Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
660 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
09.03.17, 11:01
Aktualisiert
09.03.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, 06.03.2017
Fb III – M/Kur
4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“
Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen, der vorgezogenen
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB
Lfd.- Betroffener BürNr.
ger/Behörde, Träger
öffentlicher Belange
Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen
Abwägung der Gemeinde
Beschluss
1
Gemeinde Blankenheim,
Schreiben vom 12.01.2017
Keine Bedenken
Kenntnis nehmen.
2
Gemeinde Dahlem, Schreiben
vom 11.01.2017
ene Unternehmensgruppe,
Schreiben vom 09.01.2017
Keine Bedenken
Kenntnis nehmen.
3
Keine grundsätzlichen Bedenken, soweit eine Fläche für elektrische Versorgungseinrichtungen ausgewiesen wird.
Abwägung der Gemeinde:
Um die Stromversorgung zu gewährleisten, fordert die „ene“ die Bereitstellung
einer Fläche für elektrische Versorgungseinrichtungen. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird ein entsprechender Standort mit der ene abgestimmt.
4
Wasserverband Eifel-Rur,
Schreiben vom 20.01.2017
Dies wird bei der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt.
Keine grundsätzlichen Bedenken, soweit die Erschließung, wie in der Netzanzeige berechnet erfolgt. D.h. das die angesetzte Entwässerung im Trennsystem erfolgt, ohne Zufluss von Niederschlagswasser in das bestehende Kanalsystem.
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Bei einer anderen Entwässerungsart, ist das Netz neu zu berechnen, da das
Regenüberlaufbecken, in das entwässert wird, gem. Netzanzeige ausgelastet
ist.
Abwägung der Gemeinde:
Zwischenzeitlich wurde das Büro Geotechnik West mit der Bodenuntersuchung
des Plangebietes „Brotkiste“ durch entsprechende Erdbohrungen beauftragt.
Zum Ergebnis ist festzuhalten, dass das Gebiet nur bedingt zur Niederschlagswasserversickerung geeignet ist, so dass zur Ableitung des Oberflächenwassers innerhalb des Gebietes ein Schmutz- und Niederschlagswasserkanal hergestellt werden und eine mögliche Versickerung im Außenbereich
oberhalb des Gebietes G 13 „Auf dem Hielig“ auf gemeindlicher Fläche erfolgen müsste. Alternativ wird derzeit untersucht, ob aus wirtschaftlichen Gründen nicht die zunächst angedachte Entwässerung im Mischsystem mit Einleitung Richtung Regenüberlaufbecken Urftstraße angestrebt werden sollte.
Der Hinweis wird im Rahmen der
weiterführenden Planung berücksichtigt.
Detaillierte Berechnungen sind hierzu noch vorzunehmen und werden zwischen dem fachtechnischen Planungsbüro, der Gemeinde sowie mit den zuständigen Fachbehörden zeitnah abgestimmt. Der Hinweis ist somit berücksichtigt.
5
Kreis Euskirchen, Schreiben vom 26.01.2017
5.1
Untere Wasserbehörde
Bedenken aus abwassertechnischer Sicht:
Die Entwässerung wurde in den zunächst vorgelegten Unterlagen nicht
zweifelsfrei geklärt
Die im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer sind dem vorhandenen
Schmutzwasserkanal zuzuführen.
Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 44 a LWG vor Ort zu
versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
-
Gemäß der noch nicht freigegebenen Begründung wird dargelegt, dass
eine Versickerung nicht möglich ist. Dies sei bereits mit Untersuchungen
belegt worden. Diese Unterlagen bzw. Untersuchungsergebnisse sind der
Untere Wasserbehörde vorzulegen.
-
Weiterhin wird ausgeführt, dass für eine Einleitung in die vorhandenen
Vorfluter (Urft und Schleifbach) bereits Varianten untersucht wurden,
auch hierzu liegen der UWBG keine Unterlagen vor. Da die Gemeinde aufgrund dieser Untersuchungen zu dem Schluss kommt, dass die Entwässe-
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rung über ein Mischsystem erfolgen muss, sind auch hierzu nachvollziehbare Unterlagen vorzulegen.
Es sind daher Unterlagen vorzulegen zu:
o Entwässerung über ein Mischsystem,
o über die bereits untersuchten Varianten für eine Einleitung in
die vorhandenen Vorfluter (Urft und Schleifbach)
o Unterlagen zu Untersuchungen, dass eine Versickerung nicht
möglich ist
-
Auf Nachfrage bei dem Planungsbüro Gotthardt und Knipper teilte Herr
Claesgens mit, dass bereits ein Gespräch mit der Bezirksregierung Köln
(Herrn Nerlich) stattgefunden hat. Grundsätzlich ist die Untere Wasserbehörde für die Niederschlagsentwässerung vollumfänglich zuständig. Dementsprechend wäre es sinnvoll, die Untere Wasserbehörde in diese Gespräche mit einzubeziehen.
