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Mitteilungsvorlage (Informelle Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Arloff, Flur 8, Flurstück 628 - Arloff, In den Benden)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
65 kB
Datum
28.06.2011
Erstellt
20.06.11, 18:02
Aktualisiert
21.06.11, 18:05
Mitteilungsvorlage (Informelle Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Arloff, Flur 8, Flurstück 628 - Arloff, In den Benden) Mitteilungsvorlage (Informelle Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Arloff, Flur 8, Flurstück 628 - Arloff, In den Benden)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 30.05.2011 - Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Hl. Nr. der Ratsdrucksache: 495-IX __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2011 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Informelle Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Arloff, Flur 8, Flurstück 628 - Arloff, In den Benden __________________________________________________________________________ Berichterstatter: TA Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Es liegt eine informelle Bauvoranfrage für das Grundstück Gem. Arloff, Flur 8, Flurstück 628 auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit 1 Garage vor. Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan als MD-Gebiet ausgewiesen. Es liegt gem. § 34 BauGB im Innenbereich. Zudem liegt es gem. Wasserschutzverordnung in der Zone IIIb, die der Errichtung von Wohngebäuden nicht entgegensteht. Bei dem Flurstück Nr. 628 handelt es sich um eine nach Teilung neu entstandene Parzelle des ehemaligen Flurstückes Nr. 551. Dieses Grundstück war in der Vergangenheit mehrfach Beratungsgegenstand des zuständigen Stadtentwicklungsausschusses. In der Sitzung am 10.11.2009 wurde folgender Beschluss gefasst: „Unter der Voraussetzung, dass eine ausreichend große Fläche für einen Wendehammer und für eine Straßenverbreiterung abgetreten und die Leitungsverlängerungen übernommen werden, erteilt die Stadt ihr Einvernehmen für ein 1 ½ geschossiges Doppelhaus und ein freistehendes Einfamilienhaus.“ Seite 2 von Ratsdrucksache 495-IX Zwischenzeitlich wurde das Grundstück 551 in die einzelnen Parzellen Nr. 626, 627 und 628, entsprechend der vorgegebenen Abtretungsflächen für Wendehammer und Straßenverbreiterung geteilt. Das Grundstück Nr. 628, das unmittelbar an die vorhandene Bebauung grenzt, soll nun mit einem Einfamilienwohnhaus mit 1 Garage bebaut werden. Geplant ist die Errichtung eines ungefähr 16 m x 21 m großen Komplexes, der das Garagengebäude ebenfalls beinhaltet. Mittig soll ein 2-geschossiger Baukörper mit Tonnendach und einer Gesamthöhe von im Mittel 6,50 errichtet werden, der rechts und links von jeweils ebenfalls 2-geschossigen Anbauten „eingefasst“ werden soll. Diese äußeren Gebäudeteile erhalten ein Pultdach mit einer Dachneigung von 15° und sind am First 7,43 m hoch. Die Garage schließt westlich an das Haus an. Diese soll, angepasst an die äußeren Gebäude des Hauses, ebenfalls mit einem Pultdach errichtet werden. Bei Betrachtung der umliegenden Bebauung ergibt sich folgendes Bild: Die Wohnhäuser unmittelbar umliegend sind ebenfalls von der Grundfläche sehr großzügig dimensioniert. Sie sind in der Regel anderthalb- bis zweigeschossig, von der Höhe her mindestens ebenso hoch, einige sind noch ca. einen Meter höher. Ebenso ist der doch etwas ausgefallenere Baustil in diesem Bereich vertretbar. Im näheren Umfeld sind einige recht individuelle Bauten (Glas-, Runderker, Dachaufbauten, Dachgauben) vorhanden, so dass das beantragte Vorhaben aus städtebaulicher Sicht vertretbar ist. Die Erschließung für den betreffenden Grundstücksbereich ist sichergestellt. Die für eine Straßenverbreiterung und die Anlegung eines Wendehammers erforderlichen Flächen wurden aus dem bereits neu vermessenen Grundstück herausgelassen, so dass den Vorgaben gem. dem Beschluss des Ausschusses Rechnung getragen wurden. Aus planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht bestehen gegen eine Bebauung des Grundstückes in der beantragten Form keine Bedenken. Zu einem entsprechenden Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage wird die Verwaltung das Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilen. 2. Rechtliche Würdigung Das Vorhaben ist gem. dem BauGB und der BauNVO genehmigungspflichtig. 3. Finanzielle Auswirkungen keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine