Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
238 kB
Datum
07.03.2017
Erstellt
06.03.17, 13:00
Aktualisiert
06.03.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 649 /X.L.
Datum: 06.03.2017
ERWEITERUNG
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
07.03.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Windenergie in der Gemeinde Nettersheim;
Zwischenbericht zur vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP II) sowie Erfassung von ausgewählten Tierarten
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Sachstandsbericht wird zur Kenntnis genommen.
Sachstandbericht:
Auf der Grundlage des im März 2015 erstellten „Gesamträumlichen Planungskonzeptes zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ hat der
Rat der Eifelgemeinde Nettersheim u. a. den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat beschließt,
1. zum „Gesamträumlichen Planungskonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ der Gemeinde Nettersheim, erstellt durch die Planungsgruppe MWM, den Feststellungsbeschluss zu fassen,
2. die Verwaltung zu beauftragen, eine vertiefende Untersuchung der Potentialflächenempfehlung
„D 12“ westlich des Autobahnendes im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit und die städtebauliche Rahmenplanung zu beauftragen. Ggf. soll eine gemeinsame Betrachtung mit Flächen
auf dem Gebiet der Gemeinde Blankenheim erreicht werden. Der Auftrag zur Untersuchung ist
an das billigsbietende Fachbüro zu erteilen.
3. Des Weiteren wird beschlossen, über die im Jahre 1998 rechtlich herbeigeführte 16. Änderung
des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone im Gemarkungsbereich Engelgau/Frohngau hinaus nunmehr die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes
auf der Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzeptes zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vorzunehmen.“
Das mit den faunistischen Erfassungen für einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF II) beauftragte Büro Lange, Moers, hat im Rahmen der Untersuchungen bereits nach drei Monaten aufgrund der Vorkommen geschützter Tierarten
um Erstellung eines Zwischenberichtes gebeten. Dieser wurde der Gemeinde im
Januar 2017 vorgelegt (s. Anlage), der sowohl Nachweise über planungsrelevante
Vogelarten, Rotmilan, sowie Fledermäuse beinhaltet und feststellt:
„Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse aus den in März bis Anfang Mai 2016 durchgeführten
Erfassungen von WEA-empfindlicher Arten und vorliegender Daten Dritter ist zu erwarten, das Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs. 1 im Fall einer Realisierung von WEA im Bereich der
Potentialfläche D 12 für einen Teil der Arten trotz Einsatzes von Vermeidungsmaßnahmen erfüllt
werden.“
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen hat hierzu mit Schreiben
vom 10.02.2017 wie folgt Stellung bezogen:
„Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wird eine Ausweisung dieser Fläche als Windvorrangzone sehr kritisch beurteilt.
Bereits die innerhalb des kurzen Untersuchungszeitraumes von März bis Mai ermittelten
Ergebnisse lassen den Schluss zu, dass artenschutzrechtliche Verbote mit sehr hoher
3
Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere die als windenergiesensibel
anerkannten Vogelarten Rotmilan und Haselhuhn.
Auf der Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens wird aus naturschutzfachlicher Sicht
empfohlen, den Standort aufzugeben.
In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer
Nähe zur Potentialfläche die Wildbrücke über die BAB 1 befindet. Durch weiträumige Abzäunungen entlang der Autobahn werden die Tiere gezielt über die Brücke geleitet. Da
Wildbrücken besondere Schutzzäune für wildlebende Arten darstellen, sollten sämtliche
Störungen und Beeinträchtigungen, insbesondere durch Anlagen, deren Auswirkungen auf
wildlebende Tierarten bisher nur unzureichend untersucht wurden, vermieden werden.“
Die Abstimmungen mit dem Gutachter, der Unteren Naturschutzbehörde des
Kreises Euskirchen, dem Rechtsbeistand der Gemeinde sowie der Gemeinde führen zu der weiteren Überlegung zu entscheiden, ob weitere Potentialflächen zum
Abschluss in die Untersuchungen einbezogen werden.
Im Rahmen der Bauleitplanung werden in der laufenden Sitzungsphase die bauleitplanerisch relevanten Beschlussfassungen vorbereitet.
gez. Pracht
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Bürgermeister