Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
233 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
21.11.16, 15:58
Aktualisiert
21.11.16, 15:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, 21.11.2016
Fb III – M
Textliche und gestalterische Festsetzungen zum Bebauungsplan G 14, Nettersheim,
Teilbereich „Brotkiste“
Rechtsverbindliche Festsetzung
Änderung
A. Textliche Festsetzungen
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO als Ausnahme
zulässigen Nutzungen allgemein zulässig und damit Bestandteil des Bebauungsplanes
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Nebenanlagen
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen mit nicht mehr als 6 qm
Grundfläche zulässig.
Nebenanlagen
Maß der baulichen Nutzung (§ 18 und 20 BauNVO)
Die maximale Firsthöhe eines jeden Gebäudes in Gebieten in denen nur
Einzelhäuser und nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, darf 8,50
m nicht überschreiten. Bezugspunkt im bestehenden Gelände ist der Mittelpunkt der überbaubaren Fläche auf dem jeweiligen Grundstück, in der
in Anlehnung an die folgende schematische Zeichnung und Berechnungsmethode ermittelt wird:
Maß der baulichen Nutzung (§ 18 und 20 BauNVO)
Der Mittelpunkt (M) liegt auf der Hälfte der Linie c, die sich ergibt, wenn
der Mittelpunkt der straßenzugewandten 8a) und hinteren (b) Baugrenze
miteinander verbunden werden. Die Lage des Bezugspunktes auf dem
Grundstück und seine Höhe über NN ist der Bauvorlage beizufügen.
Keine
Keine
Die maximale Firsthöhe in Bereichen für Ein- und Zweifamilienhäuser darf
9,0 m nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und
Traufhöhen wird auf den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an
der zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt
die kürzere Straßenfront als zugehörig.
Die maximale Firsthöhe in Bereichen für Mehrfamilienhäuser darf 10,0 m
nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf den höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der
zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die
kürzere Straßenfront als zugehörig.
Entfällt
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen darf 520 m über NN nicht
überschreiten.
Entfällt
Bei einer Doppelhausbebauung wird für beide Doppelhaushälften die
gleiche Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Im gesamten Bebauungsplangebiet sind mit Ausnahme der mit WA 1
ausgewiesenen Bereiche je Einzelhaus maximal zwei Wohnungen zulässig.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Keine
In den mit WA 1 ausgewiesenen Bereichen sind maximal sechs Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
Keine
Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Bei der genehmigungspflichtigen Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen,
müssen die Fenster an der Westseite der Wohngebäude, die auf Grundstücken stehen, die an die Landesstraße (L 205) angrenzen, so ausgeführt werden, dass sie den Anforderungen der Schallschutzklasse 2 gemäß VDIRichtlinie 2719 (4) entsprechen.
Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, landschaftspflegerische Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 3,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu
unterhalten.
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, landschaftspflegerische Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Keine
Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken
sind jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
Keine
Keine
In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 qm ein Gehölz entsprechend der nachstehenden Artenliste oder eine Laubhecke entsprechend
der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Zusätzlich sind je angefangene 100 qm der Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein Baum 1. Ordnung entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Zur Pflanzung stehen folgende Gehölze zur Verfügung:
Bäume:
Bergahorn (Ba), Bergulme (Bu), Esche (E), Rotbuche
Obstbäume –Ob -(jew. Lokalsorte):
Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Pfirsich, Walnuss, Quitte
Sträucher:
Faulbaum (F), Hasel (Ha), Hundsrose (H), Weißdorn, ein- und zweigriffelig (Wd), Schlehe (S), Wasser-Schneeball (W)
Weitere standortgerechte und heimische Gehölze können zur Anpflanzung kommen.
In den als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzen Streifen sind je angefangene 1 qm ein Gehölz entsprechend der Artenliste oder eine Laubhecke entsprechend der Artenliste mit Zusatz zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten.
Keine
Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu
sein (gemessen ab Wurzelballenoberkante), Sträucher haben beim
Pflanzen zweimal verschult und mindestens 0,80 m hoch zu sein.
Keine
Anzahl der Stellplätze (§ 51 BauO NW)
Je Wohnung sind mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen.
Anzahl der Stellplätze (§ 51 BauO NW)
Je Grundstück sind mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen.
