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Beschlussvorlage (Straßenentwässerungsanteil für überörtliche Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Gemeindegebietes)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
168 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
08.03.17, 11:01
Aktualisiert
08.03.17, 11:01
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III –L/Kr Vorlage 618 /X.L. Datum: 07.03.2017 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 14.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 28.03.2017 Gemeinderat Sitzungstag: 04.04.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Straßenentwässerungsanteil für überörtliche Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Gemeindegebietes Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, hinsichtlich des Verwaltungsrechtsstreits im Zusammenhang mit dem Straßenentwässerungsanteil für überörtliche Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Gemeindegebietes juristischen Beistand zur Wahrung der gemeindlichen Interessen einzubeziehen. Begründung: Der Rat wurde zuletzt in seiner Sitzung am 15.12.2016 über den Sachstand zum Straßenentwässerungsanteil für überörtliche Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Gemeindegebietes im Zusammenhang mit der Mitte Dezember 2012 geleisteten Einmalzahlung in Höhe von 901.614,00 € in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurden die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden des Rates der Eifelgemeinde Nettersheim mit Schreiben vom 23.01.2017 über den neuen Sachstand informiert. Hierbei wurde u.a. nochmals dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 24.07.2013 entschieden hat, dass die im Jahre 2012 geschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Gemeinde Nettersheim unzulässig ist und die Inanspruchnahme einer gemeindlichen Kanalisation für die Niederschlagswasserentwässerung einer überörtlichen Straße über die Heranziehung des Straßenbaulastträgers zur Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) zu regeln ist. Aufgrund dessen wurde die Situation bei Gesprächen der kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung des Ministeriums unter Einbeziehung des Städte- und Gemeindebundes erörtert. Hierbei wurde den betroffenen 225 Kommunen seitens des Städte- und Gemeindebundes empfohlen, Gegenforderungen im Rahmen eines „Rückabwicklungsmodells“ für den Zeitraum bis zum Jahre 1985 auf der Grundlage einer fiktiv errechneten Aufzehrung aus Vorjahren zu berechnen und dem Städte- und Gemeindebund mitzuteilen. Der Städte- und Gemeindebund hat die Ergebnisse der Umfrage als Grundlage für die weiteren Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Ministerium genutzt. Der Städte- und Gemeindebund hat aufgrund der vorgenannten Situation zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Landesregierung beschlossen habe, von weite- 3 ren Verhandlungen über mögliche Rückzahlungen des Landes gegenüber den Städten und Gemeinde abzusehen. Die Landesregierung wird somit bezogen auf Landesstraßen keine Rückforderungsansprüche mehr geltend machen. Für den Teilabschnitt der Landstraßen hat die Gemeinde einen Ablösebetrag in Höhe von 213.304,00 € erhalten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur möchte dem Verfahrensvorschlag des Landes NRW zur Zeit nicht folgen und dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr aufgeben, zunächst zur Fristwahrung Klage auf Rückforderung der geleisteten Geldzahlungen gegenüber denjenigen Städten und Gemeinde zu erheben, bei denen die Rückforderungsansprüche zu verjähren drohen. Aufgrund dessen hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW mit Datum vom 23.12.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen gegen die Gemeinde Nettersheim wegen Zahlungsanspruch aus Rückabwicklung eines nichtigen Verwaltungsvertrages eingereicht. Hiernach wird die Gemeinde zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 688.310,00 € nebst Zinsen aufgefordert. In Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund hat die Gemeinde in diesem Zusammenhang bereits für die Jahre 2013 bis 2016 für die Bundesstraßen bzw. ehemaligen Bundessstraßen B 51 und B 477 durch Bescheid eine Gebühr in Höhe von 117.345,44 € geltend gemacht. Diese Bescheide sind zwischenzeitlich auch rechtskräftig. Sollte der Klage stattgegeben werden, wird die Gemeinde wiederum jährlich die Niederschlagswassergebühr in Höhe von derzeit 29.336,36 € für die ehemaligen Bundesstraßen und jetzigen Landstraßen 115 und 194 vom Landesbetrieb Straßenbau fordern. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, inwieweit Rückforderungsansprüche der Gemeinde bis zum Jahre 1985 und früher als Gegenforderung im Rahmen des Klageverfahrens anerkannt werden oder möglicherweise die Klagen gegen die jeweiligen Städte und Gemeinden zurückgezogen werden. 4 Die Gemeinde hat den Städte- und Gemeindebund in die weiteren Beratungen und Abstimmungen mit einbezogen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht Aachen wurde bereits beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klagebegründung wäre juristischer Beistand zu beauftragen. Die gemeindliche Rechtsschutzversicherung hat diesbezüglich bereits in erster Instanz Versicherungsschutz gewährt. Nach Einreichung der Klagebegründung beim Verwaltungsgericht in Aachen sind die weiteren Entscheidungen in der Angelegenheit abzuwarten. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister