Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
210 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
22.03.17, 11:01
Aktualisiert
22.03.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Nettersheim vom
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1
Satz 2 Buchstaben f) und 1) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(CV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 966), § 52 des Gesetzes zur Neuregelung des
Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) vom
17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 885) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S.1150), in seiner Sitzung
vom 04. April 2017 folgende Satzung beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr
nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht
genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht
nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der
entstandenen Kosten verlangt:
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr
oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder
Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und
Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen
gemäß § 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug
mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von
denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter,
für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen
ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen
gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen
nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen
oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die
Einsatzleitung.
(4) Entgelte werden
Leistungen.
erhoben
für
Brandsicherheitswachen
und
für
freiwillige
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(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde
oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht
möglich ist.
§3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge
festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des
Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten
einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird
der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht.
Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein
Viertel des im Kosten-/ Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei
Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich
machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem
Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage1).
(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden,
werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes
richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder
aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§4
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten
verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der
Veranstalter und bei Entgelten für freiwilligen Leistungen der Auftraggeber
verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4
entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der
Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts
oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden.
§6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nettersheim vom 10.12.1991 außer
Kraft.
Nettersheim, den 04. April 2017
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Bürgermeister
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