Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
159 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
24.11.16, 13:00
Aktualisiert
24.11.16, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – L/Kur
Vorlage 549 /X.L.
Datum: 22.11.2016
An den
Betriebsausschuss
Sitzungstag:
29.11.2016
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
06.12.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
13.12.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Die der Vorlage 549 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen des Eigenbetriebes Abwasser der
Gemeide Nettersheim wird durch den Rat beschlossen und die Gebühren für die
Jahre 2017 und 2018 unverändert wie folgt festgesetzt:
a) Geschlossene Gruben
5,48 €/cbm Frischwasserbezug
b) Kleinkläranlagen
1,88 €/cbm Frischwasserbezug
Begründung:
a) Geschlossene Gruben
Die im Gemeindegebiet befindlichen geschlossenen Gruben werden entsprechend
ihrem Bedarf durch die beauftragten Ausfuhrunternehmer entleert. Hierfür wurde
bisher eine Gebühr in Höhe von 5,48 €/cbm Frischwasserbezug erhoben. Gemäß
beigefügter Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die geschlossenen Gruben weiterhin jährlich ein Gebührenbedarf von 5,48 €/cbm Frischwasserbezug, so
dass die bisherige Gebühr beibehalten werden kann. Dies ist darin begründet,
dass zur Aufwandsminderung mit dem Wasserverband Eifel-Rur Einigung erzielt
werden konnte, dass das Abwasser der geschlossenen Gruben zukünftig nicht
mehr auf der Kläranlage Nettersheim/Urft angeliefert werden muss, sondern
durch die gemeindlichen Abfuhrunternehmer in das Regenüberlaufbecken vor der
ehemaligen Kläranlage Nettersheim eingeleitet werden kann. Hierdurch können
die bisherigen Behandlungskosten auf der Kläranlage Nettersheim/Urft eingespart
werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die geschlossenen Gruben ausschließlich
im Außenbereich befinden und somit die jeweiligen Grundstückseigentümer keine
Niederschlagswassergebühr zu entrichten haben.
3
b) Kleinkläranlagen
Gemäß der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Gemeinde Nettersheim sind Kleinkläranlagen mindestens alle 2 Jahre einmal im Auftrag der Gemeinde durch die beauftragten Ausfuhrunternehme zu entleeren. Hierfür wurde bisher eine jährliche Gebühr in Höhe von 1,88 €/cbm
Frischwasserbezug erhoben. Entsprechend der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die Kleinkläranlagen weiterhin jährlich ein Gebührenbedarf von 1,88 €/cbm Frischwasserbezug, so dass die bisherige Gebühr beibehalten werden kann. Auch bei den Grundstückseigentümern von Kleinkläranlagen
werden keine Niederschlagswassergebühren erhoben, da sie sich ebenfalls im
Außenbereich befinden.
Da Kleinkläranlagen alle zwei Jahre mindestens einmal ausgefahren werden müssen, wurde die Gebührenbedarfsberechnung sowohl für Kleinkläranlagen als auch
geschlossene Gruben für die Jahre 2017 und 2018 festgesetzt.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister