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Beschlußtext (Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
196 kB
Datum
22.06.2017
Erstellt
03.07.17, 19:08
Aktualisiert
03.07.17, 19:08
Beschlußtext (Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlußtext (Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlußtext (Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlußtext (Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlußtext (Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“;
hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Nörvenich, 03.07.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses von Donnerstag, dem 22.06.2017 um 18:01 Uhr 7 Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“; hier: Beschlussfassung über a) die eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern während der Offenlage, b) die eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange während der Offenlage, c) den endgültigen Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB 397/2017 Einstimmiger Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungahmen von Bürgerinnen und Bürgern und beschließt folgendes: Herr D. M., Frau D. Sch., Frau K. Sch., Herr M. E., Herr J. E., Herr U. P. und Herr W. P., vertreten durch L. und J. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 05.04.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen. Die Außenbereichssatzung begründet kein neues Baurecht im Außenbereich. Die Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetreiben dienen, nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben unabhängig von der Außenbereichssatzung weiterhin entgegen gehalten werden. Die von der Satzung erfassten Grundstücke sind auch weiterhin dem Außenbereich zugeordnet. Die Standorte möglicher Wohngebäude und die Anzahl möglicher Wohnungen sind in den textlichen Festsetzungen Ziffer 1 bis 4 eindeutig festgesetzt. Auch wird die Privilegierung der Landwirtschaft im Umfeld nicht in Frage gestellt. Da sich die Außenbereichssatzung inhaltlich nicht auf das Rücksichtnahmegebot bezieht, bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung des Satzungsgebiets durch landwirtschaftlich verursachte Lärm- oder Geruchsimmissionen. Private Nachbarbelange sind aufgrund des vorstehend beschriebenen beschränkten Inhalts der Außenbereichssatzung regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen. Unabhängig davon kann der Satzungsgeber beim Erlass einer Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG NRW, Urt. v. 27.03.2017 – Az. 7 D 94/13.NE = BauR 2015, 1982). Dies gilt auch hinsichtlich der befürchteten Nachteile für die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist daher nicht erforderlich. Die betrieblichen Belange und Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe werden schon jetzt wesentlich durch die vorhandenen umgebenden Nutzungen bestimmt. Da hierzu insbesondere die bestehenden und genehmigten Wohnnutzungen zählen, entsteht durch die Außenbereichssatzung kein neuer Nutzungskonflikt. Dies gilt umso mehr, als dass bereits heute im Geltungsbereich mehrheitlich Wohngebäude errichtet sind, die nicht im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Landwirtschaft stehen. Selbst wenn dies im Einzelfall wider Erwarten nicht zutreffen sollte, wird im Rahmen der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass etwaige Nachteile für die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe hinnehmbar sind. Den mit dem Erlass der Außenbereichssatzung verfolgten städtebaulichen Zielen wird insoweit Vorrang eingeräumt. Die Außenbereichssatzung ist auch i. S. v. § 35 Abs. 6 S. 4 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Im Bestand haben sich Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung entwickelt, ohne das hierfür ein besonderes städtebauliches Steuerungsinstrument genutzt wurde. Gerade um in Zukunft die städtebauliche Entwicklung besser zu steuern, soll die Außenbereichssatzung als Steuerungsinstrument entwickelt werden. Hierzu dienen die klaren Festsetzungen der Satzung. Auch liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauBG vor, da es sich um einen bebauten Bereich im Außenbereich handelt, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Der Aufstellung der Außenbereichssatzung ist eine genaue Bestandserfassung und Analyse vorausgegangen. Im Geltungsbereich der Satzung befinden sich gemäß der städtebaulichen Analyse derzeit 10 Grundstücke mit Wohngebäuden und nur 2 Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung, auf denen jedoch auch Wohngebäude stehen. Darüber hinaus gibt es 6 Grundstücke mit Gärten, Gemüse und Nebengebäuden. Diese Auflistung macht deutlich, dass das Wohnen ein besonderes Gewicht in diesem Bereich aufweist und die Landwirtschaft mit zwei landwirtschaftlichen Anlagen und kleineren Restflächen keine überwiegende Prägung darstellt. Bei den