-
Die Niederschlagsentwässerung ist grundsätzlich anhand des § 44 LWG in
Verbindung mit dem § 55 WHG zu bewerten. Wenn die Gemeinde zum
Schluss kommt, dass eine Entwässerung nur über Mischsystem möglich
ist, so ist dieses gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar darzulegen. Hierbei bleibt auch zu berücksichtigen, dass im Falle eines Mischsystems das bestehende System nachgewiesen werden muss. Diese Prüfung erstreckt sich dann auch auf ggf. im System vorhandene RÜB, für die
sich ggf. die Einleitungsmengen ändern. Hierbei wären dann die Entlastungsrate sowie das Mindestmischverhältnis zu betrachten. Weiterhin ist
hierbei zu berücksichtigen, dass sich hieraus ergebende Einleitungsmengen ggf. ändern und die Erlaubnis dann anzupassen wäre, wobei die Einleitungsmengen entsprechend gewässerverträglich sein müssen. Bezüglich
der o. g. Punkte besteht daher noch weiterer Klärungsbedarf.
-
Die Empfehlung, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu
sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung
zu nutzen wird begrüßt. Das Entwässerungssystem inkl. seiner Bauwerke
muss entsprechend hydraulisch in der Lage sein, die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Die Leitungsführung muss rechtlich
abgesichert sein.
-
Darüber hinaus sind die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke im o. g.
BP teilweise drainiert und Bestandteil des Wasser- und Bodenverbandes
Nettersheim. Mit dem Verbandsvorsteher, Herrn Karl Milz, Steinfelder
Seite 3
Straße 30, 53947 Nettersheim, ist Kontakt aufzunehmen. Als Anlage ist
ein Auszug aus dem Drainageplan beigefügt.
Abwägung der Gemeinde:
s. Ausführungen zur Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur.
5.2
Untere Bodenschutzbehörde
-
Der Hinweis wird im Rahmen der
weiterführenden Planung berücksichtigt.
Seitens der UBB werden vorerst Bedenken geltend gemacht. Eine abschließende Stellungnahme aus bodenschutzrechtlicher Sicht kann zurzeit
nicht abgegeben werden, da die im Umweltbericht genannten Bodenuntersuchungen in Bezug auf Altlasten hier nicht vorliegen. Diese sind der UBB
zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Abwägung der Gemeinde:
Im Rahmen der seinerzeitigen städtebaulichen Rahmenplanung wurde das
gesamte Bebauungsplangebiet G 14 einer Baugrunduntersuchung unterzogen. Seinerzeit wurde erklärt:
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
„Im Plangebiet treten v. a. Braunerden mit Terra-fusca- und Terra-rosseRelikten auf. Die Bodenart des Oberbodens ist ein schluffiger Lehm (0 –
30 cm), die des Unterbodens ein schluffig-toniger bis toniger Lehm (30 –
60 cm). Nach der Bodenschätzung liegen die Wertzahlen im mittleren Bereich (35 – 55). Im äußersten Südosten des Plangebietes finden sich auf
einer kleinen Fläche stellenweise pseudovergleyte _Braunerden. Der
überwiegende Teil des Planungsgebietes wird intensiv als Acker oder
Grünland genutzt, so dass die Böden aufgrund der Bewirtschaftung stark
überprägt sind. Im südöstlichen Plangebiet befinden sich möglicherweise
verfüllte Steinbrüche (Stellungnahme des Kreises Euskirchen, Strukturund Umweltamt vom 16.08.1996)….“
Dennoch wurden im Rahmen der Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit durch das Büro Geotechnik West, Monschau, im südöstlichen Bereich
Bohrungen vorgenommen. Das Ergebnis zur Kontamination besagt:
„Sowohl Ober-/Ackerboden als auch die unterlagernden Verwitterungsbildungen des Grundgebirges warn in der Organoleptischen Ansprache der
Bohrproben frei von visuellen und geruchlichen Verunreinigungen. Auch in
den Schürgruben wurden keine Hinweise auf eine Verunreinigung des
Baugrunds festgestellt…Mit letzter Sicherheit lassen sich bauschuttdurchsetzte oder anderweitig verunreinigte Böden allerdings auf der Grundlage
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der Punktuellen Untersuchungen nicht ausschließen. Aus diesem Grund
sind die bei den anstehenden Erdarbeiten aufzunehmenden Böden fortlaufend zumindest visuell und geruchlich auf Verunreinigungen zu überprüfen. Im Zweifelsfall ist der Unterzeichner hinzuzuziehen.
