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Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
159 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
24.11.16, 13:00
Aktualisiert
24.11.16, 13:00
Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen)

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III – L/Kur Vorlage 549 /X.L. Datum: 22.11.2016 An den Betriebsausschuss Sitzungstag: 29.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 06.12.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 13.12.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Die der Vorlage 549 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen des Eigenbetriebes Abwasser der Gemeide Nettersheim wird durch den Rat beschlossen und die Gebühren für die Jahre 2017 und 2018 unverändert wie folgt festgesetzt: a) Geschlossene Gruben 5,48 €/cbm Frischwasserbezug b) Kleinkläranlagen 1,88 €/cbm Frischwasserbezug Begründung: a) Geschlossene Gruben Die im Gemeindegebiet befindlichen geschlossenen Gruben werden entsprechend ihrem Bedarf durch die beauftragten Ausfuhrunternehmer entleert. Hierfür wurde bisher eine Gebühr in Höhe von 5,48 €/cbm Frischwasserbezug erhoben. Gemäß beigefügter Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die geschlossenen Gruben weiterhin jährlich ein Gebührenbedarf von 5,48 €/cbm Frischwasserbezug, so dass die bisherige Gebühr beibehalten werden kann. Dies ist darin begründet, dass zur Aufwandsminderung mit dem Wasserverband Eifel-Rur Einigung erzielt werden konnte, dass das Abwasser der geschlossenen Gruben zukünftig nicht mehr auf der Kläranlage Nettersheim/Urft angeliefert werden muss, sondern durch die gemeindlichen Abfuhrunternehmer in das Regenüberlaufbecken vor der ehemaligen Kläranlage Nettersheim eingeleitet werden kann. Hierdurch können die bisherigen Behandlungskosten auf der Kläranlage Nettersheim/Urft eingespart werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die geschlossenen Gruben ausschließlich im Außenbereich befinden und somit die jeweiligen Grundstückseigentümer keine Niederschlagswassergebühr zu entrichten haben. 3 b) Kleinkläranlagen Gemäß der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Nettersheim sind Kleinkläranlagen mindestens alle 2 Jahre einmal im Auftrag der Gemeinde durch die beauftragten Ausfuhrunternehme zu entleeren. Hierfür wurde bisher eine jährliche Gebühr in Höhe von 1,88 €/cbm Frischwasserbezug erhoben. Entsprechend der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die Kleinkläranlagen weiterhin jährlich ein Gebührenbedarf von 1,88 €/cbm Frischwasserbezug, so dass die bisherige Gebühr beibehalten werden kann. Auch bei den Grundstückseigentümern von Kleinkläranlagen werden keine Niederschlagswassergebühren erhoben, da sie sich ebenfalls im Außenbereich befinden. Da Kleinkläranlagen alle zwei Jahre mindestens einmal ausgefahren werden müssen, wurde die Gebührenbedarfsberechnung sowohl für Kleinkläranlagen als auch geschlossene Gruben für die Jahre 2017 und 2018 festgesetzt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister