Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
199 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
(FNP) der Stadt Erftstadt
Arbeitstitel: „Änderung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Erftstadt-Erp“
Teil 1: Städtebaulicher Teil
1.
Gebietsbeschreibung ................................................................ 2
2.
Anlass, Ziel und Zweck der Änderung ...................................... 2
3.
Rechtliche Situation................................................................... 2
3.1
Landesplanung ....................................................................... 2
3.2
Regionalplan Regierungsbezirk Köln .................................... 3
3.3
Landschaftsplan ..................................................................... 3
3.4
Flächennutzungsplan (FNP) ................................................... 3
4.
Planinhalte .................................................................................. 4
4.1
Bisherige Darstellung im FNP ................................................ 4
4.2
Geplante Darstellung im FNP ................................................. 4
5.
Auswirkungen der FNP-Änderung ............................................ 4
5.1
Schallimmissionen ................................................................. 5
5.2
Schattenwurf ........................................................................... 5
5.3
Eiswurf..................................................................................... 5
5.4
Abstände ................................................................................. 5
5.5
Luftfahrt ................................................................................... 5
5.6
Bodendenkmalpflege.............................................................. 6
5.7
Artenschutz ............................................................................. 6
5.8
Klimaschutz............................................................................. 6
6.
Umweltverträglichkeit ................................................................ 6
7.
Erarbeitete Gutachten................................................................ 7
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1.
Gebietsbeschreibung
Das Plangebiet liegt nördlich des Stadtteiles Erftstadt-Erp innerhalb einer größeren landwirtschaftlichen Fläche und hat eine Flächengröße von
ca. 64 ha.
Das Plangebiet wird im Norden und Süden von Feldwegen und im Osten
durch die östliche Abgrenzung der im Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ begrenzt. Die
westliche Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus einem Abstand
von 40 m parallel zur Landesstraße.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich bereits acht Windkraftanlagen
im Bestand. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, westlich der Landesstraße L51, befindet sich auf dem Gemeindegebiet von Nörvenich
eine Anlage in Betrieb und zwei Anlagen in Bau. Sieben weitere Anlagen
stehen weiter entfernt, diese teils auf dem Gebiet der Gemeinde Vettweiß.
2.
Anlass, Ziel und Zweck der Änderung
Die im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt dargestellte Windkonzentrationszone Erp-Nord wird seit ca. 10 Jahren nur in ihrem nördlichen
Bereich genutzt. Hier befinden sich aktuell sechs Windkraftanlagen. Im
südlichen Bereich können auf der östlichen Hälfte wegen der bestehenden Eigentumsverhältnisse (Eigentümer stimmen einer Nutzung ihrer
Grundstücke für Windenergieanlagen nicht zu) keine weiteren Anlagen
errichtet werden.
Die melius-energie GmbH aus Ibbenbüren beabsichtigt nun zwei weitere
Anlagen zu errichten und hat daher eine Änderung der Windkonzentrationszone beantragt. Die drei Flurstücke der Eigentümer, die einer Windenergienutzung nicht zustimmen, sollen aus der Konzentrationszone
herausgenommen werden. Stattdessen soll eine entsprechend große
Fläche im Nordwesten an die bestehende Konzentrationszone angehängt werden.
Geplant ist die Errichtung zweier zusätzlicher 800 kW-Anlagen mit 100
m Gesamthöhe über Grund. Die geplanten Anlagen sind baugleich mit
den hier bereits vorhandenen Anlagen.
Zusätzlich sollen mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes die
beiden bisher außerhalb der Konzentrationszone liegenden bestehenden Windkraftanlagen in die Konzentrationszone einbezogen werden.
3.
Rechtliche Situation
3.1
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer
Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen zu fördern.
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) sieht den
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verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger (vor allem Wasser-,
Wind und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) als ausdrückliches landesplanerisches Ziel an.
3.2
Regionalplan Regierungsbezirk Köln
Der Regionalplan stellt im Bereich der Planänderung allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dar. Ziel der Regionalplanung ist es, in den
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten und
dabei den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und
des Bodenschutzes Rechnung zu tragen.
Planungen für Windkraftanlagen sind gemäß Regionalplan (D.2.6 Ziel 1)
in erster Linie in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen umzusetzen.
3.3
Landschaftsplan
Gemäß Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises liegt das Plangebiet
weder in einem Landschaftsschutzgebiet noch in einem sonstigen
Schutzgebiet.
3.4
Flächennutzungsplan (FNP)
Die Rechtsgrundlage für die Darstellung von „Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen“ im FNP bildet § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB. Danach können Gemeinden im FNP entsprechende
Konzentrationszonen darstellen, um die Errichtung von Windkraftanlagen auf die ausgewiesenen Standorte im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu konzentrieren. Die Darstellung einer solchen
Konzentrationszone hat in der Regel das Gewicht eines öffentlichen
Belangs, der der Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle im
Stadtgebiet entgegensteht.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 1999 hatte
die Stadt Erftstadt eine Untersuchung der grundsätzlich geeigneten Bereiche des gesamten Gemeindegebietes vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet.