Da die vorliegenden Erkenntnisse und Erkundungsergebnisse keine Verdachtsmomente auf Verunreinigungen im Baugrund ergaben, haben wir
(vorerst
auf
die
Durchführung
chemischer
Laborversuche/Deklarationsanalysen verzichtet.
Sofern solche Untersuchungen gewünscht werden, können diese aber jederzeit an den entnommenen und in unserem Probenlager für mindestens
6 Monate eingelagerten Rückstellproben (Auflistung siehe Schichtenverzeichnisse in Anlage 3) veranlasst werden.“
Nach Prüfung der Stellungnahme erklärt die Untere Bodenschutzbehörde
des Kreises Euskirchen, dass sie hiermit ihre Bedenken zurückzieht. Somit
ist der Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
-
Der Punkt 5.0 (textliche Festsetzungen) ist wie folgt abzuändern: “Der
Einbau von Recyclingstoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Bauschutthaltige oder organoleptisch auffällige
Bodenmaterialien sind in Abstimmung mit der Unteren Abfallbehörde zu
entsorgen.“
Abwägung der Gemeinde:
Die Forderung wird als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.
-
Die Forderung ist als Hinweis in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
Der Punkt 6.0 (Textliche Festsetzungen) ist wie folgt abzuändern: „Im
Rahmen der Neuanlage von Wohngärten und Grünflächen ist eine
durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Aufzubringende Böden müssen die gemäß § 12 Abs. 2 BBodSChV die in Anhang 2 dieser Verordnung
aufgeführten Versorgewerte einhalten. Sollten Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen bestehen, ist der Boden vom Bauherrn vor
Einbau in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde untersuchen
zu lassen.
Abwägung der Gemeinde:
Die Forderung wird als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.
Die Forderung ist als Hinweis in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
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5.3
Straßenverkehrsamt
-
Gegenüber der bisherigen Planung soll die Anbindung des Baugebietes an
die K 59/Bahnhofstraße weiter in Richtung Ortslage verlegt werden. Die
konkrete Anbindung muss so hergestellt werden, dass an der Einmündung
eine Sichtweite von mind. 110 m in beide Richtungen der K 59 gegeben
ist. Diese Sichtachse muss von Aufbauten jeglicher Art, von Bewuchs oder
sonstigen Sichtbehinderungen komplett freigehalten werden. Dies kann zu
Einschränkungen der gewünschten Bebauung der Eckgrundstücke führen.
Der Entwurf des B-Plans sieht vor, dass baurechtlich genehmigungsfreie
Bauten bis 30 m² außerhalb der Baugrenze errichtet werden dürfen. Diese
Berechtigung ist für die Grundstücke, die in der Sichtachse
K 59/Einmündung liegen, zu beschränken. Gleiches gilt für die Einfriedung
der Grundstücke; auch hier darf eine Einfriedung nicht zur Sichtbehinderung führen, so dass 0,80-1,20m zu hoch sein kann und diese Berechtigung dort ebenfalls eingeschränkt werden muss.
Abwägung der Gemeinde:
Die vorgetragenen Bedenken werden zurückgewiesen. Die Änderungsplanung sieht im Einmündungsbereich in den Kreisverkehrsplatz eine Grünfläche in einer Breite von ca. 10 m vor, die die Sichtachse ausmacht und
die baulich nicht nutzbar ist. Ausfahrende Fahrzeuge haben somit ausreichend Sicht in den Straßenverkehrsraum der K 59. Im Bebauungsplan
wird darüber hinaus festgesetzt, dass im Einmündungsbereich auf die
K 59 Zäune und Bepflanzungen nicht angelegt werden dürfen.
-
In den textlichen Festsetzungen
zum Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ ist aufzunehmen, dass auf der Grünfläche
entlang der K 59 im Bereich der
Sichtachse die Errichtung von
Zaunanlagen bzw. Bepflanzungen nicht gestattet ist.
Die Anbindung liegt verkehrsrechtlich auf freier Strecke. Ein Versetzen der
Ortstafel wird auch nach Herstellung der Anbindung nicht erfolgen können. Die geschlossene Ortslage beginnt dort, wo das erste Baugrundstück
an die Straße angeschlossen wird; im vorliegenden Fall endet die Bebauung mit Haus Nr. 98; die Anbindung eines Baugebietes erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach Herstellung der Anbindung kann grundsätzlich
im Verlauf der K 59 von einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70
km/h ausgegangen werden.
Abwägung der Gemeinde:
Der Hinweis wurde im Vorfeld mit dem Straßenverkehrsamt des Kreises
Euskirchen bereits besprochen, so dass dieser zur Kenntnis genommen
werden sollte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
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-
Es wird die Anlage mindestens einer Linksabbiegerspur gefordert, damit
die von der K 59 abbiegenden Fahrzeuge, die den Gegenverkehr achten
müssen, eine gesicherte Aufstellfläche zur Verfügung haben und nicht im
Gefahrenbereich auf freier Strecke stehen würden.
