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Beschlussvorlage (Städtebauliche Entwicklung von Bebauungsplänen; 1. Bestellung eines Umlegungsausschusses gem. § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 2. Übertragung von vereinfachten Umlegungen gem. § 8 der Verordnung zur Durchfüh- rung des Baugesetzbuches an den Umlegungsausschuss)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
182 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
02.03.17, 14:32
Aktualisiert
02.03.17, 14:32
Beschlussvorlage (Städtebauliche Entwicklung von Bebauungsplänen;
1. Bestellung eines Umlegungsausschusses gem. § 3 der Verordnung zur Durchführung
   des Baugesetzbuches
2. Übertragung von vereinfachten Umlegungen gem. § 8 der Verordnung zur Durchfüh-
    rung des Baugesetzbuches an den Umlegungsausschuss) Beschlussvorlage (Städtebauliche Entwicklung von Bebauungsplänen;
1. Bestellung eines Umlegungsausschusses gem. § 3 der Verordnung zur Durchführung
   des Baugesetzbuches
2. Übertragung von vereinfachten Umlegungen gem. § 8 der Verordnung zur Durchfüh-
    rung des Baugesetzbuches an den Umlegungsausschuss) Beschlussvorlage (Städtebauliche Entwicklung von Bebauungsplänen;
1. Bestellung eines Umlegungsausschusses gem. § 3 der Verordnung zur Durchführung
   des Baugesetzbuches
2. Übertragung von vereinfachten Umlegungen gem. § 8 der Verordnung zur Durchfüh-
    rung des Baugesetzbuches an den Umlegungsausschuss) Beschlussvorlage (Städtebauliche Entwicklung von Bebauungsplänen;
1. Bestellung eines Umlegungsausschusses gem. § 3 der Verordnung zur Durchführung
   des Baugesetzbuches
2. Übertragung von vereinfachten Umlegungen gem. § 8 der Verordnung zur Durchfüh-
    rung des Baugesetzbuches an den Umlegungsausschuss)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – M Vorlage 605 /X.L. Datum: 02.03.2017 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 14.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 28.03.2017 Gemeinderat Sitzungstag: 04.04.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Städtebauliche Entwicklung von Bebauungsplänen; 1. Bestellung eines Umlegungsausschusses gem. § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 2. Übertragung von vereinfachten Umlegungen gem. § 8 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches an den Umlegungsausschuss Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, 1. für die Durchführung von Umlegungsverfahren einen Umlegungsausschuss zu bilden. Zu den Mitgliedern des Umlegungsausschusses werden bestellt: Vorsitzender: Dr. Karl Heinz Decker Stellv. Vorsitzender: Edgar Decker Angehöriger des höheren vermessungstechnischen Dienstes: Dipl.-Ing. Frank Diefenbach Vertreter: Dr. Ing. Heinz Rütz Sachverständiger für die Bewertung Von Grundstücken: Robert Rang Vertreter: Manfred Söns Gemeindevertreter: 1. (Ratsmitglied) 2. (Ratsmitglied) Vertreter: 1. (Ratsmitglied) 2. (Ratsmitglied) 2. Der Gemeinderat überträgt dem Umlegungsausschuss die Durchführung vereinfachter Umlegungen für die zwei Teilabschnitte des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, „Brotkiste“ und „Auf Graben“ sowie für das Baugebiet F 7 „Die Acht Morgen“ in Marmagen. Begründung: Die Neubestellung der Mitglieder ist gemäß der in Kopie beigefügten Verordnung (Anlage 1)vorzunehmen. Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches muss 3  der Vorsitzende die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen,  ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und  ein Mitglied Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein.  Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören. Für die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen. Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er bestellt ist. Folgende Personen werden für die Besetzung des Umlegungsausschusses vorgeschlagen: 1. Erster Vorsitzender: Stellvertreter: Dr. Karl Heinz Decker Edgar Decker 2. Angehöriger des höheren vermessungstechnischen Dienstes: Dipl.-Ing. Frank Diefenbach Stellvertreter: Dr. Ing. Heinz Rütz 3. Sachverständiger für die Bewertung Von Grundstücken: Robert Rang Stellvertreter: Manfred Söns 4. Gemeindevertreter: Stellvertreter: 5. Gemeindevertreter: Stellvertreter: (Ratsmitglied) (Ratsmitglied) (Ratsmitglied) (Ratsmitglied) Die Vorschläge der jeweiligen Gemeindevertreter(innen) und deren Stellvertreter sollen im Fachausschuss ergehen. Es wird vorgeschlagen, die vorstehend aufgeführten Personen zu Mitgliedern des Umlegungsausschusses der Gemeinde Nettersheim zu bestellen. 4 Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Nettersheim soll wie folgt besetzt werden: 1. Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Frank Diefenbach 2. stellv. Geschäftsführer: Manfred Söns In der konstituierenden Sitzung des Umlegungsausschusses wird eine Vereidigung der bestellten Mitglieder vorgenommen. Allgemeine Aufgabe des Umlegungsausschusses ist gem. § 45 Baugesetzbuch (BauGB), zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Dabei kann die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB durchgeführt werden. Aktuell werden derzeit die zwei Teilabschnitte des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, „Brotkiste“ und „Auf Graben“ sowie in Marmagen das Baugebiet F 7 „Die Acht Morgen“ städtebaulich entwickelt. Vorgesehen ist, hierzu gem. § 80 ff. BauGB ein vereinfachtes Umlegungsverfahren durchzuführen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister