Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
151 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
22.03.17, 11:01
Aktualisiert
22.03.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I - Pa
Vorlage 666 /X.L.
Datum: 22.03.2017
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
28.03.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für den Einsatz der Freiwilligen
Feuerwehr Nettersheim
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nettersheim in der
beigefügten Fassung und setzt damit gleichzeitig die Satzung vom 10.12.1991
außer Kraft.
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat durch Beschluss vom 10.12.1991 die Satzung über die Erhebung von Entgelten und Kostenersatz für die Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr Nettersheim erlassen. Grundlage für diese Satzung war
das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
Zum 01.01.2016 wurde das FSHG durch das Gesetz über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst. Auch nach dem
BHKG ist gem. § 52 der Kostenersatz für Einsätze durch Satzung zu regeln.
Als Grundlage für die neu zu erlassene Satzung ist die vom Städte- und Gemeindebund NRW erarbeitete Mustersatzung herangezogen worden. Bestandteil der
Satzung sind die Kostentarife und Entgelte, die mit der vorgelegten Satzung angepasst werden. Die Kostentarife teilen sich im Wesentlichen in Personal- und
Fahrzeugkosten, für die Fahrzeuge werden Fahrzeuggruppen gebildet um artgleiche Fahrzeuge zusammenzufassen. Damit wird auch erreicht, dass keine Satzungsänderung bei einem Austausch oder einer Neubeschaffung von Fahrzeugen
erforderlich ist.
Die in der neuen Satzung angesetzen Stundensätze liegen durchschnittlich im
Bereich der Kosten, die Nachbarkommunen mit ähnlicher Feuerwehrstruktur aktuell nach ebenfalls neu erlassenen Satzungen berechnen.
Der Kostentarif für die Personalkosten betrug bisher 20,40 Euro/Einsatzstunde
und wird auf 34,50 Euro erhöht.
Zu den in der Anlage 1 der Satzung aufgeführten Fahrzeuge sind diese wie folgt
in Gruppen zusammengefasst bzw. soweit erforderlich als Einzelpositon aufgeführt:
1. Fahrzeuge über 10t zulässigem Gesamtgewicht
Löschfahrzeuge Nettersheim, Marmagen, Tondorf, TLF Zingsheim und LF
Zingsheim
Bisher veranschlagter Stundensatz
69,50 Euro
Stundensatz neu
72,00 Euro
2. Fahrzeuge zwischen 10t und 7,5t
Dekonfahrzeug Marmagen
Bisher veranschlagte Stundensatz
Stundensatz beibehalten
3. Fahrzeuge unter 7,5t
Bouderath, Engelgau, Frohngau, Pesch, Roderath
75,10 Euro
75,10 Euro
3
Bisher veranschlagter Stundensatz
Stundensatz neu
43,90 Euro
63,00 Euro
4. Rüstwagen
Der Rüstwagen hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 7.490 kg, fällt damit
nicht mehr unter Ziffer 2, ist jedoch durch seine besondere Beladung
(auch Seilwinde) auch besonders zu bewerten.
Bisher veranschlagter Stundensatz
75,10 Euro
Stundensatz neu
59,00 Euro
5. Mannschaftstransportwagen / Kommandowagen
Marmagen und Tondorf
Bisher veranschlagter Stundensatz
Stundensatz neu
18,90 Euro
47,00 Euro
6. Einsatzleitwagen
Einsatzleitwagen (bisher satzungsmäßig nicht erfasst)
Stundensatz
48,50 Euro
7. Gerätewagen Gefahrgut, Logistik und Öl
GW-Gefahrgut Nettersheim, GW-Logistik Pesch, GW-Öl Unimog Roderath
Bisher veranschlagter Stundensatz
60,80 Euro
Stundensatz neu
40,80 Euro
8. Sonstige Fahrzeuge z.B. Krad Marmagen, Anhänger, Stromerzeuger
(bisher satzungsmäßig nicht erfasst)
Stundensatz
12,90 Euro
Die Kosten der Feuerwehreinsätze werden regelmäßig dem Verursacher eines
Einsatzes durch einen widerspruchsfähigen Bescheid in Rechnung gestellt. Die
Gesamteinnahmen aus den Kostenbescheiden differieren von Jahr zu Jahr, da sie
jeweils von der Anzahl und Art der Einsätze abhängen. So können z.B. für Einsatze, die durch Brände verursacht werden, keine Kosten geltend gemacht werden.
Die häufigsten kostenpflichtigen Einsätze ergeben sich durch technische Hilfeleistungen bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen. In den letzten drei Jahren wurden
durchschnittlich Einnahmen in Höhe von 29.000 Euro erzielt. Durch die in der
Satzung vorgesehene Anpasssung der Kostentarife ist mit einer Erhöhung dieser
Einnahmen zu rechnen.
Es wird vorgeschlagen, die beigefügte Satzung mit der Anlage 1 (Kostentarife) zu
beschließen.
gez. Pracht
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Bürgermeister