Ersatzweise ist auch die Anlage eines Kreisverkehres (s. Steinfelder
Str./Rewe) denkbar. Ein Kreisverkehr bremst den gesamten Verkehr der K
59 ab. Auch nach Durchfahren des Kreisverkehres kann davon ausgegangen werden, dass mit deutlich verringerten Geschwindigkeiten in den nahen Ort hineingefahren wird. Der Kreisverkehr ergibt nicht nur eine Geschwindigkeitsbeschränkung entsprechend 50 km/h sondern zwingt je
nach Verkehrslage sogar zum Anhalten.
Abwägung der Gemeinde:
In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger des Kreises Euskirchen vom
05.12.2016 wird ein Kreisverkehrsplatz vorgesehen, sodass der Empfehlung gefolgt wird.
-
Spätestens mit einer eventuellen künftigen weiteren Ausdehnung des
Baugebietes in Richtung „An der Klosterquelle“ sollte über innerörtliche
Anbindungen nachgedacht werden, um die außerörtliche Anbindung
verkehrlich zu entlasten.
Abwägung der Gemeinde:
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung des dritten Erschließungsabschnittes werden alternative Anbindungen geprüft und erarbeitet. Im
Rahmen der Fortführung des 4. Änderungsverfahrens wird nunmehr eine
fußläufige Anbindung des Teilabschnittes „Brotkiste“ zum Höhenweg in
vorgesehen. Die hiervon betroffenen Wirtschaftswege Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 184 und Flur 10 Nr. 161 sind daher in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 14 mit aufzunehmen, so dass der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB neu zu fassen ist.
Für das jetzige Bebauungsplanänderungsverfahren hat der Hinweis zur
verkehrlichen Anbindung des 3. Erschließungsabschnittes jedoch keine Relevanz, so dass dieser zur Kenntnis genommen wird.
-
Der Empfehlung zur Anlegung
eines Kreisverkehrsplatzes wird
gefolgt.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes G
14, Teilbereich „Brotkiste“ ist um
die
Grundstücke
Gemarkung
Nettersheim, Flur 15 Nr. 184 und
Flur 10 Nr. 161 zu erweitern,
wobei die Parzelle Nr. 184 als
„Fläche für die Landwirtschaft“
und das Grundstück Nr. 161 teils
als „Fläche für die Landwirtschaft“ und teils als „öffentliche
Verkehrsfläche mit Fußweg“ darzustellen ist.
Der vorliegende Entwurf enthält keine Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Verkehrsflächen. Es ist Folgendes zu beachten:
-
Der fußläufige Verkehr muss eine sichere Möglichkeit erhalten, entlang
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-
-
der K 59 zum Baugebiet zu gelangen. Der Gehweg muss verlängert
werden und in das Wohngebiet führen.
Die Straßen innerhalb des Wohngebietes werden reine Anliegerstraßen
sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass dort die Einrichtung
von Tempo-30-Zonen möglich sein wird. Um die notwendige Akzeptanz dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zu erzielen, sollte die Gestaltung der Straße zur Einhaltung der reduzierten Geschwindigkeit
anhalten.
Gehwege sollten so gestaltet werden, dass ein widerrechtliches Benutzen zum Parken unterbunden wird. Höhengleicher Ausbau bzw. Flachbordstein verhindern ein widerrechtliches Parken nicht.
Die vorgeschriebene Stellplatzzahl von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit
wird ein Parken im öffentlichen Verkehrsraum zur Folge haben; es
sind regelmäßig mindestens 2 Fahrzeuge je Wohneinheit vorhanden.
Die Vorschrift Häuser mit mehr als 3 Wohneinheiten (je 1 Stellplatz)
ist entsprechend zu beurteilen.
Abwägung der Gemeinde:
Vorgesehen ist die Anlegung eines Gehweges, ausgehend vom Kreisverkehrsplatz bis zur Anbindung des Gehweges an die Bahnhofstraße,
so dass der Hinweis zur Kenntnis genommen wird.
Entsprechend der Beschlusslage im Gemeinderat sind alle innerörtlichen Straßen als „Tempo 30-Zone“ auszuweisen, so dass dies auch
hier der Fall sein wird. Darüber hinaus kann durch die Wegebreite von
7,00 m inkl. Gehweganlage von einer reduzierten Geschwindigkeit
ausgegangen werden. Die Bedenken sollten daher zurückgewiesen
werden.
Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die Gestaltung der Gehwege abschließend im Sinne des Hinweises des Straßenverkehrsamtes
vorgenommen. Die Bedenken sollten somit berücksichtigt werden.
