Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
196 kB
Datum
22.06.2017
Erstellt
03.07.17, 19:08
Aktualisiert
03.07.17, 19:08
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Gemeinde Nörvenich
Nörvenich, 03.07.2017
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses
von Donnerstag, dem 22.06.2017 um 18:01 Uhr
7
Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am
Königsforst/Ackerstraße“;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen
von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen
Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der
Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10
BauGB
397/2017
Einstimmiger Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den
nachstehend eingegangenen Stellungahmen von Bürgerinnen und Bürgern und beschließt
folgendes:
Herr D. M., Frau D. Sch., Frau K. Sch., Herr M. E., Herr J. E., Herr U. P. und Herr W. P.,
vertreten durch L. und J. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 05.04.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen.
Die Außenbereichssatzung begründet kein neues Baurecht im Außenbereich. Die
Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder
kleineren Handwerks- und Gewerbebetreiben dienen, nicht entgegen gehalten werden
kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen.
Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch
Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des
Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der
Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben unabhängig von der
Außenbereichssatzung weiterhin entgegen gehalten werden. Die von der Satzung erfassten
Grundstücke sind auch weiterhin dem Außenbereich zugeordnet. Die Standorte möglicher
Wohngebäude und die Anzahl möglicher Wohnungen sind in den textlichen Festsetzungen
Ziffer 1 bis 4 eindeutig festgesetzt. Auch wird die Privilegierung der Landwirtschaft im
Umfeld nicht in Frage gestellt.
Da sich die Außenbereichssatzung inhaltlich nicht auf das Rücksichtnahmegebot bezieht,
bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung des Satzungsgebiets durch landwirtschaftlich
verursachte Lärm- oder Geruchsimmissionen. Private Nachbarbelange sind aufgrund des
vorstehend beschriebenen beschränkten Inhalts der Außenbereichssatzung regelmäßig
nicht in die Abwägung einzustellen. Unabhängig davon kann der Satzungsgeber beim
Erlass einer Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des
Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den
nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend
Rechnung getragen werden wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei
Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG NRW, Urt. v. 27.03.2017 – Az. 7 D
94/13.NE = BauR 2015, 1982). Dies gilt auch hinsichtlich der befürchteten Nachteile für die
bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe. Die Einholung weiterer
Sachverständigengutachten ist daher nicht erforderlich.
Die betrieblichen Belange und Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen
Betriebe werden schon jetzt wesentlich durch die vorhandenen umgebenden Nutzungen
bestimmt. Da hierzu insbesondere die bestehenden und genehmigten Wohnnutzungen
zählen, entsteht durch die Außenbereichssatzung kein neuer Nutzungskonflikt.
Dies gilt umso mehr, als dass bereits heute im Geltungsbereich mehrheitlich Wohngebäude
errichtet sind, die nicht im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Landwirtschaft stehen.
Selbst wenn dies im Einzelfall wider Erwarten nicht zutreffen sollte, wird im Rahmen der
Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass etwaige Nachteile für die bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebe hinnehmbar sind. Den mit dem Erlass der
Außenbereichssatzung verfolgten städtebaulichen Zielen wird insoweit Vorrang
eingeräumt.
Die Außenbereichssatzung ist auch i. S. v. § 35 Abs. 6 S. 4 BauGB mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Im Bestand haben sich Wohnnutzung und
landwirtschaftliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung entwickelt, ohne das hierfür
ein besonderes städtebauliches
Steuerungsinstrument genutzt wurde. Gerade um in Zukunft die städtebauliche
Entwicklung besser zu steuern, soll die Außenbereichssatzung als Steuerungsinstrument
entwickelt werden. Hierzu dienen die klaren Festsetzungen der Satzung.
Auch liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35
Abs. 6 BauBG vor, da es sich um einen bebauten Bereich im Außenbereich handelt, der
nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von
einigem Gewicht vorhanden ist. Der Aufstellung der Außenbereichssatzung ist eine genaue
Bestandserfassung und Analyse vorausgegangen. Im Geltungsbereich der Satzung
befinden sich gemäß der städtebaulichen Analyse derzeit 10 Grundstücke mit
Wohngebäuden und nur 2 Grundstücke mit landwirtschaftlicher
Nutzung, auf denen jedoch auch Wohngebäude stehen. Darüber hinaus gibt es 6
Grundstücke mit Gärten, Gemüse und Nebengebäuden. Diese Auflistung macht deutlich,
dass das Wohnen ein besonderes Gewicht in diesem Bereich aufweist und die
Landwirtschaft mit zwei landwirtschaftlichen Anlagen und kleineren Restflächen keine
überwiegende Prägung darstellt.
