Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
101 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
10.02.17, 11:59
Aktualisiert
10.02.17, 11:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Nörvenich, 10.02.2017
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
des Rates
von Donnerstag, dem 09.02.2017 um 18:00 Uhr
12
Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung - Ortsteil Nörvenich –
im Verfahren gemäß § 13a BauGB;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen
von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen
Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der
Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10
BauGB
343/2017
Einstimmiger Beschluss:
a)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend
eingegangenen Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern und beschließt folgendes:
B 1 I. und W. H., 27.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen und die
Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Das bei dieser Änderung vorgesehene Änderungsverfahren des Bebauungsplanes gemäß
§ 13a BauGB sieht eine Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vor. Die Information einzelner Bürger oder Eigentümer ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Hierfür hat der Gesetzgeber die öffentliche Auslegung und damit die Einsichtnahme aller in
das Planverfahren vorgesehen. Da diese Einsichtnahme durch die Stellungnehmer erfolgt
ist, entspricht dieses den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinausgehende Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Der städtebauliche Entwurf stellt nur eine mögliche Variante der
Bebauung dar, die dann bauordnungsrechtlich im weiteren Verfahren zu prüfen ist. Der
Bebauungsplan setzt hier eine mögliche Bebauung mit Garagen, Carports und Stellplätzen
fest. Durch eine Kombination von Garagen und Stellplätzen kann hier eine aufgelockerte
Situation entstehen oder eine stärkere Schließung. Wesentlich ist dabei, dass der
städtebauliche Entwurf keine Rechtsfestsetzung darstellt.
Im Rahmen der vereinfachten Bebauungsplanänderung werden keine Bilanzierungen oder
Ersatzmaßnahmen ermittelt. Insofern besteht keine Möglichkeit der Gemeinde,
Ersatzmaßnahmen zu fordern. Über einzelne Bäume sagt der Bebauungsplan nichts aus,
insofern kann der Anregung nicht gefolgt werden.
Da größere Neubauten nicht vorgesehen sind, kann es im Gesamtgebiet kaum zu einer
Vermehrung des Verkehrs kommen. Vorgesehen ist es, dass die Autos der benachbarten
Grundstücke geordnet untergebracht werden. Da diese bereits heute die Straßen des
Gemeindebereiches nutzen, werden zusätzliche Verkehrsströme nicht gesehen.
Einbahnstraßenregelungen und Beschilderungen sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens
und deshalb hier nicht regelbar.
B 2 E. und W. P., 29.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen.
Der Bedarf an öffentlichen Spielflächen unterliegt stark dem Wandel der Zeit. Während es
früher die Ausnahme war, dass große Spielgeräte in privaten Gärten zu finden waren, sind
private Gärten heutzutage häufig mit Trampolinen, Rutschen, Schaukeln usw. bestückt.
Waren früher öffentliche Spielplätze die Treffpunkte für das Spiel der Kinder, ist heutzutage
eines der Hauptspielzeuge der Bereich der digitalen Medien. Dies führt zu geringerer und
veränderter Nutzung der öffentlichen Spielplätze. Aus diesem Grund hat der Rat der
Gemeinde entschieden, weniger Spielplätze als bisher zu unterhalten, diese dafür aber
besser auszustatten. Konkret soll über Spielgeräte wie die im Burgpark installierte
Seilbahn, also ein Spielgerät welches kein Kind im elterlichen Garten hat, die Attraktivität
für die Nutzer gesteigert werden. Diese Strategie hat sich bewährt, denn die Nutzung des
Spielplatzes im Burgpark ist hoch.
Im unmittelbaren Umfeld des Planbereiches liegt zudem der Bolzplatz Dresdner Straße.
Mittelfristig ist der Umbau des Bolzplatzes zu einer kleineren, aber verbesserten Anlage und
die Ergänzung um ein Spielgerät vorgesehen. Dadurch wird an anderer, nahe gelegener
Stelle Ersatz geschaffen.
Zukunftsfähige Ortsteile definieren sich nicht nur über einzelne kleine Spielflächen,
sondern eher durch zeitgemäße Angebote. Die Verjüngung der Anwohner wird dadurch
nicht behindert.
Das bei dieser Änderung vorgesehene vereinfachte Änderungsverfahren des
Bebauungsplanes sieht eine Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vor. Die Information einzelner Bürger oder Eigentümer ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Hierfür hat der Gesetzgeber die öffentliche Auslegung und damit die Einsichtnahme aller in
das Planverfahren vorgesehen. Da diese Einsichtnahme durch die Stellungnehmer erfolgt
ist, entspricht dieses den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinausgehende Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt Möglichkeiten der Bebauung und der Anordnung einer
Stellplatzanlage fest. Die Gestaltung einzelner Teilbereiche wird dabei nicht geregelt. Der
Hinweis zur Vermeidung von „dunklen Ecken“ und „toten Räumen“ wird zur Kenntnis
genommen.