-
Die geplante Straßenbreite von 7,0 m einschl. Gehweganlage lässt ein
Parken im öffentlichen Verkehrsraum nicht zu. Des Weiteren sind in
den textlichen Festsetzungen ausnahmsweise Stellplätze im Bereich
zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze
zulässig, mit einem Mindestabstand von 1,0 m Straßenbegrenzungslinie. In den textlichen Festsetzungen ist darüber hinaus festgesetzt,
dass im Bereich „WA 1“ für Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen mindestens 1 Stellplatz je Wohnung nachzuweisen ist.
Die Bedenken sollten daher zurückgewiesen werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Bedenken sind im Rahmen
der
Erschließungsplanung
zu
berücksichtigen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
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5.4
Immissionsschutz
Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen (Fenster mit Schallschutzklasse 2
für Westseite der Wohngebäude die an L 205 angrenzen) sind ausreichend,
daher bestehen keine Bedenken.
Abwägung der Gemeinde:
Zusätzlich wird als Wind- u. Lärmschutz teilweise entlang der K 59 und entlang der L 205 in Richtung „Zur Klosterquelle“ ein Schutzwall von 2,0 m Höhe
angelegt. Dieser soll mit einer Aufwallung sowie eines Holzschutzwand/zaunes von 1,50 m Höhe versehen werden. Der Hinweis sollte zur Kenntnis
genommen.
5.5
Straßenbaulastträger
Kenntnis nehmen.
Unter den folgenden Bedingungen kann dem Vorhaben seitens des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen zugestimmt werden:
-
Als Anbindung des geplanten Baugebietes an die Kreisstraße 59 ist die
Einrichtung eines Kreisverkehrsplatzes vorgesehen. Aufgrund des geplanten Baugebietes ist zukünftig verstärkt mit fußläufigem Verkehr entlang
der Kreisstraße 59 zu rechnen. Aus diesem Grund sind die Anlage eines
Gehweges entlang der Kreisstraße 59 sowie eine Überquerungshilfe geplant. Die detaillierten Planungen sind mit dem straßenbaulastträger für
Kreisstraßen abzustimmen bzw. zur Zustimmung vorzulegen.
Abwägung der Gemeinde:
Vorgesehen ist, dass eine Gehweganlage vom Kreisverkehrsplatz entlang
der K 59 bis zur Anbindung des Gehweges im Bereich Höhenweg angelegt
wird. Die Abstimmungen mit dem Straßenbaulastträger erfolgt im Rahmen
der weiteren Erschließungsplanung.
-
Von den anliegenden Grundstücken des geplanten Baugebietes dürfen
keine direkten Zuwegungen auf die Kreisstraße angelegt werden. Die Erschließung muss ausschließlich über die Gemeindestraße erfolgen. Zur
Kreisstraße ist das Erschließungsgebiet daher lückenlos einzufrieden.
Abwägung der Gemeinde:
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes weist keine Zuwegungen zur Bahnhofstraße auf. Die Bedenken sollten daher zurückgewiesen werden.
-
Die Herstellung der Gehweganlage ist im Rahmen der weiterführenden Planung mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Zuleitung jeglicher Wässer aus dem geplanten Baugebiet zum Wegeseitengraben der Kreisstraße ist untersagt. Im Zusammenhang mit der
Anlage des o.g. Gehweges ist die vorhandene Entwässerungsmulde ent-
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lang der Kreisstraße 59 zu berücksichtigen. Die Entwässerung der Kreisstraße muss zu jedem Zeitpunkt entsprechend dem heutigen Zustand
funktionieren. Dem Kreis dürfen durch die Veränderung der heutigen Entwässerungssituation keine Kosten entstehen.
Abwägung der Gemeinde:
Vorgesehen ist, eine Gehweganlage ausgehend vom Kreisverkehrsplatz bis
zur Anbindung an den Gehweg in Richtung Höhenweg anzulegen. Im
Rahmen der fortführenden Planung sollen die Detailausführungen mit dem
Straßenbaulastträger abgestimmt werden. Der Hinweis ist somit aufgenommen.
-
Bauanträge, die zur Kreisstraße angrenzende Grundstücke betreffen, sind
dem Straßenbaulastträger vorzulegen.
Abwägung der Gemeinde:
Die Bauanträge gehen bei der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen ein. Von dort wird die Entscheidung getroffen, welche internen
Fachbehörden am Genehmigungsverfahren beteiligt werden. Um der Forderung des Straßenbaulastträgers gerecht zu werden, wird ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen mit aufgenommen.
-
In den textlichen Festsetzungen
ist ein entsprechender Hinweis
zur Beteiligung des Straßenbaulastträgers bei Bauanträgen entlang der K 59 aufzunehmen.