Wohnnutzungen handelt es sich um genehmigte Anlagen, die heute zum großen Teil keine landwirtschaftlichen Nutzungen mehr aufweisen. Auf Grund des Bestandsschutzes besteht bei diesen genehmigten Wohngebäuden der Anspruch auf gesundes Wohnen. Dieses betrifft z. B. die vier Wohnhäuser an der Ackerstraße. Diese wurden als Kleinsiedlerstellen im Jahre 1963 genehmigt und wandelten sich in ihren Nutzungen in den vergangenen 50 Jahren zu reinen Wohnhäusern. Hier geht es also nicht um Nutzungsänderungen, sondern um z. B. kleinere Anbauten oder Erneuerungsarbeiten, die bei ca. 50 bis 60 Jahre alten Häusern erforderlich werden. Der Bestand wird in der Stellungnahme falsch dargestellt, da die Wohnhäuser das Bild dieses Siedlungsbereiches bestimmen und nicht die landwirtschaftlichen Nutzungen. Selbst landwirtschaftlicher Nebenerwerb ist im Bestand kaum nachweisbar. Auch mit der Außenbereichssatzung wird es sich weiterhin um Außenbereichsflächen handeln. Landwirtschaftliche Gerüche und Betriebe sind hier als privilegierte Nutzungen für typisch, ohne dass dies zu einer überwiegenden Prägung des Satzungsgebiets führen würde. Der Hinweis auf die Belange des Kiesabbaubetriebes wird zur Kenntnis genommen. Fa. S. AG, vertreten durch d.h & k Rechtsanwälte und Steuerberater, 05.04.2017 Stellungnahme der Verwaltung Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen nicht zu folgen. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 2 Die Außenbereichssatzung begründet kein neues Baurecht im Außenbereich. Die Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben unabhängig von der Außenbereichssatzung weiterhin entgegen gehalten werden. Da sich die Außenbereichssatzung inhaltlich nicht auf das Rücksichtnahmegebot bezieht, bedarf es keiner Ermittlung der Vorbelastung des Satzungsgebiets durch Lärmimmissionen, die durch den Betrieb der Recyclinganlage oder den Kiesabbau verursacht werde. Private Nachbarbelange sind aufgrund des vorstehend beschriebenen beschränkten Inhalts der Außenbereichssatzung regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen. Unabhängig davon kann der Satzungsgeber beim Erlass einer Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG NRW, Urt. v. 27.03.2017 – Az. 7 D 94/13.NE = BauR 2015, 1982). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist daher nicht erforderlich. In der Begründung zur Außenbereichssatzung wird bereits darauf hingewiesen, dass bereits heute neben den privilegierten landwirtschaftlichen Nutzungen Wohnnutzungen vorhanden sind. Es wird weiterhin darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der Satzung weiterhin Außenbereich bleibt. Da die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen teilweise auch als Kleinsiedlerstellen bauordnungsrechtlich seit 1963 genehmigt sind, haben sie bereits heute Bestandsschutz und damit auch den Schutz, den Wohnnutzungen heute genießen. Da eine flächenhafte Ausweitung der Wohnnutzung nicht vorgesehen und sogar ausgeschlossen wird, ist ein Heranrücken an die gewerblichen Nutzflächen ausgeschlossen. Eine weitergehende Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung ist damit ausgeschlossen. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt bereits heute gegenüber der vorhandenen und genehmigten Wohnnutzung. Zu einer Änderung des Schutzniveaus der Wohnnutzung wird es infolge der Außenbereichssatzung auch deshalb nicht kommen, weil auch eine „betriebsabhängige Wohnnutzung“ nicht weniger schutzwürdig ist. Neue Konfliktsituationen sind deshalb nicht erkennbar und durch die Satzung auch nicht verstärkt werden, da die Satzung nicht den Bestandsschutz verändert. b) Der Rat der Gemeinde Nörvenich nimmt davon Kenntnis dass von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen eingegangen sind: T1 T3 T 10 T 16 T 36 T 50 T 58 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 21.03.2017 Bezirksregierung Köln, Dezernat 51, 17.03.2017 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 20.03.2017 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54, 17.03.2017 LVR – Landschaftsverband Rheinland, 20.03.2017 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, 22.03.2017 Industrie- und Handelskammer, 24.03.2017 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 10.04.2017 Wasserverband Eifel-Rur, 16.03.2017 PLEdoc mbH, 17.03.2017 Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 3 Der Rat der Gemeinde Nörvenich entscheidet nach erfolgter Abwägung zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes: T 14 Bezirksregierung Arnsberg, 29.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen und die Hinweise als Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Es werden folgende Hinweise in die Außenbereichssatzung unter Ziffer 5 aufgenommen: „Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Horrem 18“ und „Horrem 33“befindet, welches Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Planungsbereich nach vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohleabbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Außerdem ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Grundwasserabsenkungen und einem späteren Grundwasserwiederanstieg bedingte Bodenbewegungen möglich sind. