Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
47 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
27.10.16, 19:06
Aktualisiert
27.10.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Nörvenich, 27.10.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses
von Donnerstag, dem 06.10.2016 um 18:01 Uhr
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Bebauungsplan H 3 - Ortsteil Nörvenich;
hier Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
299/2016
Zu dieser Vorlage erläutert Bürgermeister Dr. Czech, dass bezüglich des Gewerbegebietes
inzwischen eine aktive Vermarktung begonnen wurde, diese aber häufig noch daran scheitert,
dass bis zur Rechtskraft eines Bebauungsplanes noch mindestens 12 Monate vergehen werden.
Ansiedlungswillige Unternehmen wollen meist nicht so lange auf eine Baugenehmigung warten.
Insgesamt zeigt sich aber, dass das Gebiet günstig gelegen ist. Derzeit wird nach archäologischen
Funden, Weltkriegsbomben usw. gesucht, um eine spätere Bebaubarkeit auch vor dem
Flächenerwerb sicherstellen zu können. Um in der Bauleitplanung keine weitere Zeit zu verlieren,
ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan nun ein wichtiger nächster Schritt.
Empfehlung:
Einstimmig ergeht folgender Beschlussvorschlag
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der
Bezeichnung H 3 – Ortsteil Nörvenich gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Durch diese Aufstellung eines Bebauungsplanes soll auf den Flurstücken Gemarkung
Nörvenich, Flur 28, Flurstücke 16 tlw. und 13, die Entwicklung eines Gewerbeparks ermöglicht
werden.
Die Verwaltung wird beauftragt ein Planungsbüro mit der Ausarbeitung der Planunterlagen zu
beauftragen. Die entstehenden Kosten sind Teil der Vorlaufkosten für Erwerb und
Erschließung des geplanten neuen Gewerbegebietes und als solches zunächst von der
Gemeinde zu finanzieren. Die Deckung soll aus rückgestellten allgemeinen Investitionsmitteln
erfolgen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt
zu machen und das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fortzuführen.