Aufgrund der Planungen ist die derzeit festgesetzte Ortsdurchfahrt bis vor
den geplanten Kreisverkehrsplatz zu verlängern. Die Beantragung der
Verlegung der festgesetzten Ortsdurchfahrt durch die Gemeinde ist grundsätzliche Voraussetzung zur Zustimmung des Straßenbaulastträgers zum
Vorhaben.
Abwägung der Gemeinde:
Der Antrag auf Verlegung der festgesetzten Ortsdurchfahrt wurde am
03.02.2017 gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben. Der Forderung
wurde somit gefolgt, so dass diese zur Kenntnis genommen werden sollte.
-
Die Abstimmung zur Anlegung
einer Gehweganlage entlang der
K 59 ist im Rahmen der weiterführenden Planung mit dem
Straßenbaulastträger abzustimmen.
Die Forderung ist zur Kenntnis zu
nehmen.
Alle die Kreisstraße betreffende Planungsarbeiten sind durch die Gemeinde
bzw. den Erschließungsträger in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger durchzuführen.
Abwägung der Gemeinde:
Der Hinweis wird im Rahmen der weiterführenden Planung berücksichtigt.
Der Hinweis ist im Rahmen der
weiterführenden Planung zu be-
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rücksichtigen.
6
Eigentümer der Grundstücke
Gemarkung Nettersheim Flur
15 Nr. 268, 265, 267, 264
und 266
Als Verursacher haben die Gemeinde bzw. der Erschließungsträger die im
Rahmen der o.g. Umbaumaßnahmen entstehenden Kosten alleinig zu tragen.
Mehraufwendungen des Straßenbaulastträgers, welche durch die Anlage
des Kreisverkehrsplatzes an Erhaltung und Unterhaltung entstehen, sind
dem Straßenbaulastträger durch einen Ablösebeitrag gemäß den Ablöserichtlinien zu erstatten.
-
Die Anpassungen bzw. Umlegungen der Grundstücke oder erforderlich
werdende Grundstücksumlegungen sind für die Eigentümer kostenlos zu
gestalten. Dies gilt vollumfänglich für alle anfallenden Kosten, z.B. Vermessung, Grenzsteinsetzung, Notar, Grundbuch, Grunderwerbssteuer
usw. Ggfs. aus rechtlichen Gründen von den beteiligten Behörden oder
Firmen nur gegenüber mir oder meinen Brüdern geltend zu machende
Kosten werden vom Bauträger oder der Gemeinde Nettersheim gegen
Nachweis innerhalb von einem Monat erstattet.
-
Die Flächen der Folgegrundstücke werden den bisherigen Größen unserer
Flurstücke angepasst. Eine Kopie der Flurkarte mit unserem Eintrag der
gewünschten neuen Lage wurde am 11.01.2017 an die Gemeinde übergeben.
-
Die Folgegrundstücke grenzen aneinander und befinden sich mittig des
Baugebietes Brotkiste auf der Nordseite der geplanten südlichen Erschließungsstraße. Gemäß dem am 06.01.2017 veröffentlichten Mitteilungsblatt
der Gemeinde Nettersheim, Ausgabe 1, betrifft dies die Parzellen mit den
Flächenangaben (695, 753, 852, 722, 803 und Teile von 821 qm).
-
Die Eigentümerzuordnung der neuen Parzellen soll aus Süden in Blickrichtung Norden wie folgt vorgenommen werden. 1. und 2. Person 1, 3. und
4. Person 2, 5. Person 3.
-
Die Straßenfront der Grundstücke soll der vorerwähnten Reihenfolge der
Parzellen folgend rd. 25-30, 25-30, 25-30, 20-27, und 20-27 m betragen.
Eine genaue Festlegung ist in einem noch zu vereinbarenden Termin im
März 2017 zu treffen.
Schreiben vom 24.01.2017
Abwägung der Gemeinde:
Durch die Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens werden
Die Forderung ist bei der weitergehenden Planung zu berücksichtigen.
Die Hinweise werden im Rahmen
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die vorgetragenen Hinweise berücksichtigt.
-
Von der am 20. Dez. 2016 erörterten Option auf drei der vorerwähnten
neuen Grundstücke abweichend vom Planungsentwurf auch Wohngebäude
mit max. 6 Wohnungen, wie im Plan lt. WA1, TH max. = 5.50 m und FH
max. = 9,50 m vorgesehen, errichten zu können, möchten wir unbedingt
Gebrauch machen. Wir bitten den Bebauungsplan und Kapitel „5.0
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen“ der textlichen Festsetzungen dahingehend anzupassen.
Abwägung der Gemeinde:
In der weiterführenden Planung wird das „WA 1-Gebiet“ teilweise auf die
nördlich der südlichen Erschließungsstraße befindlichen Grundstücke ausgedehnt, so dass der Hinweis berücksichtigt wird.
