Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
70 kB
Datum
12.10.2011
Erstellt
04.10.11, 18:05
Aktualisiert
04.10.11, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 27.09.2011
- Der Bürgermeister Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 502-IX/Z-3
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
12.10.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW
hier: Präsentation des Bildreferenzkataloges
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Berichterstatter: Herr Pieperjohanns, Frau Heller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW1
PR
SW2
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-3
1. Sachverhalt:
Aufgrund des § 61 a Landeswassergesetz (LWG) NRW sowie der Satzung der Stadt Bad Münstereifel zur Abänderung der Fristen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind private Abwasserleitungen vom Grundstückseigentümer auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Mit Erlass vom 17.06.2011 wurden einige Vorschriften konkretisiert:
-
Es wurde eine einheitliche Musterprüfbescheinigung erarbeitet, die die Handhabung für die
Bürger, die Sachkundigen und die Kommunen erleichtern soll.
-
Auf der Musterbescheinigung wird durch den Sachkundigen die Beurteilung der festgestellten Schäden vorgenommen.
-
Die Beurteilung erfolgt durch Einteilung der jeweiligen Schäden in die Schadensklassen A
(starke Schäden), B (mittlere Schäden) und C (geringe Schäden).
-
Die Schäden werden durch einen sog. Bildreferenzkatalog objektiviert. In diesem Bildreferenzkatalog werden Schäden durch Beschreibungen und Fotoaufnahmen den einzelnen
Schadensklassen zugeordnet.
-
Die Sanierungsfristen richten sich nach den aufgeführten Schadensklassen und werden
durch die Kommune festgesetzt. Der Erlass vom 17.06.2011 sieht hierfür die folgenden
Sanierungsfristen vor:
Schadensklasse A:
Schadensklasse B:
Schadensklasse C:
Sanierung soll innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein
Sanierung soll innerhalb von 5 Jahren (im Wasserschutzgebiete innerhalb von 2 Jahren) abgeschlossen sein
grundsätzlich keine Sanierung notwendig
Die Musterbescheinigung sowie einige Beispiele zur Schadensklassifizierung gemäß dem Bildreferenzkatalog werden in einer kurzen Powerpoint-Präsentation vorgestellt. Der vollständige Bildreferenzkatalog ist als Anlage beigefügt. Fragen hierzu können im Rahmen der Präsentation beantwortet werden.
2. Rechtliche Würdigung
§ 61 a Landeswassergesetz NRW
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Durch die Festsetzung von Sanierungsfristen und die schriftliche Mitteilung der Fristen an alle betroffenen Grundstückseigentümer, sowie die Beratung einzelner Grundstückseigentümer zur Sanierung und zur festgesetzten Schadensklasse, entsteht ein beträchtlicher personeller Aufwand.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Mitteilung der Betriebsleitung wird zur Kenntnis genommen.