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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen"; Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
197 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
16.11.16, 13:01
Aktualisiert
22.11.16, 11:51
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen";
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen";
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen";
Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 579 /X.L. Datum: 16.11.2016 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 22.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 06.12.2016 Gemeinderat Sitzungstag: 13.12.2016 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "In den Sechs Morgen"; Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Abstellraum auf den Grundstücken Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315 einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „In den Sechs Morgen“ wie folgt zuzustimmen: a) Reduzierung der Dachneigung von 35° auf 32° b) Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze für die Errichtung einer Garage mit Abstellraum um 5,30 m Des Weiteren wird beschlossen, zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Begründung: Die Grundstücke Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 314 und 315 sollen mit einem Einfamilienwohnhaus und Garage und Abstellraum bebaut werden. Vorgesehen ist, das Gebäude in eingeschossiger Bauweise und im Bungalowstil mit einer Größe von 14,99 m x 11,61 m zu errichten. Das Dach soll als Walmdach mit einer Neigung von 32° vorgesehen werden. Die Grundstücke Nr. 314 und 315 haben insgesamt eine Straßenbreite von 18,0 m. Der Standort des Wohngebäudes ist mittig angelegt, jeweils rechts und links verbleibt ein Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze, der nach Bauordnung NRW (BauO NRW) vorgegeben ist. Die Größe des Gebäudes nimmt bis auf die gesetzlich festgesetzten Abstandsflächen die gesamte überbaubare Fläche in Anspruch. Insgesamt wird das Gebäude eine Firsthöhe von rd. 6,75 m erreichen. Aufgrund dessen, das an die Garage gleichzeitig noch einen Abstellraum angebaut werden soll und dieser mit einer Breite von 4,74 m vorgesehen ist, bedarf es mehr Fläche, als der noch zur Verfügung stehende Abstand vom Wohngebäude bis zur Grundstücksgrenze von 3,0 m. Aufgrund dessen wurde der Standort der Garage mit Abstellraum so gewählt, dass sowohl eine seitliche Bebauung mit der Garage, gleichzeitig aber auch der Mehrraumbedarf für den Abstellraum berücksichtigt wird, so dass eine Überschreitung der hinteren Baugrenze von 5,30 3 m entsteht. Die Grenzbebauung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird dabei 9,0 m nicht überschreiten. Die zuvor beschriebene Situation ist aus dem beigefügten Grundrissplan ersichtlich (Anlage 1). Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn u. a.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder  die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und  wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Derzeit befinden sich nördlich und südlich des geplanten Bauvorhabens zwei weitere Gebäude baurechtlich genehmigt. Für das nördlich gelegene Grundstück wurde in der Sitzung des Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 13.09.2016 eine Befreiung für die Überschreitung der Traufhöhe von 3,50 auf 3,60 m ausgesprochen. Dieses Gebäude wird eine Firsthöhe von 7,53 m erreichen. Das südlich gelegene Grundstück soll ebenfalls mit einem Bungalow bebaut werden. Das geplante Walmdach ist mit einer Dachneigung von 35° versehen und wird eine Firsthöhe von 6,93 m aufweisen. Das Gebäude verfügt über einen Grundriss von 11,99 x 9,49 m. Die Reduzierung der Dachneigung von 35° auf 32° ist städtebaulich vertretbar. Vertretbar ist aber auch die Überschreitung der hinteren Baugrenze um 5,30 m, da die hintere Grundstücksgrenze an die Sportplatzanlage angrenzt und somit von einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht auszugehen ist. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister