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Beschlußtext (Bebauungsplan H 3 - Ortsteil Nörvenich; hier Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
47 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
27.10.16, 19:06
Aktualisiert
27.10.16, 19:06
Beschlußtext (Bebauungsplan H 3 - Ortsteil Nörvenich;
hier Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

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Gemeinde Nörvenich Nörvenich, 27.10.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses von Donnerstag, dem 06.10.2016 um 18:01 Uhr 8 Bebauungsplan H 3 - Ortsteil Nörvenich; hier Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 299/2016 Zu dieser Vorlage erläutert Bürgermeister Dr. Czech, dass bezüglich des Gewerbegebietes inzwischen eine aktive Vermarktung begonnen wurde, diese aber häufig noch daran scheitert, dass bis zur Rechtskraft eines Bebauungsplanes noch mindestens 12 Monate vergehen werden. Ansiedlungswillige Unternehmen wollen meist nicht so lange auf eine Baugenehmigung warten. Insgesamt zeigt sich aber, dass das Gebiet günstig gelegen ist. Derzeit wird nach archäologischen Funden, Weltkriegsbomben usw. gesucht, um eine spätere Bebaubarkeit auch vor dem Flächenerwerb sicherstellen zu können. Um in der Bauleitplanung keine weitere Zeit zu verlieren, ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan nun ein wichtiger nächster Schritt. Empfehlung: Einstimmig ergeht folgender Beschlussvorschlag Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung H 3 – Ortsteil Nörvenich gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Durch diese Aufstellung eines Bebauungsplanes soll auf den Flurstücken Gemarkung Nörvenich, Flur 28, Flurstücke 16 tlw. und 13, die Entwicklung eines Gewerbeparks ermöglicht werden. Die Verwaltung wird beauftragt ein Planungsbüro mit der Ausarbeitung der Planunterlagen zu beauftragen. Die entstehenden Kosten sind Teil der Vorlaufkosten für Erwerb und Erschließung des geplanten neuen Gewerbegebietes und als solches zunächst von der Gemeinde zu finanzieren. Die Deckung soll aus rückgestellten allgemeinen Investitionsmitteln erfolgen. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fortzuführen.