Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
177 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
24.03.17, 11:00
Aktualisiert
24.03.17, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I -
Vorlage 667 /X.L.
Datum: 24.03.2017
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.03.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim
hier: § 15 – Aufwandsentschädigung und Verdienstausfallersatz
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Der Landtag hat am 10.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung beschlossen und am 28.11.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Auf der Grundlage dieses Gesetzes sind am 01.01.2017 die damit verbundene Änderung der Gemeindeordnung und die Änderung der Entschädigungsverordnung in Kraft getreten.
Aufgrund der Neuregelungen in § 46 GO NRW sowie der Änderung der Entschädigungsverordnung wird eine Änderung der Hauptsatzung der Eifelgemeinde
Nettersheim vom 23.06.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
13.12.2016 erforderlich.
Nachfolgend werden im Einzelnen die Änderungen bzw. Neuerungen, die den §
15 der Hauptsatzung betreffen, aufgeführt und erläutert:
a)
Änderung Entschädigungssätze zum Verdienstausfall (§ 15 Abs. 4
a) und f))
Die Änderungen zum Verdienstausfall (Untergrenze: Mindestlohn/8,84 €/Stunde
sowie Obergrenze: 80,00 €/Stunde) werden durch die geänderte Entschädigungsverordnung (§ 3 a EntschVO) festgelegt.
Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 werden niedrigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam
(Art. 6a des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung). Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen.
Die Untergrenze, der sog. Regelstundensatz, den die Entschädigungsverordnung
auf den Mindestlohn (8,84 €/Stunde) festlegt, kann aber durch Beschluss des
Rates und entsprechender Regelung in der Hauptsatzung angehoben werden.
Die aktuelle Fassung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim sieht in Absatz 4 Buchstabe a) einen Regelstundensatz von 10,23 € vor. Es wäre nunmehr
zu entscheiden, ob dieser in Anlehnung an die Entschädigungsverordnung auf
den Mindestlohn in Höhe von 8,84 €/Stunde gesenkt oder in der jetzigen Höhe
beibehalten werden soll.
In Buchstabe f) der jetzigen Fassung wird der Höchstsatz an Verdienstausfall auf
30,68 € begrenzt. Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung ist dieser Betrag auf 80,00 €/Stunde anzupassen.
Für die Vorlage eines Entwurfs zur 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der
Gemeinde Nettersheim muss nunmehr in den Beratungen entschieden werden,
welche Regelung in Buchstabe a) getroffen werden soll.
Buchstabe f) ist in jedem Fall an den Satz der Entschädigungsverordnung von
80,00 € pro Stunde anzupassen.
3
b)
zusätzliche Entschädigung für Ausschussvorsitzende (§ 15 Abs. 6)
Ziel des Gesetzes zur kommunalen Selbstverwaltung ist es größtenteils, die Ergebnisse der sog. Ehrenamtskommission umzusetzen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit dem neu gefassten § 46 GO NRW der besonderen Belastung der zu
Vorsitzenden von Ausschüssen gewählten Mitglieder kommunaler Vertretungen
Rechnung zu tragen.
Nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses
eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung.
Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss wegen geringer Tagungshäufigkeit. Ebenso fallen laut der Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese
Regelung, da diese qua Gesetz (§ 57 Abs. 3 S. 1 GO NRW bzw. § 2 Abs. 3 S. 1
KWahlG) mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden
müssen.
Nach dem neuen § 46 S. 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden,
dass weitere Ausschüsse –ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss- von dieser Regelung ausgenommen werden, wenn eine geringe Tagungshäufigkeit anzunehmen ist.
Die Kommunen vor Ort können unter Abwägung des Aufwands des einzelnen
Ausschussvorsitzenden (Festlegung der Tagesordnung, Einladung, Protokollierung, Veröffentlichung ect.) sowie unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von
der Regelung auszunehmen.
Da das Gesetz in § 46 S.2 GO NRW keine Untergrenze für den Ausschluss normiert, ist es mit besonderer Begründung auch zulässig, alle Ausschüsse von der
Regelung auszunehmen.
Die Ausschüsse, die von der Regelung ausgenommen werden sollen, müssen
dann explizit in der neuen Regelung in der Hauptsatzung aufgezählt werden.
Der Städte –und Gemeindebund NRW hat insofern seine Muster-Hauptsatzung
angepasst.
Insgesamt soll gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 EntschVO die Kumulation der Aufwandsentschädigungen von Rats- bzw. Kreismitgliedern generell begrenzt werden.
Ebenso wird die Bündelung von diversen Ämtern bei einer Person nur bis zu einem bestimmten Level gefördert.
Es sollte nunmehr im Haupt- und Finanzausschuss vorberatend entschieden werden, ob
a) an alle Ausschussvorsitzenden (Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss; Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft; Betriebsausschuss, Ausschuss für Familie, Jugend, Schule, Soziales und Sport; Rechnungsprüfungsausschuss) oder an einzelne Ausschussvorsitzende ab dem
01.01.2017 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 211,90 €
gezahlt werden soll oder ob
4
b) eine Änderung der Hauptsatzung herbeigeführt werden soll, wonach auf
eine zusätzliche Entschädigung aller oder einzelner Ausschussvorsitzenden
verzichtet werden soll.
Die zusätzlich entstehenden Kosten belaufen sich bezogen auf die in Betracht
kommenden fünf Ausschussvorsitzenden auf insgesamt 12.714,00 € jährlich
(211,90 € x 12 Monate x 5 Ausschussvorsitzende).
Ein diesbezüglicher Mehraufwand würde zu einem überplanmäßigen Aufwand bei
der betreffenden Konto-Kostenstelle des diesjährigen Haushaltes führen.
Die umliegenden Städte und Gemeinden (z.B. Schleiden, Mechernich, Hellenthal,
Dahlem) haben bereits eine Ausnahme von der grundsätzlichen Aufwandsentschädigung mit ihren Änderungssatzungen zur Hauptsatzung beschlossen.
Es sollte nunmehr zwecks Erarbeitung eines Satzungsentwurfs bis zur Ratssitzung entschieden werden, welche Variante zur zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden gewählt werden soll.
gez. Pracht
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Bürgermeister