Bei den Wohnnutzungen handelt es sich um genehmigte Anlagen, die heute zum großen
Teil keine landwirtschaftlichen Nutzungen mehr aufweisen. Auf Grund des
Bestandsschutzes besteht bei diesen genehmigten Wohngebäuden der Anspruch auf
gesundes Wohnen. Dieses betrifft z. B. die vier Wohnhäuser an der Ackerstraße. Diese
wurden als Kleinsiedlerstellen im Jahre 1963 genehmigt und wandelten sich in ihren
Nutzungen in den vergangenen 50 Jahren zu reinen Wohnhäusern. Hier geht es also nicht
um Nutzungsänderungen, sondern um z. B. kleinere Anbauten oder Erneuerungsarbeiten,
die bei ca. 50 bis 60 Jahre alten Häusern erforderlich werden.
Der Bestand wird in der Stellungnahme falsch dargestellt, da die Wohnhäuser das Bild
dieses Siedlungsbereiches bestimmen und nicht die landwirtschaftlichen Nutzungen.
Selbst landwirtschaftlicher Nebenerwerb ist im Bestand kaum nachweisbar. Auch mit der
Außenbereichssatzung wird es sich weiterhin um Außenbereichsflächen handeln.
Landwirtschaftliche Gerüche und Betriebe sind hier als privilegierte Nutzungen für
typisch, ohne dass dies zu einer überwiegenden Prägung des Satzungsgebiets führen
würde.
Der Hinweis auf die Belange des Kiesabbaubetriebes wird zur Kenntnis genommen.
Fa. S. AG, vertreten durch d.h & k Rechtsanwälte und Steuerberater, 05.04.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 2
Die Außenbereichssatzung begründet kein neues Baurecht im Außenbereich. Die
Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder
kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, nicht entgegen gehalten werden kann,
dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch
Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des
Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der
Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben unabhängig von der
Außenbereichssatzung weiterhin entgegen gehalten werden.
Da sich die Außenbereichssatzung inhaltlich nicht auf das Rücksichtnahmegebot bezieht,
bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung des Satzungsgebiets durch
Lärmimmissionen, die durch den Betrieb der Recyclinganlage oder den Kiesabbau
verursacht werde. Private Nachbarbelange sind aufgrund des vorstehend beschriebenen
beschränkten Inhalts der Außenbereichssatzung regelmäßig nicht in die Abwägung
einzustellen. Unabhängig davon kann der Satzungsgeber beim Erlass einer
Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des
Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den
nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend
Rechnung getragen werden wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei
Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG NRW, Urt. v. 27.03.2017 – Az. 7 D
94/13.NE = BauR 2015, 1982). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist daher
nicht erforderlich.
In der Begründung zur Außenbereichssatzung wird bereits darauf hingewiesen, dass
bereits heute neben den privilegierten landwirtschaftlichen Nutzungen Wohnnutzungen
vorhanden sind. Es wird weiterhin darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der Satzung
weiterhin Außenbereich bleibt.
Da die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen teilweise auch als Kleinsiedlerstellen
bauordnungsrechtlich seit 1963 genehmigt sind, haben sie bereits heute Bestandsschutz
und damit auch den Schutz, den Wohnnutzungen heute genießen. Da eine flächenhafte
Ausweitung der Wohnnutzung nicht vorgesehen und sogar ausgeschlossen wird, ist ein
Heranrücken an die gewerblichen Nutzflächen ausgeschlossen. Eine weitergehende
Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung ist damit ausgeschlossen. Das Gebot der
Rücksichtnahme gilt bereits heute gegenüber der vorhandenen und genehmigten
Wohnnutzung. Zu einer Änderung des Schutzniveaus der Wohnnutzung wird es infolge der
Außenbereichssatzung auch deshalb nicht kommen, weil auch eine „betriebsabhängige
Wohnnutzung“ nicht weniger schutzwürdig ist. Neue Konfliktsituationen sind deshalb nicht
erkennbar und durch die Satzung auch nicht verstärkt werden, da die Satzung nicht den
Bestandsschutz verändert.
