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Beschlußtext (Bebauungsplan Nörvenich "Kohlstraße“ - Ortsteil Hochkirchen hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
68 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
10.02.17, 11:59
Aktualisiert
10.02.17, 11:59
Beschlußtext (Bebauungsplan Nörvenich "Kohlstraße“ - Ortsteil Hochkirchen
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB)

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Gemeinde Nörvenich Nörvenich, 10.02.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS des Rates von Donnerstag, dem 09.02.2017 um 18:00 Uhr 14 Bebauungsplan Nörvenich "Kohlstraße“ - Ortsteil Hochkirchen hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 349/2017 Ratsmitglied Kremer erklärt sich für befangen und enthält sich der Beratung und Abstimmung. Ratsmitglied Dr. Siepen merkt an, dass im Rahmen der Bürgerbeteiligung alle Bedenken der Bürger ausgeräumt werden konnten. Die CDU-Fraktion bleibt daher beim Beschlussvorschlag aus dem vergangenen HFA. Ratsmitglied Wegner merkt an, dass seine Fraktion für eine Entwicklungsmöglichkeit in Hochkirchen ist. Die gesamten 5,9 Ha sollen jedoch nicht direkt der Bebauung zugeführt werden. Insgesamt wurde von der möglichen Fläche mit einer Größe von 20,7 ha nur ein Gebiet von 5,9 ha ausgewählt. Die SPD-Faktion sei jedoch aktuell gegen eine komplette Bebauung des Gebiets. Die reduzierte Größe löst noch nicht das Problem des generellen Flächenverbrauchs. Hier sieht seine Fraktion einen enormen Konfliktpunkt. Da jedoch Einigkeit vermittelt wird, dass eine Bebauung zunächst unterbleiben soll und erst zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden werden soll, in welchem Umfang und zeitlicher Abfolge eine Bebauung erfolgen soll, ist seine Fraktion mit dem Beschlussvorschlag einverstanden. Beschluss: Einstimmig ergeht folgender Beschluss: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nörvenich „Kohlstraße“ – Ortsteil Hochkirchen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen und das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fortzuführen.