Als eine wesentliche Vorgabe für die Errichtung der im FNP dargestellten Konzentrationszonen für Windkraftanlagen diente das Rahmenkonzept für Windkraftnutzung des Erftkreises, worin „Vorrangflächen für die
Darstellung im FNP“ beschrieben waren. Im Abgleich mit der von der
RWE auf der Basis der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit (> 4,7
m/s) erstellten Windkarte wurden für die Stadt Erftstadt insgesamt sieben Vorrangbereiche ermittelt.
Diese Vorrangbereiche wurden im Weiteren auf der Grundlage des
Windenergieerlasses auf den GEP-Entwurf und den FNP-Entwurf abge-
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stimmt. Im Ergebnis blieben sechs grundsätzlich geeignete größere Bereiche übrig, die grundsätzlich für die Ausweisung als Konzentrationszone im FNP in Frage kämen. Diese sechs Gunstbereiche wurden dann
anhand ökologisch wertvoller Grünbereiche und des Landschaftsbildes
bewertet und untereinander verglichen.
Nach der Bewertung der sechs Gunstbereiche hinsichtlich der ökologischen Wertigkeit sowie des Landschaftsbildes und unter der Voraussetzung, dass von vier Gunstbereichen wegen der Lage auf engstem Raum
und in unmittelbarer Nähe zur Ortslage Erp nur einer als Konzentrationszone vertretbar ist, kamen letztlich nur zwei Bereiche in Frage, die
als „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ in den FNP aufgenommen wurden.
Die Größe der dargestellten Fläche wurde so gewählt, dass jeweils ca.
10 mittelgroße Anlagen errichtet werden können. Um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auf das unbedingt notwendige
Maß zu beschränken und eine möglichst einheitliche Höhe der Windparks zu erreichen, wurde zudem eine Höhenbegrenzung der Anlagen
auf maximal 100 m über der natürlichen Geländeoberkante festgelegt.
4.
4.1
Planinhalte
Bisherige Darstellung im FNP
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet „Flächen für
die Landwirtschaft“ dar. Überlagert wird diese Darstellung auf ca. 44 ha
durch die Darstellung einer „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“.
4.2
Geplante Darstellung im FNP
Die Abgrenzung der Konzentrationszone soll im Rahmen der 9. FNPÄnderung geändert werden. Der südöstliche Bereich soll aufgegeben
werden und stattdessen die Zone nach Westen ausgedehnt werden. Die
Windkonzentrationszone vergrößert sich dadurch in der Fläche von ca.
44 ha auf ca. 50 ha, wobei die Anzahl der errichtbaren Anlagen mit insgesamt zehn gleich bleibt. Die Höhenbeschränkung von 100 m Gesamthöhe bleibt bestehen. Die Darstellung von landwirtschaftlichen Flächen
bleibt im gesamten Plangebiet erhalten.
5.
Auswirkungen der FNP-Änderung
Durch die FNP-Änderung werden keine zusätzlichen Flächen für die
Windenergie ausgewiesen, es wird lediglich der südlichöstliche Teil der
vorhandenen Konzentrationszone ausgenommen und dafür Bereiche
westlich angehängt. Die dadurch entstehende neue Konzentrationszone
ist in ihrer Fläche ca. 6 ha größer als die alte.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden nicht mehr
Anlagen zulässig als bisher auch möglich wären. Die Lage der beste-
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henden Anlagen und die notwendigen Abstände untereinander lassen
nicht mehr als maximal zwei neue Anlagen innerhalb der hinzukommenden Fläche zu. Auch die Höhe der Anlagen bleibt mit 100 m Gesamthöhe innerhalb der bisher wirksamen Höhenbeschränkung.
Die Änderung hat keine gesamtstädtischen Auswirkungen, weswegen
auf eine erneute gesamtstädtische Untersuchung verzichtet wird.
5.1
Schallimmissionen
Durch die geplante Änderung rückt die Konzentrationszone weiter weg
von der nächsten Wohnbebauung in Erp, so dass eine Verschlechterung
der Lärmsituation nicht zu erwarten ist. Eine gutachterliche Berechnung
der Schallimmissionen im Rahmen geplanter Anlagen in Nörvenich, die
die beiden hier geplanten Anlagen mit berücksichtigte, ergab, dass die
Richtwerte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A)
nachts an der nächstgelegenen Bebauung in Erp eingehalten werden.
Die Karte der Schallimmissionen ist als Anlage Bestandteil der Begründung.
5.2
Schattenwurf
Eine gutachterliche Untersuchung zum Schattenwurf im Rahmen geplanter Anlagen in Nörvenich, die die beiden hier geplanten Anlagen mit
berücksichtigte, ergab, dass Belästigungen durch Schattenwurf nicht zu
erwarten sind; der Abstand der Anlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung ist mit knapp 2 km ausreichend groß. Die Karte der Schallimmissionen ist als Anlage Bestandteil der Begründung.
