Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
197 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
16.11.16, 13:01
Aktualisiert
22.11.16, 11:51
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 579 /X.L.
Datum: 16.11.2016
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
22.11.2016
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
06.12.2016
Gemeinderat
Sitzungstag:
13.12.2016
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim,
Teilbereich "In den Sechs Morgen";
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage
und Abstellraum auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314
und 315 einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „In den Sechs Morgen“ wie folgt zuzustimmen:
a) Reduzierung der Dachneigung von 35° auf 32°
b) Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für die Errichtung einer Garage mit Abstellraum um 5,30 m
Des Weiteren wird beschlossen, zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Die Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315 sollen mit
einem Einfamilienwohnhaus und Garage und Abstellraum bebaut werden. Vorgesehen ist, das Gebäude in eingeschossiger Bauweise und im Bungalowstil mit einer Größe von 14,99 m x 11,61 m zu errichten. Das Dach soll als Walmdach mit
einer Neigung von 32° vorgesehen werden.
Die Grundstücke Nr. 314 und 315 haben insgesamt eine Straßenbreite von 18,0
m. Der Standort des Wohngebäudes ist mittig angelegt, jeweils rechts und links
verbleibt ein Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze, der nach Bauordnung
NRW (BauO NRW) vorgegeben ist. Die Größe des Gebäudes nimmt bis auf die
gesetzlich festgesetzten Abstandsflächen die gesamte überbaubare Fläche in Anspruch. Insgesamt wird das Gebäude eine Firsthöhe von rd. 6,75 m erreichen.
Aufgrund dessen, das an die Garage gleichzeitig noch einen Abstellraum angebaut werden soll und dieser mit einer Breite von 4,74 m vorgesehen ist, bedarf
es mehr Fläche, als der noch zur Verfügung stehende Abstand vom Wohngebäude bis zur Grundstücksgrenze von 3,0 m. Aufgrund dessen wurde der Standort
der Garage mit Abstellraum so gewählt, dass sowohl eine seitliche Bebauung mit
der Garage, gleichzeitig aber auch der Mehrraumbedarf für den Abstellraum berücksichtigt wird, so dass eine Überschreitung der hinteren Baugrenze von 5,30
3
m entsteht. Die Grenzbebauung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird
dabei 9,0 m nicht überschreiten. Die zuvor beschriebene Situation ist aus dem
beigefügten Grundrissplan ersichtlich (Anlage 1).
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn u.
a.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Derzeit befinden sich nördlich und südlich des geplanten Bauvorhabens zwei weitere Gebäude baurechtlich genehmigt.
Für das nördlich gelegene Grundstück wurde in der Sitzung des Entwicklungs-,
Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 13.09.2016 eine Befreiung für die
Überschreitung der Traufhöhe von 3,50 auf 3,60 m ausgesprochen. Dieses Gebäude wird eine Firsthöhe von 7,53 m erreichen.
Das südlich gelegene Grundstück soll ebenfalls mit einem Bungalow bebaut werden. Das geplante Walmdach ist mit einer Dachneigung von 35° versehen und
wird eine Firsthöhe von 6,93 m aufweisen. Das Gebäude verfügt über einen
Grundriss von 11,99 x 9,49 m.
Die Reduzierung der Dachneigung von 35° auf 32° ist städtebaulich vertretbar.
Vertretbar ist aber auch die Überschreitung der hinteren Baugrenze um 5,30 m,
da die hintere Grundstücksgrenze an die Sportplatzanlage angrenzt und somit
von einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht auszugehen ist.
gez. Pracht
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Bürgermeister