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.“ Der Erftverband wurde in der Trägerbeteiligung berücksichtigt. T 21 RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 31.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen teilweise zu folgen. Es werden folgende Hinweise in die Außenbereichssatzung unter Ziffer 5 aufgenommen: Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung (Werhahn-Sprung) gekreuzt wird. Im Verlauf dieser Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Die Betroffenen Bereiche sind von jeglicher Neubebauung freizuhalten, dies gilt auch für Nebenanlagen gem. § 23 Abs.5 BauGB. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Auegebiet liegt und mit hohem Grundwasserspiegel und humosem Bodenmaterial zu rechnen ist, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Da keine flächendeckenden Angaben zu den Baugrundverhältnissen in Nörvenich vorliegen, wird in den Plandarstellungen auf eine gesonderte Signatur verzichtet. Allerdings werden textliche Festsetzungen als Hinweise zu den Baugrundverhältnissen gemacht. T 30 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, 31.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt den Anregungen zu folgen und folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen: „Bodendenkmale Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel.: 02425-9039-0, Fax: 02425 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten (§§ 15 und 16 DSchG).“ T 32 Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. -Kreisbauernschaft Düren e.V.-, 05.04.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, der Anregung, von dem Erlass der Satzung abzusehen, nicht zu entsprechen. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 4 Das Baugesetzbuch sieht gemäß § 35 Abs. 6 ausdrücklich die Möglichkeit einer Satzung mit den genannten Bestimmungen vor. Die Gründe hierfür sind in der Begründung ausführlich und ausreichend genannt, die Tatbestandsmerkmale sind in einer Analyse aufgeführt. Sie zeigt, dass landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, jedoch das Wohnen in 10 Wohngebäuden, die nicht zu Landwirtschaftsbetrieben gehören, das Bild der Siedlung und die Nutzungen in diesem Bereich wesentlich prägen. Dem Hinweis, dass es bei der Fläche im Geltungsbereich der Satzung weiterhin bei Außenbereichsfläche bleibt, wird gefolgt. Hierauf wird in der Begründung zur Satzung auch ausdrücklich hingewiesen. Eine Arrondierung und Abrundung der Siedlungsfläche wird in der Begründung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ansicht, dass mit einer Außenbereichssatzung kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ausgelöst wird, da sie nicht konstitutiv wirkt und daher keine direkten Baurechte schafft, wird gefolgt. Die Inanspruchnahme vor landwirtschaftlich genutzten Freiflächen für An- und Umbauten wird durch die Satzungsfestsetzungen ausgeschlossen. Insofern entstehen keine Konflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben. Die städtebauliche Erforderlichkeit und die Voraussetzungen und Ziel der Planung sind in der Begründung zur Satzung weiter erläutert und ausgeführt. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung und im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 06.03.2017 bis einschließlich 06.04.2017 am Verfahren beteiligt. T 38 Bezirksregierung Düsseldorf -KBD-, 21.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, den Anregungen zu folgen, es ist bereits ein Hinweis zu Kampfmitteln in der Außenbereichssatzung enthalten. Da Kampfmittel eine besondere Gefahr bei der Nutzung der Flächen für die Menschen darstellen, wird zur Gefahrenabwehr ein Hinweis in der Außenbereichssatzung zum Verhalten bei Kampfmittelfunden gemacht. Ein derartiger Hinweis ist in der Satzung unter Ziffer 5.3 bereits enthalten, so dass den Anregungen bereits gefolgt wird. T 45 Straßen NRW, 13.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zu Kenntnis zu nehmen. T 61 NABU, 11.04.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. T 63 Westnetz GmbH, 16.03.2017 Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. c) Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung die Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst/Ackerstraße“ bestehend aus Planzeichnung und Text sowie die Begründung hierzu. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Eschweiler über Feld „Am Königsforst / Ackerstraße“ ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Gegenstand des Beschlusses ist. Beschluss der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Umweltausschusses vom 22.06.2017 Seite 5