Der städtebauliche Entwurf stellt nur eine mögliche Variante der Bebauung dar, die dann
bauordnungsrechtlich im weiteren Verfahren zu prüfen ist. Der Bebauungsplan setzt hier
eine mögliche Bebauung mit Garagen, Carports und Stellplätzen fest. Durch eine
Kombination von Garagen und Stellplätzen kann hier eine aufgelockerte Situation
entstehen oder eine stärkere Schließung. Wesentlich ist dabei, dass der städtebauliche
Entwurf keine Rechtsfestsetzung darstellt.
Gestaltung, Beleuchtung und Art der Entwässerung im Plangebiet oder
Fahrbahnmarkierungen im Umfeld werden nicht im Bebauungsplan, sondern in der
weitergehenden Ausführungsplanung oder in anderen Planverfahren geregelt.
Die Zufahrt und Erreichbarkeit durch Feuerwehrfahrzeuge bezieht sich im Wesentlichen auf
Aufenthaltsräume. Garagen und Stellplätze sind ebenerdig und deshalb nicht durch
Leiterfahrzeuge im Brandfall anzufahren. Die Hinweise zum Brandschutz werden zur
Kenntnis genommen.
b)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis, dass von den nachfolgenden
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen zur 8.
Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 33 – Ortsteil Nörvenich – im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13a BauGB eingegangen sind:
T1
T3
T7
T 10
T 15
T 21
T 24
T 46
T 53
T 56
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 22.11.2016
LVR – Landschaftsverband Rheinland,.11.2016
Vodafone D2 GmbH, 28.11.2016
Landwirtschaftskammer NRW, 13.12.2016
Industrie- und Handelskammer, 12.12.2016
Erftverband, 29.11.2016
Gemeinde Merzenich, 24.11.2016
Wasserverband Eifel-Rur, 28.11.2016
PLEdoc GmbH, 22. und 23.11.2016
Amprion GmbH, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes:
Beschluss der Sitzung des Rates vom 09.02.2017
Seite 2
T 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, von der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen.
T 2 Kreisverwaltung Düren, 14.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen und zu
beachten.
In den Wohngebieten in Nörvenich besteht hoher Stellplatzbedarf, der nach
Landesbauordnung auf den Privatgrundstücken zu befriedigen ist. Auf dem
Plangebietsgrundstück sollen die in der Nachbarschaft erforderlichen Stellplätze
angeordnet werden. Die Stellplatzanlage ist so vorgesehen, dass Garagen und
Einfriedigungen die Anlage zu den benachbarten Grundstücken hin abschließen, so dass
keine Beeinträchtigungen der Ruhebereiche eintreten. Es ist keine Stellplatzanlage mit
ständig wechselndem Parkverkehr, wie z. B. Besucherparkplätze für Einzelhandel o.ä.
vorgesehen, sondern die notwendigen Stellplätze der Anwohner, die heute im öffentlichen
Verkehrsraum oder in den verschiedenen Grundstücksbereichen untergebracht sind, sollen
hier geordnet vorgesehen werden.
T 13 Bezirksregierung Arnsberg, 12.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung zu folgen und im
Bebauungsplan die Hinweise auf das Bergwerksfeld, auf die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen
und Vorhaben aufzunehmen.
RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im Planverfahren beteiligt. Insofern wurden
die Hinweise bereits berücksichtigt.
T 35 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
29.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu beachten und mittels Hinweis
auf die zu berücksichtigenden Belange der Bundeswehr im Bebauungsplan hinzuweisen.
T 41 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 21.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 43 Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde –, 25.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Aufgrund der geringen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen wird davon ausgegangen,
dass keine diesbezüglichen Probleme zu erwarten sind.
T 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst,
22.11.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und
durch einen Hinweis im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
T 57 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW BUND und NABU, 15.12.2016
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Auch
wenn es sich bei exakter Abgrenzung des Plangebietes um eine mit Bäumen bestandene
Wiese handelt, ist es doch als Teil eines insgesamt bebauten Siedlungsbereiches
einzustufen.
Darüber hinaus stellt der rechtskräftige Bebauungsplan für die Plangebietsfläche
bebaubare und zu versiegelnde Bereiche dar, die dem Rechtsstand entsprechend
einzustufen sind.
Der Vermutung, dass planungsrelevante Vogelarten im Plangebiet vorkommen, muss
entgegengehalten werden, dass bereits bei der vorhergehenden Plangebietsänderung
keine entsprechenden Vorkommen ermittelt oder gemeldet worden sind.
Bei einer Fällung der Bäume müssen sowohl die artenschutzrechtlichen Belange beachtet
als auch die Fällzeiten nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz eingehalten werden. Insofern
werden die artenschutzrechtlichen Belange in gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 09.02.2017
Seite 3
weiterhin berücksichtigt.
c)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung den Bebauungsplan Nörvenich G 33, 8. Änderung – Ortsteil Nörvenich -,
bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nörvenich G 33, 8. Änderung – Ortsteil
Nörvenich -, ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 09.02.2017
Seite 4