5.3
Eiswurf
Wegen der Gefahr des Eisabwurfs und wegen des geringen Abstandes
der geplanten Windenergieanlagen zur Landesstraße sind funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (z.B. automatische
Außerbetriebnahme bei Eisansatz) erforderlich. Detaillierte Anforderungen werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgelegt.
5.4
Abstände
Abstände von baulichen Anlagen zu Landesstraßen gemäß Straßenund Wegegesetz NRW (40 m) wurden bei der Abgrenzung der Zone
beachtet. Die gesetzlich vorgegebenen Abstände werden im Rahmen
der Genehmigungsplanung abschließend geprüft.
5.5
Luftfahrt
Das Plangebiet liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Flugplatzes Nörvenich und wird radartechnisch erfasst. Es ist damit zu rechnen,
dass negative Auswirkungen durch Windenergieanlagen, bezogen auf
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die Radaranlagen, entstehen. Die Wehrbereichsverwaltung ist daher im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Windenergieanlagen zu beteiligen, um eine Einzelfallprüfung herbeizuführen.
5.6
Bodendenkmalpflege
Unmittelbar nördlich des Plangebietes liegen aus Luftbildprospektion
Hinweise auf ein römisches Gebäude vor. Auch aus dem südlichen Teil
der Fläche liegen durch Oberflächenfundstreuungen Hinweise auf römische Siedlungsreste vor. Hier wurde eine römische Trümmerstelle von
ca. 30 x 40 m Ausdehnung entdeckt, die ebenfalls auf ein im Boden erhaltenes römisches Gebäude schließen lässt. Aufgrund der Lage der
Fundstellen muss davon ausgegangen werden, dass beide als Teile
eines römischen Landgutes in einem unmittelbaren Zusammenhang
stehen. Weitere Teile dieser villa rustica sind im Plangebiet zu erwarten.
Da die geplante Flächennutzungsplanänderung noch keine Anlagenstandorte festlegt, soll im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Abstimmung mit dem Amt für Bodendenkmalpflege durch eine entsprechende Fachfirma Suchschnitte durchgeführt werden. Evt. können auch
die Gründungsmaßnahmen der Anlagen gutachterlich begleitet werden.
5.7
Artenschutz
Ob durch die FNP-Änderung Arten betroffen sind, die einem besonderen
Schutz unterliegen, wurde im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Kölner Büro für Faunistik ermittelt. Die Artenschutzprüfung ist als Anlage Bestandteil der Begründung.
Wie das Gutachten belegt, ist der Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Erftstadt-Erp, Rhein-Erft-Kreis, möglich, ohne
dass artenschutzrechtliche Betroffenheiten eintreten. Das Vorhaben ist
aus Sicht des Artenschutzes folglich als zulässig einzustufen.
5.8
Klimaschutz
Die Landesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß in
NRW bis zum Jahr 2020 um 25% und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80% zu reduzieren. Dies bedingt u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Windenergie ist eine der tragenden Säulen der erneuerbaren Energien. Der Ausbau der
Windenergie liefert damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der
Klimaschutzziele.
6.
Umweltverträglichkeit
Durch das Kölner Büro für Faunistik wurde der Umweltbericht zur 9.
FNP-Änderung erarbeitet. Der Umweltbericht ist als Teil 2 der Begründung als Anlage beigefügt.
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In einer separaten Vorprüfung des Einzelfalls nach UVP-Gesetz kam
das Kölner Büro für Faunistik zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang
mit dem Vorhaben keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf besonders empfindliche Gebiete oder die Art und den Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu erwarten sind, die
eine UVP-Pflicht auslösen. Die vorliegende Betrachtung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht kommt
mithin zu dem Ergebnis, dass sich für das geplante Vorhaben kein Erfordernis für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
ergibt.
7.
Erarbeitete Gutachten
Folgende Fachgutachten wurden im Rahmen der FNP-Änderung erarbeitet und sind als Anlage Bestandteil der Begründung:
-
Umweltbericht mit Eingriffsbewertung und Analyse des Landschaftsbilds, KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, Köln 2012
-
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gem.
§§ 3a, 3b UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW, KÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK, Köln 2012
-
Artenschutzprüfung (ASP), KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, Köln 2012
-
Berechnungen des periodischen Schattenwurfs gemäß LAIHinweisen, ENERCON GmbH, Aurich 2011
-
Schallimmissionen: Gesamtbelastung, Detaillierte Prognose
nach TA-Lärm, ENERCON GmbH, Aurich 2011
Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „Änderung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Erftstadt-Erp“ hat mit der Begründung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom
bis
einschließlich
öffentlich ausgelegen.
Erftstadt, den
Der Bürgermeister
i.A. Wirtz
(Stadtbaudirektor)
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