Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
43 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
24.11.16, 11:01
Aktualisiert
24.11.16, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vierte Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nettersheim
vom 22.12.2009
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S.
496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV.
NRW. S. 666) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.
Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner
Sitzung am 13.12.2016 die folgende 4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nettersheim
beschlossen:
§1
§ 17 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung eines
Grundstücksanschlusses wird nach Einheitssätzen ermittelt; dabei gelten
Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der
Straßenmitte verlaufend.
Der Einheitssatz beträgt je m Anschlussleitung, gemessen von der Straßenmitte
bis zur Grundstücksgrenze:
a) bei Grundstücksanschlüssen die im Zuge der Verlegung
der öffentlichen Kanalisation im Rahmen einer
Erschließungsmaßnahme hergestellt werden
275,00 €,
b) bei allen übrigen Grundstücksanschlüssen,
für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung
530,00 €.
§2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Nettersheim, 13.12.2016
(Bürgermeister)