-
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist dahingehend zu ändern,
dass Teilflächen nördlich angrenzend an die südliche Erschließungsstraße als WA 1“ ausgewiesen werden.
Die seinerzeit mit Archiplan vereinbarten Erschließungskosten werden uns
nach derzeitiger Kenntnis jetzt von der Gemeinde Nettersheim berechnet.
Eine erste Teilzahlung von 60% erfolgt mit der Fertigstellung der Baustraße. Die restlichen 40% werden erst nach Fertigstellung aller Erschließungsmaßnahmen fällig. Die Details und Prozentsätze sind noch unter den
Beteiligten abzustimmen.
Abwägung der Gemeinde:
Bei Übernahme der Grundstücke der Fa. Archiplan durch die Gemeinde
Nettersheim erfolgt die Abrechnung der anstehenden Erschließungskosten- und Straßenbaubeiträge nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen. Im Kaufvertrag mit der Fa. Archiplan vom 24.07.1997 wurde ein max.
Erschließungsbetrag von 70,00 DM (= 35,79 €) vereinbart, der aus diesem
Vertrag im Rahmen des vereinfachten Umlegungsverfahrens übernommen
wird und somit bei der Abrechnung der Erschließungskosten anzusetzen ist.
-
des freiwilligen Umlegungsverfahrens berücksichtigt.
Die Abrechnung der Erschließungskosten und Straßenbaubeiträge ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der
Gemeinde Nettersheim vorzunehmen. Dabei darf der im Rahmen des vereinfachten Umlegungsverfahrens
vereinbarte
max.
Erschließungsbetrag
in
Höhe von 35,79 € nicht überschritten werden.
Der Erschließungsumfang und die damit verbundenen Erschließungsfix-
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kosten sind im Notariatsvertrag (Dr. Andreas Lange) URNr. 922/1997 u.a.
im Punkt 16. Erschließungsverpflichtungen verbindlich festgelegt und 1:1
in ergänzende Vertragswerke zu übernehmen.
Abwägung der Gemeinde:
Die vereinbarten Erschließungsfixkosten bleiben bei Grundstücksübernahme bzw. nach erfolgtem freiwilligem Umlegungsverfahren unverändert bestehen.
-
-
Die Ihnen mit unserem Schreiben vom 23.01.2017 schriftlich vorgetragenen Äußerungen zu den „Textlichen Festsetzungen“ hinsichtlich Einfriedung, Abfallwirtschaft und Anfüllung/Bodeneinbau (Entwurf 12.12.2016)
werden im aktuellen Bebauungsplan berücksichtigt.
Die getroffenen Vereinbarungen sind in einem oder mehreren Verträgen
auszuarbeiten und werden damit rechtsverbindlich.
Abwägung der Gemeinde:
Im Rahmen des vereinfachten Umlegungsverfahrens werden keine notariellen Verträge mehr abgeschlossen. Vielmehr werden mit den betroffenen
Grundstückseigentümern Vereinbarungen getroffen, in die die gewünschten Übertragungen aufgenommen werden können. Aufgrund dessen werden die Bedenken zurückgewiesen.
Schreiben vom 23.01.2017
-
Die vereinbarten Erschließungsfixkosten bleiben bei Grundstücksübernahme
bzw.
nach
erfolgtem
freiwilligem
Umlegungsverfahren
unverändert
bestehen.
Anfallende Kosten für alle jetzt durchzuführenden Maßnahmen werden von
den derzeitigen Eigentümern nicht übernommen. Ausnahme sind Erschließungskosten.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Kenntnis nehmen.
Es wird darum gebeten, dass folgende Vorschläge der textlichen Festsetzungen angepasst werden:
-
2.0 Einfriedung
Die Höhe der zulässigen Einfriedungen bitte auf min. 1,2 m zur Straße
und bis zu min. 1,8 m zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen erhöhen. Für Grundstücke mit zwei Straßenfronten sollte die
Einfriedung einer Straßenseite ebenfalls bis min. 1,8 m zulässig sein.
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Begründung:
Windschutz, wirksamer Sichtschutz zu den Nachbargrundstücken und
Attraktivität der Grundstücke für spätere Interessenten.
Abwägung der Gemeinde:
Gem. § 65 Abs. 1 Nr. 13 Bauordnung NRW (BauO NRW) sind Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe genehmigungsfrei. Diese Höhe sollte nicht überschritten werden, denn sie dient
auch der Übersichtlichkeit für den Verkehrsteilnehmer.
Vorgesehen ist eine Einfriedung zur Straße von 0,80 m Höhe. Die seitlichen Bepflanzungen wurden in den textlichen Festsetzungen mit 1,20
m vorgesehen. Der Anregung wird jedoch dahingehend gefolgt, dass
festgesetzt wird, dass entlang der seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen eine Höhe von 1,80 m nicht überschritten werden darf.
