert
wird.
Die möglichen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen der WKA auf die nachgewiesenen Arten lassen sich wie folgt eingrenzen:
1.
Für die Brutvogelarten in der unmittelbaren Umgebung der WKA-Standorte sowie den
notwendigen Erschließungen und Betriebsflächen könnte eine Betroffenheit dann entstehen, wenn Flächen und damit Vegetation während der Brutzeit beansprucht würden
84
10. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
(mögliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern, Eiern und nicht flüggen Jungvögeln). Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass die Flächeninanspruchnahme außerhalb
der Brutzeiten wildlebender Vogelarten stattfindet, andernfalls entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (Kontrolle vor der Inanspruchnahme) vorgesehen werden. Somit lassen sich für diese Artengruppe artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausschließen.
2.
Bei einigen wenigen Greifvogelarten sowie der Grauammer sind Schlagopfer durch den
Betrieb der WKA nicht vollkommen ausgeschlossen. Dies betrifft im vorliegenden Fall
potenziell vor allem zwei Greifvogelarten (Rohrweihe und Wiesenweihe), die sich in
Nachbarschaft zu den geplanten WKA fortpflanzen und deren Jungvögel aufgrund fehlender Erfahrungen mit den WKA kollidieren könnten. Die Grauammer ist als Vogelschlagopfer bisher nur in den Bundesländern Brandenburg, Thüringen und SachenAnhalt aufgetreten, nicht in Westdeutschland. Das Restrisiko der Kollision der genannten Arten mit den WKA wird als sehr gering eingeschätzt, da in Nachbarschaft zu den
geplanten WKA-Standorten bereits seit 2002 zwei Windparks existieren und von Kollisionsopfern in diesen Bereichen bisher nichts bekannt geworden ist. Für diese Arten wird
vorsorglich dennoch geringes Restrisiko angenommen, vor allem für den Fall, dass
Jungtiere in die Umgebung der WKA einfliegen und den Rotoren nicht rasch genug
ausweichen, bis sie über ausreichend Erfahrungen verfügen.
Ein noch geringeres Restrisiko aufgrund des deutlich größeren Abstandes zwischen den
WKA-Standorten und den anzunehmenden Brutplätzen besteht außerdem für die Greifvogelarten Baumfalke und Rotmilan. Letztgenannte Arten nutzen den Raum jedoch nicht
bevorzugt zur Nahrungssuche und sind daher in noch geringerem Maße gefährdet als
die genannten Weihenarten und die Grauammer, weil sie hier deutlich seltener einfliegen werden.
Geringfügige kollisionsbedingte Individuenverluste sind außerdem beim Mäusebussard
und ggf. der im Raum nicht brütenden Kornweihe zu erwarten. Sie liegen aber nicht über
dem allgemeinen Lebensrisiko dieser Arten in der freien Landschaft mit den entsprechenden Hindernissen.
Insbesondere für die Zielarten Rohr- und Wiesenweihe wird daher ein Vogelschlagopfermonitoring vorgeschlagen, das im Jahr der Inbetriebnahme stattfinden soll und
sich auf das Umfeld der WKA-Standorte (etwa 100m um jede Anlage herum) bezieht. In
der Hauptaktivitätszeit der Jungtiere (Juli / August) ist in regelmäßigen Abständen zu
kontrollieren, ob Schlagopfer auftreten. In dem Fall, dass Gefährdungen der Arten festzustellen sind, müssen die Betriebszeiten der Windkraftanlagen ggf. angepasst werden.
85
10. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
So kann auch das verbleibende Restrisiko für diese Arten soweit gemindert werden,
dass es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände treten folglich nicht ein.
Wie die vorherigen Ausführungen belegen, ist der Bau und Betrieb der geplanten WKA im
Bereich Erftstadt-Erp, Rhein-Erft-Kreis, möglich, ohne dass artenschutzrechtliche Betroffenheiten eintreten. Das Vorhaben ist aus Sicht des Artenschutzes folglich als zulässig einzustufen.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 22.05.2012
__________________________
Dr. Claus Albrecht
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