B. Gestalterische Festsetzungen gem. § 81 Abs. 1 und 4
BauO NW)
Höhenangaben
Die maximale Traufhöhe in Gebieten, in denen nur Einzelhäuser und nur
Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, darf an der straßenzugewandten
Höhenangaben
Die maximale Traufhöhe in Gebieten, in denen nur Ein- und Zweifamilienwohnhäuser zulässig sind, wird bei einer zweigeschossigen Bauweise eine
Trauseite 3,50 m nicht überschreiten.
Taufhöhe von bis zu max. 5,50 m festgesetzt.
Bei giebelständigen Gebäuden wird die Bergseite als Bezugsseite festgesetzt.
Die straßenabgewandte (talseitige) Seite ist so aufzufüllen, dass die Traufhöhe von 3,50 m nicht überschritten wird.
Drempel sind nur bei Gebäuden mit einem Vollgeschoss zulässig.
Gemessen wird die straßenzugewandte Traufhöhe zwischen dem Schnittpunkt der Gebäudeaußenflucht mit der Sparrenoberkante und dem Schnittpunkt des bestehenden Geländes mit der Gebäudeaußenflucht.
entfällt
Gemessen wird die straßenabgewandte (talseitige) Traufhöhe zwischen dem
Schnittpunkt der Gebäudeaußenflucht mit der Sparrenoberkante und dem
Schnittpunkt der vorgenommenen Auffüllung der Gebäudeaußenflucht.
entfällt
Die nachfolgende Schnittzeichnung verdeutlicht die Bezugspunkte und die
festgesetzten Höhen.
entfällt
Bezugspunkt für die Festsetzung der First- und Traufhöhen wird auf den
höchsten Punkt entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße festgesetzt. Bei Eckgrundstücken gilt die kürzere Straßenfront
als zugehörig.
Die Bauvorlagen sind mit beglaubigten Geländeprofilen zu versehen. Die
bauordnungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Auffüllungen bleiben
unberührt.
Dächer
Als Dachformen sind nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit
Dächer
Als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig. Aus-
einer Dachneigung von
nahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden.
25° - 30 ° bei Doppelhäusern und
35° - 45° bei Einzelhäusern
zulässig.
Keine
Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln,
unglasiert oder in Naturschiefer auszuführen.
Keine
Photovoltaik- und Solaranlagen sind zulässig.
Keine
Dachaufbau- und –ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Sie sind nur zulässig, wenn sie von mindestens 1 m breiten Dachflächen umgeben und
als Einzelgauben ausgebildet sind, deren Breite das Höhenmaß nicht
überschreiten darf und deren Summen der Gesamtlänge nicht mehr als
1/3 der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der Gauben hat
im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen.
Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
Keine
Dachflächenfenster über 1 qm Fläche sind nicht zulässig.
Keine
Auf einer Dachseite können Dachgauben und Dachflächenfenster nur in
einer Ebene liegen und nicht übereinander angeordnet werden.
Keine
Es ist nur eine einheitliche Dachneigung zulässig. Das Dach soll symmetrisch aufgebaut sein.
Keine
Fassaden
Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturschiefer, Holz oder konstruktives Fachwerk zulässig. Hierbei sind Ziegel
nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind
ohne modische Oberflächendekore in weißer oder mit Naturfarbtönen
abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische Oberflächen, Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen.
Fassaden
Keine
Bei einer Doppelhausbebauung ist für beide Doppelhaushälften nur ein
einheitliches Fassadenmaterial zulässig. Zur einheitlichen Fassadengestaltung gehören auch die Außentür und die Fensteranlagen.
Keine
Einfriedungen
Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m zur Straße und bis
zu 1,20 m zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Sie
sind als Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser
nur in Kombination mit einer Laubhecke) zulässig.
Einfriedungen
Keine
Empfehlung
Es wird empfohlen, die unbelasteten Dach- und Oberflächenwässer zur
Brauchwassernutzung (z. B. Gartenbewässerung) zu verwenden.
Empfehlung
Keine
Es wird empfohlen, heimische und nachwachsende bzw. möglichst recycle fähige Baumaterialien wie z. B. Holz zu verwenden.
Werbeanlagen
Keine
Werbeanlagen
Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 qm
begrenzt. Werbeanlagen vor der straßenseitigen Baugrenze sind unzulässig.
Hinweise und Empfehlungen:
Es wird empfohlen, ortstypische Baustoffe wie z. B. Holz, Lehm oder Bruchstein zu verwenden.