Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
59 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
15.09.11, 18:07
Aktualisiert
16.09.11, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 29.08.2011
- Der Bürgermeister Az: 60 Lq
Nr. der Ratsdrucksache: 604-IX
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
27.09.2011
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Fachmarktzentrum/ Nördliche Vorstadt
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Berichterstatter: Herr Josef A. Laqua
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Josef A. Laquz
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat beschlossen, den Bereich der nördlichen Vorstadt von den Restriktionen, die
das Einzelhandelskonzept beinhaltet und die in die entsprechenden Bebauungspläne eingeflossen
sind, zu befreien bzw. möglichst weitgehend zu befreien. Hier soll insbesondere in dem Bereich
vom Getränkemarkt Zweiffel an bis einschließlich Opel Dresen ein Fachmarktzentrum unter Verlagerung des Bauhofs entstehen können.
Nach derzeitigem Stand würde die Bezirksregierung die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans - Ausweisung von SO-Flächen - in diesem Bereich nicht genehmigen. Hier ist darzulegen, warum die im bisherigen Zentrumskonzept in der südlichen Vorstadt dargestellten Reserveflächen, woraus ein Einzelfall bereits einmal mit der Bezirksregierung abgestimmt war, nicht bzw.
nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Entwicklungen, insbesondere durch das Gesamtkonzept ´Fashion-Center´, müsste in einer
gutachterlichen Überarbeitung des Zentrumskonzepts betrachtet werden. Schlussfolgernd daraus
wäre sicherlich festzustellen, dass der Bedarf an Einzelhandelsflächen auch im großflächigen
Maßstab weder in der südlichen noch in den Hanglagen östlich und westlich des Zentrums und
schon gar nicht im Zentrum selbst untergebracht werden können. Somit bleibt lediglich der Bereich der nördlichen Vorstadt. Hierfür müsste mit einer entsprechenden Argumentation eine Sonderregelung im landesplanerischen Sinne gefunden werden. Hierdurch kann dann sicherlich das
eigentlich nur im Zentrum zulässige Warensortiment und auch großflächiger Einzelhandel insbesondere im Bereich der Grundversorgung unter Beachtung der gutachterlichen Rahmendaten in
der nördlichen Vorstadt zugelassen werden.
Die erforderlichen gutachterlichen Ausarbeitungen können insbesondere unter Verwendung des
Gutachtens der Investoren des ´Fashion-Centers´ voraussichtlich bis zur Novembersitzung aufbereitet werden, so dass in dieser die erforderlichen weitergehenden Beschlüsse gefasst werden
können.
Dem Ausschuss zur Kenntnis.