-
In den textlichen Festsetzungen
ist aufzunehmen, dass die seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen
Bepflanzungen
eine
Höhe von 1,80 m nicht überschreiten darf.
5.0 Abfallwirtschaft
Die für das Gebiet zulässigen Einbau-Recyclingstoffe müssen eindeutig
vorab definiert werden, z.B. nach LAGA Boden/Baustoffe bis Z 1.2.
Begründung:
Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands und Kostenvermeidung für die künftigen Bauherren.
Abwägung der Gemeinde:
Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen gibt die Bedingungen für die Verwendung von Recyclingmaterial bzw. Verwendung von anfallendem Bodenmaterial entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen vor. Abweichungen hierzu sind im Einzelfall mit der
Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Dem Hinweis kann somit
nicht entsprochen werden.
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Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.
Der 3. Satz sollte ersatzlos gestrichen werden.
Begründung:
Die ordnungsgemäße Entsorgung wird bereits durch Satz 2 geregelt.
Andernfalls muss eindeutig klargestellt werden, dass sich die Sätze 3
und 4 ausschließlich auf die in Satz 2 genannten organoleptisch auffälligen Bodenmaterialien beziehen.
Begründung:
Bei den ausgewiesenen Flächen „Brotkiste“ handelt es sich um früher
ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen auf gewachsenem
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Boden. Auf den Grundstücken anfallender Mutterboden und Bodenaushub müssen vor Ort uneingeschränkt ohne zusätzliche Behördenzustimmung verwendet werden dürfen.
Ein Maßstab analog industriell genutzter Verdachtsflächen anzulegen,
ist unverhältnismäßig. Die Beibehaltung des Entwurfes der textlichen
Festsetzungen könnte je nach Auslegung die Entnahme von Bodenproben und Erstellung von Deklarationsanalysen erfordern. Dies bedeutet unnütze Kosten von rd. 1.000,-€/Parzelle.
Abwägung der Gemeinde:
Die Sätze 3 und 4 beziehen sich auf den Satz 2, denn Satz 1 behandelt
den Einbau von Recyclingmaterialien.
Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen wurden
Bedenken bezügl. vorgenommener Aufschüttungen im südöstlichen Bereich des Plangebietes vorgetragen. Erneute Bodenuntersuchungen haben
jedoch keinen schädlichen Bodeneintrag nachgewiesen (s. hierzu auch die
Ausführungen zu Nr. 5.2). Der Hinweis kann somit nicht berücksichtigt
werden.
-
Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.
6.0 Anfüllungen/Bodeneinbau
Satz 2 und 3 sollte komplett gestrichen werden. Alternativ muss konkretisiert werden, dass vor Ort anfallende organoleptisch unauffällige
Aushubmassen oder aus vergleichbar unbelasteten Flächen stammende unauffällige Aushubmassen davon ausgenommen sind.
§ 12 Abs. 2 BBodSchV sagt auch: „Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort verwendet wird.
Begründung:
Die §§ 12 BBodSchV und 6 und 7 BBodSchV zielen u.a. darauf ab, Böden von Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sicher zu handhaben
bzw. deren Verbleib aus Gründen der Vorsorge zu regeln. Für die im
Bebauungsgebiet G14 anfallenden Bodenmaterialien (Mutterboden,
Bodenaushub) sind relevante Vorbelastungen aufgrund der landwirtschaftlichen Vornutzung auszuschließen. Es muss zulässig sein, diese
Bodenmaterialien ohne vorherige physikalisch/chemische Untersuchungen, z.B. für den geplanten Lärmschutzwall verwenden zu dürfen.
Abwägung der Gemeinde:
Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen gibt die Be-
Der Hinweis wird nicht berück-
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dingungen für die Verwendung von Recyclingmaterial bzw. Verwendung von anfallendem Bodenmaterial entsprechend den gesetzlichen
Regelungen vor. Abweichungen hierzu sind im Einzelfall mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Der Hinweis kann deshalb
nicht aufgenommen werden.
7
e-regio, Mail vom
18.01.2017
Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des
dargestellten Planbereichs sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden.
sichtigt
Kenntnis nehmen
Anregungen:
- Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches könnte
das Erdgas-Versorgungsnetz den Bedürfnissen entsprechend
von der bestehenden Versorgungsanlage in der Bahnhofstraße
aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein Nahwärmekonzept denkbar.
- Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen
wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen
(Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser
Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten
Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander
eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-,Wasser-,Strom- und Kommunikationsleitungen gelten.
- Geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen
von Bäumen sind grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen
anzustreben.
Abwägung der Gemeinde:
Im Plangebiet ist die Versorgung mit Erdgas vorgesehen. Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt, bei der die
Anregungen Berücksichtigung finden.
Die Anregungen werden in
der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt.
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