Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
208 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
08.03.17, 13:00
Aktualisiert
08.03.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – M/ Wil
Vorlage 628 /X.L.
Datum: 07.03.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
14.03.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Errichtung eines Pferdeunterstandes auf dem Grundstück Gemarkung Roderath,
Flur 5 Nr. 75
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Neubau eines Pferdeunterstands auf dem
teilweise außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Roderath befindlichen
Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5, Nr. 75, erst dann zuzustimmen wenn
ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen abgestimmt sind.
Begründung:
Am 21.02.2017 wurde der Eifelgemeinde Nettersheim ein Bauantrag auf Neubau
eines Pferdeunterstands auf dem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5, Nr.
75, eingereicht. Der zur Bebauung vorgesehene Teilbereich des Grundstücks befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Roderath und ist im
Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der Landschaftsplan Nettersheim stuft das Grundstück als baulich nutzbare Fläche ein.
Die Priviligierung des Antragstellers wurde bereits im Zusammenhang mit einem
anderen Bauantrag im Jahr 1996 festgestellt. Der aktuelle Antrag auf einen weiteren Neubau eines Pferdeunterstands ist als Zeichen für die Weiterentwicklung
des Betriebs zu werten. Aus diesem Grund ist die Priviligierung nicht erneut festzustellen.
Die
wegemäßige
Erschließung
ist
durch
die
Zufahrt
zum
Wohngeäude
(Bouderather Straße 26) gesichert.
Gem. § 35 I Nr. 1 BauGB (Bauen im Außenbereich) ist ein Vorhaben nur zulässig,
wenn „öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es u. a. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.“
Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Neubau eines Pferdeunterstands
auf dem teilweise außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Roderath befindlichen Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 5, Nr. 75, erst dann zuzustim-
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men wenn ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen abgestimmt sind.
gez. Pracht
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Bürgermeister