Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
230 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
02.03.17, 14:32
Aktualisiert
02.03.17, 14:32
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 627 /X.L.
Datum: 01.03.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
14.03.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.03.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Erweiterung des Sanierungsgebietes in Zingsheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 142 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt eine 2. städtebauliche Sanierungssatzung über die
förmliche
Festsetzung
des
Sanierungsgebietes
Zingsheim
für
die
Straße
„Formegey“ sowie Teilbereiche der Kirchstraße, Weidenstraße, Brunnenstraße,
Pfalzstraße, Willenberger Straße und Krausstraße gem. § 142 Abs. 4 BauGB im
Vereinfachten Verfahren. Die Sanierungssatzung mit Begründung sowie Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Genehmigungspflicht nach §§ 144 und 145 BauGB wird hierbei ausgeschlossen.
Es wird darüber hinaus beschlossen, die Gültigkeit der Sanierungssatzung für eine Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem Satzungsbeschluss festzulegen.
Begründung:
Die erste Sanierungssatzung Zingsheim wurde mit Bekanntmachung vom
05.07.2016 rechtskräftig. Aufgrund der im Rahmen des Interkommunalen Entwicklungskonzeptes (IEK) für die Orte Marmagen, Nettersheim und Zingsheim
zur Verfügung stehenden Förderung für die Neugestaltung von Fassaden sowie
Hausvor- und Hofflächen (Fassadenprogramm) zeigt sich, dass Fassaden sowie
Hausvor- und Hofflächen in vielen weiteren Bereichen, die nicht von der ersten
Sanierungssatzung erfasst sind, einer dringenden Sanierung bedürfen. Anfragen
betroffener Eigentümer sind bereits vorgetragen und mussten zunächst zurück
gewiesen werden.
„Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- oder Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. (§ 142 Abs. 2 BauGB).“
3
Diese Vorgaben können jedoch für das Ziel der nunmehr vorgesehenen Straßenteilabschnitte nicht erfüllt werden, so dass für die Gemeinde nur die Möglichkeit
der Ausweisung eines zweiten Sanierungsgebietes in Zingsheim besteht.
Der Tagesordnungspunkt ist daher in der laufenden Sitzungsfolge neu zu definieren.
Es wird empfohlen, den beigefügten Entwurf der 2. Städtebaulichen Sanierungssatzung mit Begründung sowie Abgrenzung des Geltungsbereiches zu beschließen.
gez. Pracht
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Bürgermeister