b)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis dass von den nachfolgenden
Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen eingegangen
sind:
T1
T3
T 10
T 16
T 36
T 50
T 58
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 21.03.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 51, 17.03.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 20.03.2017
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 17.03.2017
LVR – Landschaftsverband Rheinland, 20.03.2017
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 22.03.2017
Industrie- und Handelskammer, 24.03.2017
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
10.04.2017
Wasserverband Eifel-Rur, 16.03.2017
PLEdoc mbH, 17.03.2017
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 3
Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes:
T 14 Bezirksregierung Arnsberg, 29.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen und die Hinweise
als Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
Es werden folgende Hinweise in die Außenbereichssatzung unter Ziffer 5 aufgenommen:
„Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Horrem 18“ und „Horrem 33“befindet, welches Eigentum
der RWE Power Aktiengesellschaft ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen
ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem
späteren Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen.“
Der Erftverband wurde in der Trägerbeteiligung berücksichtigt.
T 21 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 31.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen teilweise zu folgen.
Es werden folgende Hinweise in die Außenbereichssatzung unter Ziffer 5 aufgenommen:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven
tektonischen Störung (Werhahn-Sprung) gekreuzt wird. Im Verlauf dieser Störung treten
unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Die Betroffenen Bereiche
sind von jeglicher Neubebauung freizuhalten, dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 23
Abs.5 BauGB. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem
Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Da keine flächendeckenden Angaben zu den Baugrundverhältnissen in Nörvenich
vorliegen, wird in den Plandarstellungen auf eine gesonderte Signatur verzichtet.
Allerdings werden textliche Festsetzungen als Hinweise zu den Baugrundverhältnissen
gemacht.
T 30 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, 31.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt den Anregungen zu folgen und folgenden
Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:
„Bodendenkmale
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße
45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG).“
T 32 Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. -Kreisbauernschaft Düren e.V.-, 05.04.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung, von dem Erlass der Satzung
abzusehen, nicht zu entsprechen.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
Seite 4
Das Baugesetzbuch sieht gemäß § 35 Abs. 6 ausdrücklich die Möglichkeit einer Satzung
mit den genannten Bestimmungen vor. Die Gründe hierfür sind in der Begründung
ausführlich und ausreichend genannt, die Tatbestandsmerkmale sind in einer Analyse
aufgeführt. Sie zeigt, dass landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, jedoch das
Wohnen in 10 Wohngebäuden, die nicht zu Landwirtschaftsbetrieben gehören, das Bild der
Siedlung und die Nutzungen in diesem Bereich wesentlich prägen.
Dem Hinweis, dass es bei der Fläche im Geltungsbereich der Satzung weiterhin bei
Außenbereichsfläche bleibt, wird gefolgt. Hierauf wird in der Begründung zur Satzung auch
ausdrücklich hingewiesen.
Eine Arrondierung und Abrundung der Siedlungsfläche wird in der Begründung
ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Ansicht, dass mit einer Außenbereichssatzung kein Anspruch auf Erteilung einer
Baugenehmigung ausgelöst wird, da sie nicht konstitutiv wirkt und daher keine direkten
Baurechte schafft, wird gefolgt.
Die Inanspruchnahme vor landwirtschaftlich genutzten Freiflächen für An- und Umbauten
wird durch die Satzungsfestsetzungen ausgeschlossen. Insofern entstehen keine Konflikte
mit den landwirtschaftlichen Betrieben.
Die städtebauliche Erforderlichkeit und die Voraussetzungen und Ziel der Planung sind in
der Begründung zur Satzung weiter erläutert und ausgeführt.
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung und im
Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 06.03.2017 bis einschließlich
06.04.2017 am Verfahren beteiligt.
T 38 Bezirksregierung Düsseldorf -KBD-, 21.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen, es ist bereits ein
Hinweis zu Kampfmitteln in der Außenbereichssatzung enthalten.
Da Kampfmittel eine besondere Gefahr bei der Nutzung der Flächen für die Menschen
darstellen, wird zur Gefahrenabwehr ein Hinweis in der Außenbereichssatzung zum
Verhalten bei Kampfmittelfunden gemacht. Ein derartiger Hinweis ist in der Satzung unter
Ziffer 5.3 bereits enthalten, so dass den Anregungen bereits gefolgt wird.
T 45 Straßen NRW, 13.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen.
T 61 NABU, 11.04.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
T 63 Westnetz GmbH, 16.03.2017
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
c)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen
Fassung die Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am
Königsforst/Ackerstraße“ bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung
hierzu.
Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am
Königsforst / Ackerstraße“ ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des
Beschlusses ist.
Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017
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