Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
168 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
08.03.17, 11:01
Aktualisiert
08.03.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III –L/Kr
Vorlage 618 /X.L.
Datum: 07.03.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
14.03.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.03.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Straßenentwässerungsanteil für überörtliche Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Gemeindegebietes
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, hinsichtlich des Verwaltungsrechtsstreits im Zusammenhang
mit dem Straßenentwässerungsanteil für überörtliche Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Gemeindegebietes juristischen Beistand zur Wahrung der
gemeindlichen Interessen einzubeziehen.
Begründung:
Der Rat wurde zuletzt in seiner Sitzung am 15.12.2016 über den Sachstand zum
Straßenentwässerungsanteil für überörtliche Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Gemeindegebietes im Zusammenhang mit der Mitte Dezember 2012
geleisteten Einmalzahlung in Höhe von 901.614,00 € in Kenntnis gesetzt. Des
Weiteren wurden die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden des Rates der Eifelgemeinde Nettersheim mit Schreiben vom 23.01.2017 über den neuen Sachstand informiert. Hierbei wurde u.a. nochmals dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht
für das Land NRW mit Beschluss vom 24.07.2013 entschieden hat, dass die im
Jahre 2012 geschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW und der Gemeinde Nettersheim unzulässig ist und die Inanspruchnahme einer gemeindlichen Kanalisation für die Niederschlagswasserentwässerung einer überörtlichen Straße über die Heranziehung des Straßenbaulastträgers zur Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) zu regeln ist.
Aufgrund dessen wurde die Situation bei Gesprächen der kommunalen Spitzenverbände unter Beteiligung des Ministeriums unter Einbeziehung des Städte- und
Gemeindebundes erörtert. Hierbei wurde den betroffenen 225 Kommunen seitens
des Städte- und Gemeindebundes empfohlen, Gegenforderungen im Rahmen eines „Rückabwicklungsmodells“ für den Zeitraum bis zum Jahre 1985 auf der
Grundlage einer fiktiv errechneten Aufzehrung aus Vorjahren zu berechnen und
dem Städte- und Gemeindebund mitzuteilen. Der Städte- und Gemeindebund hat
die Ergebnisse der Umfrage als Grundlage für die weiteren Gespräche mit den
kommunalen Spitzenverbänden und dem Ministerium genutzt.
Der Städte- und Gemeindebund hat aufgrund der vorgenannten Situation zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Landesregierung beschlossen habe, von weite-
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ren Verhandlungen über mögliche Rückzahlungen des Landes gegenüber den
Städten und Gemeinde abzusehen. Die Landesregierung wird somit bezogen auf
Landesstraßen keine Rückforderungsansprüche mehr geltend machen. Für den
Teilabschnitt der Landstraßen hat die Gemeinde einen Ablösebetrag in Höhe von
213.304,00 € erhalten.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur möchte dem Verfahrensvorschlag des Landes NRW zur Zeit nicht folgen und dem Ministerium für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr aufgeben, zunächst zur Fristwahrung Klage auf Rückforderung der geleisteten Geldzahlungen gegenüber denjenigen Städten und Gemeinde zu erheben, bei denen die Rückforderungsansprüche
zu verjähren drohen.
Aufgrund dessen hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW mit Datum vom 23.12.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen gegen die Gemeinde Nettersheim wegen Zahlungsanspruch
aus Rückabwicklung eines nichtigen Verwaltungsvertrages eingereicht. Hiernach
wird die Gemeinde zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 688.310,00 €
nebst Zinsen aufgefordert.
In Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund hat die Gemeinde in diesem
Zusammenhang bereits für die Jahre 2013 bis 2016 für die Bundesstraßen bzw.
ehemaligen Bundessstraßen B 51 und B 477 durch Bescheid eine Gebühr in Höhe
von 117.345,44 € geltend gemacht. Diese Bescheide sind zwischenzeitlich auch
rechtskräftig. Sollte der Klage stattgegeben werden, wird die Gemeinde wiederum jährlich die Niederschlagswassergebühr in Höhe von derzeit 29.336,36 € für
die ehemaligen Bundesstraßen und jetzigen Landstraßen 115 und 194 vom Landesbetrieb Straßenbau fordern.
Darüber hinaus bleibt abzuwarten, inwieweit Rückforderungsansprüche der Gemeinde bis zum Jahre 1985 und früher als Gegenforderung im Rahmen des Klageverfahrens anerkannt werden oder möglicherweise die Klagen gegen die jeweiligen Städte und Gemeinden zurückgezogen werden.
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Die Gemeinde hat den Städte- und Gemeindebund in die weiteren Beratungen
und Abstimmungen mit einbezogen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht Aachen
wurde bereits beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klagebegründung wäre juristischer Beistand zu beauftragen. Die gemeindliche Rechtsschutzversicherung hat
diesbezüglich bereits in erster Instanz Versicherungsschutz gewährt. Nach Einreichung der Klagebegründung beim Verwaltungsgericht in Aachen sind die weiteren
Entscheidungen in der Angelegenheit abzuwarten.
gez. Pracht
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Bürgermeister