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Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich; Errichtung eines Pferdeunterstandes auf dem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5 Nr. 75)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
208 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
08.03.17, 13:00
Aktualisiert
08.03.17, 13:00
Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines Pferdeunterstandes auf dem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5 Nr. 75) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines Pferdeunterstandes auf dem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5 Nr. 75) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines Pferdeunterstandes auf dem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5 Nr. 75)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – M/ Wil Vorlage 628 /X.L. Datum: 07.03.2017 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 14.03.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauen im Außenbereich; Errichtung eines Pferdeunterstandes auf dem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5 Nr. 75 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Neubau eines Pferdeunterstands auf dem teilweise außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Roderath befindlichen Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5, Nr. 75, erst dann zuzustimmen wenn ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen abgestimmt sind. Begründung: Am 21.02.2017 wurde der Eifelgemeinde Nettersheim ein Bauantrag auf Neubau eines Pferdeunterstands auf dem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5, Nr. 75, eingereicht. Der zur Bebauung vorgesehene Teilbereich des Grundstücks befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Roderath und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der Landschaftsplan Nettersheim stuft das Grundstück als baulich nutzbare Fläche ein. Die Priviligierung des Antragstellers wurde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Bauantrag im Jahr 1996 festgestellt. Der aktuelle Antrag auf einen weiteren Neubau eines Pferdeunterstands ist als Zeichen für die Weiterentwicklung des Betriebs zu werten. Aus diesem Grund ist die Priviligierung nicht erneut festzustellen. Die wegemäßige Erschließung ist durch die Zufahrt zum Wohngeäude (Bouderather Straße 26) gesichert. Gem. § 35 I Nr. 1 BauGB (Bauen im Außenbereich) ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn „öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u. a. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.“ Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Neubau eines Pferdeunterstands auf dem teilweise außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Roderath befindlichen Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5, Nr. 75, erst dann zuzustim- 3 men wenn ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen abgestimmt sind. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister