Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
330 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
21.11.16, 15:58
Aktualisiert
21.11.16, 15:58
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 454 /X.L. Z.1
Datum: 21.11.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
22.11.2016
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
06.12.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
13.12.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich "Brotkiste" in
Nettersheim im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Veranschlagung im Haushaltsplan 2017
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
a) die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Brotkiste“ im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) vorzunehmen.
b) die beigefügte Entwurfsskizze (Anlage 1) als Grundlage für den zu ändernden
Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ aufzunehmen und eine entsprechende Begründung zu erstellen sowie das Verfahren auf dieser Grundlage
einzuleiten und durchzuführen. Folgende Festsetzungen sind gegenüber dem
Teilbereich „Zur Klosterquelle – Hasenweg – In den Sechs Morgen – zu verändern:
ba) Bereich für Ein oder Zweifamilienwohnhäuser:
- max. Firsthöhe: 9,0 m,
- max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m,
- Drempel sind nur bei Gebäuden im einem Vollgeschoss zulässig,
bb) Bereich für Mehrfamilienwohnhäuser:
- Max. Firsthöhe: 10,0 m,
- Max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m
bc) Für alle Bereiche gilt:
- Die überbaubare Fläche auf den jeweiligen Baugrundstücken beginnt
3,0 m von der öffentlichen Erschließungsstraße und wird auf eine Tiefe
von 20,0 m festgesetzt,
- Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf
den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig.
- als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig.
Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden,
- je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen,
- das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5
qm begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind
unzulässig,
- ausnahmsweise können kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden.
c) Darüber hinaus wird beschlossen, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen und der berührten Behörden und sonstigen Träger öf-
3
fentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu beteiligen.
d) Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird.
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat in seiner Sitzung am 05.07.2016 den
nachfolgenden Beschluss gefasst:
1. „…im Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ die Wegeführung an die topografischen Gegebenheiten anzupassen und dahingehend zu ändern, dass eine Anbindung an den Teilbereich
„Zur Klosterquelle“ ermöglicht werden kann. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst. Der Teilbereich „Brotkiste“ ist als Anlage 1 beigefügt
und Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.
2. Der Auftrag für die Planerstellung mit Begründung ist an ein Planungsbüro nach vorheriger
Einholung eines entsprechenden Honorarangebotes zu vergeben.
3. Es wird darüber hinaus beschlossen, eine städtebauliche Entwicklung für einen Teilbereich zwischen „Brotkiste“ und „Zur Klosterquelle“ zu untersuchen und mit dem Eigentümer entsprechende Verhandlungen zu führen.“
Zwischenzeitlich liegt eine Planskizze vor, nach der die topografischen Gegebenheiten aufgenommen und die Erschließungsanlagen, d. h. Wegenetz entsprechend verändert wurden. Diese Planskizze ist als Anlage beigefügt. Mit dem Bauträger wurde diese Erschließungsvariante am 21.11.2016 abgestimmt. Vorgesehen ist, das Baugebiet künftig in drei verschiedene Bauweisen gem. § 22 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu gliedern, wobei im nördlichen, westlichen und
östlichen Bereich die Errichtung von „Einzelhäusern“, im mittleren Erschließungsgebiet „Ein- und Zweifamilienwohnhäuser“ sowie im südlichen Bereich „Mehrfamilienwohnhäuser“ zugelassen werden sollen.
Aufgrund der Erfahrungen aus dem 1. Erschließungsabschnitt des Bebauungsplangebietes G 14 (Zur Klosterquelle) bezüglich der textlichen und gestalterischen Festsetzungen wurden diese nunmehr modifiziert, wobei der Grundsatz der
Eifeler Baukultur nicht verlassen werden sollte. Die Veränderungen gegenüber
dem 1. Erschließungsabschnitt stellen sich wie folgt dar:
Bereich für Ein oder Zweifamilienwohnhäuser:
- max. Firsthöhe: 9,0 m,
- max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m,
4
-
Drempel sind nur bei Gebäuden im einem Vollgeschoss zulässig,
Bereich für Mehrfamilienwohnhäuser:
- Max. Firsthöhe: 10,0 m,
- Max. Traufhöhe bei zweigeschossiger Bauweise: 5,50 m
Für alle Bereiche gilt:
- Die überbaubare Fläche auf den jeweiligen Baugrundstücken beginnt
3,0 m von der öffentlichen Erschließungsstraße und wird auf eine Tiefe
von 20,0 m festgesetzt,
- Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf
den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront als zugehörig.
- als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig.
Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden,
- je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen,
- das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5
qm begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind
unzulässig,
- ausnahmsweise können kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden.
Eine Synopse der Modifizierungspunkte ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 2).
Auf dieser Grundlage sollte die Planerstellung mit Begründung nunmehr zügig, d.
h. bis zur Sitzung des Gemeinderates am 13.12.2016 erstellt werden, so dass die
Einleitung des Verfahrens erfolgen kann.
gez. Pracht
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Bürgermeister